Entscheidungsgründe:
Im Jahr 1963 wurden die Grundstücke eines geschlossenen Hofs in Innsbruck unter Erben aufgeteilt. Damals galt für diese Grundstücke der Bebauungsplan der Stadtgemeinde Innsbruck vom 31. 3. 1961 60/K. Danach war eine Bebauung nach der Bauweise E+1 vorgeschrieben. Deren Inhalt war:
"Offene Bauweise, die Summe aller bewohnbaren Geschoßflächen darf 50 % der Grundfläche nicht übersteigen. Je Wohnung ist mindestens ein Auto-Abstellplatz auf eigenem Grund vorzusehen. Bei Garagen im Vorgarten dürfen deren Zufahrten gegen die Straße hin nicht abgezäunt werden. Um Parzellierung der gesamten Fläche ist gesondert anzusuchen. Stützmauern dürfen 1,50 m nicht überschreiten.
E+1 Erdgeschoß + 1 Obergeschoß. Kellergeschoße, die mit ihrer Südfront zur Gänze über gewachsenem Boden liegen, können südseitig zu Wohnzwecken verwendet werden. Ausbau des Dachgeschoßes nur an Giebelseite gestattet. Dachkapfer sind untersagt.
Die Erben und Parteien des Realteilungsvertrags wollten, dass auf den neuen Grundstücken - abgesehen von allfälligen besonderen Widmungen - nur Bauwerke errichtet werden, die der Bauweise E+1 nach dem Bebauungsplan 60/K entsprechen. Den Käufern einzelner Baugrundstücke wurde diese Verpflichtung vertraglich überbunden. In den Jahren 1965 und 1966 erwarb der Rechtsvorgänger der Erstbeklagten die Grundstücke 118/12, 13 und 14. Ihm war klar, dass die Baugrundstücke nur in der Bauweise E+1 nach dem Bebauungsplan 60/K verbaut werden durften. Er selbst legte besonderen Wert darauf, dass dort nur solche Bauwerke errichtet werden. Er hatte daher gegenüber seinen Nachbarn immer wieder betont, es solle bei dieser Bebauungsweise bleiben. Mit notariellem Übergabevertrag vom 26. 8. 1987 übertrug er die bezeichneten Grundstücke der Erstbeklagten, seiner Adoptivtochter, "in Vorwegnahme der Rechtsnachfolge als anrechenbaren Erb- und Pflichtteilsvorempfang". Dort findet sich unter dem Titel "Gewährleistung" folgende Vereinbarung:
"Die Übergabe und Übernahme der Vertragsliegenschaften erfolgen in den bestehenden Rechten, Lasten und Grenzen, ohne Haftung des Übergebers für einen bestimmten Bauzustand, ein bestimmtes Flächenmaß oder andere bestimmte Eigenschaften des Übergabsobjekts, doch leistet er Gewähr dafür, dass das Übergabsobjekt, mit Ausnahme der beim Grundbuchsstand angeführten Belastungen sowie mit Ausnahme von allenfalls durch ihn begründeten Nutzungsrechten, lastenfrei in das Eigentum der Übernehmerin übergeht.
Die Beendigung allfälliger vom Übergeber begründeter Nutzungsrechte geht daher auf Kosten und Risiko der Übernehmerin."
Die Erstbeklagte beerbte schließlich ihren Adoptivvater, der am 1. 12. 1989 verstorben war. Dessen Nachlass wurde ihr am 15. 9. 1990 eingeantwortet. Er hatte sich zu seinen Lebzeiten schon lang vor dem Übergabevertrag vom 26. 8. 1987 auch gegenüber den Klägern, die ebenso zwei Grundstücke des vormals geschlossenen Hofs erworben hatten, verpflichtet, seine Grundstücke nur in der Bauweise E+1 nach dem Bebauungsplan 60/K zu verbauen. Überdies vereinbarte er auch mit den Klägern, auf dem Garagengrundstück 118/12 nur eine Garage zu errichten. Diese Vereinbarungen wurden "über ausdrücklichen Wunsch und Betreiben" des Adoptivvaters der Erstbeklagten getroffen.
