Die Revision ist zulässig, weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichts einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Sie ist jedoch (im Ergebnis) nicht berechtigt.
I. Die beklagte Partei erachtet das angefochtene Urteil als nichtig gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO, weil das Berufungsgericht den der Klägerin zuerkannten Ersatzanspruch mit öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der beklagten Partei begründet habe. Diese seien nicht vor den Gerichten, sondern vor den Verwaltungsbehörden durchzusetzen. Es liege daher Unzulässigkeit des Rechtswegs vor.römisch eins. Die beklagte Partei erachtet das angefochtene Urteil als nichtig gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO, weil das Berufungsgericht den der Klägerin zuerkannten Ersatzanspruch mit öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der beklagten Partei begründet habe. Diese seien nicht vor den Gerichten, sondern vor den Verwaltungsbehörden durchzusetzen. Es liege daher Unzulässigkeit des Rechtswegs vor.
Die beklagte Partei übersieht mit dieser Argumentation, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs grundsätzlich von den Klagebehauptungen auszugehen ist. Maßgebend ist die Natur des erhobenen Anspruchs. Es kommt darauf an, dass der Kläger einen Anspruch behauptet, über den wegen seiner Rechtsnatur die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0045718, RS0045584). Dies ist hier unzweifelhaft der Fall. Die Klägerin begehrt den Ersatz der Kosten für die Wiederherstellung des beschädigten Zufahrtswegs und stützt sich dabei auf den Titel des Schadenersatzes wegen eines unberechtigten (weil „exzessiven“) Eingriffs in ihr Eigentumsrecht. Für diesen privatrechtlichen Anspruch steht ihr der ordentliche Rechtsweg offen, wobei es belanglos ist, ob der Klageanspruch auch berechtigt ist. Ebenso wenig schadet es, dass derselbe Sachverhalt Gegenstand sowohl eines gerichtlichen als auch eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens sein kann (vgl 1 Ob 83/99h mwN). Ob sich die vom Berufungsgericht herangezogenen öffentlich-rechtlichen Normen zur Begründung des von der Klägerin geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs eignen, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, auf die im Folgenden noch näher einzugehen ist. Der Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO liegt jedenfalls nicht vor.Die beklagte Partei übersieht mit dieser Argumentation, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs grundsätzlich von den Klagebehauptungen auszugehen ist. Maßgebend ist die Natur des erhobenen Anspruchs. Es kommt darauf an, dass der Kläger einen Anspruch behauptet, über den wegen seiner Rechtsnatur die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0045718, RS0045584). Dies ist hier unzweifelhaft der Fall. Die Klägerin begehrt den Ersatz der Kosten für die Wiederherstellung des beschädigten Zufahrtswegs und stützt sich dabei auf den Titel des Schadenersatzes wegen eines unberechtigten (weil „exzessiven“) Eingriffs in ihr Eigentumsrecht. Für diesen privatrechtlichen Anspruch steht ihr der ordentliche Rechtsweg offen, wobei es belanglos ist, ob der Klageanspruch auch berechtigt ist. Ebenso wenig schadet es, dass derselbe Sachverhalt Gegenstand sowohl eines gerichtlichen als auch eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens sein kann vergleiche 1 Ob 83/99h mwN). Ob sich die vom Berufungsgericht herangezogenen öffentlich-rechtlichen Normen zur Begründung des von der Klägerin geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs eignen, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, auf die im Folgenden noch näher einzugehen ist. Der Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO liegt jedenfalls nicht vor.
II. Auch die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).römisch zwei. Auch die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
III. Die beklagte Partei wendet sich in ihrer Rechtsrüge gegen die Maßgeblichkeit der ihr im Bewilligungsbescheid der Baubehörde erteilten Auflagen und des § 34 Abs 5 TBO 2001 für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin. Keine dieser Normen bilde eine Grundlage für eine vom Verschuldensprinzip losgelöste Erfolgshaftung eines Bauwerbers. Die Benützung des Servitutswegs sei auch während der Bauphase nicht aufgrund dieser öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, sondern aufgrund des bestehenden Dienstbarkeitsvertrags durch die von der beklagten Partei beauftragten Professionisten erfolgt. Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Handeln der beklagten Partei gingen aus den erstinstanzlichen Feststellungen nicht hervor.römisch drei. Die beklagte Partei wendet sich in ihrer Rechtsrüge gegen die Maßgeblichkeit der ihr im Bewilligungsbescheid der Baubehörde erteilten Auflagen und des Paragraph 34, Absatz 5, TBO 2001 für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin. Keine dieser Normen bilde eine Grundlage für eine vom Verschuldensprinzip losgelöste Erfolgshaftung eines Bauwerbers. Die Benützung des Servitutswegs sei auch während der Bauphase nicht aufgrund dieser öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, sondern aufgrund des bestehenden Dienstbarkeitsvertrags durch die von der beklagten Partei beauftragten Professionisten erfolgt. Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Handeln der beklagten Partei gingen aus den erstinstanzlichen Feststellungen nicht hervor.
