Im übrigen sind beide Rekurse nicht berechtigt.
Gemäß § 232 Abs.2 AußStrG kann der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Soweit die Antragstellerin ausdrücklich die Rekursgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend macht, ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf diese Ausführungen verwehrt. Eine unzulässige Bekämpfung der tatsächlichen Grundlage ist es auch, wenn beide Teile die Feststellung des Rekursgerichtes über den Verkehrswert der gemeinsamen Liegenschaft bzw. des Miteigentumsanteiles des Antragsgegners in Zweifel ziehen (EFSlg. 52.930, 50.138; SZ 54/109 uva; zuletzt 2 Ob 501/88). Ausgehend von dem vom Rekursgericht festgestellten Verkehrswert der Liegenschaft EZ 230 KG Poggersdorf und des Miteigentumsanteiles des Antragsgegners erweisen sich aber beide die Höhe der Ausgleichszahlung bekämpfenden Rekurse als nicht berechtigt.Gemäß Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG kann der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Soweit die Antragstellerin ausdrücklich die Rekursgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend macht, ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf diese Ausführungen verwehrt. Eine unzulässige Bekämpfung der tatsächlichen Grundlage ist es auch, wenn beide Teile die Feststellung des Rekursgerichtes über den Verkehrswert der gemeinsamen Liegenschaft bzw. des Miteigentumsanteiles des Antragsgegners in Zweifel ziehen (EFSlg. 52.930, 50.138; SZ 54/109 uva; zuletzt 2 Ob 501/88). Ausgehend von dem vom Rekursgericht festgestellten Verkehrswert der Liegenschaft EZ 230 KG Poggersdorf und des Miteigentumsanteiles des Antragsgegners erweisen sich aber beide die Höhe der Ausgleichszahlung bekämpfenden Rekurse als nicht berechtigt.
Die Höhe der Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Die hiebei zu beachtenden Billigkeitserwägungen können der beispielsweisen Aufzählung des § 83 EheG, aber auch der Bestimmung des § 94 Abs.2 EheG entnommen werden, sind aber nicht darauf beschränkt (EFSlg. 49.014 ua). Es kommt daher nicht nur auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, sondern auch darauf an, dem vormaligen Ehegatten den Beginne eines neuen Lebensabschnittes tunlichst zu erleichtern. Es ist daher anzustreben, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (EFSlg. 51.822, 46.399 ua). Die bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung zu beachtende Billigkeit hat darauf Rücksicht zu nehmen, daß für beide Teile eine entsprechende wirtschaftliche Grundlage bei nunmehr getrennter Lebensführung gesichert bleiben soll (EFSlg. 51.823). Deshalb ist als Ausgleichszahlung auch nicht nur jener Betrag zu bestimmen, den der Ausgleichspflichtige bequem aufbringen kann (EFSlg. 49.017, 46.404 ua), sondern zu prüfen, welchen Betrag der Zahlungspflichtige unter äußerster Anspannung seiner Kräfte aufbringen kann (EFSlg. 51.826); dies gilt auch für eine dem Zahlungspflichtigen zumutbare Kreditaufnahme (EFSlg. 46.408, 41.434 ua). Es kommt weniger auf eine strenge rechnerische Ausmittlung an; vielmehr soll die Höhe der Ausgleichszahlung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit festgesetzt werden (EFSlg. 51.830); es soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeigeführt werden (EFSlg. 51.821). Haben bei der Schaffung des Gebrauchsvermögens (Erbauung des Hauses) ausschließlich Verwandte eine Teiles (hier der Antragstellerin) mitgewirkt, so kommt es bei Beurteilung, wem dieser Beitrag nach § 83 EheG anzurechnen ist, wohl auf Rechtsgrund und Motiv dieser Leistungen Dritter an (EvBl 1986/112; EFSlg. 48.964, 43.778). Daß aber Leistungen Verwandter eines Teiles im Zweifel, d.h. ohne ausdrückliche Widmung, bei Scheitern der Ehe auch als Beitrag des anderen Teiles zu gelten hätten wie dies in den Entscheidungen EFSlg. 46.348, 43.758, SZ 55/45 und 7 Ob 605/88 für Leistungen Dritter ganz allgemein angenommen wird, kann dem Sinn des Gesetzes nicht entsprechen. Die Leistungen werden doch in der Regel deshalb erbracht, um seinem Angehörigen die Schaffung der Ehewohnung zu erleichtern, so daß bei Scheitern der Ehe, wenn es um die Zuteilung dieser Ehewohnung geht, ihm allein und nicht dem anderen Teil, zu dem die familienrechtlichen Beziehungen erloschen sind, dieser Beitrag zuzurechnen ist.Die Höhe der Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Die hiebei zu beachtenden Billigkeitserwägungen können der beispielsweisen Aufzählung des Paragraph 83, EheG, aber auch der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 2, EheG entnommen werden, sind aber nicht darauf beschränkt (EFSlg. 