Rechtssatz RS0105550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105550
Entscheidungsdatum
31.01.2023
Rechtssatz
Bei einer gemessenen Servitut ist eine Erweiterung unzulässig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 622/95
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 622/95
- 1 Ob 304/01i
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 304/01i
Beisatz: Sind Art und Ausmaß der Servitut durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, dann spricht man von einer "gemessenen", sonst aber von einer "ungemessenen" Servitut. (T1)
Beisatz: Es ist unzulässig, daraus den Umkehrschluss zu ziehen, dass gemessene Servituten auch keinesfalls eingeschränkt werden dürften. (T2)
Veröff: SZ 2002/86
- 7 Ob 224/04y
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 7 Ob 224/04y
Vgl auch; Beis wie T2
- 6 Ob 84/05d
Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 84/05d
Beisatz: Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig. (T3)
- 5 Ob 23/08f
Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 23/08f
Auch; Beisatz: Nur bei gemessenen Servituten sind Maß und der Umfang der Servitut dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft werden. (T4)
- 2 Ob 143/09g
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 143/09g
Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/67
- 1 Ob 215/10i
Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 215/10i
Beis wie T2
- 6 Ob 39/11w
Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 39/11w
Auch; Beisatz: Die Frage, ob eine gemessene oder eine ungemessene Dienstbarkeit vorliegt, ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T5)
- 2 Ob 13/11t
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 13/11t
Vgl
- 7 Ob 231/12i
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 231/12i
- 2 Ob 150/12s
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 150/12s
Vgl auch; Vgl Beis wie T3
- 1 Ob 211/15h
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 211/15h
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Dingliches Wasserbezugsrecht - gemessene Servitut. Bezugnahme auf ein „Einfamilienhaus“ im Titel kann vernünftigerweise so verstanden werden, dass den Eigentümern der herrschenden Liegenschaft ‑ unabhängig von der tatsächlichen Verwendung des errichteten Gebäudes ‑ der Wasserbezug in dem Umfang zustehen solle, wie er für die Versorgung eines von einer Familie bewohnten Hauses erforderlich ist. Wird dieses Maß nicht überschritten, kann von einer unzulässigen Ausdehnung der Servitut keine Rede sein. (T6)
- 10 Ob 74/17f
Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 Ob 74/17f
- 6 Ob 154/20w
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 154/20w
Beis wie T5
- 8 Ob 52/22p
Entscheidungstext OGH 25.05.2022 8 Ob 52/22p
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
- 10 Ob 47/22t
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 47/22t
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Ausbringen von Gülle auf anderen Flächen als dem herrschenden Grundstück und danach auf diesem, ohne dass sich dies auf die Benutzung des Servitutswegs nachteilig auswirkt. (T7)
- 5 Ob 196/22t
Entscheidungstext OGH 31.01.2023 5 Ob 196/22t
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105550
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB00622_9500000_005