Der Beklagte stützte das von ihm in Anspruch genommene Recht, Fahrzeuge auf dem Servitutsweg zur Beladung (bzw Entladung) abzustellen, zunächst auf die im Kaufvertrag vom 20.7.1931 enthaltene Bestellung der Wegedienstbarkeit, ferner auch auf stillschweigende Zustimmung der Klägerin und zuletzt auf Ersitzung. Der erkennende Senat hat das Vorliegen der beiden zunächst geltend gemachten Rechtsgründe schon im ersten Rechtsgang mit Beschluß vom 20.6.1990 - abschließend - verneint, so daß Gegenstand des danach fortgesetzten Verfahrens nur mehr die Frage ist, ob und in welchem Umfang der Beklagte das Recht, Fahrzeuge auf dem Dienstbarkeitsweg abzustellen, ersessen habe.
Der Erwerb eines solchen Rechts durch Ersitzung würde voraussetzen, daß der Beklagte bzw dessen Rechtsvorgänger den qualifizierten Besitz („Ersitzungsbesitz“) des in Anspruch genommenen Rechts zum Abstellen von Fahrzeugen auf dem Servitutsweg während der im Gesetz bestimmten Zeit von 30 Jahren (§§ 1468, 1470 und 1477 ABGB) dauernd ausgeübt hätte (1 Ob 513/93; Schubert in Rummel, ABGB2 § 1460 Rz 1; Koziol-Welser, Grundriß9 II 84, 86 f). Für die Ersitzung ist die Ausübung des Besitzes während der gesamten Ersitzungszeit wesentlich; ausschlaggebend ist dabei aber das Ausmaß der Besitzergreifungsakte am Beginn der Ersitzungszeit, weshalb die Dienstbarkeit nur in jenen räumlichen Grenzen, aber auch nur in jenem Umfang erworben wird, wie deren Rechtsinhalt schon vor 30 Jahren ausgeübt wurde (JBl 1973, 143; Schubert aaO Rz 6 und 7).Der Erwerb eines solchen Rechts durch Ersitzung würde voraussetzen, daß der Beklagte bzw dessen Rechtsvorgänger den qualifizierten Besitz („Ersitzungsbesitz“) des in Anspruch genommenen Rechts zum Abstellen von Fahrzeugen auf dem Servitutsweg während der im Gesetz bestimmten Zeit von 30 Jahren (Paragraphen 1468, 1470 und 1477 ABGB) dauernd ausgeübt hätte (1 Ob 513/93; Schubert in Rummel, ABGB2 Paragraph 1460, Rz 1; Koziol-Welser, Grundriß9 römisch zwei 84, 86 f). Für die Ersitzung ist die Ausübung des Besitzes während der gesamten Ersitzungszeit wesentlich; ausschlaggebend ist dabei aber das Ausmaß der Besitzergreifungsakte am Beginn der Ersitzungszeit, weshalb die Dienstbarkeit nur in jenen räumlichen Grenzen, aber auch nur in jenem Umfang erworben wird, wie deren Rechtsinhalt schon vor 30 Jahren ausgeübt wurde (JBl 1973, 143; Schubert aaO Rz 6 und 7).
