Begründung:
Die Streitteile sind Nachbarn. Im Zusammenhang mit einem von der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei beim Bezirksgericht Innsbruck eingeleiteten Verfahren zur Einräumung eines Notweges wurde zwischen dieser und dem Kläger ein Vergleich geschlossen, im Rahmen dessen sich beide Vertragsteile wechselseitig die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens einräumten; insbesondere - nur dies ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites - wurde dem Kläger hierin auch die "Möglichkeit des Abstellens von drei Fahrzeugen in Schrägparkordnung (dh 3 x 2,5 x 5 m Parkfläche)" eingeräumt, wobei in der Folge auch entsprechende Vertragsurkunden samt Lageplänen mit näheren Präzisierungen (insbesondere auch farblichen Einzeichnungen der Parkflächen sowie Ausführung, dass sich die Servitutsberechtigung auch auf den Rangier- bzw Schwenkbereich der Fahrzeuge erstreckt) für die grundbücherlichen wechselseitigen Eintragungen errichtet wurden.
Im Zuge der Errichtung dieser Abstellplätze musste die Beklagte (im Ersturteil offenbar unrichtig: "Klägerin") eine Stützmauer errichten, durch welche die Abstellplätze Richtung Süden verschoben wurden, was aber nur die "leichte Reversierbarkeit der Fahrzeuge erschwert"; darüber hinaus wurden die drei Parkflächen zugunsten des Klägers jedoch nicht eingeschränkt.
Der Kläger stellte mit der am 4. 6. 2002 eingebrachten Klage ein Entfernungsbegehren dieser Stützmauer, wodurch sein Recht, PKWs abzustellen, behindert wird.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren. Die Stützmauer sei teilweise von beiden Streitteilen im Einvernehmen als Miteigentümer errichtet und auch von beiden bezahlt worden; die ausgeführten Parkplätze entsprächen den grundbücherlich eingetragenen Dienstbarkeitsvereinbarungen; eine ordnungsgemäße Ausübung des Dienstbarkeitsrechtes sei weiterhin gegeben und die Klageführung demgemäß auch schikanös.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, dass zwar zwischen den Streitteilen aufgrund der genauen planmäßigen Situierung eine sog gemessene Servitut vorliege, was aber nicht bedeute, dass nicht auch eine solche unter Umständen verlegt werden könnte, wenn die neue Dienstbarkeitsfläche dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspräche. Dass dem Kläger weiterhin drei Parkplätze in den vereinbarten Maße zur Verfügung stünden, sei unstrittig. Die Motivation eines leichten Zu- und Abfahrens für eine ausschließliche Situierung derselben in der ursprünglich festgehaltenen Position komme weder aus dem seinerzeitigen Vergleich (im Notwegeverfahren) noch dem Nachfolgevertrag hervor. Die Errichtung der Stützmauer sei für die beklagte Partei verpflichtend gewesen, sodass letztlich der Nachteil eines Abreißenmüssens derselben samt Neuerrichtung an anderer Stelle gegenüber einer bloß geringfügigen Verschiebung der Parkplätze klar in den Vordergrund trete.
Über Antrag des Klägers gemäß § 508 ZPO sprach das Berufungsgericht in der Folge aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil der Revisionswerber "soweit überschaubar zutreffend aufzeigt, dass keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliegt, wie eine Interessensabwägung in dem Fall vorzunehmen ist, dass der Dienstbarkeitsverpflichtete durch sein eigenes Handeln eine wesentliche nachträgliche Änderung geschaffen hat und sich nun auf eine wirtschaftlich klar überwiegende Interessenlage beruft".Über Antrag des Klägers gemäß Paragraph 508, ZPO sprach das Berufungsgericht in der Folge aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil der Revisionswerber "soweit überschaubar zutreffend aufzeigt, dass keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliegt, wie eine Interessensabwägung in dem Fall vorzunehmen ist, dass der Dienstbarkeitsverpflichtete durch sein eigenes Handeln eine wesentliche nachträgliche Änderung geschaffen hat und sich nun auf eine wirtschaftlich klar überwiegende Interessenlage beruft".
Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der gegnerischen Revision als unzulässig, in eventu dieser keine Folge zu geben.
Die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an welchen der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), unzulässig. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann er sich bei der Zurückweisung einer Revision als unzulässig auf die wesentlichen Zurückweisungsgründe beschränken. Demgemäß ist den Revisionsausführungen bloß Folgendes entgegen zu halten:Die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an welchen der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), unzulässig. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann er sich bei der Zurückweisung einer Revision als unzulässig auf die wesentlichen Zurückweisungsgründe beschränken. Demgemäß ist den Revisionsausführungen bloß Folgendes entgegen zu halten: