Die Revision ist auch berechtigt.
Die Eigentumsfreiheitsklage kann gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden, aber im allgemeinen nicht wegen Handlungen Dritter (vgl EvBl 1959/1; MietSlg 18.179, 22.135; JBl 1978, 592), außer der Beklagte hat den Eingriff veranlaßt (EvBl 1978/165; vgl auch EvBl 1959/1), hält den unerlaubten Zustand aufrecht (EvBl 1965/197; MietSlg 29.042; JBl 1978, 592) oder es ist sonst von ihm Abhilfe zu erwarten (MietSlg 29.064; JBl 1978, 592; zu allem Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu § 523). Der Oberste Gerichtshof sprach wiederholt aus, daß die sich aus der unzulässigen Ausdehnung des Dienstbarkeitsrechtes ergebende Unterlassungspflicht auch die Verpflichtung in sich schließe, auf die Dritten im Sinne der Unterlassung einzuwirken (SZ 5/216; MietSlg 22.037, 29.096, 33.048 ua). Daraus folgt aber nicht, daß das Begehren der Eigentumsfreiheitsklage in den Fällen, in denen der Beklagte für die Eigentumseingriffe Dritter verantwortlich ist, ohne selbst tätig geworden zu sein, auf Unterlassung durch den Beklagten zu richten ist. Auf Unterlassung einer Handlung, die von einem anderen begangen wurde, kann nicht geklagt werden (ähnlich MietSlg 18.179, 22.135, 26.491, 35.055). In solchen Fällen kann nur begehrt werden, das Verhalten jener Personen abzustellen, dh auf sie einzuwirken (MietSlg 35.055; vgl auch Petrasch aaO Rdz 11). Eine persönliche Unterlassungspflicht trifft nur denjenigen, der an der Störung zumindest persönlich mitgewirkt oder andere dazu veranlaßt hat. Wer etwa Lieferanten bestellt und Gäste für seine Jausenstation anwirbt, obwohl er auf diese Art durch die Dritten in die Eigentumsrechte des im geringeren Umfang servitutsbelasteten Nachbarn eingreift (MietSlg 29.064), ist auch zur persönlichen Unterlassung verpflichtet. Darüber hinaus hat er die als Folge der Verletzung eigener Unterlassungspflichten auftretenden Eingriffe dadurch abzustellen, daß er auf die Dritten einwirkt. Das Begehren, das Verhalten der tatsächlichen Störer abzustellen und auf diese einzuwirken, besteht in einer positiven Leistungspflicht und bildet gegenüber dem Begehren, selbst derartige Störungen zu unterlassen, ein aliud (MietSlg 35.055; vgl auch MietSlg 22.135). Die Beklagte stellte persönlich keine Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück Nr 852/4 der Kläger ab und veranlaßte das Abstellen des Möbelwagens auf dem fremden Grund auch nicht schon dadurch, daß sie sich Möbel zu ihrem Haus zustellen ließ. Da ihr das Recht des Fahrens über das Grundstück 852/4 der Kläger mit Kraftfahrzeugen bis zu einer Breite von 2,5 m eingeräumt wurde, mußte sie nicht von vorneherein damit rechnen, daß es bei der von ihr veranlaßten Möbelzustellung zu einer Verletzung fremder Rechte durch Abstellen des LKWs und zu einer Ladetätigkeit auf fremdem Grund kommen werde, zumal sie die beiden Zusteller darauf hinwies, gleich wieder aus der Zufahrt hinauszufahren, wenn ihnen das Zufahren zu ihrem Haus nicht gelänge. Die Beklagte könnte daher nur dafür verantwortlich gemacht werden, daß sie Eingriffe Dritter in das Eigentum des Klägers nicht unverzüglich abzustellen suchte, als bei der Möbelzustellung Zufahrtsschwierigkeiten auftraten. Ein auf Abstellung des Verhaltens Dritter gerichtetes Klagebegehren wurde aber von den Klägern nicht erhoben. Gleiches gilt für die übrigen vom Erstgericht festgestellten Vorfälle, bei denen Kraftfahrzeuge von Besuchern der Tochter der Beklagten kurze Zeit auf dem Grundstück der Kläger abgestellt wurden. Auch hier käme, wenn überhaupt eine Verantwortlichkeit besteht, nur ein Begehren auf Abstellung dieser Eingriffe in Frage. Die Erledigung der diese Frage betreffenden Feststellungsrüge der Kläger in der Berufung (S 80 zweiter Absatz) ist daher entbehrlich.Die Eigentumsfreiheitsklage kann gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden, aber im allgemeinen nicht wegen Handlungen Dritter vergleiche EvBl 1959/1; MietSlg 18.179, 22.135; JBl 1978, 592), außer der Beklagte hat den Eingriff veranlaßt (EvBl 1978/165; vergleiche auch EvBl 1959/1), hält den unerlaubten Zustand aufrecht (EvBl 1965/197; MietSlg 29.042; JBl 1978, 592) oder es ist sonst von ihm