Der von der Beklagten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist unzulässig.
Vorweg ist festzuhalten, daß sich die Zulässigkeit des Rekurses entgegen der - offenbar von der Beklagten vertretenen Meinung - nicht nach § 47 ASGG richtet. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß sich das Rechtsmittelverfahren gegen einen Beschluß, der gemäß § 40a JN über die Art des anzuwendenden Verfahrens gefaßt wurde, nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart richtet (EvBl 1993/42 unter Hinweis auf Simotta in FS Fasching 486 und Fasching, ZPR2 Rz 114). Das selbe muß aber gelten, wenn im Rechtsmittelverfahren die Frage zu entscheiden ist, ob das vom Kläger angerufene Gericht sachlich unzuständig ist, weil es sich um eine Arbeitsrechtssache handelt und daher gemäß § 3 ASGG ein Gerichtshof erster Instanz, insbesondere also auch das Arbeits- und Sozialgericht Wien (vgl § 2 Abs 2 ASGG), zuständig ist. Hat in einem solchen Fall der Kläger das Verfahren vor einem Gericht eingeleitet, dem die Entscheidung in Arbeitsrechtssachen nicht zusteht, so richtet sich das Rechtsmittelverfahren nicht nach den für Arbeitsrechtssachen, sondern nach den nach der Zivilprozeßordnung allgemein für Rechtsmittel geltenden Vorschriften. Hier ist somit die Anwendung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO nicht gemäß § 47 Abs 1 ASGG ausgeschlossen.Vorweg ist festzuhalten, daß sich die Zulässigkeit des Rekurses entgegen der - offenbar von der Beklagten vertretenen Meinung - nicht nach Paragraph 47, ASGG richtet. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß sich das Rechtsmittelverfahren gegen einen Beschluß, der gemäß Paragraph 40 a, JN über die Art des anzuwendenden Verfahrens gefaßt wurde, nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart richtet (EvBl 1993/42 unter Hinweis auf Simotta in FS Fasching 486 und Fasching, ZPR2 Rz 114). Das selbe muß aber gelten, wenn im Rechtsmittelverfahren die Frage zu entscheiden ist, ob das vom Kläger angerufene Gericht sachlich unzuständig ist, weil es sich um eine Arbeitsrechtssache handelt und daher gemäß Paragraph 3, ASGG ein Gerichtshof erster Instanz, insbesondere also auch das Arbeits- und Sozialgericht Wien vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, ASGG), zuständig ist. Hat in einem solchen Fall der Kläger das Verfahren vor einem Gericht eingeleitet, dem die Entscheidung in Arbeitsrechtssachen nicht zusteht, so richtet sich das Rechtsmittelverfahren nicht nach den für Arbeitsrechtssachen, sondern nach den nach der Zivilprozeßordnung allgemein für Rechtsmittel geltenden Vorschriften. Hier ist somit die Anwendung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht gemäß Paragraph 47, Absatz eins, ASGG ausgeschlossen.
Zu § 528 Abs 2 ZPO ist es ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß unter "Revisionsrekurs" im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht nur Rechtsmittel gegen bestätigende und abändernde Entscheidungen, sondern auch gegen Formalbeschlüsse, also auch Beschlüsse, mit denen der Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz zurückgewiesen wird, zu verstehen sind (GesRZ 1991, 164 mwN; 1 Ob 606/92; 3 Ob 561/91; 3 Ob 106,107, 1089/91 ua). An dieser Auffassung hat der erkennende Senat trotz der Kritik von Bajons in ihrem Aufsatz "Der Wandel im Rechtsmittelsystem" in ÖJZ 1993, 145 ff festgehalten (JBl 1994, 264; 3 Ob 12/94; ähnlich auch 1 Ob 508/94). Hier übersteigt der Entscheidungsgegenstand S 50.000 nicht, weshalb der von der Beklagten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ergriffene Rekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO unzulässig ist.Zu Paragraph 528, Absatz 2, ZPO ist es ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß unter "Revisionsrekurs" im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht nur Rechtsmittel gegen bestätigende und abändernde Entscheidungen, sondern auch gegen Formalbeschlüsse, also auch Beschlüsse, mit denen der Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz zurückgewiesen wird, zu verstehen sind (GesRZ 1991, 164 mwN; 1 Ob 606/92; 3 Ob 561/91; 3 Ob 106,107, 1089/91 ua). An dieser Auffassung hat der erkennende Senat trotz der Kritik von Bajons in ihrem Aufsatz "Der Wandel im Rechtsmittelsystem" in ÖJZ 1993, 145 ff festgehalten (JBl 1994, 264; 3 Ob 12/94; ähnlich auch 1 Ob 508/94). Hier übersteigt der Entscheidungsgegenstand S 50.000 nicht, weshalb der von der Beklagten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ergriffene Rekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unzulässig ist.