Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist, soweit damit die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes bekämpft wird, nicht zulässig (§ 14 Abs 2 Z 2 AußStrG; RIS-Justiz RS0008483). Davon abgesehen wird der Antragsgegner auf die infolge geänderter Sachentscheidung neu gefasste Kostenentscheidung verwiesen.Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist, soweit damit die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes bekämpft wird, nicht zulässig (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG; RIS-Justiz RS0008483). Davon abgesehen wird der Antragsgegner auf die infolge geänderter Sachentscheidung neu gefasste Kostenentscheidung verwiesen.
Im Übrigen ist der Revisionsrekurs aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig und teilweise berechtigt.
Gemäß § 82 Abs 2 EheG in der hier noch anzuwendenden Fassung des EheRÄG BGBl 1978/280 sind Ehewohnung und Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat. Es ist nunmehr herrschende Rechtsprechung zu dieser Bestimmung, dass sich das Relativpronomen ("dessen") nicht nur auf den Hausrat, sondern auch auf die Ehewohnung bezieht (EFSlg 51.743, 81.706 und weitere Entscheidungen im RIS-Justiz unter RS0058382; aM noch EFSlg 43.764 sowie 2 Ob 588/80). Die in die Ehe eingebrachte Ehewohnung ist demnach in die Aufteilung nur einzubeziehen, wenn deren Weiterbenützung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage bildet (SZ 54/79; SZ 56/193 ua). Die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Auffassung wurde nunmehr in § 82 Abs 2 EheG idF EheRÄG 1999 eindeutig zum Ausdruck gebracht, wie auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage dieses Gesetzes (s 1653 BlgNR 20. GP 27f) hervorgeht. Wenngleich diese Fassung der Bestimmung hier zufolge Art VII Z 5 EheRÄG 1999 noch nicht anzuwenden ist, spricht die hiedurch geschaffene Regelung doch dafür, die dargestellte herrschende Rechtsprechung für Sachverhalte, die noch nach der früheren Rechtslage zu beurteilen sind, aufrecht zu erhalten, zumal die vom Rekursgericht bezogene, im Ministerialentwurf des EheRÄG 1999 noch enthaltene Fassung des § 82 Abs 2 EheG, wonach die Ehewohnung auf jeden Fall in die Aufteilung einzubeziehen gewesen wäre, nicht Gesetz wurde. Es ist daher auch in dem hier zu entscheidenden Fall von dieser Rechtsprechung auszugehen.Gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG in der hier noch anzuwendenden Fassung des EheRÄG BGBl 1978/280 sind Ehewohnung und Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat. Es ist nunmehr herrschende Rechtsprechung zu dieser Bestimmung, dass sich das Relativpronomen ("dessen") nicht nur auf den Hausrat, sondern auch auf die Ehewohnung bezieht (EFSlg 51.743, 81.706 und weitere Entscheidungen im RIS-Justiz unter RS0058382; aM noch EFSlg 43.764 sowie 2 Ob 588/80). Die in die Ehe eingebrachte Ehewohnung ist demnach in die Aufteilung nur einzubeziehen, wenn deren Weiterbenützung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage bildet (SZ 54/79; SZ 56/193 ua). Die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Auffassung wurde nunmehr in Paragraph 82, Absatz 2, EheG in der Fassung EheRÄG 1999 eindeutig zum Ausdruck gebracht, wie auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage dieses Gesetzes (s 1653 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 27f) hervorgeht. Wenngleich diese Fassung der Bestimmung hier zufolge Artikel römisch sieben, Ziffer 5, EheRÄG 1999 noch nicht anzuwenden ist, spricht die hiedurch geschaffene Regelung doch dafür, die dargestellte herrschende Rechtsprechung für Sachverhalte, die noch nach der früheren Rechtslage zu beurteilen sind, aufrecht zu erhalten, zumal die vom Rekursgericht bezogene, im Ministerialentwurf des EheRÄG 1999 noch enthaltene Fassung des Paragraph 82, Absatz 2, EheG, wonach die Ehewohnung auf jeden Fall in die Aufteilung einzubeziehen gewesen wäre, nicht Gesetz wurde. Es ist daher auch in dem hier zu entscheidenden Fall von dieser Rechtsprechung auszugehen.
Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, so behalten nach der bisher hiezu ergangenen Rechtsprechung die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse, sofern es sich nicht um eine Sache handelt, die für die Sicherung des Lebensbedürfnisses der Ehegatten wichtig sind (EFSlg 43.575 [dort obiter auch für den Fall eines Verlöbnisses]; EFSlg 51.708; EvBl 1983/102 ua im RIS-Justiz RS0057386 genannte Entscheidungen). Die Sicherung eines Lebensbedürfnisses liegt dann vor, wenn vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stehen, bei der Ehewohnung also, wenn eine längerdauernde Obdachlosigkeit drohte (EvBl 1984/82).
