Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist zu 2107/5730-Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum an den Einheiten IS 4 (Imbissstube), W 10 (top 10), G 36 (Garage), G 37 (Garage) sowie an SM 1 (Supermarkt) verbunden ist. An den Parkplätzen Nr 39 und 42 bis 52 ist Zubehörwohnungseigentum zu top Nr 1 (Supermarkt) begründet.
Der Beklagte ist zu 2340/5730-Anteilen Miteigentümer der bezeichneten Liegenschaft, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum an den Wohnungen top 6, 7, 11 bis 20, 22 bis 32 und 32a sowie an den Garagen top 38 bis 48 und top Nr 54 verbunden ist.
Der Beklagte hat seine Eigentumswohnungen vermietet. Bei Mietvertragsabschluss hat er den jeweiligen Mietern jeweils mündlich mitgeteilt, dass sie auf den Parkplätzen direkt vor den Geschäftslokalen während der Geschäftszeit nicht parken dürfen. Dabei handelt es sich um jene Parkplätze, die im Zubehörwohnungseigentum zu top 1 (Supermarkt) der klagenden Partei stehen. Der Beklagte hat seinen Mietern gegenüber geäußert, dass sie außerhalb der Geschäftszeiten (der klagenden Partei) auf diesen Parkplätzen parken dürften.
Tatsächlich werden die streitgegenständlichen Parkplätze von Mietern des Beklagten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Geschäftszeiten der Klägerin zum Abstellen von Fahrzeugen benützt. Der Beklagte hat niemals den Rechtsstandpunkt vertreten, dass er oder seine Mieter während der Geschäftszeiten der klagenden Partei berechtigt wären, die streitgegenständlichen Parkplätze zu benützen. Auch im gegenständlichen Verfahren hat er klargestellt, dass eine solche Berechtigung nicht besteht.
Feststellungen darüber, dass der Beklagte selbst die streitgegenständlichen Parkplätze zum Abstellen von Fahrzeugen benützt, wurden nicht getroffen.
Uneinigkeit hingegen besteht darüber, ob der Beklagte bzw seine Mieter berechtigt sind, die verfahrensgegenständlichen Parkplätze außerhalb der Geschäftszeiten der Klägerin zu benützen. Dies deshalb, da im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag unter Punkt 6a vereinbart wurde, dass die einzelnen Wohnungseigentümer "jedoch" keinen Rechtsanspruch auf ausschließliche Benützung eines fix zugewiesenen Platzes hätten. Gemäß der Gemeinschaftsordnung vom 7. 8. 1981 dürften während der Geschäftszeiten die entlang des Wohn- und Geschäftsgebäudes befindlichen Abstellplätze nur von den Eigentümern oder dinglich Berechtigten der top Nr 1 bis 5 sowie deren Kunden benützt werden.
Weiters wurde im Realteilungsvertrag zwischen Klägerin und Beklagter vereinbart, dass "wegen der Parkplatzbenutzung und der Betriebskosten eine eigene Vereinbarung zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten andererseits zu treffen" sei.
Mit der vorliegenden Eigentumsfreiheitsklage begehrt die Klägerin, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, die im Zubehörwohnungseigentum der Klägerin stehenden (genauer bezeichneten) Parkplätze zu benützen, dass er bei sonstiger Exekution schuldig sei, Parken auf diesen Parkplätzen zu unterlassen und, dass er verpflichtet sei, alles zu tun, insbesondere durch den Ausspruch von Verboten und Anweisungen gegenüber seinen Mietern, damit diese die Nutzung der bezeichneten Parkplätze unterließen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im gesamten Umfang statt.
Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen gelangte das Erstgericht zu dem Schluss, dass die entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 2 WEG 1975 vorgenommene Begründung von Zubehörwohnungseigentum an mehr als zwei Parkplätzen zur Wohnungseigentumseinheit top 1 wirksam (und nicht nichtig) sei. Die Klägerin habe daher ein dingliches ausschließliches Verfügungs- und Nutzungsrecht an diesen Parkplätzen. Die in Frage stehende Bestimmung des Wohnungseigentumsvertrags sei bei gesetzeskonformer Interpretation dahin auszulegen, dass davon nur jene Kfz-Abstellplätze umfasst seien, die nicht im Zubehörwohnungseigentum eines der Wohnungseigentümer stünden. Es bestehe daher kein Recht des Beklagten oder seiner Mieter, die im Zubehörwohnungseigentum der Klägerin stehenden Abstellplätze zu benützen. Weil der Beklagte seinen Mietern gegenüber den Standpunkt vertrete, sie dürften die Parkplätze außerhalb der Geschäftszeiten benützen, bestünde Wiederholungsgefahr. Auch das Feststellungsinteresse sei zu bejahen. Weil der Beklagte die rechtliche Möglichkeit und Verpflichtung besitze, seine Mieter zur Unterlassung anzuhalten, sei auch das Unterlassungsbegehren gerechtfertigt.Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen gelangte das Erstgericht zu dem Schluss, dass die entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 vorgenommene Begründung von Zubehörwohnungseigentum an mehr als zwei Parkplätzen zur Wohnungseigentumseinheit top 1 wirksam (und nicht nichtig) sei. Die Klägerin habe daher ein dingliches ausschließliches Verfügungs- und Nutzungsrecht an diesen Parkplätzen. Die in Frage stehende Bestimmung des Wohnungseigentumsvertrags sei bei gesetzeskonformer Interpretation dahin auszulegen, dass davon nur jene Kfz-Abstellplätze umfasst seien, die nicht im Zubehörwohnungseigentum eines der Wohnungseigentümer stünden. Es bestehe daher kein Recht des Beklagten oder seiner Mieter, die im Zubehörwohnungseigentum der Klägerin stehenden Abstellplätze zu benützen. Weil der Beklagte seinen Mietern gegenüber den Standpunkt vertrete, sie dürften die Parkplätze außerhalb der Geschäftszeiten benützen, bestünde Wiederholungsgefahr. Auch das Feststellungsinteresse sei zu bejahen. Weil der Beklagte die rechtliche Möglichkeit und Verpflichtung besitze, seine Mieter zur Unterlassung anzuhalten, sei auch das Unterlassungsbegehren gerechtfertigt.