Zwischen den Parteien des Realteilungsvertrags sowie diesen und ihren Rechtsnachfolgern, aber auch zwischen den Rechtsnachfolgern untereinander war niemals vereinbart worden, dass die Verpflichtung, die Grundstücke nur in der Bauweise E+1 nach dem Bebauungsplan 60/K zu verbauen, durch Verbücherung verdinglicht werden solle. Von einer Verdinglichung war schon deshalb nie die Rede, weil die erörterte Bebauungsweise ohnehin im Bebauungsplan vorgesehen war und die Miteigentümer eines Weggrundstücks - darunter die Kläger - "im Hinblick auf die notwenigen Servitutsrechte zur Benützung dieser Wegparzelle davon ausgingen, dass, wenn sich jemand nicht an diese Art der Bebauung hielte, sie ihm die entsprechende Zufahrt einfach verweigern könnten".
Die Erstbeklagte wusste nichts von der Vertragspflicht ihres Adoptivvaters, die in ihr Eigentum übertragenen Grundstücke nur in der Bauweise E+1 nach dem Bebauungsplan 60/K verbauen zu dürfen. Sie erlangte von dieser Vereinbarung erst im Zuge eines Rechtsstreits Kenntnis, der mit der von den beklagten Parteien dieses Verfahrens am 12. 3. 1997 eingebrachten Klage eingeleitet worden war. Das Gleiche trifft auch auf die zweitbeklagte Partei zu. Mit dieser Klage - unter anderem gegen die nunmehrigen Kläger als Beklagte - begehrten die beklagten Parteien dieses Prozesses die Feststellung der Dienstbarkeit des unbeschränkten Geh- und Fahrwegs über das Weggrundstück 118/19 gegen dessen Miteigentümer. Damals hatte die Erstbeklagte die ihr von ihrem Adoptivvater übertragenen drei Grundstücke schon aufgrund des Kaufvertrags vom 1. 6. 1994 an die zweitbeklagte Partei, eine Wohnbaugesellschaft, veräußert. Dieser Kaufvertrag harrt noch der grundbücherlichen Durchführung. Die erwähnten Grundstücke wurden jedoch inzwischen zum Grundstück 118/14 zusammengelegt. Aufgrund des im Vorprozess ergangenen rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 13. 10. 1999 steht fest, dass der dortigen Erstklägerin und nunmehrigen Erstbeklagten sowie deren Rechtsnachfolgern im Eigentum des Grundstücks 118/14 die Dienstbarkeit des teils beschränkten, teils unbeschränkten Geh- und Fahrwegs am Grundstück 118/19 zusteht, wobei sich die Beschränkung für die dem Grundstück 118/14 alt entsprechende Teilfläche auf die für eine Bebauung in der Bauweise E+1 nach dem Bebauungsplan 60/K und die Beschränkung für die dem Grundstück 118/12 alt entsprechende Teilfläche auf die für die Bebauung mit einer Garage notwendige und zweckmäßige Dienstbarkeitsausübung bezieht.
Die zweitbeklagte Partei hatte am 24. 1. 1996 mit Einwilligung der Erstbeklagten die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit insgesamt 24 Wohnungen samt Tiefgarage beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 4. 10. 1996 ua wegen des Mangels einer gesicherten Zufahrt abgewiesen. Mit Bescheid der Baubehörde zweiter Instanz vom 20. 12. 1999 wurde der zweitbeklagten Partei die beantragte Baubewilligung erteilt. Eine Entscheidung über die Beschwerde der Kläger an den Verwaltungsgerichtshof steht noch aus. Die Baubehörde erster Instanz bewilligte mit Bescheid vom 15. 5. 2000 noch einige Änderungen an der von der zweitbeklagten Partei geplanten Wohnhausanlage. Die von den Klägern dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos. Das bewilligte Bauvorhaben wurde seither ausgeführt. Es entspricht in mancher Beziehung nicht der Bauweise E+1 nach dem Bebauungsplan 60/K.
