1. Der erkennende Senat musste zur Auslegung der Bestimmungen des § 117 Abs 6 und 7 iVm § 111 Abs 3 WRG in der geltenden Fassung nach der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 - also zu Fragen im Zusammenhang mit bescheidmäßig beurkundeten Übereinkommen - schon mehrmals Stellung nehmen und kam in der später fortgeschriebenen (1 Ob 211/99g; 1 Ob 40/94; 1 Ob 2/95) Grundsatzentscheidung 1 Ob 27/93 (= SZ 67/6) zu folgendem Ergebnis:1. Der erkennende Senat musste zur Auslegung der Bestimmungen des Paragraph 117, Absatz 6 und 7 in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz 3, WRG in der geltenden Fassung nach der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 - also zu Fragen im Zusammenhang mit bescheidmäßig beurkundeten Übereinkommen - schon mehrmals Stellung nehmen und kam in der später fortgeschriebenen (1 Ob 211/99g; 1 Ob 40/94; 1 Ob 2/95) Grundsatzentscheidung 1 Ob 27/93 (= SZ 67/6) zu folgendem Ergebnis:
a) Soweit im Übereinkommen zivilrechtliche Rechtsverhältnisse berührt werden, das heißt solche Fragen, die im Fall der Nichteinigung von der Wasserrechtsbehörde - mangels Entscheidungskompetenz - gemäß § 113 WRG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären, weil sie Rechtsbeziehungen der Bürger unter sich betreffen, ist im Streitfall nach § 1 JN die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben, weil dieser Fragenkreis von § 111 Abs 3 zweiter Satz WRG nicht erfasst wird. Solche Fragen müssen angesichts des Fehlens von Sondervorschriften im streitigen Verfahren ausgetragen werden.a) Soweit im Übereinkommen zivilrechtliche Rechtsverhältnisse berührt werden, das heißt solche Fragen, die im Fall der Nichteinigung von der Wasserrechtsbehörde - mangels Entscheidungskompetenz - gemäß Paragraph 113, WRG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären, weil sie Rechtsbeziehungen der Bürger unter sich betreffen, ist im Streitfall nach Paragraph eins, JN die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben, weil dieser Fragenkreis von Paragraph 111, Absatz 3, zweiter Satz WRG nicht erfasst wird. Solche Fragen müssen angesichts des Fehlens von Sondervorschriften im streitigen Verfahren ausgetragen werden.
b) Soweit im Übereinkommen "freiwillig" zivilrechtliche Rechte (Eigentum, Dienstbarkeiten etc) eingeräumt werden, die sonst grundsätzlich auch zwangsweise von der Behörde eingeräumt werden oder die als kraft Gesetzes eingeräumt gelten könnten (§ 72, § 111 Abs 4 WRG), entscheidet über Umfang und Inhalt der eingeräumten Rechte - nicht der allenfalls in diesem Zusammenhang vereinbarten Entschädigungen etc - die Wasserrechtsbehörde und im Rahmen der "sukzessiven Zuständigkeit" nach § 117 Abs 4 und Abs 6 WRG das Gericht; für dieses ist das Verfahren außer Streitsachen die maßgebliche Verfahrensnorm.b) Soweit im Übereinkommen "freiwillig" zivilrechtliche Rechte (Eigentum, Dienstbarkeiten etc) eingeräumt werden, die sonst grundsätzlich auch zwangsweise von der Behörde eingeräumt werden oder die als kraft Gesetzes eingeräumt gelten könnten (Paragraph 72,, Paragraph 111, Absatz 4, WRG), entscheidet über Umfang und Inhalt der eingeräumten Rechte - nicht der allenfalls in diesem Zusammenhang vereinbarten Entschädigungen etc - die Wasserrechtsbehörde und im Rahmen der "sukzessiven Zuständigkeit" nach Paragraph 117, Absatz 4 und Absatz 6, WRG das Gericht; für dieses ist das Verfahren außer Streitsachen die maßgebliche Verfahrensnorm.
c) Soweit im Übereinkommen im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens Leistungen ausbedungen werden, die als "Entschädigungsleistungen" oder "Ersatz- oder Beitragsleistungen" iS von § 117 WRG zu deuten sind, entscheidet im Streitfall über die Auslegung oder die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens gemäß § 117 Abs 7 WRG ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde ausschließlich das Gericht. Auch in diesem Fall ist das Verfahren außer Streitsachen die maßgebliche Verfahrensnorm.c) Soweit im Übereinkommen im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens Leistungen ausbedungen werden, die als "Entschädigungsleistungen" oder "Ersatz- oder Beitragsleistungen" iS von Paragraph 117, WRG zu deuten sind, entscheidet im Streitfall über die Auslegung oder die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens gemäß Paragraph 117, Absatz 7, WRG ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde ausschließlich das Gericht. Auch in diesem Fall ist das Verfahren außer Streitsachen die maßgebliche Verfahrensnorm.
