Begründung:
Der Landeshauptmann von Salzburg erteilte mit Bescheid vom 20. Dezember 1971 der Stadtgemeinde Salzburg, Salzburger Stadtwerke (Wasserwerke), - ob die Antragsgegnerin deren Rechtsnachfolgerin ist, muß hier nicht beurteilt werden - die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Trinkwasser-Grundwasserwerks in G***** und einer Verbindungsleitung zur bestehenden Wasserversorgungsleitung nach Maßgabe des eingereichten Projekts, der Beschreibung durch die Amtssachverständigen in der Begründung und der beurkundeten Übereinkommen sowie unter folgenden Auflagen, Schutzgebietsvorschreibungen (für drei Schutzzonen) und Vorbehalten.
Bescheidpunkt V) "Entschädigungen" lautet unter anderem:Bescheidpunkt römisch fünf) "Entschädigungen" lautet unter anderem:
"1) Die Entschädigungen für die in die Schutzgebiete einbezogenen Grundstücke sind nach Maßgabe der unten beurkundeten Übereinkommen im Vereinbarungswege festzulegen, wobei die diesbezüglichen Verhandlungen unverzüglich aufzunehmen sind. Sollte eine gütliche Einigung über die Höhe der zu leistenden Entschädigungen nicht zustande kommen, haben die Salzburger Stadtwerke so fristgerecht um behördliche Festsetzung anzusuchen, daß binnen Jahresfrist ab Rechtskraft dieses Bescheides ein Nachtragsbescheid erlassen werden kann. ..."
Im Anschluß an seinen Punkt X. (Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Berufungen) enthält der Bescheid auf seinen Seiten 8 bis 10 folgende Wendungen:Im Anschluß an seinen Punkt römisch zehn. (Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Berufungen) enthält der Bescheid auf seinen Seiten 8 bis 10 folgende Wendungen:
Beurkundung von Übereinkommen
Bei der mündlichen Verhandlung vom 18.11.1971 hat der Vertreter der Bezirksbauernkammer Salzburg gefordert:
"Stellungnahme der Bezirksbauernkammer Salzburg:
Die Kammer ist dann mit dem Bauvorhaben, wie dieses im Projekt dargelegt wurde, einverstanden, wenn befriedigende Entschädigungen für alle drei Zonen (I, II und III) bezahlt werden. Es steht eindeutig fest, daß das Bauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt und daß dadurch die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe Schaden erleiden, in ihrer Existenz gefährdet sind ... .Die Kammer ist dann mit dem Bauvorhaben, wie dieses im Projekt dargelegt wurde, einverstanden, wenn befriedigende Entschädigungen für alle drei Zonen (römisch eins, römisch zwei und römisch drei) bezahlt werden. Es steht eindeutig fest, daß das Bauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt und daß dadurch die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe Schaden erleiden, in ihrer Existenz gefährdet sind ... .
Folgende Forderungen sind zu erfüllen:
1) Grundsätzlich wird festgestellt, daß die heutige Verhandlung mit den eventuell nachfolgenden Entschädigungsverhandlungen in einem ursächlichen Zusammmenhang stehen und somit als eine Einheit zu betrachten sind.
2) Die für das Projekt benötigten Gründe sind als Bauland und zwar in allen drei Zonen zu bewerten. Darüber liegt ein Gemeinderatsbeschluß vor, ein Flächenwidmungsplan wurde eingereicht, aber noch nicht genehmigt. In der Regionalplanung sind die Gründe als Industriegründe ausgewiesen ...
3) Ob Entschädigungen auf einmal oder in zeitlich wiederkehrenden Abständen, selbstverständlich wertgesichert, zu zahlen sind, ist mit jedem betroffenen Landwirt einzeln zu klären. Bei Vorhandensein von Ersatzgrundstücken sind diese anzubieten.
4) Die Entschädigungen sind unverzüglich zu zahlen. Mit dem Bau der Anlagen darf erst begonnen werden, wenn hinsichtlich der Entschädigungen eine befriedigende Lösung gefunden wurde und diese Entschädigungen zur Auszahlung gelangt sind.
...
