Entscheidungsgründe:
Im Jahr 1963 wurden die Grundstücke eines geschlossenen Hofs in Innsbruck unter Erben aufgeteilt. Damals galt für diese Grundstücke der Bebauungsplan der Stadtgemeinde Innsbruck vom 31. 3. 1961, 60/k. Danach war eine Bebauung nach der Bauweise E+1 vorgeschrieben. Deren Inhalt war:
"Offene Bauweise, die Summe aller bewohnbaren Geschoßflächen darf 50 % der Grundfläche nicht übersteigen. Je Wohnung ist mindestens ein Auto-Abstellplatz auf eigenem Grund vorzusehen. Bei Garagen im Vorgarten dürfen deren Zufahrten gegen die Straße hin nicht abgezäunt werden. Um Parzellierung der gesamten Fläche ist gesondert anzusuchen. Stützmauern dürfen 1,50 m nicht überschreiten.
E+1 Erdgeschoß und ein Obergeschoß. Kellergeschoße, die mit ihrer Südfront zur Gänze über gewachsenem Boden liegen, können südseitig zu Wohnzwecken verwendet werden. Ausbau des Dachgeschoßes nur an Giebelseite gestattet. Dachkapfer sind untersagt."
Die Erben und Parteien des Realteilungsvertrags wollten, dass auf den neuen Grundstücken - abgesehen von allfälligen besonderen Widmungen - nur Bauwerke errichtet werden, die der Bauweise E+1 nach dem Bebauungsplan 60/k entsprechen. Den Käufern einzelner Baugrundstücke wurde diese Verpflichtung vertraglich überbunden. In den Jahren 1965 und 1966 erwarb der Rechtsvorgänger der Beklagten die Grundstücke 118/12, 13 und 14. Ihm war klar, dass die Baugrundstücke nur in der Bauweise E+1 nach dem Bebauungsplan 60/k verbaut werden durften. Mit notariellem Übergabevertrag vom 26. 8. 1987 wurden die oben angeführten Grundstücke der Beklagten als anrechenbarer Erb- und Pflichtteilsvorempfang übertragen.
Im Hinblick auf die sowohl vom Bebauungsplan vorgegebene, als auch von den Parteien des Realteilungsvertrages gewünschte Bebauung „E + 1" wurde die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes auch über die Wegparzelle Gp 118/19, die der Rechtsvorgänger der Beklagten ebenfalls benützen musste, um zu seinen Grundstücken zu kommen, in dem Umfang eingeräumt, als es für die Benützung bzw Bebauung der einzelnen Grundstücke in der Bauweise „E + 1" notwendig war, wobei dieses Geh- und Fahrrecht ihm auch als Eigentümer der herrschenden Grundstücke in diesem Umfang eingeräumt wurde und er ausdrücklich mit einer Benützung der 118/19 nur in diesem Umfang einverstanden war.
Die Käufer von Grundstücken hielten sich an die von den Erben des geschlossenen Hofes (Verkäufer) vorgesehene Bebauungsweise „E + 1", so auch der Rechtsvorgänger der Beklagten. In dessen Kaufvertrag, mit dem er das Grundstück 118/13 erwarb, wurde eine Servitutsvereinbarung dahin aufgenommen, dass der Verkäufer das uneingeschränkte Geh- und Fahrrecht über die Grundstücke 118/20 und 118/19 gewährleistet, solange diese Parzelle nicht als Straße in das öffentliche Gut übergeführt werde. Diese Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges wurde auf dem Grundstück 118/19 für das Grundstück 118/13 der EZ 3410 KG ***** verbüchert.
Die Beklagte veräußerte die Grundstücke 118/12, 118/13 und 118/14 an eine Wohnbaugesellschaft mbH. Das Kaufgeschäft wurde im Grundbuch bislang nicht vollzogen.
Aufgrund eines Teilungsausweises eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen wurden in der Folge die Gst 118/12 im Ausmaß von 90 m², Gst 118/13 im Ausmaß von 1944 m² und Gst 118/14 (alt) im Ausmaß von 1938 m² zu Gst 118/14 (neu) zusammengelegt, wobei das Gst 118/14 (neu) nunmehr in EZ 3410, GB *****, vorgetragen ist.
