Der gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt. Da sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen einen Beschluss nach § 40a JN nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart richtet (vgl RIS-Justiz RS0046238 EvBl 1993/42, 204, 3 Ob 540/94; Mayr in Rechberger ZPO2 § 40a Rz 6 mwN uva), kommt es für die Zulässigkeit nur auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG an; diese liegt vor, da die Vorinstanzen durch die Zurückweisung des Antrages von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 40a JN abgewichen sind.Der gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt. Da sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen einen Beschluss nach Paragraph 40 a, JN nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart richtet vergleiche RIS-Justiz RS0046238 EvBl 1993/42, 204, 3 Ob 540/94; Mayr in Rechberger ZPO2 Paragraph 40 a, Rz 6 mwN uva), kommt es für die Zulässigkeit nur auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG an; diese liegt vor, da die Vorinstanzen durch die Zurückweisung des Antrages von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 40 a, JN abgewichen sind.
Bei der Beurteilung, in welchem Verfahren ein geltend gemachter Anspruch zu entscheiden ist, sind neben dem Begehren die konkreten Behauptungen, auf die dieses gestützt wird, heranzuziehen (vgl Ballon in Fasching2 § 40a JN Rz 3; RIS-Justiz RS0005896 = insbesondere SZ 61/154, SZ 63/96 uva).Bei der Beurteilung, in welchem Verfahren ein geltend gemachter Anspruch zu entscheiden ist, sind neben dem Begehren die konkreten Behauptungen, auf die dieses gestützt wird, heranzuziehen vergleiche Ballon in Fasching2 Paragraph 40 a, JN Rz 3; RIS-Justiz RS0005896 = insbesondere SZ 61/154, SZ 63/96 uva).
Hier hat der Antragsteller sein gegen die Minderjährigen aber
offenbar auch direkt gegen die Kindesmutter gerichtetes Begehren
darauf gestützt, dass die Antragsgegner die Entscheidung über seinen
(ersten) Antrag vom 16. 6. 1997 mutwillig, insbesondere durch
unrichtige Behauptungen, 2 Jahre verzögert hätten. Dieses für alle
Antragsgegner einheitliche Vorbringen kann aber als die
Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches wegen mutwilliger
Prozessführung verstanden werden (vgl OGH 1 Ob 198/99w mwN =
insbesondere JBl 1999, 313 = MR 1999, 22; 3 Ob 161/97s).
Allgemein gilt nun, dass nur solche Ansprüche im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind, die das Gesetz ausdrücklich oder doch aus dem inneren Zusammenhang unmissverständlich dem Außerstreitverfahren zuweist (vgl Ballon aaO § 1 JN Rz 260; Mayr/Fucik Verfahren außer Streitsachen, 13; Mayr in Rechberger ZPO2 Vor § 1 JN Rz 15; ähnlich Klicka-Oberhammer Außerstreitverfahren 5 f jeweils mwN; RIS-Justiz RS0005948).Allgemein gilt nun, dass nur solche Ansprüche im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind, die das Gesetz ausdrücklich oder doch aus dem inneren Zusammenhang unmissverständlich dem Außerstreitverfahren zuweist vergleiche Ballon aaO Paragraph eins, JN Rz 260; Mayr/Fucik Verfahren außer Streitsachen, 13; Mayr in Rechberger ZPO2 Vor Paragraph eins, JN Rz 15; ähnlich Klicka-Oberhammer Außerstreitverfahren 5 f jeweils mwN; RIS-Justiz RS0005948).