Hiezu wurde erwogen:
1. Zur Anspruchsgrundlage:
1.1 Die Klägerin behauptet - wie in Punkt I. bereits dargelegt - einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht durch „exzessive“ Benützung des Servitutswegs und stützt ihren daraus abgeleiteten Anspruch auf den Titel des Schadenersatzes. Der Sache nach handelt es sich um einen Fall der Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB, die dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Servitut wie auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe dient (8 Ob 51/03p mwN; RIS-Justiz RS0012040; vgl auch RS0016371). Das Klagebegehren kann auf die bestimmte Feststellung des Nichtbestehens der Servitut, die Wiederherstellung des früheren Zustands, die Unterlassung künftiger Störungen, aber - wie hier - auch auf Schadenersatz gerichtet sein (8 Ob 51/03p; RIS-Justiz RS0112687; vgl auch RS0106908; Hofmann in Rummel, ABGB3 § 523 Rz 3). Die Klage kann sich gegen jeden Störer richten (RIS-Justiz RS0106908; vgl auch RS0012137), selbst wenn dieser sich auf ein ihm angeblich von einem Dritten eingeräumtes Recht beruft (RIS-Justiz RS0012144). Auch der mittelbare Störer ist passiv legitimiert (2 Ob 219/09h; RIS-Justiz RS0103058).1.1 Die Klägerin behauptet - wie in Punkt römisch eins. bereits dargelegt - einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht durch „exzessive“ Benützung des Servitutswegs und stützt ihren daraus abgeleiteten Anspruch auf den Titel des Schadenersatzes. Der Sache nach handelt es sich um einen Fall der Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB, die dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Servitut wie auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe dient (8 Ob 51/03p mwN; RIS-Justiz RS0012040; vergleiche auch RS0016371). Das Klagebegehren kann auf die bestimmte Feststellung des Nichtbestehens der Servitut, die Wiederherstellung des früheren Zustands, die Unterlassung künftiger Störungen, aber - wie hier - auch auf Schadenersatz gerichtet sein (8 Ob 51/03p; RIS-Justiz RS0112687; vergleiche auch RS0106908; Hofmann in Rummel, ABGB3 Paragraph 523, Rz 3). Die Klage kann sich gegen jeden Störer richten (RIS-Justiz RS0106908; vergleiche auch RS0012137), selbst wenn dieser sich auf ein ihm angeblich von einem Dritten eingeräumtes Recht beruft (RIS-Justiz RS0012144). Auch der mittelbare Störer ist passiv legitimiert (2 Ob 219/09h; RIS-Justiz RS0103058).
1.2 Nach den Behauptungen der Klägerin besteht der Schaden darin, dass der Servitutsweg durch das oftmalige Befahren mit Baufahrzeugen während der Bauarbeiten seine ursprüngliche Festigkeit und Verdichtung verloren hat, was seine nunmehrige Benützung erschwert. Indem sie ohne Bezugnahme auf ein Vertragsverhältnis die Instandsetzungskosten geltend macht, verfolgt die Klägerin einen deliktischen Schadenersatzanspruch, der nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen ist (vgl 2 Ob 281/00p; 5 Ob 143/04x mwN). Die Berechtigung dieses Anspruchs setzt somit einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin voraus.1.2 Nach den Behauptungen der Klägerin besteht der Schaden darin, dass der Servitutsweg durch das oftmalige Befahren mit Baufahrzeugen während der Bauarbeiten seine ursprüngliche Festigkeit und Verdichtung verloren hat, was seine nunmehrige Benützung erschwert. Indem sie ohne Bezugnahme auf ein Vertragsverhältnis die Instandsetzungskosten geltend macht, verfolgt die Klägerin einen deliktischen Schadenersatzanspruch, der nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen ist vergleiche 2 Ob 281/00p; 5 Ob 143/04x mwN). Die Berechtigung dieses Anspruchs setzt somit einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin voraus.