Die Wohnbaugesellschaft beantragte am 24. 1. 1996 bei der Baubehörde eine Baubewilligung für die Errichtung einer 24 Wohnungen umfassenden Wohnanlage mit Tiefgarage auf der neu gebildeten Grundstücksparzelle 118/14. Dagegen haben die Rechtsnachfolger der Erben des geschlossenen Hofs, unter anderem auch der Kläger, der zu 1/15 Miteigentümer der EZ 3404 KG ***** mit dem Grundstück 118/19 ist, Einwendungen erhoben, weil für das geplante Bauwerk keine Zufahrt bestehe. Aus diesem Grund wurde auch das Bauansuchen der Wohnbaugesellschaft abgewiesen. Die Beklagte und die Wohnbaugesellschaft brachten gegen sämtliche Miteigentümer der Wegparzelle 118/19 beim Landesgericht Innsbruck zu 10 Cg 105/97z eine Klage, gerichtet auf die Einwilligung der dort Beklagten zur Verbücherung einer Dienstbarkeit des unbeschränkten Geh- und Fahrweges über das Grundstück 118/19, ein. Dieser Vorprozess endete mit dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. 10. 1999, 3 R 88/99m, mit folgendem spruchmäßigen Ergebnis:
„Der Erstklägerin (das ist die Beklagte des vorliegenden Verfahrens) und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum des Gst 118/14 (neu) in EZ 3410, GB *****, als herrschendem Grundstück steht
a) hinsichtlich jener Teilfläche, die vor der Vereinigung der Grundstücke 118/12, 118/13 und 118/14 (alt) zum nunmehrigen Gst 118/14 (neu) das Gst 118/13 bildete, die Dienstbarkeit des unbeschränkten Geh- und Fahrweges über das Gst 118/19 in EZ 3404, GB *****, als dienendem Grundstück zu;
b) hinsichtlich jener Teilfläche, die vor der vorerwähnten Vereinigung das Gst 118/14 (alt) bildete, die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges über das Gst 118/19 in EZ 3404, GB *****, als dienendem Grundstück in jenem Ausmaß zu, wie sie bei einer Bebauung des Gst 118/14 (alt) in der Bauweise E + 1 gemäß dem Bebauungsplan der Stadtgemeinde Innsbruck vom 21. 3. 1961, 60/k, notwendig und zweckmäßig ist, in diesem Ausmaß allerdings unbeschränkt; die Beklagten sind daher schuldig, in die bücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit in diesem Umfang einzuwilligen; und
c) hinsichtlich jener Teilfläche, welche vor der vorgenannten Vereinigung von Grundstücken das Gst 118/12 bildete, die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges über das Gst 118/19 in EZ 3404, GB *****, als dienendem Grundstück in jenem Ausmaß zu, wie sie bei einer Bebauung des Gst 118/12 mit einer Garage notwendig und zweckmäßig ist, in diesem Ausmaß allerdings unbeschränkt; die Beklagten sind daher schuldig, in die bücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit in diesem Umfang einzuwilligen".
Im Hinblick auf dieses Gerichtsurteil wurde das Verwaltungsverfahren vor der Baubehörde zweiter Instanz fortgesetzt, der negative Baubescheid behoben und die beantragte Baubewilligung erteilt. Dagegen erhoben zwei Miteigentümer des dienenden Grundstücks (nicht aber der Kläger) erfolgreiche Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Die Baubewilligungsbescheide wurden aufgehoben. Die Baubehörde erteilte aber eine der ursprünglichen Baubewilligung entsprechende weitere Baubewilligung, die neuerlich (diesmal auch vom Kläger) beim VwGH bekämpft wird. Eine Entscheidung des VwGH liegt noch nicht vor. Nach der Baubewilligung sind insgesamt 24 getrennte Wohneinheiten vorgesehen. Unter den Wohnblöcken durften zwei Tiefgaragen mit Zufahrten von Süden her mit insgesamt 36 PKW-Abstellplätzen errichtet werden. Die Baumasse des Objekts betrug 8.686 m³, die Baumasse des bislang auf dieser Liegenschaft errichteten Hauses des Rechtsvorgängers der Beklagten, das abgebrochen wurde, hatte 652 m³ betragen.