1. 1. Das Rekursgericht hält das im wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid vom 7. 6. 1977 beurkundete Übereinkommen für ein solches nach lit b der soeben dargestellten Abgrenzungen, weil es sich auf eine "freiwillige Einräumung zivilrechtlicher Rechte (Eigentum und Dienstbarkeiten)" beziehen soll, die die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens auch zwangsweise hätte einräumen können.1. 1. Das Rekursgericht hält das im wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid vom 7. 6. 1977 beurkundete Übereinkommen für ein solches nach Litera b, der soeben dargestellten Abgrenzungen, weil es sich auf eine "freiwillige Einräumung zivilrechtlicher Rechte (Eigentum und Dienstbarkeiten)" beziehen soll, die die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens auch zwangsweise hätte einräumen können.
Nach § 60 Abs 1 lit c WRG - nur diese Bestimmung kann im Anlassfall von Bedeutung sein - gehört zu den gemäß § 60 Abs 3 WRG mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründbaren Zwangsrechten auch die Enteignung gemäß § 63 bis § 70 WRG. Davon sind für die hier maßgebende Problemstellung nur § 63 und § 64 WRG von Belang. Keine dieser Bestimmungen sieht jedoch vor, dass sich die Wasserrechtsbehörde des Mittels der Enteignung zu Lasten einer Wassergenossenschaft bedienen dürfte, um damit eine öffentlich-rechtliche Grundlage für die Versorgung eines Nichtmitglieds mit Trink- und Nutzwasser zu schaffen. Das im Bescheid vom 7. 6. 1977 beurkundete Übereinkommen kann daher kein solches nach lit b, sondern nur ein solches nach lit a der eingangs erörterten verfahrensrechtlichen Abgrenzungen sein, weil dort auch keine Regelungen über "Entschädigungsleistungen" oder "Ersatz- oder Beitragsleistungen" im Sinne von § 117 WRG enthalten sind, auf die lit c der zitierten Abgrenzungen anwendbar wäre. Dieser Beurteilung steht auch nicht die sogleich näher zu erörternde Rechtsnatur einer Wassergenossenschaft entgegen, kann doch eine solche wie jede andere juristische Person öffentlichen Rechts auch privatrechtliche Verbindlichkeiten eingehen (SZ 49/162). Somit erweist sich aber die rechtliche Einordnung des erörterten Übereinkommens durch das Rekursgericht als verfehlt. Diese Klarstellung hat allerdings, wie sogleich zu begründen sein wird, nicht die vom Antragsteller angestrebte Zurück- oder Abweisung des Antrags der Genossenschaft "auf Vorschreibung von Kostenbeiträgen" zur Folge.Nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, WRG - nur diese Bestimmung kann im Anlassfall von Bedeutung sein - gehört zu den gemäß Paragraph 60, Absatz 3, WRG mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründbaren Zwangsrechten auch die Enteignung gemäß Paragraph 63 bis Paragraph 70, WRG. Davon sind für die hier maßgebende Problemstellung nur Paragraph 63 und Paragraph 64, WRG von Belang. Keine dieser Bestimmungen sieht jedoch vor, dass sich die Wasserrechtsbehörde des Mittels der Enteignung zu Lasten einer Wassergenossenschaft bedienen dürfte, um damit eine öffentlich-rechtliche Grundlage für die Versorgung eines Nichtmitglieds mit Trink- und Nutzwasser zu schaffen. Das im Bescheid vom 7. 6. 1977 beurkundete Übereinkommen kann daher kein solches nach Litera b,, sondern nur ein solches nach Litera a, der eingangs erörterten verfahrensrechtlichen Abgrenzungen sein, weil dort auch keine Regelungen über "Entschädigungsleistungen" oder "Ersatz- oder Beitragsleistungen" im Sinne von Paragraph 117, WRG enthalten sind, auf die Litera c, der zitierten Abgrenzungen anwendbar wäre. Dieser Beurteilung steht auch nicht die sogleich näher zu erörternde Rechtsnatur einer Wassergenossenschaft entgegen, kann doch eine solche wie jede andere juristische Person öffentlichen Rechts auch privatrechtliche Verbindlichkeiten eingehen (SZ 49/162). Somit erweist sich aber die rechtliche Einordnung des erörterten Übereinkommens durch das Rekursgericht als verfehlt. Diese Klarstellung hat allerdings, wie sogleich zu begründen sein wird, nicht die vom Antragsteller angestrebte Zurück- oder Abweisung des Antrags der Genossenschaft "auf Vorschreibung von Kostenbeiträgen" zur Folge.