Damit sei insgesamt das Klagebegehren berechtigt.
Einer dagegen von der beklagten Partei erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz teilweise Folge. Als Teilurteil bestätigte es das erstinstanzliche Urteil dahin, dass festgestellt wurde, der Beklagte sei nicht berechtigt, die streitgegenständlichen Abstellplätze während der Geschäftszeiten zu benützen, er sei verpflichtet, ein Parken während der Geschäftszeiten zu unterlassen und überdies schuldig, alles zu tun, damit seine Mieter die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Parkplätze während der Geschäftszeiten unterließen.
Im Übrigen gab das Berufungsgericht der Berufung Folge und hob das Urteil im darüber hinausgehenden Teil, nämlich hinsichtlich der Benützung der Parkplätze außerhalb der Geschäftszeiten der Klägerin, zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass zwar gemäß § 1 Abs 2 WEG 1975 Wohnungseigentumszubehör für höchstens zwei Abstellplätze pro Wohnung bzw sonstiger Einheit begründet werden durfte, dass ein Verstoß gegen diese Bestimmung jedoch nicht Nichtigkeit der diesbezüglichen Vereinbarung begründe. Auch eine Anfechtbarkeit nach § 24 WEG sei zu verneinen.Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass zwar gemäß Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 Wohnungseigentumszubehör für höchstens zwei Abstellplätze pro Wohnung bzw sonstiger Einheit begründet werden durfte, dass ein Verstoß gegen diese Bestimmung jedoch nicht Nichtigkeit der diesbezüglichen Vereinbarung begründe. Auch eine Anfechtbarkeit nach Paragraph 24, WEG sei zu verneinen.
Der Beklagte könne sich nicht auf ein ihm eingeräumtes obligatorisches Nutzungsrecht an den im Zubehörwohnungseigentum der Klägerin stehenden Abstellplätzen während der Geschäftszeit berufen. Damit sei das gegenständliche Feststellungs- und Unterlassungsbegehren berechtigt. Die Klägerin sei zur Erhebung einer Eigentumsfreiheitsklage gegen einen Dritten, auch gegen einen anderen Wohnungseigentümer, selbständig aktiv legitimiert. Der Beklagte sei passiv legitimiert, weil er dafür Sorge zu tragen habe, dass eine derartige Benutzung durch Mieter unterbleibe. Ein mündlicher Hinweis anlässlich des Vertragsabschlusses reiche nicht aus.
Auch gegen die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens bestünden keine Bedenken, da dieses über das Unterlassungsbegehren hinausgehe und überdies die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien abschließend und endgültig zu regeln imstande sei.
Das Klagebegehren sei also, soweit es die Benützung der Abstellplätze während der Geschäftszeiten der Klägerin betreffe, spruchreif.
Hingegen erachtete das Berufungsgericht die Rechtssache hinsichtlich jener Zeiträume, die außerhalb der Geschäftstätigkeit der Klägerin lägen, noch nicht als entscheidungsreif. Es sei noch eine vom Beklagten vorgetragene Behauptung zu prüfen, wonach 1994 im Rahmen einer Eigentümerversammlung vereinbart worden sei, dass eine Liste jener Parkberechtigten erstellt werde, die auf den verfahrensgegenständlichen Parkplätzen ihre Fahrzeuge außerhalb der Geschäftszeiten abstellen dürften. Eine solche Liste sei auch erstellt worden, sodann sei die Benützung der streitgegenständlichen Autoabstellplätze in dieser Form bis April des Jahres 2002 unstrittig gewesen.
Es sei daher vom Erstgericht noch zu prüfen, ob sich der Beklagte bzw seine Mieter hinsichtlich der Benützungsrechte außerhalb der Geschäftszeiten tatsächlich auf eine solche Vereinbarung stützen könnten.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich des Teilurteils EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision gegen das Teilurteil zulässig sei.
Gegen dieses Teilurteil richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.