In einem weiteren Vorprozess hatten mehrere Miteigentümer des dienenden Grundstücks 118/19 (nicht aber der Kläger) die Beklagte und die Wohnbaugesellschaft erfolglos geklagt, den dort Beklagten zu untersagen, die bewilligten Bauvorhaben auszuführen bzw der Liegenschaftseigentümerin aufzutragen, die erforderliche Zustimmung zum Bauvorhaben zu widerrufen bzw nicht zu erteilen (Bestätigung der Klageabweisung mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 259/02y vom 13. 12. 2002). Die von den Klägern behauptete „Cottage-Servitut im Sinne einer Beschränkung der Verbauung in der Bauweise „E + 1" sei bloß obligatorisch ohne dingliche Wirkung vereinbart worden.
Die Beklagte ist nach wie vor grundbücherliche Eigentümerin der EZ 3410, GB ***** bestehend (aufgrund der Zusammenlegung) nur mehr aus dem Grundstück 118/14 (neu). Zugunsten dieses Grundstückes ist im Grundbuch im A 2 Blatt unter der LNr 2 a seit 1966 eine Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrweges über Gst 118/19 in EZ 3404 für Gst 118/14 (ohne weitere Einschränkung) einverleibt (richtig: ersichtlich gemacht). Damit korrespondierend findet sich in der EZ 3404 unter C-LNr 1 a die Belastung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges gemäß Punkt VI des Kaufvertrages vom 25. 3. 1966 auf Gst 118/19 für Gst 118/14 in EZ 3410, ebenfalls ohne weitere Einschränkungen.Die Beklagte ist nach wie vor grundbücherliche Eigentümerin der EZ 3410, GB ***** bestehend (aufgrund der Zusammenlegung) nur mehr aus dem Grundstück 118/14 (neu). Zugunsten dieses Grundstückes ist im Grundbuch im A 2 Blatt unter der LNr 2 a seit 1966 eine Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrweges über Gst 118/19 in EZ 3404 für Gst 118/14 (ohne weitere Einschränkung) einverleibt (richtig: ersichtlich gemacht). Damit korrespondierend findet sich in der EZ 3404 unter C-LNr 1 a die Belastung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges gemäß Punkt römisch sechs des Kaufvertrages vom 25. 3. 1966 auf Gst 118/19 für Gst 118/14 in EZ 3410, ebenfalls ohne weitere Einschränkungen.
Neben dem Kläger und weiteren vier Personen ist auch die Beklagte aufgrund des Kaufvertrags vom 7. 4. 2003 zu 1/5 Miteigentümerin der EZ 3404, GB *****, besehend aus dem Grundstück 118/19. Dieses erschließt unter anderem die Gst 118/14 (im Eigentum der Beklagten) sowie die im Eigentum des Klägers befindlichen Grundstücke 118/15 und 118/27).
Jenes Gebäude, welches auf Gst 118/14 errichtet wurde, ist mittlerweile längst fertiggestellt. Ein Verkauf der einzelnen dort entstandenen Wohnungen hat nicht stattgefunden. Vielmehr sind die Wohnungen und Parkplätze vermietet. Die Mieter benützen, um zum Bauwerk und damit zu ihren Wohnungen bzw Garagen gelangen zu können, das Gst 118/19 als Zugangs- und Zufahrtsweg.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten hinsichtlich jener Teilfläche, die vor der Vereinigung das Gst 118/14 (alt) bildete, die Unterlassung der Ausübung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges über Gst 118/19 als dienendem Grundstück in einem umfangreicheren Ausmaß, als sie bei der Ausübung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges über Gst 118/19 als dienendem Grundstück bei einer Bebauung des Gst 118/14 (alt) in der Bauweise E + 1 gemäß dem Bebauungsplan der Stadtgemeinde Innsbruck vom 21. 3. 1961, 60/k notwendig und zweckmäßig sei. Weiters begehrt der Kläger die Einwilligung der Beklagten in die Einverleibung dieser Dienstbarkeit. Hiezu brachte der Kläger im Wesentlichen vor, durch das errichtete Bauwerk komme es vor allem durch einen unzumutbaren Verkehr auf dem Weg 118/19 zu ständigen Streitigkeiten, die ihren Grund darin hätten, dass offensichtlich aufgrund einer Vielzahl von Mietern, die infolge einer Bauweise von mehr als E + 1 möglich gewesen sei, das Dienstbarkeitsrecht über Gebühr, nämlich in einem Ausmaß von weit mehr als bei einer Bauweise von E + 1 in Anspruch genommen werde. Trotz mehrfacher Aufforderung werde eine Benützung des Weges 118/19 nicht in dem durch den Richterspruch getroffenen Ausmaß unterlassen, sodass Wiederholungsgefahr gegeben sei.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, es sei unrichtig, dass auf der gesamten Liegenschaft 118/14 (neu) ein Bauvorhaben errichtet worden sei, welches eine weit größere Bauweise als E + 1 gemäß dem Bebauungsplan darstelle, was sich schon daraus ergebe, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden diesem Bauvorhaben die Bewilligung erteilt hätten. An diese Baubewilligung sei das Gericht gebunden. Da auf dem Grundstück der Beklagten ein Gebäude im Ausmaß von E + 1 errichtet worden sei, erfolge die Zu- und Abfahrt im Rahmen der Dienstbarkeit vollkommen zu Recht, diese werde daher auch nicht übermäßig in Anspruch genommen.
Das Erstgericht gab beiden Klagebegehren statt. Von seinen Feststellungen ist hier der vom Berufungsgericht hervorgehobene Sachverhalt wiederzugeben:
Im Bebauungsplan 60/k, der nach wie vor in Geltung ist, sind keine exakten Grundstücksgrenzen eingetragen. Die angedeuteten Grenzen der nördlich anschließenden Grundstücke 118/27 und 118/15 haben im Bebauungsplan eine etwa 10° andere Richtung als im Vermessungsplan, die Richtung des Weges Gst 118/19 differiert um ca 5°. Werden aber die Straßenschleife im Bebauungsplan unter eine vergrößerte Mappenplankopie übereinandergelegt, ist in der Mappenplankopie die Lage des Weggrundstückes 118/19 im Schnitt auch etwa um 5 m weiter nordwestlich als im Bebauungsplan. Auch in der Länge ist eine derartige Differenz abzulesen. Der Nordwestrand des Weges Gst 118/19 ist im Bebauungsplan etwa 74 m lang, laut Mappenplankopie etwa 84 m. Im Vermessungsplan gibt es unter der Geschäftszahl 189/1963 bereits eine Grundstücksteilung im gegenständlichen Bereich, bei welcher das Gst 118/19 in seiner Lage gegenüber dem Bebauungsplan etwas verdreht ist. Unter der GZ 36/1965 gibt es einen weiteren Vermessungsplan, bei dem die Grundgrenzen in diesem Bereich verändert wurden und das Grundstück 118/19 weiter nach Nordwesten „rutschte", das heißt, in jene Lage, wie sie jetzt im Mappenplan aufscheint. Unter weiterer Berücksichtigung eines aufliegenden Naturstandsplanes und eines Schichtlinienplanes ergeben sich zweifelsfrei die Grenzen zwischen „Wohnbauflächen" und der „privaten Grünfläche, Bauverbot" aus dem Bebauungsplan derartig, dass diese Grenze mitten durch den südwestlichen Baukörper verläuft, das errichtete Projekt entspricht daher schon deshalb nicht dem Bebauungsplan 