8) Da die Zone III auch gewissen Einschränkungen unterliegt und die Gründe dieser Zone dadurch eine Wertminderung erfahren, muß sich der Projektwerber verpflichten, diese Gründe als Bauerwartungsland anzuerkennen. Diese Anerkennung muß auch dann gelten, wenn die Notwendigkeit besteht, die Zone I oder II auf die Zone III auszudehnen. Wie bereits erwähnt, sind die Gründe der Zone III als Bauerwartungsland zu bewerten. Sollte ein Grundeigentümer die Absicht haben, ein Grundstück aus dieser Zone zu verkaufen, so ist der Konsenswerber verpflichtet, diese angebotenen Grundstücke zum Preis von Bauerwartungsland zu kaufen. Die freie Verfügungsgewalt der Grundeigentümer wird dadurch nicht berührt.8) Da die Zone römisch drei auch gewissen Einschränkungen unterliegt und die Gründe dieser Zone dadurch eine Wertminderung erfahren, muß sich der Projektwerber verpflichten, diese Gründe als Bauerwartungsland anzuerkennen. Diese Anerkennung muß auch dann gelten, wenn die Notwendigkeit besteht, die Zone römisch eins oder römisch zwei auf die Zone römisch drei auszudehnen. Wie bereits erwähnt, sind die Gründe der Zone römisch drei als Bauerwartungsland zu bewerten. Sollte ein Grundeigentümer die Absicht haben, ein Grundstück aus dieser Zone zu verkaufen, so ist der Konsenswerber verpflichtet, diese angebotenen Grundstücke zum Preis von Bauerwartungsland zu kaufen. Die freie Verfügungsgewalt der Grundeigentümer wird dadurch nicht berührt.
9) Die Entschädigungsverhandlungen sind unverzüglich und nach Zonen getrennt durchzuführen. Dabei sind die Grundeigentümer aller drei Zonen und zum gleichen Zeitpunkt zu laden. Ein Vertreter der Bezirksbauernkammer Salzburg ist beizuziehen.
gez. Ing. P*****"
Die Salzburger Stadtwerke haben hiezu erklärt:
"Zur Anfrage der Bezirksbauernkammer Salzburg erklären wir unter der Voraussetzung, daß alle im Verfahren beteiligten und berührten Parteien, insbesondere aber auch die Bezirksbauernkammer Salzburg und der Ortsbauernobmann von G***** einer getrennten wasserrechtlichen Bewilligung, das heißt einer Vorwegnahme der wasserrechtlichen Bewilligung der beantragten Wasserbenutzungsanlage sowie des Konsenses von 360 lit/sek. vor Erledigung des Entschädigungsverfahrens zustimmen, die Bereitschaft, im Entschädigungsverfahren für die Schutzgebiete I und II grundsätzlich Preise bzw Entschädigungen für Bauerwartungsland anzuerkennen. Das gleiche gilt für uns angebotene oder in Zukunft verkäufliche Grundstücke im Schutzgebiet III. Eine Schätzung dieser Grundstücke wird im Einvernehmen mit der Bezirksbauernkammer Salzburg, dem Ortsbauernobmann von G***** sowie den eigenen Sachverständigen vorgenommen."Zur Anfrage der Bezirksbauernkammer Salzburg erklären wir unter der Voraussetzung, daß alle im Verfahren beteiligten und berührten Parteien, insbesondere aber auch die Bezirksbauernkammer Salzburg und der Ortsbauernobmann von G***** einer getrennten wasserrechtlichen Bewilligung, das heißt einer Vorwegnahme der wasserrechtlichen Bewilligung der beantragten Wasserbenutzungsanlage sowie des Konsenses von 360 lit/sek. vor Erledigung des Entschädigungsverfahrens zustimmen, die Bereitschaft, im Entschädigungsverfahren für die Schutzgebiete römisch eins und römisch zwei grundsätzlich Preise bzw Entschädigungen für Bauerwartungsland anzuerkennen. Das gleiche gilt für uns angebotene oder in Zukunft verkäufliche Grundstücke im Schutzgebiet römisch drei. Eine Schätzung dieser Grundstücke wird im Einvernehmen mit der Bezirksbauernkammer Salzburg, dem Ortsbauernobmann von G***** sowie den eigenen Sachverständigen vorgenommen.
gez. Dr. T***** ..."
