Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ist nach dem über § 78 EO auch im Räumungsexektionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 1 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes nach dessen Ausspruch iSd § 78 EO, § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO an Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Auch wenn § 528 ZPO idF des Art X Z 39 WGN 1989 nun von "Revisionsrekursen" statt von "Rekursen gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz" (§ 528 idF vor WGN 1989) spricht, ist hier unter einem Revisionrekurs der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes zu verstehen (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, C 5., ÖJZ 1989, 751; Fasching, ZPR Rz 2015/1; 3 Ob 52/90 ua.). Der Rekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes ist daher nur bei einem S 50.000,-- übersteigenden Entscheidungsgegenstand und nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (8 Ob 7/90; 3 Ob 1534/90; 3 Ob 1096/90; 3 Ob 1001-1007/91; 8 Ob 522/91 = NRsp 1991/195; zur selben Problematik des § 13 AußStrG gegen Kralik, Der Zugang zum OGH im Außerstreitverfahren, JBl 1991, 284 auch 5 Ob 545/90 = ÖA 1990, 135 und 5 Ob 541/91).Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ist nach dem über Paragraph 78, EO auch im Räumungsexektionsverfahren anzuwendenden Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes nach dessen Ausspruch iSd Paragraph 78, EO, Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO an Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Auch wenn Paragraph 528, ZPO in der Fassung des Artikel römisch zehn, Ziffer 39, WGN 1989 nun von "Revisionsrekursen" statt von "Rekursen gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz" (Paragraph 528, in der Fassung vor WGN 1989) spricht, ist hier unter einem Revisionrekurs der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes zu verstehen (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, C 5., ÖJZ 1989, 751; Fasching, ZPR Rz 2015/1; 3 Ob 52/90 ua.). Der Rekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes ist daher nur bei einem S 50.000,-- übersteigenden Entscheidungsgegenstand und nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (8 Ob 7/90; 3 Ob 1534/90; 3 Ob 1096/90; 3 Ob 1001-1007/91; 8 Ob 522/91 = NRsp 1991/195; zur selben Problematik des Paragraph 13, AußStrG gegen Kralik, Der Zugang zum OGH im Außerstreitverfahren, JBl 1991, 284 auch 5 Ob 545/90 = ÖA 1990, 135 und 5 Ob 541/91).
Da das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß sein Entscheidungsgegenstand (Verspätung des Rekurses der betreibenden Partei gegen die Gewährung eines Aufschubes der Räumung) an Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, ist gegen den Zurückweisungsbeschluß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof durch § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ausgeschlossen, selbst wenn das Rekursgericht nach der Aktenlage auf Grund des auf dem Rekurs angebrachten Vermerkes, daß das Rechtsmittel am Tag des Einlanges (23. Juli 1991) persönlich überreicht worden war, die Verspätung annahm und tatsächlich der Rekurs rechtzeitig am 22. Juli 1991 beim Postamt 5016 Salzburg an das Erstgericht zur Post gegeben wurde.Da das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß sein Entscheidungsgegenstand (Verspätung des Rekurses der betreibenden Partei gegen die Gewährung eines Aufschubes der Räumung) an Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, ist gegen den Zurückweisungsbeschluß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof durch Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ausgeschlossen, selbst wenn das Rekursgericht nach der Aktenlage auf Grund des auf dem Rekurs angebrachten Vermerkes, daß das Rechtsmittel am Tag des Einlanges (23. Juli 1991) persönlich überreicht worden war, die Verspätung annahm und tatsächlich der Rekurs rechtzeitig am 22. Juli 1991 beim Postamt 5016 Salzburg an das Erstgericht zur Post gegeben wurde.
Da der Aufschub der Exekution nur bis zum 14. September 1991 erfolgte, wäre das Rechtsmittel überdies selbst dann zurückzuweisen gewesen, wenn es nicht jedenfalls unzulässig wäre, weil seit Ablauf des Räumungsaufschubes die Beschwer der betreibenden Partei fehlt, eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Aufschubes daher nur mehr von theoretischer Bedeutung wäre und ein Interesse an einer Kostenentscheidung das Rechtsschutzbedürfnis an der Hauptsachenentscheidung, das bis zur Beschlußfassung fortbestehen muß, nicht ersetzen kann (Heller-Berger-Stix 648; JBl 1961, 605; RZ 1974/21; 3 Ob 14-16/91 uva).