Die Kläger begehrten, die zweitbeklagte Partei schuldig zu erkennen, die Ausführung des von der Baubehörde bewilligten Bauwerks zu unterlassen. Die Erstbeklagte sei schuldig, die Einwilligung in eine solche Bauführung zu unterlassen bzw eine bereits erteilte Zustimmung zu widerrufen. Die Erstbeklagte sei überdies schuldig, zu Gunsten der Liegenschaft im Miteigentum der Kläger in die bücherliche Einverleibung einer der Bauweise E+1 nach dem Bebauungsplan 60/K entsprechenden Cottage-Servitut zu Lasten ihrer Liegenschaft einzuwilligen. Überdies wurden mehrere Eventualbegehren gestellt. Die Kläger brachten im Wesentlichen vor, die vereinbarte, jedoch nicht verbücherte Cottage-Servitut binde auch die beklagten Parteien. Die Dienstbarkeit habe die jeweiligen Eigentümer des herrschenden Guts berechtigen sollen. Die Erstbeklagte sei an die Vereinbarung ihres Adoptivvaters ferner als dessen Gesamtrechtsnachfolgerin gebunden. Das von der Baubehörde bewilligte Bauvorhaben entspreche nicht der Bauweise E+1 nach dem seinerzeit maßgebenden Bebauungsplan 60/K.
Die Beklagten erhoben die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs und der rechtskräftig entschiedenen Sache und wendeten in der Sache ein, die von den Klägern behauptete Cottage-Servitut sei weder mit ihnen noch mit irgendwelchen Rechtsvorgängern vereinbart worden. Das Bauvorhaben der zweitbeklagten Partei entspreche überdies ohnehin dem Bebauungsplan 60/K.
Das Erstgericht wies die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs und der rechtskräftig entschiedenen Streitsache zurück und gab den Hauptklagebegehren statt. Die Erstbeklagte sei angesichts der ihr in Vorwegnahme der Erfolge übertragenen Grundstücke als Gesamtrechtsnachfolgerin anzusehen. Der Zweck einer Dienstbarkeitsvereinbarung liege prinzipiell in der Begründung eines dinglichen Rechts. Doch habe die im Anlassfall maßgebende Cottage-Servitut nicht verbüchert werden sollen. Der Mangel der Verbücherung sei allerdings im Verhältnis zur Erstbeklagten belanglos, weil sie die Vertragspflicht ihres Adoptivvaters als Gesamtrechtsnachfolgerin gegen sich gelten lassen müsse. Sie sei überdies verpflichtet, in die begehrte Einverleibung der Cottage-Servitut einzuwilligen, weil das Recht auf Verbücherung einer Dienstbarkeit immer dann bestehe, wenn es an einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung mangle, die Verbücherung nicht durchzuführen. Die zweitbeklagte Partei müsse diese Dienstbarkeit nur im Fall der Offenkundigkeit gegen sich gelten lassen. Sie sei über das Ergebnis des Vorprozesses informiert gewesen. Sie habe weiters über die Gründe und Erwägungen als Ursache dieses Ergebnisses Bescheid gewusst und hier gar nicht vorgebracht, die Dienstbarkeitsvereinbarung nicht gekannt zu haben, als sie begonnen habe, das von der Baubehörde bewilligte Bauvorhaben auszuführen. Spätestens in diesem Zeitpunkt habe sie von der vereinbarten Cottage-Servitut Kenntnis gehabt oder hätte über sie Bescheid wissen müssen. Es sei daher auch die zweitbeklagte Partei verpflichtet, eine Bauführung, die der Dienstbarkeit widerspreche, zu unterlassen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem "Rekurs" gegen die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs und der rechtskräftig entschiedenen Streitsache nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Im Übrigen wies es die Klagehaupt- und die Eventualbegehren ab. Es sprach auch insofern aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision zu. Nach dessen Ansicht ist die Vereinbarung einer Cottage-Servitut möglich. Wie jede andere Dienstbarkeit werde auch die Cottage-Servitut durch die Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Guts begründet. Anerkannt sei ferner, dass eine nicht verbücherte Dienstbarkeit dingliche Wirkung