Rechtssatz RS0085472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085472
Entscheidungsdatum
07.09.1994
Rechtssatz
Wurde durch ein Bezirksgericht über die Frage entschieden, ob das vom Kläger angerufene Gericht sachlich unzuständig ist, weil es sich um eine Arbeitsrechtssache handelt, richtet sich das Rechtsmittelverfahren nicht nach den für Arbeitsrechtssachen, sondern nach den nach der Zivilprozessordnung allgemein für Rechtsmittel geltenden Vorschriften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085472
Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0030OB00540_9400000_001