Rechtssatz RS0118001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118001
Entscheidungsdatum
13.09.2019
Rechtssatz
In einem Fall, in dem zwischen den beiden in Anspruch genommenen "Störern" ein Bestandverhältnis besteht, im Rahmen dessen die Störungen ausgeübt werden, muss es dem "störenden" Bestandgeber überlassen bleiben zu entscheiden, auf welche Weise er die vom "störenden" Bestandnehmer zu beachtenden Unterlassungen erwirkt. Die Wahl dahin, dass der Bestandgeber den Bestandnehmer "zu entfernen" hätte, steht nicht dem Kläger zu, weil sich sein Anspruch nur auf Beendigung des störenden Verhaltens, nicht aber auf Beendigung des bestehenden Bestandverhältnisses erstreckt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 86/03p
Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 86/03p
- 5 Ob 240/03k
Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 240/03k
Vgl auch; nur: In einem Fall, in dem zwischen den beiden in Anspruch genommenen "Störern" ein Bestandverhältnis besteht, im Rahmen dessen die Störungen ausgeübt werden, muss es dem "störenden" Bestandgeber überlassen bleiben zu entscheiden, auf welche Weise er die vom "störenden" Bestandnehmer zu beachtenden Unterlassungen erwirkt. (T1)
- 5 Ob 2/11x
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 2/11x
Vgl aber; Beisatz: Wenn offenkundig kein anderes Mittel geeignet ist, die Störung abzustellen, kann auch ein Begehren auf Beendigung des Mietvertrags zulässig sein. (T2)
- 10 Ob 54/19t
Entscheidungstext OGH 13.09.2019 10 Ob 54/19t
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118001
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2019
Dokumentnummer
JJR_20030513_OGH0002_0050OB00086_03P0000_001