60/k, da es zu einem beträchtlichen Teil im Bauverbot liegt.Im Bebauungsplan 60/k, der nach wie vor in Geltung ist, sind keine exakten Grundstücksgrenzen eingetragen. Die angedeuteten Grenzen der nördlich anschließenden Grundstücke 118/27 und 118/15 haben im Bebauungsplan eine etwa 10° andere Richtung als im Vermessungsplan, die Richtung des Weges Gst 118/19 differiert um ca 5°. Werden aber die Straßenschleife im Bebauungsplan unter eine vergrößerte Mappenplankopie übereinandergelegt, ist in der Mappenplankopie die Lage des Weggrundstückes 118/19 im Schnitt auch etwa um 5 m weiter nordwestlich als im Bebauungsplan. Auch in der Länge ist eine derartige Differenz abzulesen. Der Nordwestrand des Weges Gst 118/19 ist im Bebauungsplan etwa 74 m lang, laut Mappenplankopie etwa 84 m. Im Vermessungsplan gibt es unter der Geschäftszahl 189 aus 1963, bereits eine Grundstücksteilung im gegenständlichen Bereich, bei welcher das Gst 118/19 in seiner Lage gegenüber dem Bebauungsplan etwas verdreht ist. Unter der GZ 36 aus 1965, gibt es einen weiteren Vermessungsplan, bei dem die Grundgrenzen in diesem Bereich verändert wurden und das Grundstück 118/19 weiter nach Nordwesten „rutschte", das heißt, in jene Lage, wie sie jetzt im Mappenplan aufscheint. Unter weiterer Berücksichtigung eines aufliegenden Naturstandsplanes und eines Schichtlinienplanes ergeben sich zweifelsfrei die Grenzen zwischen „Wohnbauflächen" und der „privaten Grünfläche, Bauverbot" aus dem Bebauungsplan derartig, dass diese Grenze mitten durch den südwestlichen Baukörper verläuft, das errichtete Projekt entspricht daher schon deshalb nicht dem Bebauungsplan 60/k, da es zu einem beträchtlichen Teil im Bauverbot liegt.
Unter Berücksichtigung der Laubengänge, des Stiegenhauses und des Liftes ergeben sich aus den Plänen für dieses Bauvorhaben insgesamt 2011,45 m² bewohnbare Geschossfläche. Für den nordöstlichen Baukörper sind allerdings im Untergeschoss und im Erdgeschoss die Laubengänge abgeschlossen, weshalb diese Laubengänge der Geschossfläche zuzuschlagen sind, ebenso sind Stiegenhaus und Lift zumindest in diesen Geschossen sinngemäß anzusetzen, sodass sich daher eine gesamte anrechenbare Geschossfläche von 2162,35 m² ergibt. Die gesamte Grundstücksfläche beträgt 3972 m², davon liegen im Bauland 1752 m². Bezogen allein auf das Bauland ergibt sich daher eine Geschossflächendichte von 1,234, bei Ansatz der Flächen ohne alle Aufschließungsflächen (daher auch ohne Laubengänge, Stiegenhaus und Lift im nordöstlichen Baukörper) eine Geschossflächendichte von 1,148, bezogen auf die gesamte Grundstücksfläche beträgt die Geschossflächendichte 0,544, wiederum ohne Berücksichtigung der Aufschließungsfläche wäre die Geschossflächendichte 0,506. In allen Varianten der Berechnung ist daher die zulässige Geschossflächendichte überschritten (50 % der Grundfläche), und zwar bezogen auf das Bauland um mehr als das Doppelte, bezogen auf die gesamte Grundstücksfläche „eher knapp", somit ist allerdings hinsichtlich der Geschossflächendichte die Vorgabe des Bebauungsplanes 60/k ebenfalls nicht eingehalten.
Auf der Liegenschaft sind einige Stützmauern über 1,5 m Höhe, und zwar an den Schmalseiten der Gebäude, auch hinter den Gebäuden gibt es vor allem hinter dem südwestlichen Baukörper wesentlich höhere Stützmauern mit bis zu 6 m Höhe. Üblicherweise würden solche Mauern zwar ins Gebäude integriert und daher nicht als Stützmauern zu bezeichnen sein, in diesem Fall sind sie aber - um die Laubengänge nicht den Geschossflächen zurechnen zu müssen - vom Gebäude abgesetzt und somit echte Stützmauern, sodass daher die Vorgaben des Bebauungsplanes auch diesbezüglich nicht eingehalten sind.
Beim Bauvorhaben sind ein Erdgeschoss und ein Obergeschoss, darüber hinaus auch ein Untergeschoss und ein Dachgeschoss vorhanden. Im Bebauungsplan ist vorgegeben, dass Kellergeschosse, die mit ihrer Südfront zur Gänze über gewachsenem Boden liegen, südseitig zu Wohnzwecken verwendet werden können, der Ausbau der Dachgeschosse nur an der Giebelseite gestattet und Dachkapfer untersagt sind.
