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Rechtssatz RS0108082×

Rechtssatz RS0108082

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108082

Geschäftszahl

1Ob121/97v; 7Ob276/99k

Entscheidungsdatum

10.11.1999

Rechtssatz

Werden in einer außerordentlichen Revision überhaupt keine Gründe angeführt, weshalb das angefochtene Urteil in einem bestimmten Punkt unzutreffend sein soll, wäre an sich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; davon ist jedoch dann abzusehen, wenn sich aus den übrigen Rechtsmittelausführungen eindeutig ergibt, daß der Revisionswerber in Wahrheit gar nicht beabsichtigt, einen bestimmten Ausspruch des angefochtenen Urteils in merito zu bekämpfen, kann doch einem rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten nicht unterstellt werden, nicht zu wissen, daß eine Rechtsrüge irgendeiner Begründung bedürfe. In einem derartigen Fall ist die außerorderliche Revision mangels gesetzmäßiger Ausführung zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 121/97v
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 121/97v
  • 7 Ob 276/99k
    Entscheidungstext OGH 10.11.1999 7 Ob 276/99k
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108082

Dokumentnummer

JJR_19970624_OGH0002_0010OB00121_97V0000_001