Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ *****, auf der das „Haus Stein" steht. Den klagenden Parteien gehört die benachbarte Liegenschaft EZ *****, zu deren Gutsbestand auch das Grundstück 1132/2 zählt, je zur Hälfte. Der gemeinsame Rechtsvorgänger der Streitteile verkaufte mit Vertrag vom 24. 9. 1936 ua das Grundstück 1132/2 an den damaligen Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, welcher Liegenschaft das Grundstück zugeschrieben wurde. Weil der einzige Zugang zur Liegenschaft des Verkäufers (nunmehr: der Beklagten) zum öffentlichen Weg über das verkaufte Grundstück führt, wurde dem Verkäufer das Recht eingeräumt, das Grundstück 1132/2 jederzeit zu benützen, um zu seinem Wohnhaus zu kommen. Ob der Liegenschaft EZ ***** ist auf Grund dieses Kaufvertrags die Dienstbarkeit des Gehrechts über das Grundstück 1132/2 zugunsten des Grundbuchkörpers EZ 215 einverleibt worden. Im Berufungsverfahren akzeptierten die klagenden Parteien ein Fahrrecht der Beklagten über das genannte Grundstück für deren Privatgebrauch (Berufung ON 47 S. 3).
Die klagenden Parteien stellen zuletzt folgendes Begehren (ON 39 AS 349):
1. Es wird zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei als Eigentümerin des Gst 1143/2 in EZ ***** und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum dieses Grundstückes gegenüber den klagenden Parteien als Eigentümer des Gst 1132/2 in EZ 2***** und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstückes nicht berechtigt sind, die Dienstbarkeit des Gehrechtes dadurch zu erweitern, dass sie das Gehrecht über Gst 1132/2 in EZ ***** und umfänglich über die zum Zeitpunkt der Einräumung des Gehrechtes bestehenden privaten Nutzungen ausdehnt.
2. Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden Parteien schuldig, ab sofort bei sonstiger Exekution das Auffordern von Restaurantgästen, den Gehweg über Gst 1132/2 in EZ ***** zu benützen, im Rahmen eines Gewerbebetriebes zu unterlassen.
3. Es wird zwischen den klagenden Parteien und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei als Eigentümerin des Gst 1143/2 in EZ ***** und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum dieses Grundstückes gegenüber den klagenden Parteien als Eigentümer des Gst 1132/2 in EZ ***** und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstückes nicht berechtigt sind, sich die Dienstbarkeit des Fahrens über Gst 1132/2 in EZ ***** dadurch anzumaßen, dass mit Fahrzeugen über Gst 1132/2 in EZ ***** zu Gst 1143/2 in EZ ***** zugefahren wird.
4. Die beklagte Partei ist gegenüber den klagenden Parteien schuldig, ab sofort bei sonstiger Exekution jedes Befahren des Gst 1132/2 in EZ ***** mit Fahrzeugen jeglicher Art zu unterlassen;
in eventu: Es wird zwischen den klagenden Parteien und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei als Eigentümerin des Gst 1143/2 in EZ ***** und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum dieses Grundstückes gegenüber den klagenden Parteien als Eigentümer des Gst 1132/2 in EZ ***** und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstückes nicht zur Ausübung eines Fahrrechtes über Gst 1132/2 in EZ ***** berechtigt sind, welche über den Umfang der zum Zeitpunkt des Beginnes der Ersitzung bestehenden, auf die Sommersaison beschränkten Nutzung hinausgeht.