2. Der erkennende Senat hat die Rechtsstellung von Wassergenossenschaften zuletzt in der Entscheidung 1 Ob 47/00v näher dargelegt und im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung ausgesprochen, solche Genossenschaften seien Körperschaften öffentlichen Rechts. Deren Satzungen seien - ab ihrer Anerkennung durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde - gleichfalls öffentliches Recht, jedoch keine Verordnungen. Danach wurzle das Verhalten physischer Personen in Verfolgung statutarischer Zwecke, das Wassergenossenschaften zuzurechnen sei, im öffentlichen Recht, sodass auch deren Rechtsbeziehungen zu Mitgliedern und außenstehenden Interessenten sowie - in Genossenschaftsangelegenheiten - jene der Mitglieder untereinander ebenso öffentlich-rechtlicher Natur seien. Daran ist festzuhalten.
2. 1. Im Lichte der voranstehenden Grundsätze ist auch die auf Antrag einer Wassergenossenschaft in Verfolgung statutarischer Zwecke kraft Bescheids der Wasserrechtsbehörde gemäß § 86 Abs 1 WRG begründbare Beitragsleistungspflicht eines Nichtmitglieds in dessen öffentlich-rechtliches Verhältnis zur Genossenschaft eingebettet. Damit war aber in dem dem Außerstreitverfahren vorgeschalteten wasserrechtsbehördlichen Verfahren nicht über das im Bescheid vom 7. 6. 1977 beurkundete Übereinkommen abzusprechen, sondern nur die Frage zu klären, ob der Antragsteller als Nichtmitglied nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts zu einer Beitragsleistung gemäß § 86 Abs 1 WRG verhalten werden kann. Allfällige das Rechtsverhältnis zwischen der Genossenschaft und dem Antragsteller mitbestimmende privatrechtliche Absprachen, mögen diese auch einen Sachbezug zur Frage nach der endgültigen Zahlungspflicht für Versorgungsleistungen der Genossenschaft haben, waren im Verwaltungsverfahren nicht relevant und sind auch im nunmehrigen Außerstreitverfahren nicht von Bedeutung, stellen doch die allfälligen Wirkungen einer privatrechtlichen Vereinbarung keine Vorfrage für das Entstehen einer öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht nach § 86 Abs 1 WRG dar. Es ist daher auch im vorliegenden Verfahren nicht zu klären, ob die im wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid vom 7. 6. 1977 beurkundete privatrechtliche Vereinbarung nach lit a der eingangs dargestellten Abgrenzung geeignet ist, schließlichen Beitragsleistungen aufgrund einer feststehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gemäß § 86 Abs 1 WRG den Boden zu entziehen, solche zu begrenzen oder zumindest einen Rechtsgrund für die Refundierung der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Rechtstitels erbrachten Leistungen zu schaffen. Solche Streitfragen sind im Zivilprozess zu lösen. Soweit ist dem Antragsteller beizutreten. Schon deshalb bedarf es auch zur abschließenden rechtlichen Beurteilung des Antragsbegehrens nicht der vom Rekursgericht für erforderlich gehaltenen Feststellungen über den dem Übereinkommen zugrundeliegenden Parteiwillen. Verfehlt ist allerdings die Ansicht des Rekurswerbers, schon die bloße Tatsache des Vorliegens der erörterten privatrechtlichen Vereinbarung schließe eine Sachentscheidung durch die Wasserrechtsbehörde in einem auf Antrag der Genossenschaft gemäß § 86 Abs 1 WRG eingeleiteten Verwaltungsverfahren aus. Gleichfalls unzutreffend ist seine weitere Meinung, das erörterte Übereinkommen sei andernfalls als solches nach § 117 Abs 7 WRG zu qualifizieren. Einer derartigen Einordnung steht die unter 1. referierte Rechtsprechung zur Abgrenzung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörde beurkundeten Übereinkommen entgegen, weil eben die durch ein Übereinkommen nach lit a aufgeworfenen Rechtsfragen nicht im außerstreitigen, sondern im streitigen Rechtsweg zu lösen sind. Die Wasserrechtsbehörde entschied im Anlassfall, wie zusammenzufassen ist, über die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen im Sinne des § 117 Abs 1 WRG. Gegen einen solchen Bescheid ist gemäß § 117 Abs 4 WRG die Antragstellung bei Gericht möglich, wodurch dieser außer Kraft tritt. Die Gerichte haben das Antragsbegehren sodann gemäß § 117 Abs 6 WRG im Verfahren außer Streitsachen zu prüfen.2. 