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Entscheidung 1 Ob 300/01a×

Entscheidung 1 Ob 300/01a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob300/01a

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ.Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut I*****, vertreten durch Dr. Christian Girardi und Dr. Markus Seyrling, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Christine R*****, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Duldung (Streitwert EUR 19.621,67) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. Oktober 2001, GZ 1 R 70/01f-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Klagebegehren wird auf einen Privatrechtstitel gestützt und nicht auf eine im Zuge wasserrechtlicher Verfahren getroffene Vereinbarung über sonst zwangsweise einzuräumende Rechte, sodass der streitige Rechtsweg zulässig ist (1 Ob 40/94; 1 Ob 305/00k).

Wasserbenutzungsrechte werden mit der Zustellung der Verleihungsurkunde der Behörde und nicht durch Vereinbarung der Parteien erworben (SZ 66/129; 1 Ob 54/99v; VwSlg 4231). Die Bestimmungen des WRG sehen nicht vor, dass sich die Wasserrechtsbehörde des Mittels der Enteignung zu Lasten eines Wasserberechtigten bedienen dürfte, um damit eine öffentlich-rechtliche Grundlage für die Versorgung Dritter mit Trink- und Nutzwasser zu schaffen (1 Ob 305/00k). Rechtsgrundlage des Anspruchs des Klägers kann nur ein privatrechtlicher Servitutsbestellungsvertrag im Sinne der Paragraphen 496, 497, ABGB sein. Der vom Revisionswerber unterstellte “öffentlich rechtliche Bezug”, der der privatrechtlichen Vereinbarung “quasidingliche Wirkung” verleihen soll, liegt daher nicht vor, zumal die im erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG beurkundete Übereinkunft, der Wasserberechtigte werde die Wasseranschlüsse in einer bestimmten Reihenfolge, unter anderem auch an den Rechtsvorgänger des Klägers, vergeben, von der Wasserrechtsbehörde zweiter Instanz ersatzlos behoben wurde. Auch die in Anbetracht des angestrebten Wasserbezugs aus einer Wasserbenutzungsanlage im Sinne des WRG gegebenenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 9, WRG ändert an dieser Beurteilung nichts, weil deren Voraussetzung der - hier strittige - (Fort-)Bestand einer Dienstbarkeit ist (1 Ob 54/99v).

Ausgehend davon, dass der strittige Dienstbarkeitsvertrag nicht verbüchert wurde, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass das dingliche Recht der Dienstbarkeit nach österreichischem Recht grundsätzlich nur durch Eintragung im Grundbuch erworben wird (Paragraph 481, Absatz eins, ABGB). Vertragliche, nicht verbücherte Servituten sind zwar zulässig, binden jedoch nur die Vertragsparteien. Darüberhinaus sind sie gegen deren Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme durch einen Einzelrechtsnachfolger auch diesem gegenüber wirksam (1 Ob 128/98z; 7 Ob 286/99f, RZ 2000/44; 4 Ob 285/00s je mwN; RIS-Justiz RS0011871; RS0011673). Nach herrschender Meinung wird das Eintragungsprinzip dann durchbrochen, wenn der Belastete die Dienstbarkeit kannte oder sie offenkundig ist. Wer in Kenntnis der Ausübung von Rechten Dritter an einer Liegenschaft ein grundbücherlich lastenfreies Grundstück erwirbt, kann sich nicht mit Erfolg auf den Grundbuchsstand berufen (SZ 23/225; SZ 39/146; SZ 47/29; NZ 1997, 215 ua). Dasselbe gilt nach ständiger Rechtsprechung, wenn auf Grund der Umstände bei einiger Aufmerksamkeit das Bestehen einer Dienstbarkeit zu vermuten ist (Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB2 Paragraph 481, Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0034803; RS0011633). Offenkundige, nicht verbücherte Dienstbarkeiten, die dem Eigentümer, der belasteten Liegenschaft bekannt sind oder bekannt sein müssten, werden sachenrechtlich somit wie eingetragene Dienstbarkeiten behandelt. Wer einen gültigen Titel besitzt, ist bei offenkundigen Dienstbarkeiten trotz Nichtverbücherung geschützt (SZ 69/71; RIS-Justiz RS0011631), sofern es nicht nach dem Willen der Parteien bei einem bloß obligatorischen Recht ohne Verbücherung bleiben soll (RIS-Justiz RS0097244; 7 Ob 286/99f, RZ 2000/44; 7 Ob 176/01k).

Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass die Beklagte bei Abschluss des Übergabsvertrags gewusst hätte, ihr Vater - der Übergeber und Wasserberechtigte - habe Rechtsvorgängern des Klägers Wasseranschlussrechte zugesagt. Es ist unstrittig, dass die Dienstbarkeit nicht offenkundig ist, weil die Liegenschaft des Klägers an die bestehende Wasserleitung nicht angeschlossen wurde und auch keine Vorrichtungen bestehen, aus denen eine Anschlussmöglichkeit ersehen werden könnte. Der Revisionswerber geht dennoch von einem Übergang der Belastung mit einer nicht verbücherten Dienstbarkeit auf die Beklagte als Einzelrechtsnachfolgerin aus, weil in Punkt römisch drei des Übergabsvertrags beurkundet ist, die Liegenschaft gehe “mit allem Zubehör, mit allen Rechten und Vorteilen, mit allen Pflichten und Verbindlichkeiten, wie sie der Übergeber bisher zu besitzen und zu benützen berechtigt war” auf die Beklagte über. Diesem Rechtsstandpunkt kann nicht gefolgt werden:

Nach ständiger Rechtsprechung gehen obligatorische Rechtsverhältnisse nur bei entsprechender Vereinbarung auf den Einzelrechtsnachfolger über (RIS-Justiz RS0011871; RS0013598). Eine derartige Vereinbarung wird von der Rechtsprechung insbesondere im Bereich des Bestandrechts auch im vertraglichen Eintritt des Erwerbers in sämtliche Rechte und Pflichten des Veräußerers gesehen. Damit verpflichte sich der Erwerber über seine nach Paragraph 1120, ABGB beschränkte Eintrittspflicht hinaus, sämtliche vom Veräußerer eingegangenen Verpflichtungen (etwa auch dessen Kündigungsverzicht) zu übernehmen (10 Ob 34/00y m.w.H.). Gleiches wurde auch für bestehende Benützungsvereinbarungen (RIS-Justiz RS0013619) und obligatorische Wohnrechte (MietSlg 34.060; MietSlg 42.025) ausgesprochen, wobei jedoch gerade die beiden letztgenannten Entscheidungen hervorheben, dass von einer bewussten Übernahme eines eingeräumten Wohnungsrechtes dann keine Rede sein könne, wenn der Käufer des Hauses ebenso wie der Verkäufer der Überzeugung gewesen sei, dass ein solches Recht gar nicht bestehe. In diesem Falle fehle nicht nur der Wille des Verkäufers, seine Verbindlichkeit zu überbinden, sondern auch der Wille des Käufers, sie zu übernehmen. Abgesehen davon, dass ein entsprechender Wille der Beklagten nicht erwiesen wurde, ist zur Auslegung der zitierten Vertragsbestimmung auf Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 1120, ABGB zu verweisen, wonach die Übernahme nicht verbücherter Bestandverträge den Rechtsbesitz des Bestandnehmers voraussetzt. Dem Bestandnehmer muss der Gebrauch der Sache bereits eingeräumt gewesen sein. Zum Vorliegen eines Bestandvertrags muss ein tatsächlicher, nach außen in Erscheinung tretender Tatbestand hinzutreten (MietSlg 42.142/24; RIS-Justiz RS0021134; Würth in Rummel ABGB3 Paragraph 1120, Rz 1 und 2; Binder in Schwimann ABGB2 Paragraph 1120, Rz 10). In diesem Sinne normiert auch Paragraph 2, Absatz eins, MRG als Voraussetzung für den Übergang des Bestandvertrags ausdrücklich die Übergabe des Mietgegenstands an den Hauptmieter. Es erweist sich also, dass die Auslegung der strittigen Vertragsbestimmung durch das Berufungsgericht mit Gesetz und Rechtsprechung in Einklang steht, weil vor tatsächlicher Rechtsausübung zwar eine Verbindlichkeit des Liegenschaftseigentümers bestand, diese aber nicht in die aus der Vertragsklausel ersichtliche enge Verbindung mit dem Besitz und der Nutzung der Liegenschaft selbst gebracht werden kann, werden diese doch erst durch tatsächliche dem eingeräumten Recht entsprechende Nutzungshandlungen beschränkt.

Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht wurde die Beklagte auch nicht deshalb Gesamtrechtsnachfolgerin nach ihrem Vater, weil ihr dieser mit dem Übergabsvertrag sein gesamtes Vermögen übertragen habe. Selbst wenn eine Vermögensübertragung gemäß Paragraph 1409, ABGB stattgefunden haben sollte, würde der Übernehmer eines Vermögens dadurch nicht (Gesamtrechts-)Nachfolger des Urschuldners, sondern käme es nur zu einem gesetzlichen Schuldbeitritt (7 Ob 547/95; Ertl in Rummel ABGB2 Paragraph 1409, Rz 2). Zudem haftet der Vermögensübernehmer in diesem Falle nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen, nicht jedoch für die Fortsetzung obligatorischer Dauerschuldverhältnisse (SZ 11/267; SZ 56/140; 7 Ob 547/95).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E64682