Die Bezirksbauernkammer Salzburg, der Ortsbauernobmann von G***** und die durch die Schutzgebietsfeststellungen berührten Grundeigentümer haben hierauf folgende Stellungnahmen abgegeben:
"Die Bezirksbauernkammer Salzburg, der Ortsbauernobmann sowie die berührten Grundeigentümer stimmen auf Grund obiger Erklärung einer getrennten Bescheiderteilung für die Anlage und den Konsens einerseits und die Entschädigungen - soferne es nicht vorher zu einvernehmlichen Regelungen wie beabsichtigt kommt - zu, wenn die Entschädigungsverhandlungen mit uns, d.h. mit der Bezirksbauernkammer im Beisein des Ortsbauernobmannes von G***** unverzüglich aufgenommen und innerhalb eines Jahres ab Bescheiderteilung erledigt werden. Wir behalten uns Rechtsmittel im Entschädigungsverfahren vor.
gez. Ing. P*****"
Es folgen 19 weitere Namen, darunter auch der des Vaters der Zweitantragstellerin und Schwiegervaters des Erstantragstellers als betroffenen (Hälfte)Grundeigentümers, im Bescheid die Schlußfolgerung anschließt:
"Es sind somit, soweit für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung erforderlich, Übereinkommen zustandekommen, welche hiemit gemäß § 111 Abs 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 beurkundet werden.""Es sind somit, soweit für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung erforderlich, Übereinkommen zustandekommen, welche hiemit gemäß Paragraph 111, Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes 1959 beurkundet werden."
Am 5./13.Juni 1972 verkauften die Eltern der Zweitantragstellerin und Schwiegereltern des Erstantragstellers als Eigentümer der Liegenschaft EZ 13 KG G***** der Stadtgemeinde Salzburg mehrere Grundstücke, darunter auch einen Teil des Grundstücks 611/1, zu einem Quadratmeterpreis von 280 S und räumten der Käuferin in Ansehung der ihnen verbleibenden Grundstücke 610 Acker, 611/1 Acker (restlicher Teil) und 869/2 Weg das Vorkaufsrecht gemäß §§ 1072 ff ABGB ein, wobei "auf die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Vertragsteilen vom 8.3.1972 beim Amt der Salzburger Landesregierung in Verbindung mit dem Bescheid des LH von Salzburg vom 20.12.1971, Zl. ... verwiesen" wurde.Am 5./13.Juni 1972 verkauften die Eltern der Zweitantragstellerin und Schwiegereltern des Erstantragstellers als Eigentümer der Liegenschaft EZ 13 KG G***** der Stadtgemeinde Salzburg mehrere Grundstücke, darunter auch einen Teil des Grundstücks 611/1, zu einem Quadratmeterpreis von 280 S und räumten der Käuferin in Ansehung der ihnen verbleibenden Grundstücke 610 Acker, 611/1 Acker (restlicher Teil) und 869/2 Weg das Vorkaufsrecht gemäß Paragraphen 1072, ff ABGB ein, wobei "auf die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Vertragsteilen vom 8.3.1972 beim Amt der Salzburger Landesregierung in Verbindung mit dem Bescheid des LH von Salzburg vom 20.12.1971, Zl. ... verwiesen" wurde.
Der Landeshauptmann von Salzburg sprach mit Bescheid vom 15.Juni 1972 "hinsichtlich des mit Bescheid des LH von Salzburg vom 20.12.1971, Zl. ..., wasserrechtlich bewilligten Grundwasserwerks .." aus:
I) Beurkundung von Übereinkommen gemäßrömisch eins) Beurkundung von Übereinkommen gemäß
§ 111 Abs 3 des WRG 1959Paragraph 111, Absatz 3, des WRG 1959
A) Schutzgebietsentschädigungen gemäß Abschnitt V Ziffer 1) des
Bescheides ... vom 20.12.1971.
Am 8.3.1972 wurde vom Amte der Salzburger Landesregierung mit den
Vertretern der Salzburger Stadtwerke und den durch die Festlegung des
Schutzgebietes I des Grundwasserwerkes ... berührten Grundeigentümern
folgende Niederschrift aufgenommen:
"Der Bescheid ... vom 20.12.1971, Zl ..., betreffend Stadtgemeinde
Salzburg, Grundwasserwerk ..., wasserrechtliche Bewilligung, sieht in
Abschnitt V) des Spruches vor, daß die Entschädigungen für die in die
Schutzgebiete einbezogenen Grundstücke nach Maßgabe der im Bescheid
beurkundeten Übereinkommen im Vereinbarungswege festzulegen sind,
wobei die diesbezüglichen Verhandlungen unverzüglich aufzunehmen
sind. Sollte eine gütliche Einigung über die Höhe der zu leistenden
Entschädigungen nicht zustande kommen, haben die Stadtwerke so
fristgerecht um behördliche Festsetzung der Entschädigungen
anzusuchen, daß binnen Jahresfrist ab Rechtskraft des Bescheides (der
Bescheid ist derzeit wegen einer anhängigen Berufung der
Wassergenossenschaft G***** noch nicht in Rechtskraft erwachsen) ein
Nachtragsbescheid erlassen werden kann. Die Stadtwerke haben nach
Erhalt des Bescheides am 22.12.1971 sogleich die Verbindung mit der
Kammer für Land-und Forstwirtschaft Salzburg als zuständiger
Interessenvertretung der berührten Grundeigentümer aufgenommen und im
Beisein des Ortsbauernobmannes im Jänner und Februar 1972
Verhandlungen über die Grundablöse geführt. Auf Grund dieser
Vorverhandlungen schließen die durch das Schutzgebiet I berührten
Grundeigentümer, die nachstehend angeführt sind - dazu zählt auch der
Vater der Zweitantragstellerin - mit der Stadtgemeinde Salzburg
(Salzburger Stadtwerke) über die Abtretung der Grundstücke im
Schutzgebiet I an die Stadtwerke folgendes Übereinkommen, dessen
Beurkundung die Grundeigentümer und die Stadtwerke hiemit beantragen:
Vorerst gibt jedoch die Bezirksbauernkammer als Vertretung der berührten Grundeigentümer folgende Erklärung ab: ...
Nunmehr werden zwischen den Salzburger Stadtwerken und den Grundeigentümern im Bereiche des Schutzgebietes I folgende allgemeine Bedingungen für die Grundabtretung vereinbart:Nunmehr werden zwischen den Salzburger Stadtwerken und den Grundeigentümern im Bereiche des Schutzgebietes römisch eins folgende allgemeine Bedingungen für die Grundabtretung vereinbart:
1) Kaufpreis (Entschädigung): S 280,--/m2 ...
5) die Verkäufer räumen den Stadtwerken hinsichtlich ihrer Grundflächen im Schutzgebiet II und Schutzgebiet III das Vorkaufsrecht zu den in der Verhandlung am 18.11.1971 gestellten Bedingungen ein; ...5) die Verkäufer räumen den Stadtwerken hinsichtlich ihrer Grundflächen im Schutzgebiet römisch zwei und Schutzgebiet römisch drei das Vorkaufsrecht zu den in der Verhandlung am 18.11.1971 gestellten Bedingungen ein; ...
gez. ... sowie unter Vorbehalt von Pkt. 5 und der nachfolgenden
Stellungnahme: ... gez. ... (Vater der Zweitantragstellerin).
... 2.) ... (Vater der Zweitantragstellerin) zugleich für ...
(Mutter der Zweitantragstellerin) ...:
Grst.Nr. 611/1, 612, 613, 869/2 KG. G*****, Flächenausmaß nach Vermessungsurkunde voraussichtlich zus. ca. 14.867 m2, zuzüglich einer Fläche für Straßenverbreiterung außerhalb des Schutzgebietes I (ca. 300 m2).Grst.Nr. 611/1, 612, 613, 869/2 KG. G*****, Flächenausmaß nach Vermessungsurkunde voraussichtlich zus. ca. 14.867 m2, zuzüglich einer Fläche für Straßenverbreiterung außerhalb des Schutzgebietes römisch eins (ca. 300 m2).