1. Im Lichte der voranstehenden Grundsätze ist auch die auf Antrag einer Wassergenossenschaft in Verfolgung statutarischer Zwecke kraft Bescheids der Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 86, Absatz eins, WRG begründbare Beitragsleistungspflicht eines Nichtmitglieds in dessen öffentlich-rechtliches Verhältnis zur Genossenschaft eingebettet. Damit war aber in dem dem Außerstreitverfahren vorgeschalteten wasserrechtsbehördlichen Verfahren nicht über das im Bescheid vom 7. 6. 1977 beurkundete Übereinkommen abzusprechen, sondern nur die Frage zu klären, ob der Antragsteller als Nichtmitglied nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts zu einer Beitragsleistung gemäß Paragraph 86, Absatz eins, WRG verhalten werden kann. Allfällige das Rechtsverhältnis zwischen der Genossenschaft und dem Antragsteller mitbestimmende privatrechtliche Absprachen, mögen diese auch einen Sachbezug zur Frage nach der endgültigen Zahlungspflicht für Versorgungsleistungen der Genossenschaft haben, waren im Verwaltungsverfahren nicht relevant und sind auch im nunmehrigen Außerstreitverfahren nicht von Bedeutung, stellen doch die allfälligen Wirkungen einer privatrechtlichen Vereinbarung keine Vorfrage für das Entstehen einer öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht nach Paragraph 86, Absatz eins, WRG dar. Es ist daher auch im vorliegenden Verfahren nicht zu klären, ob die im wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid vom 7. 6. 1977 beurkundete privatrechtliche Vereinbarung nach Litera a, der eingangs dargestellten Abgrenzung geeignet ist, schließlichen Beitragsleistungen aufgrund einer feststehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gemäß Paragraph 86, Absatz eins, WRG den Boden zu entziehen, solche zu begrenzen oder zumindest einen Rechtsgrund für die Refundierung der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Rechtstitels erbrachten Leistungen zu schaffen. Solche Streitfragen sind im Zivilprozess zu lösen. Soweit ist dem Antragsteller beizutreten. Schon deshalb bedarf es auch zur abschließenden rechtlichen Beurteilung des Antragsbegehrens nicht der vom Rekursgericht für erforderlich gehaltenen Feststellungen über den dem Übereinkommen zugrundeliegenden Parteiwillen. Verfehlt ist allerdings die Ansicht des Rekurswerbers, schon die bloße Tatsache des Vorliegens der erörterten privatrechtlichen Vereinbarung schließe eine Sachentscheidung durch die Wasserrechtsbehörde in einem auf Antrag der Genossenschaft gemäß Paragraph 86, Absatz eins, WRG eingeleiteten Verwaltungsverfahren aus. Gleichfalls unzutreffend ist seine weitere Meinung, das erörterte Übereinkommen sei andernfalls als solches nach Paragraph 117, Absatz 7, WRG zu qualifizieren. Einer derartigen Einordnung steht die unter 1. referierte Rechtsprechung zur Abgrenzung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörde beurkundeten Übereinkommen entgegen, weil eben die durch ein Übereinkommen nach Litera a, aufgeworfenen Rechtsfragen nicht im außerstreitigen, sondern im streitigen Rechtsweg zu lösen sind. Die Wasserrechtsbehörde entschied im Anlassfall, wie zusammenzufassen ist, über die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen im Sinne des Paragraph 117, Absatz eins, WRG. Gegen einen solchen Bescheid ist gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG die Antragstellung bei Gericht möglich, wodurch dieser außer Kraft tritt. Die Gerichte haben das Antragsbegehren sodann gemäß Paragraph 117, Absatz 6, WRG im Verfahren außer Streitsachen zu prüfen.
