Rechtssatz RS0057140
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057140
Entscheidungsdatum
24.10.2019
Rechtssatz
Eine Zurückweisung eines im außerstreitigen Verfahren gestellten Antrags wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs kommt nur in Betracht, wenn das Gericht für das richtige Verfahren nicht sachlich und örtlich zuständig und auch nicht § 44 JN anzuwenden ist (vgl AnwBl 1992/234). Sonst ist über den Antrag als Klage im streitigen Verfahren - wenn mehrere Gerichtsabteilungen bestehen - durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu verhandeln und zu entscheiden.Eine Zurückweisung eines im außerstreitigen Verfahren gestellten Antrags wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs kommt nur in Betracht, wenn das Gericht für das richtige Verfahren nicht sachlich und örtlich zuständig und auch nicht Paragraph 44, JN anzuwenden ist vergleiche AnwBl 1992/234). Sonst ist über den Antrag als Klage im streitigen Verfahren - wenn mehrere Gerichtsabteilungen bestehen - durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu verhandeln und zu entscheiden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2/95
Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 2/95
- 1 Ob 211/99g
Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 211/99g
Vgl; nur: Eine Zurückweisung eines im außerstreitigen Verfahren gestellten Antrags wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs kommt nur in Betracht, wenn das Gericht für das richtige Verfahren nicht sachlich und örtlich zuständig und auch nicht § 44 JN anzuwenden ist. (T1); Veröff: SZ 72/123
- 7 Ob 164/00v
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 7 Ob 164/00v
Vgl
- 8 Ob 164/02d
Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 Ob 164/02d
Auch; nur: Eine Zurückweisung eines im außerstreitigen Verfahren gestellten Antrags wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs kommt nur in Betracht, wenn das Gericht für das richtige Verfahren nicht sachlich und örtlich zuständig ist. (T2)
- 7 Ob 239/07h
Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 239/07h
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2007/180
- 5 Ob 175/09k
Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 175/09k
Auch; Beisatz: Nach Umdeutung eines Sachantrags in eine Klage sind die für diese geltenden Regeln der ZPO anzuwenden. (T3); Beisatz: Dies macht eine amtswegige Überweisung des beim unzuständigen Gericht eingebrachten, in eine Klage umgedeuteten Antrags nach § 44 JN unzulässig. (T4)
- 3 Ob 115/10y
Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 115/10y
- 6 Ob 170/11k
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 170/11k
Vgl; Beisatz: Hier: Die Judikaturdifferenz zwischen 1 Ob 2/95 ua und 5 Ob 175/09k ist hier nicht präjudiziell. (T5)
- 10 Ob 38/12d
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 38/12d
Beisatz: Der verfahrenseinleitende Akt wird von der Nichtigkeit eines nicht in der richtigen Verfahrensart abgewickelten Verfahrens nicht erfasst. (T6); Veröff: SZ 2012/124
- 5 Ob 255/15h
Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 255/15h
Vgl auch; Beis wie T6
- 5 Ob 121/17f
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 121/17f
- 2 Ob 127/17s
Entscheidungstext OGH 30.07.2018 2 Ob 127/17s
Vgl
- 7 Ob 95/19z
Entscheidungstext OGH 28.08.2019 7 Ob 95/19z
- 6 Ob 162/19w
Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 162/19w
vgl aber; Beisatz: Wenn der Antragsteller auf die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs beharrt, ist der Antrag nicht in eine Klage umzudeuten, sondern zurückzuweisen (so bereits 5 Ob 121/17f). (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057140
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00002_9500000_001