Abhilfe zu erwarten (MietSlg 29.064; JBl 1978, 592; zu allem Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu Paragraph 523,). Der Oberste Gerichtshof sprach wiederholt aus, daß die sich aus der unzulässigen Ausdehnung des Dienstbarkeitsrechtes ergebende Unterlassungspflicht auch die Verpflichtung in sich schließe, auf die Dritten im Sinne der Unterlassung einzuwirken (SZ 5/216; MietSlg 22.037, 29.096, 33.048 ua). Daraus folgt aber nicht, daß das Begehren der Eigentumsfreiheitsklage in den Fällen, in denen der Beklagte für die Eigentumseingriffe Dritter verantwortlich ist, ohne selbst tätig geworden zu sein, auf Unterlassung durch den Beklagten zu richten ist. Auf Unterlassung einer Handlung, die von einem anderen begangen wurde, kann nicht geklagt werden (ähnlich MietSlg 18.179, 22.135, 26.491, 35.055). In solchen Fällen kann nur begehrt werden, das Verhalten jener Personen abzustellen, dh auf sie einzuwirken (MietSlg 35.055; vergleiche auch Petrasch aaO Rdz 11). Eine persönliche Unterlassungspflicht trifft nur denjenigen, der an der Störung zumindest persönlich mitgewirkt oder andere dazu veranlaßt hat. Wer etwa Lieferanten bestellt und Gäste für seine Jausenstation anwirbt, obwohl er auf diese Art durch die Dritten in die Eigentumsrechte des im geringeren Umfang servitutsbelasteten Nachbarn eingreift (MietSlg 29.064), ist auch zur persönlichen Unterlassung verpflichtet. Darüber hinaus hat er die als Folge der Verletzung eigener Unterlassungspflichten auftretenden Eingriffe dadurch abzustellen, daß er auf die Dritten einwirkt. Das Begehren, das Verhalten der tatsächlichen Störer abzustellen und auf diese einzuwirken, besteht in einer positiven Leistungspflicht und bildet gegenüber dem Begehren, selbst derartige Störungen zu unterlassen, ein aliud (MietSlg 35.055; vergleiche auch MietSlg 22.135). Die Beklagte stellte persönlich keine Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück Nr 852/4 der Kläger ab und veranlaßte das Abstellen des Möbelwagens auf dem fremden Grund auch nicht schon dadurch, daß sie sich Möbel zu ihrem Haus zustellen ließ. Da ihr das Recht des Fahrens über das Grundstück 852/4 der Kläger mit Kraftfahrzeugen bis zu einer Breite von 2,5 m eingeräumt wurde, mußte sie nicht von vorneherein damit rechnen, daß es bei der von ihr veranlaßten Möbelzustellung zu einer Verletzung fremder Rechte durch Abstellen des LKWs und zu einer Ladetätigkeit auf fremdem Grund kommen werde, zumal sie die beiden Zusteller darauf hinwies, gleich wieder aus der Zufahrt hinauszufahren, wenn ihnen das Zufahren zu ihrem Haus nicht gelänge. Die Beklagte könnte daher nur dafür verantwortlich gemacht werden, daß sie Eingriffe Dritter in das Eigentum des Klägers nicht unverzüglich abzustellen suchte, als bei der Möbelzustellung Zufahrtsschwierigkeiten auftraten. Ein auf Abstellung des Verhaltens Dritter gerichtetes Klagebegehren wurde aber von den Klägern nicht erhoben. Gleiches gilt für die übrigen vom Erstgericht festgestellten Vorfälle, bei denen Kraftfahrzeuge von Besuchern der Tochter der Beklagten kurze Zeit auf dem Grundstück der Kläger abgestellt wurden. Auch hier käme, wenn überhaupt eine Verantwortlichkeit besteht, nur ein Begehren auf Abstellung dieser Eingriffe in Frage. Die Erledigung der diese Frage betreffenden Feststellungsrüge der Kläger in der Berufung (S 80 zweiter Absatz) ist daher entbehrlich.
In der übernahme eines einzigen bereits von den Zustellern herausgegebenen Bretts kann eine persönliche Mitwirkung der Beklagten an der von dritter Seite begonnenen Entladetätigkeit nicht gesehen werden, da dies ohne ins Gewicht fallenden Einfluß auf die Zeit des Haltens des LKWs auf dem Grund der Kläger war. Eine andere positive Rechtsverletzung durch die Beklagte haben die soweit beweispflichtigen Kläger nicht bewiesen. Für eine weitere Entladetätigkeit der Dritten (Zusteller) könnte die Beklagte zwar verantwortlich gemacht werden, wenn sie dieses Verhalten Dritter zu spät abgestellt hätte, doch ist ein auf die Abstellung einer Tätigkeit Dritter gerichtetes Begeheren wiederum nicht Gegenstand der Klage.
Das Ersturteil ist daher in Stattgebung der Revision wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.