1.3 Von schadenersatzrechtlichen Erwägungen unabhängig trifft den Servitutsberechtigten an einem Weg gemäß §§ 483, 494 ABGB die schuldrechtliche Verpflichtung, den Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache zu tragen, wobei allerdings - falls keine andere Regelung getroffen wurde - sämtliche Personen oder Grundbesitzer, denen der Gebrauch zusteht, gegebenenfalls also auch der Eigentümer des dienstbaren Grundes selbst, verhältnismäßig beizutragen haben. Hat ein Teil die Kosten ganz oder in einem höheren Maß, als es seiner Benützung entspricht, getragen, kann er gemäß § 1042 ABGB Ersatz fordern (3 Ob 553/86 = SZ 59/77; 2 Ob 114/03h; RIS-Justiz RS0011750; Koch in KBB2 § 483 Rz 1 und §§ 492 - 495 Rz 1; Pacher, Der Instandsetzungs- und Erhaltungsbeitrag im Dienstbarkeitsrecht, ÖJZ 1993, 300). Ein auf diese Bestimmungen gegründeter Anspruch, den die Klägerin erstmals in ihrer Revisionsbeantwortung releviert, wurde in erster Instanz nicht geltend gemacht. Es könnte ihm auch schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil der begehrte Betrag bisher noch nicht aufgewendet worden ist (zu diesem Erfordernis vgl SZ 27/41; 2 Ob 114/03h; RIS-Justiz RS0019889, RS0115416; Koziol in KBB² § 1042 Rz 6; Rummel in Rummel, ABGB³ § 1042 Rz 9; Apathy in Schwimann, ABGB³ IV § 1042 Rz 7).1.3 Von schadenersatzrechtlichen Erwägungen unabhängig trifft den Servitutsberechtigten an einem Weg gemäß Paragraphen 483, 494, ABGB die schuldrechtliche Verpflichtung, den Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache zu tragen, wobei allerdings - falls keine andere Regelung getroffen wurde - sämtliche Personen oder Grundbesitzer, denen der Gebrauch zusteht, gegebenenfalls also auch der Eigentümer des dienstbaren Grundes selbst, verhältnismäßig beizutragen haben. Hat ein Teil die Kosten ganz oder in einem höheren Maß, als es seiner Benützung entspricht, getragen, kann er gemäß Paragraph 1042, ABGB Ersatz fordern (3 Ob 553/86 = SZ 59/77; 2 Ob 114/03h; RIS-Justiz RS0011750; Koch in KBB2 Paragraph 483, Rz 1 und Paragraphen 492, - 495 Rz 1; Pacher, Der Instandsetzungs- und Erhaltungsbeitrag im Dienstbarkeitsrecht, ÖJZ 1993, 300). Ein auf diese Bestimmungen gegründeter Anspruch, den die Klägerin erstmals in ihrer Revisionsbeantwortung releviert, wurde in erster Instanz nicht geltend gemacht. Es könnte ihm auch schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil der begehrte Betrag bisher noch nicht aufgewendet worden ist (zu diesem Erfordernis vergleiche SZ 27/41; 2 Ob 114/03h; RIS-Justiz RS0019889, RS0115416; Koziol in KBB² Paragraph 1042, Rz 6; Rummel in Rummel, ABGB³ Paragraph 1042, Rz 9; Apathy in Schwimann, ABGB³ römisch vier Paragraph 1042, Rz 7).
2. Zur (fehlenden) Entscheidungsrelevanz der öffentlich-rechtlichen Normen:
2.1 § 34 TBO 2001 regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Grundeigentümer die vorübergehende Benützung seines Grundstücks zum Zweck der Durchführung von Bauarbeiten auf dem benachbarten Grundstück zu dulden hat. Abs 5 dieser Bestimmung verpflichtet (unter anderem) den Bauherrn, innerhalb angemessener Frist nach der Beendigung der Bauarbeiten, zu deren Durchführung die Benützung von Nachbargrundstücken erforderlich war, den früheren Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstücks oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustands notwendigen Maßnahmen aufzutragen. Abs 6 gewährt dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, dem aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden ist, gegenüber dem Bauherrn einen Anspruch auf Vergütung, die, falls sich die Parteien nicht einigen, nach Maßgabe des § 65 des Tiroler Straßengesetzes behördlich festzusetzen ist. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig (vgl Schwaighofer, Tiroler Baurecht [2003] § 34 Rz 12 ff).2.1 Paragraph 34, TBO 2001 regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Grundeigentümer die vorübergehende Benützung seines Grundstücks zum Zweck der Durchführung von Bauarbeiten auf dem benachbarten Grundstück zu dulden hat. Absatz 5, dieser Bestimmung verpflichtet (unter anderem) den Bauherrn, innerhalb angemessener Frist nach der Beendigung der Bauarbeiten, zu deren Durchführung die Benützung von Nachbargrundstücken erforderlich war, den früheren Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstücks oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustands notwendigen Maßnahmen aufzutragen. Absatz 6, gewährt dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, dem aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden ist, gegenüber dem Bauherrn einen Anspruch auf Vergütung, die, falls sich die Parteien nicht einigen, nach Maßgabe des Paragraph 65, des Tiroler Straßengesetzes behördlich festzusetzen ist. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig vergleiche Schwaighofer, Tiroler Baurecht [2003] Paragraph 34, Rz 12 ff).