3. Der Antragsteller erhob im Verfahren erster Instanz ausdrücklich die Einrede der Verjährung, soweit sich geltend gemachte Beitragsleistungen auf mehr als drei Jahre zurückliegende Zeiträume beziehen. Nach Ansicht des Rekursgerichts bedarf es zur Prüfung der Berechtigung dieses Verjährungseinwands genauer Feststellungen darüber, wann die Antragsgegnerin Beitragsleistungen bzw welche Leistungen diese gefordert und deren bescheidmäßige Festsetzung schließlich bei der Wasserrechtsbehörde beantragt habe. Diese Erwägungen beruhen auf einem Rechtsirrtum. Der erkennende Senat
sprach bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 335/97i (= RdU 1998, 199
[zust Kerschner] = ecolex 1999, 171) unter anderem unter Berufung auf
die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (ZfV 1979/575) aus, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche, die ihren Rechtsgrund im Wasserrechtsgesetz haben, nicht verjähren, weil dieses Gesetz - abgesehen von der im Anlassfall nicht maßgebenden Regelung des § 137 Abs 9 WRG für das Verwaltungsstrafverfahren - keine Verjährungsbestimmungen enthalte. Auf die Normen des ABGB zur Verjährung dürfe jedoch nur dann ergänzungsweise zurückgegriffen werden, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts ausdrückliche Verjährungsbestimmungen enthielten (vgl idS auch SZ 70/104). Unter Zugrundelegung der Erwägungen zu 2. und 2. 1. wurzelt der Anspruch auf Beitragsleistungen nach § 86 Abs 1 WRG im öffentlichen Recht. Dieser öffentlich-rechtliche Anspruch der Genossenschaft gegen den Antragsteller kann daher nicht verjähren. Daraus folgt, dass Feststellungen zur Verjährungsfrage - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - entbehrlich sind.die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (ZfV 1979/575) aus, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche, die ihren Rechtsgrund im Wasserrechtsgesetz haben, nicht verjähren, weil dieses Gesetz - abgesehen von der im Anlassfall nicht maßgebenden Regelung des Paragraph 137, Absatz 9, WRG für das Verwaltungsstrafverfahren - keine Verjährungsbestimmungen enthalte. Auf die Normen des ABGB zur Verjährung dürfe jedoch nur dann ergänzungsweise zurückgegriffen werden, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts ausdrückliche Verjährungsbestimmungen enthielten vergleiche idS auch SZ 70/104). Unter Zugrundelegung der Erwägungen zu 2. und 2. 1. wurzelt der Anspruch auf Beitragsleistungen nach Paragraph 86, Absatz eins, WRG im öffentlichen Recht. Dieser öffentlich-rechtliche Anspruch der Genossenschaft gegen den Antragsteller kann daher nicht verjähren. Daraus folgt, dass Feststellungen zur Verjährungsfrage - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - entbehrlich sind.
4. Dass der Antragsteller aus den Wasserversorgungsanlagen der Genossenschaft, aus denen er mit unter hygienischen Gesichtspunkten einwandfreiem Wasser unter Gewährleistung der erforderlichen Versorgungssicherheit beliefert wird, einen wesentlichen Nutzen zieht, liegt auf der Hand. Für die Festsetzung von Beitragsleistungen gemäß § 86 Abs 1 WRG ist § 78 Abs 3 WRG sinngemäß anzuwenden. Demzufolge ist für die Prüfung deren Angemessenheit nach dem Nutzen des Antragstellers § 78 Abs 3 lit b WRG der maßgebende Bezugspunkt. Auf dieser Grundlage ist gemäß § 86 Abs 1 WRG der angemessene Kostenbeitrag zu ermitteln. Es ist also nicht einfach der für Mitglieder der Genossenschaft bedeutsame Schlüssel zur Überwälzung deren Kosten heranzuziehen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die nach den Kriterien der Angemessenheit zu bestimmende Beitragsleistung betragsmäßig letztlich dem entspricht, was nach den Berechnungen der Verwaltungsbehörde rechtens sein soll, weil bei der Angemessenheitsprüfung die notwendigen Gesamtaufwendungen der Genossenschaft zur Sicherung einer hygienisch einwandfreien Trink- und Nutzwasserversorgung ihrer Mitglieder und des Antragstellers nicht ausgeklammert werden können.4. Dass der Antragsteller aus den Wasserversorgungsanlagen der Genossenschaft, aus denen er mit unter hygienischen Gesichtspunkten einwandfreiem Wasser unter Gewährleistung der erforderlichen Versorgungssicherheit beliefert wird, einen wesentlichen Nutzen zieht, liegt auf der Hand. Für die Festsetzung von Beitragsleistungen gemäß Paragraph 86, Absatz eins, WRG ist Paragraph 78, Absatz 3, WRG sinngemäß anzuwenden. Demzufolge ist für die Prüfung deren Angemessenheit nach dem Nutzen des Antragstellers Paragraph 78, Absatz 3, Litera b, WRG der maßgebende Bezugspunkt. Auf dieser Grundlage ist gemäß Paragraph 86, Absatz eins, WRG der angemessene Kostenbeitrag zu ermitteln. Es ist also nicht einfach der für Mitglieder der Genossenschaft bedeutsame Schlüssel zur Überwälzung deren Kosten heranzuziehen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die nach den Kriterien der Angemessenheit zu bestimmende Beitragsleistung betragsmäßig letztlich dem entspricht, was nach den Berechnungen der Verwaltungsbehörde rechtens sein soll, weil bei der Angemessenheitsprüfung die notwendigen Gesamtaufwendungen der Genossenschaft zur Sicherung einer hygienisch einwandfreien Trink- und Nutzwasserversorgung ihrer Mitglieder und des Antragstellers nicht ausgeklammert werden können.