Die klagenden Parteien bringen dazu vor, die Beklagte maße sich ein Fahrrecht über das Grundstück der klagenden Parteien an, obwohl ihr nur ein Gehrecht zustehe. Zum Zeitpunkt ihres Eigentumserwerbs sei eine vom Grundbuchstand abweichende Dienstbarkeit nicht erkennbar gewesen. Für die Ersitzung eines solchen Rechts fehle der Beklagten die Redlichkeit, weil die Kläger spätestens 1995 der Beklagten ein Zufahrtsrecht zu ihrer Liegenschaft abgesprochen hätten. Eine gewerbliche Zimmervermietung im „Haus Stein" und damit das Zufahren von Gästen sei erstmals 1963 erfolgt. Selbst für den Fall der Ersitzung einer (ausgedehnten) Dienstbarkeit könne eine solche nur ein Fahrrecht für Gäste während der Sommermonate zum Gegenstand haben. Nunmehr habe die Beklagte um die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines „Kulturzentrums" sowie ein Restaurant mit 30 Sitzplätzen samt Wintergarten angesucht und in ihren Einreichunterlagen ausgeführt, sie werde - um die gemütliche und ruhige Atmosphäre im Oberdorf nicht zu stören - das Fahrverbot auf der Zufahrtsstraße respektieren und die Gäste (Einheimische wie Stammgäste) dazu anregen, sie zu Fuß zu besuchen. Eine solche Ausweitung des Gehrechts gegenüber dem Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeit müssten die klagenden Parteien nicht hinnehmen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Das „Haus Stein" sei seit 1942 vermietet worden; die Mieter seien regelmäßig über den mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstreifen zum Haus zugefahren. Ab 1961 sei das „Haus Stein" ganzjährig als Pension geführt worden. Auch Lieferanten hätten die Zufahrt genützt. Die Beklagte habe daher über die verbücherte Dienstbarkeit hinaus auch das Recht des Fahrwegs ersessen.
Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang der Klage nur in Punkt 2. ihres Begehrens statt und wies sie im übrigen ab. Es stellte unter anderem fest, dass im "Haus Stein" seit 1958 ganzjährig Zimmer im Rahmen eines Pensionsbetriebs vermietet werden; die Gäste reisten zum Teil mit Fahrzeugen an. 1993 schrieben die klagenden Parteien der Beklagten, diese parke widerrechtlich auf dem Grundstück 1132/2 und werde daher aufgefordert, solches sofort abzustellen; es bestehe nur ein Gehrecht zugunsten der Beklagten. Seit Jänner 2001 betreibt die Beklagte auf ihrer Liegenschaft einen Restaurationsbetrieb mit 50 Sitzplätzen im Haus und 20 Sitzplätzen auf der Terrasse. Im Verfahren um die Betriebsanlagengenehmigung erklärte die Beklagte, sie werde - um die ruhige Atmosphäre im Oberdorf nicht zu stören - ihre Gäste (Einheimische sowie Stammgäste) dazu anregen, sie zu Fuß zu besuchen. Die Zulieferung von Waren zur Betriebsanlage werde über den öffentlichen Gemeindeweg bis zur Einmündung des Privatwegs und sodann weiter zu Fuß oder mit einem Handwagen erfolgen. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass die Beklagte auf Grund der nachgewiesenen Besitzausübung zu gewerblichen Zwecken auf ihrer Liegenschaft seit 1958 (verbunden mit der Zufahrt) auch das Recht des Fahrens über das dienende Grundstück im Umfang des Betriebs eines Beherbergungsunternehmens ersessen habe. Mit Änderung der Benützungsart ihrer Liegenschaft (Führung eines Restaurantbetriebs mit hoher Gästefrequenz) sei eine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstücks verbunden; eine solche Erweiterung der Dienstbarkeit müssten die klagenden Parteien gem § 484 ABGB nicht hinnehmen. Es sei deshalb nur das Begehren zu Punkt 2. berechtigt; im Hinblick auf das ersessene Geh- und Fahrrecht zum Zwecke und im Ausmaß eines Pensionsbetriebs sei das Feststellungsbegehren eines auf die private Nutzung beschränkten Gehrechts und des Nichtbestehens eines Fahrrechts ebenso abzuweisen wie das Begehren auf Unterlassung des Befahrens des dienenden Grundstücks.Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang der Klage nur in Punkt 2. ihres Begehrens statt und wies sie im übrigen ab. Es stellte unter anderem fest, dass im "Haus Stein" seit 1958 ganzjährig Zimmer im Rahmen eines Pensionsbetriebs vermietet werden; die Gäste reisten zum Teil mit Fahrzeugen an. 1993 schrieben die klagenden Parteien der Beklagten, diese parke widerrechtlich auf dem Grundstück 1132/2 und werde daher aufgefordert, solches sofort abzustellen; es bestehe nur ein Gehrecht zugunsten der Beklagten. Seit Jänner 2001 betreibt die Beklagte auf ihrer Liegenschaft einen Restaurationsbetrieb mit 50 Sitzplätzen im Haus und 20 Sitzplätzen auf der Terrasse. Im Verfahren um die Betriebsanlagengenehmigung erklärte die Beklagte, sie werde - um die ruhige Atmosphäre im Oberdorf nicht zu stören - ihre Gäste (Einheimische sowie Stammgäste) dazu anregen, sie zu Fuß zu besuchen. Die Zulieferung von Waren zur Betriebsanlage werde über den öffentlichen Gemeindeweg bis zur Einmündung des Privatwegs und sodann weiter zu Fuß oder mit einem Handwagen erfolgen. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass die Beklagte auf Grund der nachgewiesenen Besitzausübung zu gewerblichen Zwecken auf ihrer Liegenschaft seit 1958 (verbunden mit der Zufahrt) auch das Recht des Fahrens über das dienende Grundstück im Umfang des Betriebs eines Beherbergungsunternehmens ersessen habe. Mit Änderung der Benützungsart ihrer Liegenschaft (Führung eines Restaurantbetriebs mit hoher Gästefrequenz) sei eine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstücks verbunden; eine solche Erweiterung der Dienstbarkeit müssten die klagenden Parteien gem Paragraph 484, ABGB nicht hinnehmen. Es sei deshalb nur das Begehren zu Punkt 2. berechtigt; im Hinblick auf das ersessene Geh- und Fahrrecht zum Zwecke und im Ausmaß eines Pensionsbetriebs sei das Feststellungsbegehren eines auf die private Nutzung beschränkten Gehrechts und des Nichtbestehens eines Fahrrechts ebenso abzuweisen wie das Begehren auf Unterlassung des Befahrens des dienenden Grundstücks.
Dieses Urteil bekämpften die klagenden Parteien nur insoweit, als nicht festgestellt worden sei, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Dienstbarkeit des Fahrens über das dienende Grundstück dadurch zu erweitern, dass das Fahrrecht umfänglich über eine private Nutzung ausgedehnt werde. Die Beklagte bekämpfte den stattgebenden Teil des Urteils.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, der Berufung der klagenden Parteien hingegen Folge und änderte das Urteil dahin ab, dass sein stattgebender Teil - mit klarstellender Maßgabe - nunmehr lautet:
1. Es wird festgestellt, dass zugunsten der Liegenschaft Gst 1143/2 in EZ *****, welche derzeit der Beklagten gehört, ob dem zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ ***** dieses Grundbuches (deren Eigentümer derzeit je zur Hälfte die klagenden Parteien sind) gehörenden Gst 1132/2 keine über die private Nutzung der herrschenden Liegenschaft Gst 1143/2 in EZ ***** hinausgehende Dienstbarkeit des Fahrweges besteht.
2. Die Beklagte ist zu unterlassen schuldig, zu einem auf ihrer Liegenschaft Gst 1143/2 in EZ ***** betriebenen Restaurant (derzeit Restaurant mit 50 Sitzplätzen im Lokal und 20 Sitzplätzen auf der Terrasse) Gäste als Fußgänger über Gp 1132/2 der den klagenden Parteien je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft EZ ***** zu sich kommen zu lassen.
Im Übrigen wies das Berufungsgericht das Klagebegehren ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Bindungswirkung für den Fall fehle, dass nach einer auf Feststellung des Nichtbestands einer Dienstbarkeit und auf Unterlassung der Ausübung einer solchen Dienstbarkeit gerichteten Klage das Unterlassungsbegehren rechtskräftig abgewiesen, die abweisende Entscheidung über das Feststellungsbegehren aber teilweise angefochten werde. Die klagenden Parteien hätten eine aus vier Teilbegehren bestehende Eigentumsfreiheitsklage iSd § 523 ABGB erhoben. Ihr rechtliches Interesse an einer Abänderung des Ausspruchs über das Feststellungsbegehren sei ungeachtet des Umstands zu bejahen, dass das damit korrespondierende Unterlassungsbegehren unangefochten abgewiesen worden sei; der Umfang der Rechtskraftwirkung der Abweisung einer Negatorienklage sei nach den Gründen der Abweisung derart zu beurteilen, dass die Rechtskraftwirkung so weit zu reichen habe, wie bei der Abweisung vom Bestehen der