Daran ändert auch der hier gegebene enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Mietvertrages und der Eheschließung nichts. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bildet die zeitliche Zäsur für die Beurteilung des rechtlichen Schicksals eingebrachter Sachen der Zeitpunkt der Eheschließung. Eine Ausdehnung der Regelung auf davor liegende Zeiträume ist nicht gerechtfertigt. Zum einen sind Fälle denkbar, in denen Sachen oder Rechte auch bei Bestehen einer Lebensgemeinschaft nicht im Hinblick auf die folgende Eheschließung erworben wurden, zum anderen kann das Gegenteil unabhängig vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft der Fall gewesen sein. Verstünde man § 82 Abs 1 Z 1 und Abs 2 EheG dahin, dass Sachen oder die Ehewohnung dann nicht als in die Ehe eingebracht anzusehen sind (ist), wenn sie im Hinblick auf eine konkret bevorstehende Eheschließung erworben wurden (wurde), könnte dies demnach zu erheblichen Beweisschwierigkeiten und zu einer Rechtsunsicherheit führen, was jedoch ohne - hier aber nicht vorliegende - gesicherte Anhaltspunkte nicht als dem Willen des Gesetzgebers, der eine klare Regelung getroffen hat, entsprechend angesehen werden kann.Daran ändert auch der hier gegebene enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Mietvertrages und der Eheschließung nichts. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bildet die zeitliche Zäsur für die Beurteilung des rechtlichen Schicksals eingebrachter Sachen der Zeitpunkt der Eheschließung. Eine Ausdehnung der Regelung auf davor liegende Zeiträume ist nicht gerechtfertigt. Zum einen sind Fälle denkbar, in denen Sachen oder Rechte auch bei Bestehen einer Lebensgemeinschaft nicht im Hinblick auf die folgende Eheschließung erworben wurden, zum anderen kann das Gegenteil unabhängig vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft der Fall gewesen sein. Verstünde man Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, EheG dahin, dass Sachen oder die Ehewohnung dann nicht als in die Ehe eingebracht anzusehen sind (ist), wenn sie im Hinblick auf eine konkret bevorstehende Eheschließung erworben wurden (wurde), könnte dies demnach zu erheblichen Beweisschwierigkeiten und zu einer Rechtsunsicherheit führen, was jedoch ohne - hier aber nicht vorliegende - gesicherte Anhaltspunkte nicht als dem Willen des Gesetzgebers, der eine klare Regelung getroffen hat, entsprechend angesehen werden kann.
Hier ist daher davon auszugehen, dass die vom Antragsgegner gemietete Wohnung, um welche er sich bereits im April 1984 beworben hatte, von ihm alleine in die Ehe im Sinne des § 82 Abs 2 EheG eingebracht wurde. Daran vermag auch die Tatsache, dass die Antragstellerin als Miteinziehende genannt wurde, nichts zu ändern.Hier ist daher davon auszugehen, dass die vom Antragsgegner gemietete Wohnung, um welche er sich bereits im April 1984 beworben hatte, von ihm alleine in die Ehe im Sinne des Paragraph 82, Absatz 2, EheG eingebracht wurde. Daran vermag auch die Tatsache, dass die Antragstellerin als Miteinziehende genannt wurde, nichts zu ändern.
Die Ehewohnung wäre in die Aufteilung daher nur dann einzubeziehen, wenn die Antragstellerin auf sie zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen wäre. Wie sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt, wohnt die Antragstellerin seit ihrem Auszug aus der Ehewohnung im Dezember 1994 bei einem Mann, dem sie zudem hiefür 4.500 S bezahlt, und in Zeiten von Beziehungsstreitigkeiten bei ihrer Mutter oder bei einer Freundin. Sie hat mehrere Wohnmöglichkeiten und ist nicht von der Obdachlosigkeit bedroht.
Die Antragstellerin ist daher auf die Ehewohnung nicht zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen, weshalb sie nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen und somit dem Antragsgegner als demjenigen, der die Wohnung in die Ehe eingebracht hat, zu belassen ist, was zur Abweisung des Begehrens der Antragstellerin, sie in die Hauptmietrechte an der Ehewohnung "einzuweisen" führt. Gleichzeitig war die Ehewohnung unbeschadet eines allfälligen bereicherungsrechtlichen Anspruches der Antragstellerin für ihre Mitwirkung an der Anschaffung und Ausstattung der Ehewohnung bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen und sind die von den Vorinstanzen hiefür veranschlagten 115.000 S von der der Antragstellerin zugesprochenen Ausgleichszahlung demnach in Abzug zu bringen.