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00300.01A.0129.000

Im RIS seit

28.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20020129_OGH0002_0010OB00300_01A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0003028 Rechtssatz 12.07.1950Zivilrecht
Eine vertragliche, nicht verbücherte Dienstbarkeit ist gegenüber dem Rechtsnachfolger des Bestellers wirksam, wenn dieser von der Servitut Kenntnis hatte.
RS0011631 Rechtssatz 09.04.1992Zivilrecht
Wer einen gültigen Titel besitzt, ist bei offenkundigen Dienstbarkeiten, bei denen das Eintragungsprinzip nach herrschender Ansicht durchbrochen wird, trotz Nichtverbücherung geschützt.
RS0011633 Rechtssatz 02.02.1955Zivilrecht
Für den Begriff der offenkundigen Dienstbarkeit ist es wesentlich, ob man vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmen kann, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen. Unter den Begriff einer dera …
RS0011673 Rechtssatz 13.01.1976Zivilrecht
Als Modus zur Begründung der Dienstbarkeit kommt grundsätzlich nur die Eintragung ins Grundbuch in Betracht. Die bloß obligatorischen Wirkungen eines nicht einverleibten Dienstbarkeitsvertrages gegenüber Rechtsnachfolgern der Vertragspartner müssen jedoch d …
RS0011871 Rechtssatz 21.07.1965Zivilrecht
Obligatorische Rechtsverhältnisse (hier Wohnungsleihe), gehen bei einer Einzelnachfolge grundsätzlich nur bei einer entsprechenden Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über (ähnlich SZ 27/216).
RS0013593 Rechtssatz 10.06.1959Zivilrecht; Strafrecht
An obligatorische, nicht verbücherte Benützungsrechte eines Miteigentümers ist der Rechtsnachfolger des anderen nicht gebunden.
RS0013598 Rechtssatz 08.11.1967Zivilrecht
Rechte und Pflichten aus einer Vereinbarung über die Benützungsregelung gehen im Zweifel nicht auf die Rechtsnachfolger der Miteigentümer über; hiezu bedürfte es einer ausdrücklichen Vereinbarung.
RS0013619 Rechtssatz 07.11.1973Zivilrecht
Die Vereinbarung, einen Miteigentumsanteil mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen ihn sein Vorgänger besessen und benützt hat, zu übernehmen, ist in der Regel als Eintritt in eine bestehende Benützungsvereinbarung anzusehen ( MietSlg 21073 ).
RS0021134 Rechtssatz 15.06.1989Zivilrecht
Die Anwendbarkeit des § 1120 ABGB setzt den Rechtsbesitz des Bestandnehmers voraus.
RS0033224 Rechtssatz 10.10.1983Zivilrecht
Der Übernehmer eines Vermögens oder Unternehmens ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Leistung oder überhaupt eine solche aus dem übernommenen Vermögen oder Unternehmen zu erbringen; er muss nur so viele Schulden berichtigen, wie der Wert des übernommenen …
RS0033324 Rechtssatz 20.09.1932Zivilrecht; Strafrecht
Die Haftung geht nur in Ansehung von Schulden über, die mit dem übernommenen Vermögen im Zusammenhang stehen.
RS0034803 Rechtssatz 01.08.1951Zivilrecht
Eine offenkundige Dienstbarkeit, die der Erwerber einer Liegenschaft gegen sich gelten lassen muss, auch wenn sie nicht verbüchert ist, liegt vor, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden k …
RS0045814 Rechtssatz 25.01.1994Zivilrecht
Soweit im Übereinkommen zivilrechtliche Rechtsverhältnisse, das heißt solche Fragen, die im Fall der Nichteinigung von der Wasserrechtsbehörde - mangels Entscheidungskompetenz - gemäß § 113 WRG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären, weil sie Rechtsbezie …
RS0054838 Rechtssatz 31.05.1995Zivilrecht
Der Übernehmer eines Vermögens ist nicht (Gesamtsrechtsnachfolger) Nachfolger des Urschuldners und haftet infolge des gesetzlichen Schuldbeitrittes beim Erwerb eines Vermögens neben dem ursprünglichen Schuldner nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen.
RS0082215 Rechtssatz 19.10.1993Zivilrecht
Wasserbenutzungsrechte werden durch die Verleihungsurkunde der Behörde, nicht durch Vereinbarung der Parteien erworben.
RS0082301 Rechtssatz 19.10.1993Zivilrecht
Werden Wasserbenutzungsrecht wie üblich im wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid mit selbständigen ortsfesten Anlagen oder mit Liegenschaften "verbunden", dann bilden sie einen Teil der Sache.
RS0087612 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
Entspricht die Stellung der Antragstellerin nicht der des "Enteigneten" in sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes, dann hat die Antragstellerin nach dem im Verfahren außer Streitsachen - abgesehen von besonderen gesetzlichen Regelungen - all …
RS0097244 Rechtssatz 14.03.1996Zivilrecht
Ein bloß obligatorisches Recht, das nach dem Willen der Parteien nicht verbüchert werden soll, kann einer nicht verbücherten Dienstbarkeit nicht gleichgesetzt werden, weshalb die (restriktiv zu handhabenden) Grundsätze über die Durchbrechung des Eintragungs …
RS0116154 Rechtssatz 29.01.2002Zivilrecht
Die Bestimmungen des WRG sehen nicht vor, dass sich die Wasserrechtsbehörde des Mittels der Enteignung zu Lasten eines Wasserberechtigten bedienen dürfte, um damit eine öffentlich-rechtliche Grundlage für die Versorgung Dritter mit Trinkwasser und Nutzwasse …