Für ... (Eltern der Zweitantragstellerin) besteht das Problem der Wertsicherung des Kaufpreises, weshalb ich die Stadtwerke ersuche, mir einen Vorschlag zu erstatten. Ich stelle mir eine Wertsicherung und Verzinsung vor, Laufzeit 5 Jahre, allenfalls auch länger, kündbar von meiner Seite 3 Monate.
Hiezu erklären die Stadtwerke die grundsätzliche Bereitschaft, einer Verzinsung des Kaufschillings auf eine noch zu vereinbarende Zeit zuzustimmen, und zwar zu einem Durchschnittszinssatz von Darlehen der Stadtwerke, etwa 6 % p.a. Eine Wertsicherung kann nicht in Erwägung gezogen werden.
Da somit beide Teile hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten und einer allfälligen Wertsicherung noch nicht übereinstimmen, wird einvernehmlich die Regelung dieser Frage dem verbücherungsfähigen Kaufvertrag vorbehalten.
gez. ... (Vater der Zweitantragstellerin).
Es sind somit Übereinkommen zustandekommen, welche hiemit gemäß § 111 Abs 3 WRG 1959 beurkundet werden."Es sind somit Übereinkommen zustandekommen, welche hiemit gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 beurkundet werden."
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Salzburg vom 18.April 1978 wurde eine Erweiterung des Schutzgebietes des Grundwasserwerkes angeordnet. In diesen Bescheid vorangegangenen Verhandlungen hatte der Vertreter der Stadtgemeinde Salzburg im Juli 1977 erklärt:
"Vorbehaltlich einer endgültigen Stellungnahme der Stadtwerke in der vorgesehenen Fortsetzung dieses Verfahrens ... erklären sich die Stadtwerke zu angemessenen Entschädigungsleistungen bereit, insbesondere bei allfälligen Beeinträchtigungen des Grundeigentums bei Ausdehnung des Bauverbotsbereiches, und zwar analog der Regelung im Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20.12.1971 und der darin enthaltenen Erklärungen der Stadtwerke. Darüberhinaus sind die Stadtwerke jederzeit bereit, Grundstücke anzukaufen, wenn Grundeigentümer diese nicht mehr landwirtschaftlich nutzen und daher verkaufen wollen, andererseits eine Verbauung ausgeschlossen wäre."
Diese Erklärung wurde in den Bescheid vom 18.April 1978 nicht aufgenommen. Eine endgültige Stellungnahme der Stadtgemeinde Salzburg unterblieb. Die Eltern der Zweitantragstellerin nahmen das Anbot auf Grundeinlösung nicht an, weil sie die Grundstücke weiterhin landwirtschaftlich nutzten.
Die beiden Antragsteller sind aufgrund des Übergabsvertrags vom 20. Februar 1990 unter anderem als Eigentümer der Grundstücke 611/1 "Landw. genutzt" und 488 "Landw. genutzt" im Ausmaß von 30.653 m2 und
6.150 m2 Einzelrechtsnachfolger der Eltern der Zweitantragstellerin und stellen nach Modifizierung (ON 5,10) im Außerstreitverfahren den Antrag,
a) es werde festgestellt, daß die Antragsgegnerin aufgrund des mit Bescheid des "Amts der Salzburger Landesregierung" (erkennbar gemeint: Landeshauptmanns von Salzburg) vom 20.Dezember 1971, Zl. ..., beurkundeten Übereinkommens verpflichtet sei, die beiden im Eigentum der Antragsteller befindlichen - näher bezeichneten - Grundstücke zum Preise von "Bauerwartungsland" einzulösen, das heißt, sie anzukaufen;
b) es werde hilfsweise festgestellt, daß die Antragsgegnerin aufgrund des Übereinkommens vom 18.November 1971, der Stellungnahmen der Antragsgegnerin vom 7.Dezember 1971 und 9.Februar 1978, alle enthalten im Akt des Amts der Salzburger Landesregierung betreffend das Grundwasserwerk ..., verpflichtet sei, die beiden im Eigentum der Antragsteller befindlichen - näher bezeichneten - Grundstücke zum Preis von Bauerwartungsland einzulösen, das heißt, sie anzukaufen.