Diese Bestimmungen sind wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters auf den privatrechtlichen Anspruch der Klägerin nicht unmittelbar anwendbar; die Entscheidung über die darin festgelegten Rechte und Pflichten erfolgt ausschließlich im verwaltungsbehördlichen Verfahren (so bereits Schwaighofer/Sallinger, Handbuch des Tiroler Baurechts [1994], § 42 TBO [aF] Anm 1). Dies gilt ebenso für die Durchsetzung der behördlichen Auflagen als pflichtenbegründende Nebenbestimmungen des Baubewilligungsbescheids (vgl RIS-Justiz RS0049691; VwGH 97/06/0057, 2002/06/0169, 2004/10/0188 uva).Diese Bestimmungen sind wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters auf den privatrechtlichen Anspruch der Klägerin nicht unmittelbar anwendbar; die Entscheidung über die darin festgelegten Rechte und Pflichten erfolgt ausschließlich im verwaltungsbehördlichen Verfahren (so bereits Schwaighofer/Sallinger, Handbuch des Tiroler Baurechts [1994], Paragraph 42, TBO [aF] Anmerkung eins, ). Dies gilt ebenso für die Durchsetzung der behördlichen Auflagen als pflichtenbegründende Nebenbestimmungen des Baubewilligungsbescheids vergleiche RIS-Justiz RS0049691; VwGH 97/06/0057, 2002/06/0169, 2004/10/0188 uva).
2.2 Ungeachtet dieser Erwägungen könnten die öffentlich-rechtlichen Normen für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin von Bedeutung sein, wenn ihnen die Eigenschaft eines Schutzgesetzes iSd § 1311 ABGB zukäme. Schutzgesetze sind nicht nur Gesetze im formellen Sinn, sondern jede Rechtsvorschrift, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgt (RIS-Justiz RS0027415; Karner in KBB2 § 1311 Rz 4). In diesem Sinne werden in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht nur zahlreiche Bestimmungen der Bauordnungen der Länder (vgl 7 Ob 9/95; 1 Ob 253/02s; 5 Ob 8/04v; RIS-Justiz RS0087587, RS0117106; weitere Nachweise bei Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2a § 1311 Rz 4, 11c und 13a), sondern auch im Rahmen einer Baubewilligung erteilte Auflagen (3 Ob 70/03w = SZ 2003/154; vgl auch 2 Ob 257/09s mwN) als Schutzgesetze angesehen.2.2 Ungeachtet dieser Erwägungen könnten die öffentlich-rechtlichen Normen für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin von Bedeutung sein, wenn ihnen die Eigenschaft eines Schutzgesetzes iSd Paragraph 1311, ABGB zukäme. Schutzgesetze sind nicht nur Gesetze im formellen Sinn, sondern jede Rechtsvorschrift, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgt (RIS-Justiz RS0027415; Karner in KBB2 Paragraph 1311, Rz 4). In diesem Sinne werden in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht nur zahlreiche Bestimmungen der Bauordnungen der Länder vergleiche 7 Ob 9/95; 1 Ob 253/02s; 5 Ob 8/04v; RIS-Justiz RS0087587, RS0117106; weitere Nachweise bei Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2a Paragraph 1311, Rz 4, 11c und 13a), sondern auch im Rahmen einer Baubewilligung erteilte Auflagen (3 Ob 70/03w = SZ 2003/154; vergleiche auch 2 Ob 257/09s mwN) als Schutzgesetze angesehen.