Schon nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer „ungemessenen“ - also im Bestellungsakt nach Inhalt und Umfang nicht eindeutig bestimmten - Dienstbarkeit zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts, ein solches Recht findet aber seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und dessen ursprünglicher Bewirtschaftungsart: Die Servitut soll zwar der fortschreitenden technischen Entwicklung angepaßt, nicht aber wegen Vergrößerung des herrschenden Guts oder Änderung der Betriebsart ausgedehnt werden. Ungemessene Dienstbarkeiten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken (JBl 1979, 429 uva; Petrasch in Rummel aaO § 480 und 484 je Rz 1). Beim Erwerb einer Servitut durch Ersitzung kann auf den Bestellungszweck naturgemäß nicht zurückgegriffen werden, der Inhalt der ersessenen Dienstbarkeit bestimmt sich deshalb nach dem Zweck, zu dem das belastete Grundstück am Beginn der Ersitzungszeit verwendet wurde (MietSlg 35.049 ua), sofern der Verwendungszweck - was hier allerdings nicht zutrifft - nicht im Verlauf der Ersitzungszeit eingeschränkt wurde. Nur innerhalb der durch diesen Verwendungszweck abgesteckten Grenzen kann der Berechtigte das ersessene Recht seinen Bedürfnissen entsprechend ausüben, wogegen für erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse selbst wieder alle Voraussetzungen der Ersitzung - also vor allem auch der Ablauf der Ersitzungszeit - zutreffen müßten. Daß diese Grenzen der Rechtsausübung gerade bei ersessenen Dienstbarkeiten besonders genau beachtet werden müssen, folgt nicht zuletzt auch aus der Erwägung, daß die Vollendung der Ersitzung nicht selten nur deshalb möglich wurde, weil der Belastete den Berechtigten - aus welchen Motiven immer - gewähren ließ, sich aber gegen eine weitergehende Benützung als eine für ihn nun unerträglich gewordene Belastung oder Behinderung rechtzeitig zur Wehr gesetzt hätte; auch im vorliegenden Fall haben die Klägerin bzw deren Rechtsvorgänger das Abstellen von LKW in gewissen Grenzen hingenommen, obwohl sie dieses Verhalten des Servitutsberechtigten aus den schon im Aufhebungsbeschluß vom 20.6.1990 dargelegten Gründen nicht hätten dulden müssen. Zur Unterlassungsklage entschloß sich die Klägerin offenbar erst, als die Blockierung des Dienstbarkeitswegs - noch dazu mit großräumigen Kühlfahrzeugen - ein Ausmaß erreicht hatte, das sie auf sich zu nehmen nicht mehr bereit war. Soweit das Gericht zweiter Instanz in diesem Zusammenhang Behauptungen der Klägerin vermißt, übersieht es, daß sie solche Umstände schon in der Klage deutlich genug zum Ausdruck brachte.Schon nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer „ungemessenen“ - also im Bestellungsakt nach Inhalt und Umfang nicht eindeutig bestimmten - Dienstbarkeit zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts, ein solches Recht findet aber seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und dessen ursprünglicher Bewirtschaftungsart: Die Servitut soll zwar der fortschreitenden technischen Entwicklung angepaßt, nicht aber wegen Vergrößerung des herrschenden Guts oder Änderung der Betriebsart ausgedehnt werden. Ungemessene Dienstbarkeiten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken (JBl 1979, 429 uva; Petrasch in Rummel aaO Paragraph 480 und 484 je Rz 1). Beim Erwerb einer Servitut durch Ersitzung kann auf den Bestellungszweck naturgemäß nicht zurückgegriffen werden, der Inhalt der ersessenen Dienstbarkeit bestimmt sich deshalb nach dem Zweck, zu dem das belastete Grundstück am Beginn der Ersitzungszeit verwendet wurde (MietSlg 35.049 ua), sofern der Verwendungszweck - was hier allerdings nicht zutrifft - nicht im Verlauf der Ersitzungszeit eingeschränkt wurde. Nur innerhalb der durch diesen Verwendungszweck abgesteckten Grenzen kann der Berechtigte das ersessene Recht seinen Bedürfnissen entsprechend ausüben, wogegen für erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse selbst wieder alle Voraussetzungen der Ersitzung - also vor allem auch der Ablauf der Ersitzungszeit - zutreffen müßten. Daß diese Grenzen der Rechtsausübung gerade bei ersessenen Dienstbarkeiten besonders genau beachtet werden müssen, folgt nicht zuletzt auch aus der Erwägung, daß die Vollendung der Ersitzung nicht selten nur deshalb möglich wurde, weil der Belastete den Berechtigten - aus welchen Motiven immer - gewähren ließ, sich aber gegen eine weitergehende Benützung als eine für ihn nun unerträglich gewordene Belastung oder Behinderung rechtzeitig zur Wehr gesetzt hätte; auch im vorliegenden Fall haben die Klägerin bzw deren Rechtsvorgänger das Abstellen von LKW in gewissen Grenzen hingenommen, obwohl sie dieses Verhalten des Servitutsberechtigten aus den schon im Aufhebungsbeschluß vom 20.6.1990 dargelegten Gründen nicht hätten dulden müssen. Zur Unterlassungsklage entschloß sich die Klägerin offenbar erst, als die Blockierung des Dienstbarkeitswegs - noch dazu mit großräumigen Kühlfahrzeugen - ein Ausmaß erreicht hatte, das sie auf sich zu nehmen nicht mehr bereit war. Soweit das Gericht zweiter Instanz in diesem Zusammenhang Behauptungen der Klägerin vermißt, übersieht es, daß sie solche Umstände schon in der Klage deutlich genug zum Ausdruck brachte.
