Rechtssatz RS0034295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034295
Entscheidungsdatum
17.12.2002
Rechtssatz
Nur innerhalb der durch den Verwendungszweck am Beginn der Ersitzungszeit abgesteckten Grenzen kann der Berechtigte das ersessene Recht seinen Bedürfnissen entsprechend ausüben, wogegen für erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse selbst wieder alle Voraussetzungen für die Ersitzung - also vor allem auch der Ablauf der Ersitzungszeit - zutreffen müßten. Die Grenzen der Rechtsausübung müssen gerade bei ersessenem Servituten besonders genau beachtet werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 551/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 551/93
- 1 Ob 516/96
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 516/96
Veröff: SZ 69/135
- 1 Ob 262/97d
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 262/97d
Auch; nur: Die Ersitzung des Rechts zu erheblichen Mehrbelastungen des dienenden Guts erfordert die Erfüllung aller rechtlichen Voraussetzungen, so vor allem auch den Ablauf der Ersitzungszeit. (T1) Veröff: SZ 70/201
- 1 Ob 295/98h
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 295/98h
- 10 Ob 144/99w
Entscheidungstext OGH 07.09.1999 10 Ob 144/99w
Vgl auch; Veröff: SZ 72/136
- 9 Ob 1/00p
Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 Ob 1/00p
- 3 Ob 120/00v
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 120/00v
nur: Nur innerhalb der durch den Verwendungszweck am Beginn der Ersitzungszeit abgesteckten Grenzen kann der Berechtigte das ersessene Recht seinen Bedürfnissen entsprechend ausüben. (T2)
- 4 Ob 261/02i
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 261/02i
nur T2; Beisatz: Bei erheblichen oder gar unzumutbaren Erschwernissen selbst müssen wieder die Voraussetzungen der Ersitzung zutreffen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034295
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19930511_OGH0002_0010OB00551_9300000_002