Schutzgesetze sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen (RIS-Justiz RS0027710). Sie bezwecken durch die Umschreibung konkreter Verhaltenspflichten, einem Schadenseintritt vorzubeugen (vgl RIS-Justiz RS0027367, RS0022571 [T2]; Karner aaO Rz 3; Reischauer aaO Rz 4a). Danach kommt aber den hier in Betracht gezogenen § 34 Abs 5 und 6 TBO 2001 sowie der Auflage 13 des Baubewilligungsbescheids nicht die Eigenschaft eines Schutzgesetzes zu. Die zitierten Normen verfolgen nicht den Zweck, einem Schadenseintritt vorzubeugen, sondern setzen einen solchen geradezu voraus. Ihr Sinn liegt darin, mit den Mitteln des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Folgen eines durch die Rechtsordnung gebilligten, bereits stattgefundenen Eingriffs in ein fremdes Rechtsgut zu beseitigen oder zu mindern und die verursachten Nachteile auszugleichen. Privatrechtliche Ansprüche und Einwendungen bleiben davon jedoch unberührt.Schutzgesetze sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen (RIS-Justiz RS0027710). Sie bezwecken durch die Umschreibung konkreter Verhaltenspflichten, einem Schadenseintritt vorzubeugen vergleiche RIS-Justiz RS0027367, RS0022571 [T2]; Karner aaO Rz 3; Reischauer aaO Rz 4a). Danach kommt aber den hier in Betracht gezogenen Paragraph 34, Absatz 5 und 6 TBO 2001 sowie der Auflage 13 des Baubewilligungsbescheids nicht die Eigenschaft eines Schutzgesetzes zu. Die zitierten Normen verfolgen nicht den Zweck, einem Schadenseintritt vorzubeugen, sondern setzen einen solchen geradezu voraus. Ihr Sinn liegt darin, mit den Mitteln des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Folgen eines durch die Rechtsordnung gebilligten, bereits stattgefundenen Eingriffs in ein fremdes Rechtsgut zu beseitigen oder zu mindern und die verursachten Nachteile auszugleichen. Privatrechtliche Ansprüche und Einwendungen bleiben davon jedoch unberührt.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können somit die von ihm herangezogenen öffentlich-rechtlichen Normen, auf die sich die Klägerin nicht einmal berufen hat, keine tragfähige Grundlage für die Begründung des Anspruchs der Klägerin sein.
3. Zum behaupteten Eingriff in das Eigentumsrecht:
3.1 Geh- und Fahrrechte sind Feldservituten (§ 477 Z 1 ABGB) und damit Grunddienstbarkeiten iSd § 473 ABGB. Bei diesen steht das Recht dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft (des herrschenden Guts) zu (4 Ob 600/79 = EvBl 1980/173; RIS-Justiz RS0011556). Sie dienen der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Guts (RIS-Justiz RS0011597).3.1 Geh- und Fahrrechte sind Feldservituten (Paragraph 477, Ziffer eins, ABGB) und damit Grunddienstbarkeiten iSd Paragraph 473, ABGB. Bei diesen steht das Recht dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft (des herrschenden Guts) zu (4 Ob 600/79 = EvBl 1980/173; RIS-Justiz RS0011556). Sie dienen der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Guts (RIS-Justiz RS0011597).