Berechtigt ist ferner die Rechtsrüge des Antragsgegners, soweit er damit geltend macht, dass das Rekursgericht zu Unrecht den von seiner Mutter geleisteten Betrag von 100.000 S bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung nicht als deren Höhe mindernd berücksichtigte. Das Rekursgericht führte in diesem Zusammenhang zunächst zwar zutreffend aus, dass die Reduzierung des Zeitwertes des geleasten Bootes von 246.700 S auf 168.345 S aufgrund der nicht mehr feststellbaren Ursachen von Beschädigungen den Antragsgegner als denjenigen treffe, in dessen Besitz sich das Boot seit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft befand. Dies ergibt sich aus § 91 Abs 1 EheG. Unter Abzug der vom Leasinggeber mit 148.000 S veranschlagten Ausfallforderung bedeutet dies ein vom Rekursgericht richtig errechnetes Realisat von 100.000 S.Berechtigt ist ferner die Rechtsrüge des Antragsgegners, soweit er damit geltend macht, dass das Rekursgericht zu Unrecht den von seiner Mutter geleisteten Betrag von 100.000 S bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung nicht als deren Höhe mindernd berücksichtigte. Das Rekursgericht führte in diesem Zusammenhang zunächst zwar zutreffend aus, dass die Reduzierung des Zeitwertes des geleasten Bootes von 246.700 S auf 168.345 S aufgrund der nicht mehr feststellbaren Ursachen von Beschädigungen den Antragsgegner als denjenigen treffe, in dessen Besitz sich das Boot seit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft befand. Dies ergibt sich aus Paragraph 91, Absatz eins, EheG. Unter Abzug der vom Leasinggeber mit 148.000 S veranschlagten Ausfallforderung bedeutet dies ein vom Rekursgericht richtig errechnetes Realisat von 100.000 S.
Nicht ausdrücklich gewidmete Zuwendungen von Verwandten eines Ehegatten sind aber bei Scheitern der Ehe nicht beiden bisherigen Ehegatten zuzurechnen (1 Ob 2245/96; EFSlg 84.673; EFSlg 57.361 und
81.712 in Bezug auf Zuwendungen zur Schaffung der Ehewohnung). Sie können daher auch nicht den anderen Teil, zu dem die familienrechtlichen Beziehungen durch die Auflösung der Ehe erloschen sind, begünstigen (EFSlg 57.361, 81.712). Nach der herrschenden Rechtsprechung sollen von Verwandten geschenkte Geldbeträge im Zweifel nur den eigenen Verwandten zukommen und sind nicht in das aufzuteilende Vermögen einzubeziehen (1 Ob 631/88; 8 Ob 503/88; 2 Ob 532/90; 8 Ob 1611/92; EFSlg 84.675).
Die von der Mutter des Antragsgegners zur Finanzierung des Leasingbootes geleistete Zuwendung von 100.000 S wurde nicht ausdrücklich beiden Ehegatten gewidmet, weshalb sie nur dem Antragsgegner zuzurechnen und bei Berechnung der Ausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen ist. Diese Zuwendung entspricht einem Viertel des Anschaffungswertes des Motorbootes. Daher ist vom Realisat des Bootes ebenso ein Viertel (25.000 S) in Abzug zu bringen und lediglich der verbleibende Restbetrag von 75.000 S der Aufteilung zu unterziehen. Dies ergibt unter Anwendung eines - von den Parteien im Übrigen nicht bekämpften - Aufteilungsschlüssels von 1 : 1 eine Teilung des verbliebenen Realisatbetrages zur Hälfte. Somit war der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung in der Höhe von 37.500 S zuzusprechen, welche der Antragsgegner unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation ohne allzu große Einschnitte aufbringen kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG.
Die Antragstellerin begehrte die Zuweisung der Ehewohnung, sonst hiefür eine Ausgleichszahlung von 300.000 S, und eine weitere Ausgleichszahlung von 380.000 S. Hievon wurde ihr ein Teil von 37.500 S zugesprochen; mit dem darüber liegenden Begehren ist sie unterlegen. Der Antragsgegner verzeichnete für das Verfahren erster Instanz 86.730 S, für das Rekursverfahren 19.682 S und für das Revisionsrekursverfahren 9.135 S an Verfahrenskosten.
Die Kostenentscheidung nach § 234 AußStrG ist nach billigem Ermessen und nicht nach den zivilprozessualen Grundsätzen folgenden starren Regeln zu treffen (EFSlg 55.871). Wertansätze und der Erfolg sind nicht von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg 42.490, 58.641).Die Kostenentscheidung nach Paragraph 234, AußStrG ist nach billigem Ermessen und nicht nach den zivilprozessualen Grundsätzen folgenden starren Regeln zu treffen (EFSlg 55.871). Wertansätze und der Erfolg sind nicht von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg 42.490, 58.641).
Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin war ihre Kostenersatzpflicht nach billigem Ermessen in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß auszusprechen.