Das Untergeschoss dieses Bauwerkes liegt mit seinen Eckpunkten nicht zur Gänze über dem gewachsenen Boden, womit diese Auflage des Bebauungsplanes nicht eingehalten ist, die gesamten Wohnflächen im Untergeschoss sind daher laut Bebauungsplan unzulässig. Auch die Vorgabe, dass die Kellergeschosse „südseitig zu Wohnzwecken" verwendet werden dürfen, ist zumindest extensiv ausgelegt, da das gesamte Geschoss bis zu den Gängen hin für Wohnzwecke genützt wird und die Küchen mit Essplätzen jeweils an der Nordseite zu den Gängen hin angeordnet sind, wobei derartige Küchen zweifelsfrei als „zu Wohnzwecken" zu definieren sind.
Das Dachgeschoss ist so gestaltet, dass es baurechtlich nach den heutigen Bestimmungen gerade kein Vollgeschoss darstellt. Die Bestimmung, dass der Ausbau nur an der Giebelseite gestattet ist, ist allerdings nicht eingehalten. Sinngemäß sind nämlich die Schmalseiten, bei denen die Tonnen sichtbar sind, als Giebelseiten zu qualifizieren und dürfen daher nur an diesen Schmalseiten Ausbauten für Wohnzwecke erfolgen, nicht aber dazwischen, dementsprechend geht auch die Nutzung des Dachgeschosses weit über die Intentionen des Bebauungsplanes 60/k hinaus.
Wenn man die Bestimmungen des Bebauungsplanes 60/k ausschließlich auf das Grundstück 118/14 (alt) anwendet, ergibt sich folgendes Bild:
Auch diesbezüglich ist die Baulandgrenze überschritten, allerdings zu einem geringeren Teil, nämlich im westlichen Eck des auf Gst 118/14 (alt) vorstehenden Gebäudeteiles, in dem vor allem der Lift angeordnet ist. Die Forderung der offenen Bauweise ist bei Einhaltung der Grenze zwischen den ehemaligen Grundstücken nicht erfüllt, wobei dies sowohl für den westlichen Bauteil auf dem ehemaligen Gst 118/13 als auch für den östlichen Bauteil auf dem Gst 118/14 (alt) gilt, da der Bebauungsplan in diesem Bereich keine Gruppenbildung vorsah. Analog zur nicht eingehaltenen offenen Bauweise sind an der ehemaligen Grundstücksgrenze auch die Grenzabstände nicht eingehalten.
Das Grundstück 118/14 (neu) hat 3972 m², das Gst 118/14 (alt) hatte 1938 m², das sind 48,8 % der Gesamtfläche. Vom Gst 118/14 (alt) lag aber ein größerer Teil im Bauland, nämlich 948,91 m². Bei einer gesamten Baufläche von 1752 m² sind dies 54,2 %. Die angesetzten bewohnbaren Geschossflächen ohne Gänge verteilen sich auf beide „alt - Grundstücke" je zur Hälfte, somit am Grundstück 118/14 (alt) mit 1005,73 m².
Die ebenfalls anzusetzenden Aufschließungsflächen im Unter- und Erdgeschoss liegen zur Gänze auf Gst 118/14 (alt) (150,9 m²), sodass sich daher für dieses Grundstück 118/14 (alt) eine gesamt anzurechnende Geschossfläche von 1156,63 m² ergibt. Die Geschossflächendichte beträgt daher, wiederum bezogen auf das Bauland, 1,291, ohne Berücksichtigung der Aufschließungsflächen 1,060. Bezogen auf die gesamte Grundstücksfläche ergibt sich eine Geschossflächendichte von 0,597, wiederum ohne Berücksichtigung der Aufschließungsflächen eine solche von 0,519, somit ist auch hinsichtlich der Geschossflächendichte die Vorgabe des Bebauungsplanes - auch bei isolierter Betrachtung des Grundstückes 118/14 (alt) - nicht eingehalten.