Gemäß § 484 ABGB kann der Besitzer des herrschenden Guts zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben. Servituten dürfen aber nicht erweitert werden; sie müssen vielmehr, soweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestatten, eingeschränkt werden. Diese Bestimmung stellt die Ausübung der Dienstbarkeit in das Belieben des Berechtigten, ordnet aber auch eine Beschränkung auf das nach Natur und Zweck der Bestellung nötige Maß an. Dieser scheinbare Widerspruch ist durch einen billigen Interessenausgleich zu lösen (4 Ob 527/93 mwN; 3 Ob 260/99b; 2 Ob 93/02v; 1 Ob 139/09m; vgl RIS-Justiz RS0011733). Das Ausmaß der Dienstbarkeit und der Umfang der den Berechtigten zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere Natur und Zweck der Dienstbarkeit zu beachten sind (RIS-Justiz RS0011720). Ist Art und Ausmaß der Dienstbarkeit durch den Titel konkret bestimmt, spricht man von einer „gemessenen“ Servitut, deren Erweiterung unzulässig ist (RIS-Justiz RS0011752, RS0105550). Ansonsten handelt es sich um eine „ungemessene“ Servitut, deren Inhalt sich zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts orientiert, wobei jedoch ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen oder doch zumindest vorhersehbaren Bewirtschaftungsart findet. Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Grundstück erheblich schwerer belastet wird (vgl 2 Ob 77/98g; 5 Ob 23/08f; 7 Ob 241/08p; 5 Ob 136/09z; RIS-Justiz RS0016368 ua). Die Einräumung eines nicht näher definierten „Geh- und Fahrrechts“ stellt eine ungemessene Dienstbarkeit dar (9 Ob 36/03i; 5 Ob 23/08f; RIS-Justiz RS0011741).Gemäß Paragraph 484, ABGB kann der Besitzer des herrschenden Guts zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben. Servituten dürfen aber nicht erweitert werden; sie müssen vielmehr, soweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestatten, eingeschränkt werden. Diese Bestimmung stellt die Ausübung der Dienstbarkeit in das Belieben des Berechtigten, ordnet aber auch eine Beschränkung auf das nach Natur und Zweck der Bestellung nötige Maß an. Dieser scheinbare Widerspruch ist durch einen billigen Interessenausgleich zu lösen (4 Ob 527/93 mwN; 3 Ob 260/99b; 2 Ob 93/02v; 1 Ob 139/09m; vergleiche RIS-Justiz RS0011733). Das Ausmaß der Dienstbarkeit und der Umfang der den Berechtigten zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere Natur und Zweck der Dienstbarkeit zu beachten sind (RIS-Justiz RS0011720). Ist Art und Ausmaß der Dienstbarkeit durch den Titel konkret bestimmt, spricht man von einer „gemessenen“ Servitut, deren Erweiterung unzulässig ist (RIS-Justiz RS0011752, RS0105550). Ansonsten handelt es sich um eine „ungemessene“ Servitut, deren Inhalt sich zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts orientiert, wobei jedoch ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen oder doch zumindest vorhersehbaren Bewirtschaftungsart findet. Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Grundstück erheblich schwerer belastet wird vergleiche 2 Ob 77/98g; 5 Ob 23/08f; 7 Ob 241/08p; 5 Ob 136/09z; RIS-Justiz RS0016368 ua). Die Einräumung eines nicht näher definierten „Geh- und Fahrrechts“ stellt eine ungemessene Dienstbarkeit dar (9 Ob 36/03i; 5 Ob 23/08f; RIS-Justiz RS0011741).
3.2 Die Parteien haben nicht behauptet, dass das Fahrrecht im Servitutsbestellungsvertrag näher definiert worden wäre. Es ist daher von einer ungemessenen Servitut auszugehen. Das Recht des Fahrwegs (§ 492 ABGB) berechtigt zur Ausübung des Fahrrechts für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstücks, wobei die Beschaffenheit des Fahrzeugs im Allgemeinen gleichgültig ist (RIS-Justiz RS0016365). Nach den Feststellungen diente der über die Liegenschaften der Klägerin führende Servitutsweg (auch) der Erschließung der nördlich davon gelegenen Grundstücke. Es wurde von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt, dass die Errichtung von Wohngebäuden auf dem herrschenden Grundstück schon bei der Begründung der Servitut zumindest voraussehbar war. Dies lässt darauf schließen, dass das eingeräumte Fahrrecht grundsätzlich auch die Zu- und Abfahrt mit Baufahrzeugen umfasste, weil ansonsten keine Bautätigkeit möglich gewesen wäre. Von der Zustimmung der Klägerin zur Beschädigung der Substanz ihres Wegs war hingegen im Zweifel nicht auszugehen. Für den (die) Benützungsberechtigten galt vielmehr der Grundsatz der schonenden Ausübung der Servitut (§ 484 ABGB; 2 Ob 93/02v).3.2 Die Parteien haben nicht behauptet, dass das Fahrrecht im Servitutsbestellungsvertrag näher definiert worden wäre. Es ist daher von einer ungemessenen Servitut auszugehen. Das Recht des Fahrwegs (Paragraph 492, ABGB) berechtigt zur Ausübung des Fahrrechts für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstücks, wobei die Beschaffenheit des Fahrzeugs im Allgemeinen gleichgültig ist (RIS-Justiz RS0016365). Nach den Feststellungen diente der über die Liegenschaften der Klägerin führende Servitutsweg (auch) der Erschließung der nördlich davon gelegenen Grundstücke. Es wurde von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt, dass die Errichtung von Wohngebäuden auf dem herrschenden Grundstück schon bei der Begründung der Servitut zumindest voraussehbar war. Dies lässt darauf schließen, dass das eingeräumte Fahrrecht grundsätzlich auch die Zu- und Abfahrt mit Baufahrzeugen umfasste, weil ansonsten keine Bautätigkeit möglich gewesen wäre. Von der Zustimmung der Klägerin zur Beschädigung der Substanz ihres Wegs war hingegen im Zweifel nicht auszugehen. Für den (die) Benützungsberechtigten galt vielmehr der Grundsatz der schonenden Ausübung der Servitut (Paragraph 484, ABGB; 2 Ob 93/02v).