Dazu brachten die Antragsteller unter teilweiser Wiedergabe der oben genannten Bescheide im wesentlichen vor, ihre beiden Grundstücke lägen in der bescheidmäßig festgelegten Schutzzone. Aufgrund des von ihren Rechtsvorgängern mit der Antragsgegnerin im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens beim Amt der Salzburger Landesregierung am 18.November 1971 gemäß § 111 Abs 3 WRG beurkundeten Übereinkommens hätten sie am 18.November 1991 die Antragsgegnerin aufgefordert, die beiden Grundstücke zum Preis für Bauerwartungsland einzulösen, worauf die Antragsgegnerin lediglich 220 S/m2 geboten hätten. Dieses völlig indiskutable Angebot hätten sie abgelehnt und die Antragsgegnerin aufgefordert, das im Übereinkommen vorgesehene Schätzungsverfahren einzuleiten. Dies sei bislang nicht erfolgt, wohl deshalb, weil auch der Antragsgegnerin bekannt sei, daß Bauland in G***** einen Verkehrswert zwischen 2.500 S und 3.000 S/m2 habe. Das Gericht sei gemäß § 117 Abs 7 WRG berufen, über die Auslegung und Rechtswirkungen eines gemäß § 111 Abs 3 WRG beurkundeten Übereinkommens zu entscheiden. Die Entscheidungskompetenz des angerufenen Außerstreitgerichts sei nicht auf Übereinkommen beschränkt, die zwar im wasserrechtlichen Verfahren getroffen, aber nicht im Bescheid beurkundet worden seien. Subsidiär werde der Anspruch auf die im Bescheid des Amts der Salzburger Landesregierung vom 18.April 1978 als Bescheidinhalt wiedergegebene Vereinbarung mit der damaligen Konsenswerberin gestützt.Dazu brachten die Antragsteller unter teilweiser Wiedergabe der oben genannten Bescheide im wesentlichen vor, ihre beiden Grundstücke lägen in der bescheidmäßig festgelegten Schutzzone. Aufgrund des von ihren Rechtsvorgängern mit der Antragsgegnerin im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens beim Amt der Salzburger Landesregierung am 18.November 1971 gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG beurkundeten Übereinkommens hätten sie am 18.November 1991 die Antragsgegnerin aufgefordert, die beiden Grundstücke zum Preis für Bauerwartungsland einzulösen, worauf die Antragsgegnerin lediglich 220 S/m2 geboten hätten. Dieses völlig indiskutable Angebot hätten sie abgelehnt und die Antragsgegnerin aufgefordert, das im Übereinkommen vorgesehene Schätzungsverfahren einzuleiten. Dies sei bislang nicht erfolgt, wohl deshalb, weil auch der Antragsgegnerin bekannt sei, daß Bauland in G***** einen Verkehrswert zwischen 2.500 S und 3.000 S/m2 habe. Das Gericht sei gemäß Paragraph 117, Absatz 7, WRG berufen, über die Auslegung und Rechtswirkungen eines gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG beurkundeten Übereinkommens zu entscheiden. Die Entscheidungskompetenz des angerufenen Außerstreitgerichts sei nicht auf Übereinkommen beschränkt, die zwar im wasserrechtlichen Verfahren getroffen, aber nicht im Bescheid beurkundet worden seien. Subsidiär werde der Anspruch auf die im Bescheid des Amts der Salzburger Landesregierung vom 18.April 1978 als Bescheidinhalt wiedergegebene Vereinbarung mit der damaligen Konsenswerberin gestützt.
Die Antragsgegnerin sprach sich gegen den Antrag aus, beantragte dessen Zurückweisung wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs und bestritt das Vorliegen eines auslegungsfähigen Übereinkommens.