entfalte, sofern sie offenkundig sei. Die dem Erwerber einer belasteten Liegenschaft bekannte Dienstbarkeit sei der offenkundigen gleichzuhalten, wenn ein dingliches Recht habe eingeräumt werden sollen. Es könnten aber auch inhaltlich Dienstbarkeiten entsprechende Rechte mit bloß obligatorischer Wirkung vereinbart werden. In solchen Fällen fehle es an einer Absicht zur Verdinglichung. Der Parteiwille sei durch Vertragsauslegung zu ergründen. Im Zweifel sei der typische Vertragsinhalt ausschlaggebend. Eine Cottage-Servitut sei in der Regel nicht offenkundig. Das Bestehen eines bestimmten Bebauungsplans bedeute für sich noch keineswegs, dass die Grundeigentümer auch zivilrechtlich daran gebunden sein wollten. Sei eine solche Beschränkung vereinbart worden, so werde sie "gegen außenstehende Dritte" gewöhnlich "nur bei Verdinglichung und Einverleibung ins Grundbuch wirksam". Dass von einer Verbücherung anlässlich der Vereinbarung des erwähnten Rechts nicht die Rede gewesen sei, diene als starkes Indiz dafür, dass die Parteien des Willens zur Verdinglichung entbehrt hätten. Dieses Ergebnis werde dadurch untermauert, dass die Miteigentümer des Weggrundstücks - so auch die Kläger - überzeugt gewesen seien, sie dürften Liegenschaftseigentümern, die ihre Grundstücke unter Missachtung der Belastung verbauen wollten, ohnehin die Zufahrt verweigern. Bei der Vereinbarung der Kläger mit dem Adoptivvater der Erstbeklagten sei überdies zu beachten, dass der Erstkläger als Rechtsanwalt rechtskundig gewesen sei. Aus solchen Erwägungen folge, dass die Vereinbarung nur obligatorische Wirkung entfalten, also lediglich inter partes gelten sollte. Die Erstbeklagte sei als Erbin Gesamtrechtsnachfolgerin nach ihrem Adoptivvater. Das dienende Gut sei indes nicht Gegenstand des Nachlasses gewesen, sei es doch schon vor dem Erbfall der Erstbeklagten übereignet worden. Dass diese Schenkung "'in Vorwegnahme der Rechtsnachfolge als anrechenbarer Erb- und Pflichtteilsvorempfang'" bezeichnet worden sei, ändere nichts. Daraus seien nur "pflichtteilsrechtliche Folgerungen" abzuleiten, die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits seien. Die Erstbeklagte sei somit in Anbetracht der hier bedeutsamen Liegenschaft nicht Gesamt-, sondern Einzelrechtsnachfolgerin. Die Verpflichtung sei anlässlich des Eigentumserwerbs nicht offenkundig gewesen. Die Erstbeklagte habe von der Vereinbarung ihres Adoptivvaters erst lang danach im Zuge des Vorprozesses erfahren. Sie habe daher die Liegenschaft frei von diesem belastenden Recht erworben. Demnach sei sie auch berechtigt gewesen, die Liegenschaft an die zweitbeklagte Partei ohne Überbindung einer derartigen Belastung weiterzuveräußern und in die von der zweitbeklagten Partei beantragte Bauführung einzuwilligen. Es sei somit auch die zweitbeklagte Partei nicht verpflichtet, die käuflich erworbene Liegenschaft nur innerhalb der Grenzen des von einem Rechtsvorgänger der Erstbeklagten mit den Klägern vereinbarten Rechts zu verbauen. Dieses sei untergegangen. Soweit der Adoptivvater der Erstbeklagten eine Rechtspflicht zur Überbindung der obligatorischen Verpflichtung an einen Rechtsnachfolger allenfalls verletzt habe, bestehe dann ein Schadenersatzanspruch gegen die Erstbeklagte als dessen Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin. Ein solcher Anspruch sei jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Auslegung der einer Cottage-Servitut entsprechenden Vereinbarung keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege. Überdies werfe auch das "Verhältnisses von Singular- und nachfolgender Universalsukzession" eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
Die Revision ist wegen des zweiten, vom Berufungsgericht genannten Grundes zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Nichtigkeit