- 4 Ob 514/85
Entscheidungstext OGH 09.07.1985 4 Ob 514/85
- 4 Ob 58/93
Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 58/93
nur: Die Eigentumsfreiheitsklage kann gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden. (T1)
- 1 Ob 625/94
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 625/94
Auch; Veröff: SZ 68/145
- 3 Ob 509/96
Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 509/96
Veröff: SZ 69/10
- 1 Ob 296/98f
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 296/98f
Veröff: SZ 72/49
- 5 Ob 127/99h
Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 127/99h
- 6 Ob 323/99i
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 323/99i
Vgl; Beisatz: § 523 ABGB räumt die Eigentumsfreiheitsklage nur gegen jenen ein, der sich unbefugterweise das Recht einer Dienstbarkeit anmaßt; sie steht auch gegenüber demjenigen zu, der in das Eigentumsrecht (des Klägers) unbefugterweise eingreift, mag er ein Recht hiezu behaupten oder nicht. (T2)
- 2 Ob 134/01x
Entscheidungstext OGH 20.06.2002 2 Ob 134/01x
Vgl auch; Beisatz: Der Beklagte muss die rechtliche Möglichkeit oder gar Pflicht haben, den Eingriff durch Verbote oder Anweisungen abzustellen. (T3)
- 4 Ob 261/02i
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 261/02i
- 5 Ob 240/03k
Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 240/03k
Beis ähnlich wie T3
- 1 Ob 11/08m
Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 11/08m
Auch; Beisatz: Die passive Klagelegitimation eines „mittelbaren Störers" setzt voraus, dass er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die störenden Handlungen Dritter zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern. (T4)
Beisatz: Der formelle Eigentümer des mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Anteils hat nicht nur keine eigenen Gebrauchs- und Verwaltungsbefugnisse, er kann dem Fruchtnießer auch weder ein bestimmtes Verhalten gegenüber den übrigen Miteigentümern auferlegen, noch ein (unerwünschtes) Verhalten verbieten. (T5)
Beisatz: Hier: Passivlegitimation des Wohnungseigentümers bei Störungen durch den Fruchtgenussberechtigten verneint. (T6)
- 5 Ob 133/09h
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 133/09h
Vgl auch; Beisatz: Sowohl der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB als auch jener nach § 523 ABGB kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat; auch derjenige ist passiv legitimiert, der den Eingriff nicht selbst vornimmt, sondern veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können. (T7)
Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach § 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T8)
Beisatz: Von der rechtlichen Möglichkeit des Verwalters von Wohnungseigentum zur Verhinderung der Störungshandlungen kann nur die Rede sein, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen sind; darüber hinaus müsste der Verwalter dadurch auch faktisch imstande sein, die Störungshandlungen zu verhindern. (T9)
Beisatz: Hier: Passivlegitimation des Mehrheitseigentümers und des Hausverwalters verneint (§§ 24, 20 WEG 2002). (T10)
- 2 Ob 143/09g
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 143/09g
Vgl; Beisatz: Hier: Passivlegitimation der Auftraggeberin von Bauarbeiten, die den Servitutsweg beschädigten. (T11)
Veröff: SZ 2010/67
- 5 Ob 2/11x
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 2/11x
Auch; Beis wie T4
- 4 Ob 25/11x
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 25/11x
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hat der Kläger eine Vertiefung selbst verursacht, indem er (berechtigterweise) vom Eigentümer des Nachbargrundstücks die Abtragung der Grenzmauer verlangt hat, hat er die „Störung“ zu verantworten und kann keinen Ausgleich nach § 364b ABGB verlangen, weil kein eigenmächtiger Eigentumseingriff vorliegt („Volenti non fit iniuria“). (T12)
- 6 Ob 193/13w
Entscheidungstext OGH 15.05.2014 6 Ob 193/13w
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Liegenschaftseigentümer kann die Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 2. Fall ABGB selbst dann (auch) gegen den unmittelbaren Störer richten, wenn sich dieser zwar dem Kläger gegenüber nicht auf ein unmittelbares Recht zur Ausübung der Dienstbarkeit beruft, wohl aber sein (angebliches) Recht mittelbar von jemandem ableitet, der zur Einräumung dieses Rechts nicht befugt war. (T13)
- 6 Ob 70/14h
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 70/14h
Auch; Beis wie T2
- 2 Ob 109/14i
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 109/14i
- 5 Ob 164/15a
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 164/15a
Auch
- 4 Ob 25/16d
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 25/16d
Auch; nur T1
- 7 Ob 108/15f
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 108/15f
Auch
- 7 Ob 80/17s
Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 80/17s
Auch; Beis wie T7; Beis wie T3; Veröff: SZ 2017/115
- 9 Ob 29/19h
Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 Ob 29/19h
- 4 Ob 229/19h
Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 229/19h
- 6 Ob 14/22k
Entscheidungstext OGH 25.02.2022 6 Ob 14/22k
Vgl; Beis wie T7
- 3 Ob 21/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 3 Ob 21/23v
vgl; Beisatz: Der Eigentümer eines mit einem Baurecht belasteten Grundstücks hat – aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorschriften für den Baurechtsvertrag grundsätzlich ungeachtet dessen konkreter Ausgestaltung – keine rechtliche Möglichkeit dem Bauberechtigten gegenüber auf Abhilfe zu dringen. Mangels rechtlicher Einwirkungsmöglichkeit ist der für die Bejahung seiner Passivlegitimation erforderliche Sachzusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission daher nicht gegeben. (T14)
Beisatz: Hier: Verneinung einer Inanspruchnahme der Grundstückseigentümerin und Baurechtsgeberin als mittelbare Störerin nach § 364 Abs 2 ABGB. (T15)
- 8 Ob 70/22k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.12.2023 8 Ob 70/22k
Beisatz nur wie T1
- 5 Ob 19/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.10.2024 5 Ob 19/24s
Beisatz wie T1
Beisatz: Da jeder Grundeigentümer berechtigt ist, an der Grundstücksgrenze einen Baum zu pflanzen, kann gegen Äste und Wurzeln, die im fremden Luftraum und Boden wachsen, mangels Rechtswidrigkeit nicht mit der Eigentumsfreiheitsklage vorgegangen werden. (T16)
- 5 Ob 50/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.11.2025 5 Ob 50/25a
- 5 Ob 142/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.04.2026 5 Ob 142/25f
vgl