Die Entscheidung über die gesetzlichen Unterhaltsansprüche minderjähriger (ehelicher wie unehelicher) Kinder gehört, wenn auch eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung fehlt, nach allgemein anerkannter Auffassung in das Außerstreitverfahren (4 Ob 293/00t unter Hinweis auf SZ 44/161 ua; vgl auch § 109 JN). Im Außerstreitverfahren ist daher zu entscheiden, ob und in welcher Höhe einem Minderjährigen ein Unterhaltsanspruch zusteht (vgl auch § 186 AußStrG). Für den vorliegenden Anspruch auf Rückforderung von zu Unrecht geleisteten Unterhaltsbeiträgen aus dem Titel des Schadenersatzes ist aber die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges zu verneinen. Hat der Gesetzgeber hier doch nicht nur eine ausdrückliche Zuweisung zum Außerstreitverfahren unterlassen, sondern handelt es sich hier auch nicht um Ansprüche des Unterhaltsberechtigten und treten dabei die für die Zuweisung zum Außerstreitverfahren als typisch angesehenen Zielrichtungen der präventiven Rechtsfürsorge (vgl dazu allg Ballon aaO § 1 JN Rz 261 f; Klicka/Oberhammer aaO, 5 uva) in den Hintergrund (vgl selbst zum Rückforderungsanspruch OGH 28. 11. 2000 4 Ob 293/00t). Schadenersatzansprüche stehen auch in keinem zwingenden Zusammenhang mit der Festsetzung des Unterhaltes und werden regelmäßig im streitigen Verfahren behandelt.Die Entscheidung über die gesetzlichen Unterhaltsansprüche minderjähriger (ehelicher wie unehelicher) Kinder gehört, wenn auch eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung fehlt, nach allgemein anerkannter Auffassung in das Außerstreitverfahren (4 Ob 293/00t unter Hinweis auf SZ 44/161 ua; vergleiche auch Paragraph 109, JN). Im Außerstreitverfahren ist daher zu entscheiden, ob und in welcher Höhe einem Minderjährigen ein Unterhaltsanspruch zusteht vergleiche auch Paragraph 186, AußStrG). Für den vorliegenden Anspruch auf Rückforderung von zu Unrecht geleisteten Unterhaltsbeiträgen aus dem Titel des Schadenersatzes ist aber die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges zu verneinen. Hat der Gesetzgeber hier doch nicht nur eine ausdrückliche Zuweisung zum Außerstreitverfahren unterlassen, sondern handelt es sich hier auch nicht um Ansprüche des Unterhaltsberechtigten und treten dabei die für die Zuweisung zum Außerstreitverfahren als typisch angesehenen Zielrichtungen der präventiven Rechtsfürsorge vergleiche dazu allg Ballon aaO Paragraph eins, JN Rz 261 f; Klicka/Oberhammer aaO, 5 uva) in den Hintergrund vergleiche selbst zum Rückforderungsanspruch OGH 28. 11. 2000 4 Ob 293/00t). Schadenersatzansprüche stehen auch in keinem zwingenden Zusammenhang mit der Festsetzung des Unterhaltes und werden regelmäßig im streitigen Verfahren behandelt.
Da es sich hier um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen handelt, ist auf die Ausführungen von Gitschthaler (Zur Rückforderbarkeit zu Unrecht bezahlter Unterhaltsbeiträge ÖJZ 1995, 652 ff; gegenteilig nunmehr jedoch OGH 28. 11. 2000 4 Ob 293/00t; ferner Ballon in Fasching2 JN § 1 Rz 284; Fucik/Rechberger in Rechberger ZPO2 Art I EG ZPO Rz 7), der unter Hinweis auf § 399b EO Rückforderungsansprüche dem Außerstreitverfahren zuordnet, nicht weiter einzugehen.Da es sich hier um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen handelt, ist auf die Ausführungen von Gitschthaler (Zur Rückforderbarkeit zu Unrecht bezahlter Unterhaltsbeiträge ÖJZ 1995, 652 ff; gegenteilig nunmehr jedoch OGH 28. 11. 2000 4 Ob 293/00t; ferner Ballon in Fasching2 JN Paragraph eins, Rz 284; Fucik/Rechberger in Rechberger ZPO2 Artikel römisch eins, EG ZPO Rz 7), der unter Hinweis auf Paragraph 399 b, EO Rückforderungsansprüche dem Außerstreitverfahren zuordnet, nicht weiter einzugehen.
Auch wenn der Antrag des Klägers nicht im Außerstreitverfahren einzubringen war, hat dies keine Zurückweisung zur Folge, wenn der Antrag als Klage im Streitverfahren behandelt werden kann. Vielmehr bedarf es in diesem Fall entsprechend § 40a JN einer Feststellung, dass dieser Antrag als Klage im Streitverfahren zu behandeln ist (vgl Ballon aaO JN § 40a Rz 3 ff; Mayr aaO § 40a JN Rz 4; RIS-Justiz RS0057140 mwN). Dass für das Streitverfahren das Erstgericht nicht zuständig wäre, ist nicht ersichtlich.Auch wenn der Antrag des Klägers nicht im Außerstreitverfahren einzubringen war, hat dies keine Zurückweisung zur Folge, wenn der Antrag als Klage im Streitverfahren behandelt werden kann. Vielmehr bedarf es in diesem Fall entsprechend Paragraph 40 a, JN einer Feststellung, dass dieser Antrag als Klage im Streitverfahren zu behandeln ist vergleiche Ballon aaO JN Paragraph 40 a, Rz 3 ff; Mayr aaO Paragraph 40 a, JN Rz 4; RIS-Justiz RS0057140 mwN). Dass für das Streitverfahren das Erstgericht nicht zuständig wäre, ist nicht ersichtlich.
Dementsprechend waren aber die den Antrag zurückweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben und die Zugehörigkeit zum streitigen Verfahren festzustellen.