Da die Klage bereits am 29.4.1988 beim Erstgericht eingebracht wurde, kommt es - wie schon weiter oben erörtert - für die Beurteilung der vom Beklagten behaupteten Ersitzung des Rechts, Fahrzeuge zu gewerblichen Zwecken auf dem Servitutsweg auf längere Zeit abzustellen, auf die Verhältnisse vor dem 29.4.1958 an. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen lud der Vater des Beklagten - als dessen Rechtsvorgänger im Eigentum des herrschenden Guts - wöchentlich einmal Lebendvieh von seinem (damals einzigen) LKW ab. Dieser Verladevorgang dauerte auch jeweils nur eine bis drei Stunden. Schon 1973 stellte der Rechtsvorgänger des Beklagten seinen Gewerbebetrieb von der Lebendviehvermarktung auf den Schlachtbetrieb um und blockierte den Dienstbarkeitsweg durch Verladevorgänge wöchentlich bereits zwei Tage. Daß darin eine wesentliche Erweiterung des schon bisher in Anspruch genommenen Rechts liegt, kann nicht zweifelhaft sein. Die Voraussetzungen für die Ersitzung hätten deshalb auch auf diese Ausdehnung zutreffen müssen; vom Ablauf der 30-jährigen Ersitzungszeit kann aber keine Rede sein.
Schon gar nicht durch den Verwendungszweck des belasteten Grundstücks am Beginn der Ersitzungszeit gedeckt ist die Ausdehnung des Schlachthofbetriebs durch den Beklagten auf den gegenwärtigen Umfang. Der Einsatz einer größeren Anzahl von Großraumkühlfahrzeugen, der von den auch während des Verladungsvorgangs laufenden Kühlaggregaten ausgehende Betriebslärm und die Dauer der Blockierung des Servitutswegs an fünf Tagen in der Woche, an zwei Tagen sogar jeweils bis zu sechs Stunden, sind mit den Verhältnissen am Beginn der - damals gewiß noch bescheidenen - Inanspruchnahme des Servitutswegs infolge des durch die bestellte Servitut nicht gedeckten Abstellens von Nutzfahrzeugen nicht im geringsten zu vergleichen.
Demnach hat der Beklagte nur das Recht, ein Nutzfahrzeug für die Lebendviehvermarktung an einem Tag in der Woche für die Dauer bis zu drei Stunden auf dem Servitutsweg abzustellen ersessen; nur in diesem Umfang ist die Ersitzung vollendet. Auf die Erweiterung und Änderung der Inanspruchnahme treffen, wiewohl erforderlich, die Voraussetzungen der Ersitzung schon deshalb nicht zu, weil diese Rechte nicht 30 Jahre hindurch unangefochten ausgeübt wurden.
In Stattgebung der Revision der Klägerin war deren Unterlassungsbegehren mit Ausnahme des vom Beklagten schon ersessenen Rechts zum Abstellen eines Nutzfahrzeuges im näher umschriebenen Umfang stattzugeben; soweit diese Ausnahme zutrifft, ist das Mehrbegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 und § 50 ZPO; die Klägerin ist bloß mit 1/8 ihres Begehrens als unterlegen anzusehen, weshalb ihr der Beklagte 3/4 der von ihr verzeichneten Kosten zu ersetzen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO; die Klägerin ist bloß mit 1/8 ihres Begehrens als unterlegen anzusehen, weshalb ihr der Beklagte 3/4 der von ihr verzeichneten Kosten zu ersetzen hat.