3.3 Dafür, dass die beklagte Partei selbst „Dienstbarkeitsberechtigte“ wäre, wie dies die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung unterstellt, ergibt sich aus den Feststellungen kein Anhaltspunkt. Servitutsberechtigt ist, wie erörtert, jedenfalls der jeweilige Eigentümer des herrschenden Guts. Von seinem Recht leiten sich auch die Benützungsrechte weiterer Personen, wie der neu hinzugezogenen Bewohner der Reihenhäuser sowie deren Besucher, Lieferanten etc ab. Bei lebensnaher Betrachtung ist daher davon auszugehen, dass auch der beklagten Partei und den von ihr beauftragten Unternehmern das Befahren des Servitutswegs mit Baufahrzeugen durch den Servitutsberechtigten gestattet worden war. Da deren abgeleitete Benützungsrechte nicht weiter reichen, als jene des Eigentümers des herrschenden Guts, traf auch die beklagte Partei die Verpflichtung zur schonenden Ausübung der Servitut.
3.4 Das Eigentumsrecht ist ein absolutes, von der Rechtsordnung gegen Angriffe Dritter geschütztes Recht. Ein Verhalten, mit dem gegen eine aus der Absolutheit eines Rechtsguts abzuleitende Verhaltenspflicht verstoßen wird, ist deliktisch (2 Ob 273/05v [Senat 6]; 5 Ob 168/08d; RIS-Justiz RS0010350 [T1]). Eine Beeinträchtigung des Eigentums kann auch in seinem (hier: „exzessiven“) Gebrauch durch einen Dritten bestehen (5 Ob 168/08d).
Wie der Oberste Gerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall bereits ausgesprochen hat, überschreitet das Befahren eines Servitutswegs mit Schwerfahrzeugen den Rahmen des Zulässigen, wenn sich der Weg nicht in einem dafür geeigneten Zustand befand und deshalb teilweise zerstört wurde. Durch eine solche unzulässige, den Umfang der eingeräumten Wegeservitut überschreitende Benützung wird in die Rechte des Servitutsbestellers eingegriffen (3 Ob 260/99b; vgl RIS-Justiz RS0016365), hier also in die Rechte der Klägerin. Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs folgt aus der Verletzung der gesetzlichen Verhaltenspflicht zur schonenden Ausübung der Servitut.Wie der Oberste Gerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall bereits ausgesprochen hat, überschreitet das Befahren eines Servitutswegs mit Schwerfahrzeugen den Rahmen des Zulässigen, wenn sich der Weg nicht in einem dafür geeigneten Zustand befand und deshalb teilweise zerstört wurde. Durch eine solche unzulässige, den Umfang der eingeräumten Wegeservitut überschreitende Benützung wird in die Rechte des Servitutsbestellers eingegriffen (3 Ob 260/99b; vergleiche RIS-Justiz RS0016365), hier also in die Rechte der Klägerin. Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs folgt aus der Verletzung der gesetzlichen Verhaltenspflicht zur schonenden Ausübung der Servitut.