Beizutreten ist dem Gericht zweiter Instanz darin, dass es bislang an Feststellungen mangelt, auf deren Grundlage die soeben erörterte Angemessenheitsprüfung durchgeführt werden könnte. Solche Feststellungen wird das Erstgericht im zweiten Rechtsgang nachzutragen haben. Sollte das Erstgericht daraufhin eine Beitragsleistung des Antragstellers nach § 86 Abs 1 WRG bejahen, wird es auch zu beachten haben, das es sich nicht mit der Abweisung des Antragsbegehrens begnügen darf, sondern auch einen Leistungstitel zu schaffen hat, trat doch der Bescheid der Verwaltungsbehörde durch die Antragstellung bei Gericht außer Kraft.Beizutreten ist dem Gericht zweiter Instanz darin, dass es bislang an Feststellungen mangelt, auf deren Grundlage die soeben erörterte Angemessenheitsprüfung durchgeführt werden könnte. Solche Feststellungen wird das Erstgericht im zweiten Rechtsgang nachzutragen haben. Sollte das Erstgericht daraufhin eine Beitragsleistung des Antragstellers nach Paragraph 86, Absatz eins, WRG bejahen, wird es auch zu beachten haben, das es sich nicht mit der Abweisung des Antragsbegehrens begnügen darf, sondern auch einen Leistungstitel zu schaffen hat, trat doch der Bescheid der Verwaltungsbehörde durch die Antragstellung bei Gericht außer Kraft.
5. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass dem Rekurs des Antragstellers ein Erfolg zu versagen und der Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz im Ergebnis zu bestätigen ist. Anzumerken bleibt, dass dessen Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstands entbehrlich war, weil die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nach einem Aufhebungsbeschluss gemäß § 14b Abs 1 AußStrG nicht vom streitverfangenen Geldwert abhängt. Außerdem besteht der Entscheidungsgegenstand ohnehin in einem bestimmten Geldbetrag.5. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass dem Rekurs des Antragstellers ein Erfolg zu versagen und der Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz im Ergebnis zu bestätigen ist. Anzumerken bleibt, dass dessen Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstands entbehrlich war, weil die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nach einem Aufhebungsbeschluss gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG nicht vom streitverfangenen Geldwert abhängt. Außerdem besteht der Entscheidungsgegenstand ohnehin in einem bestimmten Geldbetrag.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 117 Abs 6 WRG iVm §§ 30 Abs 4 und 44 EisbEG 1954. Dem Antragsteller gebührt für sein erfolgloses Rechtsmittels kein Kostenersatz (SZ 68/192 mwN). Die Stellung der Antragsgegnerin entspricht nicht der eines "Enteigneten" in sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes. Sie hat daher zufolge eines im Verfahren außer Streitsachen - abgesehen von besonderen gesetzlichen Regelungen - allgemein geltenden Grundsatzes keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Rekursbeantwortung (SZ 68/192).6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 117, Absatz 6, WRG in Verbindung mit Paragraphen 30, Absatz 4 und 44 EisbEG 1954. Dem Antragsteller gebührt für sein erfolgloses Rechtsmittels kein Kostenersatz (SZ 68/192 mwN). Die Stellung der Antragsgegnerin entspricht nicht der eines "Enteigneten" in sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes. Sie hat daher zufolge eines im Verfahren außer Streitsachen - abgesehen von besonderen gesetzlichen Regelungen - allgemein geltenden Grundsatzes keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Rekursbeantwortung (SZ 68/192).