mit der Klage bekämpften Servitut ausgegangen worden sei. Im Streitfall habe das Erstgericht seiner Entscheidung unzweifelhaft zugrundegelegt, dass die Beklagte ein Geh- und Fahrrecht über den strittigen Grundstreifen zum Zweck und im Ausmaß eines Pensionsbetriebs ersessen habe. In der Sache vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, das Schreiben der klagenden Parteien im Jahr 1993 habe bei der Beklagten Zweifel an der Redlichkeit ihres Fahrens über das Grundstück 1132/2 auslösen müssen und damit deren (für eine Ersitzung erforderlichen) guten Glauben beseitigt. Damit sei eine Unterbrechung der Ersitzung bewirkt worden, weshalb ein über die private Nutzung der herrschenden Liegenschaft hinausgehendes Fahrrecht der Beklagten nicht bestehe. Die klagenden Parteien hätten eine vorbeugende Unterlassungsklage eingebracht, dessen Sachverhaltsgrundlage nach Inbetriebnahme des (im Zeitpunkt der Klageerhebung erst beantragten) Restaurationsbetriebs überholt sei; das unverändert gebliebene ursprüngliche Begehren könne nunmehr sinnvoll nur so verstanden werden, dass der Beklagten verboten werde, Gäste ihres Betriebs über die strittige Grundfläche zu sich kommen zu lassen. Das so verstandene Begehren sei auch berechtigt, weil die Beklagte keinen Rechtstitel für eine Steigerung der Benützungsfrequenz des fremden Grundstücks infolge Betriebsänderung (an Stelle einer Fremdenpension mit nur wenigen Gästen nunmehr Betrieb eines Restaurants mit bis zu 80 Plätzen) besitze. Dem Unterlassungsbegehren sei eine klarere Fassung zu geben gewesen.Im Übrigen wies das Berufungsgericht das Klagebegehren ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Bindungswirkung für den Fall fehle, dass nach einer auf Feststellung des Nichtbestands einer Dienstbarkeit und auf Unterlassung der Ausübung einer solchen Dienstbarkeit gerichteten Klage das Unterlassungsbegehren rechtskräftig abgewiesen, die abweisende Entscheidung über das Feststellungsbegehren aber teilweise angefochten werde. Die klagenden Parteien hätten eine aus vier Teilbegehren bestehende Eigentumsfreiheitsklage iSd Paragraph 523, ABGB erhoben. Ihr rechtliches Interesse an einer Abänderung des Ausspruchs über das Feststellungsbegehren sei ungeachtet des Umstands zu bejahen, dass das damit korrespondierende Unterlassungsbegehren unangefochten abgewiesen worden sei; der Umfang der Rechtskraftwirkung der Abweisung einer Negatorienklage sei nach den Gründen der Abweisung derart zu beurteilen, dass die Rechtskraftwirkung so weit zu reichen habe, wie bei der Abweisung vom Bestehen der mit der Klage bekämpften Servitut ausgegangen worden sei. Im Streitfall habe das Erstgericht seiner Entscheidung unzweifelhaft zugrundegelegt, dass die Beklagte ein Geh- und Fahrrecht über den strittigen Grundstreifen zum Zweck und im Ausmaß eines Pensionsbetriebs ersessen habe. In der Sache vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, das Schreiben der klagenden Parteien im Jahr 1993 habe bei der Beklagten Zweifel an der Redlichkeit ihres Fahrens über das Grundstück 1132/2 auslösen müssen und damit deren (für eine Ersitzung erforderlichen) guten Glauben beseitigt. Damit sei eine Unterbrechung der Ersitzung bewirkt worden, weshalb ein über die private Nutzung der herrschenden Liegenschaft hinausgehendes Fahrrecht der Beklagten nicht bestehe. Die klagenden Parteien hätten eine vorbeugende Unterlassungsklage eingebracht, dessen Sachverhaltsgrundlage nach Inbetriebnahme des (im Zeitpunkt der Klageerhebung erst beantragten) Restaurationsbetriebs überholt sei; das unverändert gebliebene ursprüngliche Begehren könne nunmehr sinnvoll nur so verstanden werden, dass der Beklagten verboten werde, Gäste ihres Betriebs über die strittige Grundfläche zu sich kommen zu lassen. Das so verstandene Begehren sei auch berechtigt, weil die Beklagte keinen Rechtstitel für eine Steigerung der Benützungsfrequenz des fremden Grundstücks infolge Betriebsänderung (an Stelle einer Fremdenpension mit nur wenigen Gästen nunmehr Betrieb eines Restaurants mit bis zu 80 Plätzen) besitze. Dem Unterlassungsbegehren sei eine klarere Fassung zu geben gewesen.