3.5 Es liegt auch ein der beklagten Partei zuzurechnendes Verschulden am Eintritt des Schadens vor:
Nach den Feststellungen waren auf dem geschotterten Teil des Wegs schon vor den Bauarbeiten Fahrrinnen vorhanden, die sich durch das Befahren mit Baufahrzeugen, weil der Schotter gelockert und nach Niederschlägen weggeschwemmt wurde, sukzessive weiter vertieften. Dies konnte dem zwei- bis dreimal wöchentlich auf der Baustelle befindlichen - und den Weg daher selbst regelmäßig benützenden - Geschäftsführer der beklagten Partei nicht verborgen geblieben sein. Bei den an den Repräsentanten einer als Bauwerberin auftretenden Bauträgergesellschaft (ON 10) zu richtenden Sorgfaltsanforderungen (§ 1299 ABGB) hätte er spätestens zu diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass der Servitutsweg der Belastung durch die Baufahrzeuge auf Dauer nicht standhalten wird. Im Hinblick auf diese voraussehbare Gefahr für das Eigentum der Klägerin wäre die beklagte Partei als Auftraggeberin der Bauarbeiten (zu deren Passivlegitimation vgl abermals 3 Ob 260/99b) verpflichtet gewesen, zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung des Schadenseintritts zu ergreifen (vgl auch 3 Ob 72/02p mwN).Nach den Feststellungen waren auf dem geschotterten Teil des Wegs schon vor den Bauarbeiten Fahrrinnen vorhanden, die sich durch das Befahren mit Baufahrzeugen, weil der Schotter gelockert und nach Niederschlägen weggeschwemmt wurde, sukzessive weiter vertieften. Dies konnte dem zwei- bis dreimal wöchentlich auf der Baustelle befindlichen - und den Weg daher selbst regelmäßig benützenden - Geschäftsführer der beklagten Partei nicht verborgen geblieben sein. Bei den an den Repräsentanten einer als Bauwerberin auftretenden Bauträgergesellschaft (ON 10) zu richtenden Sorgfaltsanforderungen (Paragraph 1299, ABGB) hätte er spätestens zu diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass der Servitutsweg der Belastung durch die Baufahrzeuge auf Dauer nicht standhalten wird. Im Hinblick auf diese voraussehbare Gefahr für das Eigentum der Klägerin wäre die beklagte Partei als Auftraggeberin der Bauarbeiten (zu deren Passivlegitimation vergleiche abermals 3 Ob 260/99b) verpflichtet gewesen, zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung des Schadenseintritts zu ergreifen vergleiche auch 3 Ob 72/02p mwN).
Solche hätten etwa darin bestehen können, dass sie entweder selbst eine ausreichende Befestigung des Wegs - zB durch dessen durchgängige Asphaltierung - veranlasste (gemäß § 483 ABGB hat der Berechtigte, nicht der Verpflichtete die Aufwendungen zur Herstellung und Erhaltung der Nutzbarkeit der dienstbaren Sache zu tragen), oder durch entsprechende Aufträge an den Baumeister und die weiteren Unternehmer für die Reduzierung der transportierten Lasten Sorge trug. Auch finanzielle Nachteile durften bei der gebotenen Interessenabwägung nicht ausgeklammert werden (1 Ob 25/09x mwN).Solche hätten etwa darin bestehen können, dass sie entweder selbst eine ausreichende Befestigung des Wegs - zB durch dessen durchgängige Asphaltierung - veranlasste (gemäß Paragraph 483, ABGB hat der Berechtigte, nicht der Verpflichtete die Aufwendungen zur Herstellung und Erhaltung der Nutzbarkeit der dienstbaren Sache zu tragen), oder durch entsprechende Aufträge an den Baumeister und die weiteren Unternehmer für die Reduzierung der transportierten Lasten Sorge trug. Auch finanzielle Nachteile durften bei der gebotenen Interessenabwägung nicht ausgeklammert werden (1 Ob 25/09x mwN).
Die Unterlassung zumutbarer Maßnahmen gegen den vorhersehbaren Schadenseintritt begründet das Verschulden der beklagten Partei. Deren Verpflichtung zum Ersatz des durch die Baufahrzeuge verursachten Schadens am Servitutsweg wurde von den Vorinstanzen somit im Ergebnis zu Recht bejaht.
4. „Betonrandsteine“ und „Malerarbeiten“:
Zu diesen Schadenspositionen wird im Rechtsmittel nichts ausgeführt. Da der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit des Urteils nach allen Richtungen zu prüfen ist, unter anderem dann nicht mehr gilt, wenn bei einem mehrere Ansprüche erfassenden Schadenersatzbegehren die Rechtsrüge nicht hinsichtlich jedes dieser Ansprüche ordnungsgemäß ausgeführt ist (RIS-Justiz RS0043338 [T4 und T6]), sieht sich der Oberste Gerichtshof zu einer Überprüfung des Zuspruchs von Kosten für die Erneuerung der Betonrandsteine und für die Durchführung von Malerarbeiten nicht veranlasst.
IV. Aus den dargelegten Gründen ist der Revision gegen das angefochtene Teilurteil der Erfolg zu versagen.römisch vier. Aus den dargelegten Gründen ist der Revision gegen das angefochtene Teilurteil der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0035972).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO vergleiche RIS-Justiz RS0035972).