Das Erstgericht wies den unter Punkt a) gestellten Antrag mangels Vorliegens eines im Sinn des § 111 Abs 3 WRG beurkundungsfähigen Übereinkommen wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs zurück. Von den Parteien müsse festgelegt und formuliert werden, wie ihr Übereinkommen wörtlich lauten solle. Die niederschriftliche Wiedergabe von Parteienerklärungen sei - wie hier - kein beurkundungsfähiges Übereinkommen. Vorliegend seien lediglich verschiedene, irrig als Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG bezeichnete Parteienerklärungen protokolliert worden.Das Erstgericht wies den unter Punkt a) gestellten Antrag mangels Vorliegens eines im Sinn des Paragraph 111, Absatz 3, WRG beurkundungsfähigen Übereinkommen wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs zurück. Von den Parteien müsse festgelegt und formuliert werden, wie ihr Übereinkommen wörtlich lauten solle. Die niederschriftliche Wiedergabe von Parteienerklärungen sei - wie hier - kein beurkundungsfähiges Übereinkommen. Vorliegend seien lediglich verschiedene, irrig als Übereinkommen nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG bezeichnete Parteienerklärungen protokolliert worden.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß mit der Maßgabe, daß auch der Eventualantrag zurückgewiesen werde, und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das offensichtliche Versehen des Erstgerichts bei der Angabe des Bescheiddatums (1991 statt richtig 1971) wurde im Spruch richtiggestellt. In rechtlicher Hinsicht ließ sich die zweite Instanz von folgenden Erwägungen leiten: Nur dann, wenn ein gemäß § 111 Abs 3 WRG getroffenes Übereinkommen Regelungen im Sinn des § 117 Abs 1 WRG träfe, habe über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht zu entscheiden. Die Antragsteller wollten mit ihrem Haupt- und Eventualbegehren nicht die Leistung einer Entschädigung, eines Ersatzes, eines Beitrages oder von Kosten nach dem WRG, sondern strebten als Rechtsfolge eines behaupteten Übereinkommens ihrer Rechtsvorgänger die Verpflichtung der Antragsgegnerin an, zwei ihrer Grundstücke zu einem bestimmten Preis (für "Bauerwartungsland") zu kaufen. Das von ihnen behauptete Übereinkommen habe einen ganz anderen, von § 117 Abs 1 WRG abweichenden Regelungsinhalt. Sie beriefen sich somit gar nicht auf ein dem § 117 Abs 7 WRG entsprechendes Übereinkommen und wollten weder eine Entschädigung dafür, daß ihnen durch die Errichtung des Grundwasserwerks ein Nachteil entstanden sei, noch einen "Ersatz", somit Gegenleistungen für bereits entstandene Nachteile, noch gehe es um Beiträge oder Kosten.Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß mit der Maßgabe, daß auch der Eventualantrag zurückgewiesen werde, und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das offensichtliche Versehen des Erstgerichts bei der Angabe des Bescheiddatums (1991 statt richtig 1971) wurde im Spruch richtiggestellt. In rechtlicher Hinsicht ließ sich die zweite Instanz von folgenden Erwägungen leiten: Nur dann, wenn ein gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG getroffenes Übereinkommen Regelungen im Sinn des Paragraph 117, Absatz eins, WRG träfe, habe über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht zu entscheiden. Die Antragsteller wollten mit ihrem Haupt- und Eventualbegehren nicht die Leistung einer Entschädigung, eines Ersatzes, eines Beitrages oder von Kosten nach dem WRG, sondern strebten als Rechtsfolge eines behaupteten Übereinkommens ihrer Rechtsvorgänger die Verpflichtung der Antragsgegnerin an, zwei ihrer Grundstücke zu einem bestimmten Preis (für "Bauerwartungsland") zu kaufen. Das von ihnen behauptete Übereinkommen habe einen ganz anderen, von Paragraph 117, Absatz eins, WRG abweichenden Regelungsinhalt. Sie beriefen sich somit gar nicht auf ein dem Paragraph 117, Absatz 7, WRG entsprechendes Übereinkommen und wollten weder eine Entschädigung dafür, daß ihnen durch die Errichtung des Grundwasserwerks ein Nachteil entstanden sei, noch einen "Ersatz", somit Gegenleistungen für bereits entstandene Nachteile, noch gehe es um Beiträge oder Kosten.