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Entscheidung 3 Ob 12/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob12/94

Entscheidungsdatum

23.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Rohrer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Johann F*****, vertreten durch Dr.Helmut Kientzl und Dr.Gerhard Schultschik, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die verpflichtete Partei Herbert T*****, wegen S 15.048,-- sA, infolge Rekurses der P*****, vertreten durch Dr.Horst Lukanec, öffentlicher Notar in Mistelbach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 9.Dezember 1993, GZ 46 R 1425/93-10, womit der Rekurs der Rekurswerberin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28.Mai 1993, GZ 52 E 204/93d-2, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der betreibenden Partei wurden gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung der Forderung von S 15.048,-- sA unter anderem die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf 1/5 Anteilen an einer bestimmten Liegenschaft bewilligt.

Das Rekursgericht wies den Rekurs, den der nunmehr anstelle des Verpflichteten im Grundbuch eingetragene Eigentümer dieser Liegenschaftsanteile gegen diese Exekutionsbewilligung erhob, wegen Fehlens der Rekurslegitimation zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der von diesem Eigentümer gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist unzulässig.

Es ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichteshofes, daß unter "Revisionsrekurs" iSd Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nicht nur Rechtsmittel gegen bestätigende und abändernde Entscheidungen, sondern auch gegen Formalbeschlüsse, also auch Beschlüsse, mit denen der Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz zurückgewiesen wird, zu verstehen sind (GesRZ 1991, 164 mwN; 1 Ob 606/92, 3 Ob 561/91; 3 Ob 106, 107, 1089/91 ua). An dieser Auffassung hat der erkennende Senat trotz der Kritik von Bajons in ihrem Aufsatz "Der Wandel im Rechtsmittelsystem" in ÖJZ 1993, 145 ff festgehalten (3 Ob 44/93 = JUS 1993/1379).

Hier übersteigt der Entscheidungsgegenstand an Geld S 15.000,-- jedenfalls nicht, weil die betriebene Forderung unter diesem Betrag liegt vergleiche Paragraph 57, JN). Der Rekurs ist daher gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unzulässig. Unter diesen Umständen erübrigte es sich, dem Rekurswerber die Beseitigung des Formgebrechens aufzutragen, das dem Rekurs anhaftet, weil er entgegen Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 520, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ist (3 Ob 121/93; 3 Ob 137, 138/90; 2 Ob 515/90 ua).

Anmerkung

E35425

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB00012.94.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19940323_OGH0002_0030OB00012_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung