Der Revisionsrekurs des Antragstellers, der die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses betreffend die Aufteilung der Schmuckstücke anstrebt, ist zulässig, weil eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes zu der vom Rekursgericht aufgeworfenen Frage aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt erscheint; er ist aber nicht berechtigt.
Ungeachtet der türkischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers ist - wie Parteien und Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - gemäß § 19 IPRG iVm § 18 Abs 1 Z 2 IPRG österreichisches Recht anzuwenden. Maßgeblich sind daher die Bestimmungen der §§ 81 EheG, insbesondere § 82 Abs 1 Z 1 EheG.Ungeachtet der türkischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers ist - wie Parteien und Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - gemäß Paragraph 19, IPRG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, IPRG österreichisches Recht anzuwenden. Maßgeblich sind daher die Bestimmungen der Paragraphen 81, EheG, insbesondere Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG.
Der Revisionsrekurswerber hält daran fest, dass die von ihm begehrte Aufteilung der Schmuckstücke im außerstreitigen Verfahren vorzunehmen sei. Dass während einer vorehelichen Lebensgemeinschaft von den Lebensgefährten erhaltene Geschenke nicht der nachehelichen Aufteilung unterlägen, gelte für im Rahmen einer „kirchlichen oder traditionellen Eheschließung" unter der Bedingung einer späteren standesamtlichen Heirat gemachte Geschenke nicht. Dafür sprächen Billigkeitserwägungen und die Verfahrensökonomie.
Diese Argumentation überzeugt nicht. Nach herrschender Meinung ist die gesetzgeberische Zielsetzung des Aufteilungsverfahrens, die Früchte eines auf familienrechtlicher Grundlage beruhenden Wirtschaftens zufolge Entfalles dieser Grundlage in partnerschaftlichem Sinn aufzuteilen (6 Ob 611/89). Dass dabei als eheliche Ersparnisse nur solche Wertanlagen in die Aufteilungsmasse fallen, die die Ehegatten „während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben", ist nach der Begriffsbestimmung des § 81 Abs 3 EheG in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise angeordnet. Vor der Eheschließung kann zwar eine Lebensgemeinschaft, aber keine „eheliche Lebensgemeinschaft" bestanden haben (6 Ob 573/90, EFSlg 63.527). Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen daher ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es auch als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (RIS-Justiz RS0057386). Die zeitliche Zäsur für die Beurteilung des rechtlichen Schicksals eingebrachter Sachen bildet nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Zeitpunkt der (standesamtlichen) Eheschließung. Eine Ausdehnung der Regelung auf davor liegende Zeiträume ist nicht gerechtfertigt. Verstünde man § 82 Abs 1 Z 1 EheG dahin, dass Sachen dann nicht als in die Ehe eingebracht anzusehen sind, wenn sie im Hinblick auf eine konkret bevorstehende Eheschließung erworben wurden, könnte dies zu erheblichen Beweisschwierigkeiten und zu einer Rechtsunsicherheit führen, was nicht als dem Willen des Gesetzgebers, der eine klare Regelung getroffen hat, entsprechend angesehen werden kann (vgl 3 Ob 314/98t, EFSlg 93.927). Dies gilt auch dann, wenn es sich um aus Anlass einer kirchlichen oder - wie hier - „traditionellen" Hochzeit gemachte Hochzeitsgeschenke handelt. Dass diese Geschenke, wie der Antragsteller behauptet, unter der Bedingung einer nachfolgenden standesamtlichen Eheschließung gemacht wurden, lässt sich den erstgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen. Aber selbst wenn dies so gewesen wäre, änderte dieser Umstand nichts daran, dass zwischen nur nach kirchlichem oder „traditionellem" Ritus verbundenen Lebensgefährten eine im Sinn des § 81 Abs 3 EheG eheliche Lebensgemeinschaft nicht besteht und eine solche eine standesamtliche Trauung voraussetzt. Nach herrschender Meinung kann auf eine (bloße) Lebensgemeinschaft nicht einfach Eherecht analog angewendet werden; dies gilt insbesondere auch für die §§ 81 ff EheG. Die bewusste Beschränkung des Gesetzgebers auf die standesamtlich geschlossene Ehe ist insbesondere für die §§ 81 ff EheG überhaupt nicht zu bezweifeln (Rummel, Ehe, Familie, Lebensgemeinschaft - Rechtsdogmatisches und Rechtspolitisches, ÖJZ 1991, 60). Mag auch aus rechtspolitischen und ökonomischen Gründen eine Ausdehnung des nachehelichen Aufteilungsverfahrens auf Geschenke, die im Hinblick auf eine spätere Verehelichung aus Anlass einer kirchlichen oder traditionellen Hochzeit gemacht wurden, erwägenswert erscheinen, ist doch eine analoge Anwendung der §§ 81 ff EheG auf einen Fall wie den vorliegenden mangels einer Gesetzeslücke abzulehnen. Aus Gründen der Rechtssicherheit müsste eine solche Ausdehnung im Hinblick auf den, wie bereits betont, klaren Gesetzeswortlaut dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.Diese Argumentation überzeugt nicht. Nach herrschender Meinung ist die gesetzgeberische Zielsetzung des Aufteilungsverfahrens, die Früchte eines auf familienrechtlicher Grundlage beruhenden Wirtschaftens zufolge Entfalles dieser Grundlage in partnerschaftlichem Sinn aufzuteilen (6 Ob 611/89). Dass dabei als eheliche Ersparnisse nur solche Wertanlagen in die Aufteilungsmasse fallen, die die Ehegatten „während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben", ist nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 3, EheG in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise angeordnet. Vor der Eheschließung kann zwar eine Lebensgemeinschaft, aber keine „eheliche Lebensgemeinschaft" bestanden haben (6 Ob 573/90, EFSlg 63.527). Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen daher ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es auch als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (RIS-Justiz RS0057386). Die zeitliche Zäsur für die Beurteilung des rechtlichen Schicksals eingebrachter Sachen bildet nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Zeitpunkt der (standesamtlichen) Eheschließung. Eine Ausdehnung der Regelung auf davor liegende Zeiträume ist nicht gerechtfertigt. Verstünde man Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG dahin, dass Sachen dann nicht als in die Ehe eingebracht anzusehen sind, wenn sie im Hinblick auf eine konkret bevorstehende Eheschließung erworben wurden, könnte dies zu erheblichen Beweisschwierigkeiten und zu einer Rechtsunsicherheit führen, was nicht als dem Willen des Gesetzgebers, der eine klare Regelung getroffen hat, entsprechend angesehen werden kann vergleiche 3 Ob 314/98t, EFSlg 93.927). Dies gilt auch dann, wenn es sich um aus Anlass einer kirchlichen oder - wie hier - „traditionellen" Hochzeit gemachte Hochzeitsgeschenke handelt. Dass diese Geschenke, wie der Antragsteller behauptet, unter der Bedingung einer nachfolgenden standesamtlichen Eheschließung gemacht wurden, lässt sich den erstgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen. Aber selbst wenn dies so gewesen wäre, änderte dieser Umstand nichts daran, dass zwischen nur nach kirchlichem oder „traditionellem" Ritus verbundenen Lebensgefährten eine im Sinn des Paragraph 81, Absatz 3, EheG eheliche Lebensgemeinschaft nicht besteht und eine solche eine standesamtliche Trauung voraussetzt. Nach herrschender Meinung kann auf eine (bloße) Lebensgemeinschaft nicht einfach Eherecht analog angewendet werden; dies gilt insbesondere auch für die Paragraphen 81, ff EheG. Die bewusste Beschränkung des Gesetzgebers auf die standesamtlich geschlossene Ehe ist insbesondere für die Paragraphen 81, ff EheG überhaupt nicht zu bezweifeln (Rummel, Ehe, Familie, Lebensgemeinschaft - Rechtsdogmatisches und Rechtspolitisches, ÖJZ 1991, 60). Mag auch aus rechtspolitischen und ökonomischen Gründen eine Ausdehnung des nachehelichen Aufteilungsverfahrens auf Geschenke, die im Hinblick auf eine spätere Verehelichung aus Anlass einer kirchlichen oder traditionellen Hochzeit gemacht wurden, erwägenswert erscheinen, ist doch eine analoge Anwendung der Paragraphen 81, ff EheG auf einen Fall wie den vorliegenden mangels einer Gesetzeslücke abzulehnen. Aus Gründen der Rechtssicherheit müsste eine solche Ausdehnung im Hinblick auf den, wie bereits betont, klaren Gesetzeswortlaut dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.
Die demnach vom Rekursgericht zutreffend erkannte Unzulässigkeit der Behandlung des die Schmuckstücke betreffenden Aufteilungsbegehrens im außerstreitigen nachehelichen Aufteilungsverfahren führt aus den an diesen Umstand anknüpfenden, von den Parteien gar nicht in Zweifel gezogenen weiteren rechtlichen Überlegungen des Rekursgerichtes (auf dessen diesbezügliche Ausführungen verwiesen werden kann - § 71 Abs 3 zweiter Satz AußStrG) zur Nichtigkeit des betreffenden außerstreitigen Verfahrens samt erstinstanzlichem Aufteilungsbeschluss und insoweit zur Zurückweisung des Aufteilungsantrags des Antragstellers. Dessen Revisionsrekurs muss daher erfolglos bleiben.Die demnach vom Rekursgericht zutreffend erkannte Unzulässigkeit der Behandlung des die Schmuckstücke betreffenden Aufteilungsbegehrens im außerstreitigen nachehelichen Aufteilungsverfahren führt aus den an diesen Umstand anknüpfenden, von den Parteien gar nicht in Zweifel gezogenen weiteren rechtlichen Überlegungen des Rekursgerichtes (auf dessen diesbezügliche Ausführungen verwiesen werden kann - Paragraph 71, Absatz 3, zweiter Satz AußStrG) zur Nichtigkeit des betreffenden außerstreitigen Verfahrens samt erstinstanzlichem Aufteilungsbeschluss und insoweit zur Zurückweisung des Aufteilungsantrags des Antragstellers. Dessen Revisionsrekurs muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 Abs 2 AußStrG. Die Parteien haben das Revisionsrekursinteresse übereinstimmend in Höhe der vom Erstgericht mit EUR 4.000,-- bestimmten Ausgleichszahlung angegeben.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG. Die Parteien haben das Revisionsrekursinteresse übereinstimmend in Höhe der vom Erstgericht mit EUR 4.000,-- bestimmten Ausgleichszahlung angegeben.