Hinsichtlich der Autoabstellplätze ist bei einer derartigen Betrachtung die Vorgabe des Bebauungsplanes eingehalten, wiederum aber nicht die Vorgabe hinsichtlich der Stützmauern, es sind auch auf diesem Grundstück höhere Stützmauern als 1,5 m geplant und vorgesehen.
Auch auf dieser Teilfläche liegt das Untergeschoss mit seiner Südfront nicht zur Gänze über gewachsenem Boden, sondern an der Südostecke um über 2 m unter dem gewachsenen Terrain, die Vorgabe des Bebauungsplanes ist hinsichtlich des Untergeschosses somit nicht eingehalten und die Widmung als Wohnung unzulässig. Hinsichtlich des Dachgeschosses gilt dasselbe wie für das gesamte Grundstück ausgeführt, das heißt, die Nutzungen des Dachgeschosses gehen weit über die Intentionen des Bebauungsplanes hinaus. Insgesamt ergibt sich daher, dass, wenn das Bauvorhaben isoliert hinsichtlich des Gst 118/14 (alt) betrachtet wird, weder die Vorgaben der Baulandgrenze noch die der offenen Bauweise, der Grenzabstände, der Geschossflächendichte, der Stützmauern und des „E + 1" im Sinne des Bebauungsplanes 60/k eingehalten worden sind; eingehalten wurde lediglich der Punkt „Autoabstellplätze".
Wie bereits dargestellt, hatte das Gst 118/14 (alt) seinerzeit 1934 m². Ausgehend von einer Geschossflächendichte von 0,5 ergibt sich damit eine zur Verfügung stehende Geschossfläche von insgesamt 989 m². Eine „geschickte" Planung vorausgesetzt, wäre es möglich, auf diesem Grundstück rund 22 Wohnungen mit einer Größe von ca 37 m² zu errichten, wobei es aus technischer Sicht auch möglich wäre, die entsprechende Anzahl von Autoabstellplätzen, etwa durch die Errichtung eines zweiten Garagengeschosses, zu erreichen.
Insgesamt können nach dem Bebauungsplan 60/k unter dem gewachsenen Terrain so viele Geschosse errichtet werden "wie man will", über dem Terrain kann man jedenfalls Erdgeschoss und ein Obergeschoss, weiters ein Kellergeschoss für Wohnzwecke dann errichten, wenn es an der Südseite zur Gänze über dem gewachsenen Terrain liegt und schließlich das Dachgeschoss an den Giebelseiten für Wohnzwecke zu verwenden; in diesen Grenzen ist daher die Errichtung eines Kellergeschosses und eines Dachgeschosses für Wohnzwecke jedenfalls zulässig, sodass daher unter dieser Interpretation bis zu 4 Geschosse über Niveau für Wohnzwecke errichtet werden können.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass den jeweiligen Eigentümern des herrschenden Grundstücks 118/14 (neu) hinsichtlich jenes Teils des Grundstücks, das vor der Zusammenlegung das Grundstück 118/14 (alt) gebildet habe, das Recht zustehe, die Wegparzelle 118/19 im Rahmen einer Dienstbarkeit zu benützen, allerdings nur im Umfang, wie er notwendig und zweckmäßig ist, wenn das Grundstück 118/14 (alt) im Rahmen der Bauweise E + 1 gemäß dem Bebauungsplan vom 21. 3. 1961, 60/k, bebaut sei. Im A 2-Blatt des herrschenden Grundstücks sei zwar die Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrwegs über das Grundstück 118/19 für das Grundstück 118/14 angemerkt. Diese Anmerkung sei insofern unrichtig, als die unbeschränkte Grunddienstbarkeit keineswegs für das gesamte Grundstück 118/14 (neu) bestehe, sondern nur für die Teilfläche entsprechend dem Grundstück 118/14 (alt). Der Kläger habe jedenfalls ein rechtliches Interesse, etwa im Zusammenhang mit einem allfälligen gutgläubigen Erwerber des herrschenden Grundstücks, an der Einverleibung der Dienstbarkeit im tatsächlichen Umfang, sodass dem „Einverleibungsbegehren" stattzugeben sei. Miteigentümer seien berechtigt, rechtswidrige Eingriffe in das gemeinsame Eigentum mit einer Eigentumsfreiheitsklage abzuwehren. Es könne der Störer geklagt werden, von dem Abhilfe gegen den Eingriff zu erwarten sei. Die Eigentumsfreiheitsklage sei daher zulässig, auch wenn die Beklagte nicht selbst einen Eingriff gesetzt habe. Aufgrund des Verfahrensergebnisses zu 10 Cg 105/97z des Landesgerichts Innsbruck stehe bindend fest, dass ein Geh- und Fahrrecht zugunsten des herrschenden Grundstücks 118/14 (alt) nur im Umfang „E + 1" nach dem Bebauungsplan 60/k bestehe. Wenn nun ein dem Bebauungsplan widersprechendes Bauwerk errichtet worden sei, habe dies geradezu zwangsläufig zur Folge, dass der Weg 118/19 in einem Ausmaß benützt werde, der über das zustehende Servitutsrecht hinausgehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten in der Hauptsache keine Folge. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes aus:
Nach der neueren oberstgerichtlichen Rechtsprechung umfasse die Bindung der Gerichte an Bescheide der Verwaltungsbehörden nicht die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. Auch wenn daher die Errichtung der Wohnanlage rechtskräftig baubehördlich bewilligt worden sei, so bedeute dies nur, dass nach der Rechtsauffassung der Baubehörde das eingereichte Bauprojekt aus öffentlich-rechtlicher Sicht dem Bebauungsplan 60/k entsprochen habe. Eine Bindung des Gerichts an diese Beurteilung bestehe nicht. Nach den Feststellungen des Erstgerichts widerspreche das Bauvorhaben in den Punkten der offenen Bauweise, der Schlussflächendichte und der Höhe der Stützmauern dem Bebauungsplan 60/k. Für den Rechtsstreit sei aber lediglich maßgeblich, ob die Bebauungsart „E + 1" eingehalten worden sei, da sich ausschließlich aus einer diese Bebauungsart übersteigenden Bauweise eine Mehrbelastung des Dienstbarkeitsweges infolge vermehrter Anzahl von Wohnungseigentümern oder Mietern ergeben könne. Nach den Feststellungen befinde sich das Untergeschoss mit seiner Südfront nicht zur Gänze über gewachsenem Boden. Weiters stehe fest, dass das gesamte Kellergeschoss bis zu den Gängen hin für Wohnzwecke genützt werde, und zwar nicht nur das lediglich südseitige Kellergeschoss, sondern auch das nordseitige, was der Definition „E + 1" widerspreche. Das Untergeschoss liege an seiner Südfront nicht zur Gänze über gewachsenem Boden. Der dem Bebauungsplan widersprechende Ausbau führe zu einer größeren Personenzahl der Bewohner mit der Folge, dass der Servitutsweg in einem höheren Ausmaß benützt werde, als dies bei einer bebauungsplan-konformen Bebauung des Grundstücks der Fall wäre. Die Bezeichnung „E + 1" beziehe sich nicht nur auf die Gebäudehöhe, sondern auch auf die Anzahl der innerhalb des Gebäudes zu Wohnzwecken verwendbaren Geschosse. Dem Unterlassungsbegehren sei daher zu Recht Folge gegeben worden.
Ausgehend vom Prozessergebnis des Verfahrens 10 Cg 105/97z des Landesgerichts Innsbruck stelle nunmehr der Kläger exakt dasselbe Begehren gegenüber der Beklagten, wie es diese im Vorprozess gegen die Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt habe. Die Verpflichtung dieser Miteigentümer stehe fest. Deshalb bedürfe es für die Klagsführung des Klägers nunmehr nicht der Mitwirkung der anderen betroffenen Miteigentümer der Wegparzelle, weil keine Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern bestehe.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Aktivlegitimation eines einzelnen Miteigentümers eines dienenden Grundstücks zur Klageführung gegen einen anderen Miteigentümer dieses Grundstücks auf Einwilligung in die Einverleibung einer Servitut bei bereits bestehender Verpflichtung aller übrigen Miteigentümer des dienenden Grundstücks zur Verbücherung der Servitut eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Mit ihrer ordentlichen Revision beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, dass beide Klagebegehren abgewiesen werden, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.