49.014 ua). Es kommt daher nicht nur auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, sondern auch darauf an, dem vormaligen Ehegatten den Beginne eines neuen Lebensabschnittes tunlichst zu erleichtern. Es ist daher anzustreben, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (EFSlg. 51.822, 46.399 ua). Die bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung zu beachtende Billigkeit hat darauf Rücksicht zu nehmen, daß für beide Teile eine entsprechende wirtschaftliche Grundlage bei nunmehr getrennter Lebensführung gesichert bleiben soll (EFSlg. 51.823). Deshalb ist als Ausgleichszahlung auch nicht nur jener Betrag zu bestimmen, den der Ausgleichspflichtige bequem aufbringen kann (EFSlg. 49.017, 46.404 ua), sondern zu prüfen, welchen Betrag der Zahlungspflichtige unter äußerster Anspannung seiner Kräfte aufbringen kann (EFSlg. 51.826); dies gilt auch für eine dem Zahlungspflichtigen zumutbare Kreditaufnahme (EFSlg. 46.408, 41.434 ua). Es kommt weniger auf eine strenge rechnerische Ausmittlung an; vielmehr soll die Höhe der Ausgleichszahlung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit festgesetzt werden (EFSlg. 51.830); es soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeigeführt werden (EFSlg. 51.821). Haben bei der Schaffung des Gebrauchsvermögens (Erbauung des Hauses) ausschließlich Verwandte eine Teiles (hier der Antragstellerin) mitgewirkt, so kommt es bei Beurteilung, wem dieser Beitrag nach Paragraph 83, EheG anzurechnen ist, wohl auf Rechtsgrund und Motiv dieser Leistungen Dritter an (EvBl 1986/112; EFSlg. 48.964, 43.778). Daß aber Leistungen Verwandter eines Teiles im Zweifel, d.h. ohne ausdrückliche Widmung, bei Scheitern der Ehe auch als Beitrag des anderen Teiles zu gelten hätten wie dies in den Entscheidungen EFSlg. 46.348, 43.758, SZ 55/45 und 7 Ob 605/88 für Leistungen Dritter ganz allgemein angenommen wird, kann dem Sinn des Gesetzes nicht entsprechen. Die Leistungen werden doch in der Regel deshalb erbracht, um seinem Angehörigen die Schaffung der Ehewohnung zu erleichtern, so daß bei Scheitern der Ehe, wenn es um die Zuteilung dieser Ehewohnung geht, ihm allein und nicht dem anderen Teil, zu dem die familienrechtlichen Beziehungen erloschen sind, dieser Beitrag zuzurechnen ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antragstellerin zu erwidern, daß bei der nach Billigkeitsgrundsätzen zu erfolgenden Ausmittlung der Ausgleichzahlung ohnedies nicht vom halben Wert der Gesamtliegenschaft, sondern vom Wert des Hälfteanteiles des Antragsgegners ausgegangen worden ist. Ihre Behauptung, der Antragsgegner sei anläßlich seiner Vernehmung ausdrücklich mit der Festsetzung der Ausgleichszahlung in der Höhe von 350.000 S einverstanden gewesen, ist aktenwidrig. Der Antragsgegner erklärte sich vielmehr in der Tagsatzung vom 14. Jänner 1988 mit einer Ausgleichszahlung von 350.000 S zuzüglich der Zahlung des Betrages von 70.000 S für die in den letzten zwei Jahren zur Tilgung der aufgenommenen Darlehen, insgesamt also mit dem Betrag von 420.000 S zufrieden. Die Zahlung einer Ausgleichszahlung von 400.000 S binnen drei Monaten ist der Antragstellerin auch zumutbar. Die Antragstellerin bekämpft nicht die Annahme des Rekursgerichtes, es müsse ihr möglich sein, einen um 50.000 S höheren Kredit aufzunehmen, sie vertritt nur die Ansicht, höhere Rückzahlungsraten wären ihr unzumutbar. Die Antragstellerin geht aber derzeit nur einer Teilzeitbeschäftigung von 30 Wochenstunden (sechs Stunden täglich) als Bedienerin in den Abendstunden nach. Daß es ihr nicht möglich sein sollte, für weitere zwei Stunden täglich Beschäftigung zu finden oder, wie schon während aufrechter Lebensgemeinschaft, sich durch Heimarbeit ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen, wurde von ihr nicht dargetan. Daß sie außer der Pflege und Erziehung zusätzlich eigene finanzielle Mittel für den Unterhalt der drei Kinder aufzuwenden hätte, ist nicht ersichtlich. Neben den Unterhaltsleistungen des Antragsgegners von 5.900 S monatlich hat die Antragstellerin Anspruch auf die Familienbeihilfe in der Höhe von monatlich insgesamt 4.100 S (§ 8 Abs.2 FLAG), so daß die Antragstellerin, ohne ihr Arbeitseinkommen zu belasten, für den Unterhalt der Kinder 10.000 S monatlich verwenden kann. Soweit der Antragsgegner ausführt, daß seit Jänner 1988 die Belastung der Antragstellerin mit den von ihr zur alleinigen Rückzahlung übernommenen Verbindlichkeiten geringer sei, handelt es sich um Neuerungen, die in einem Revisionsrekurs nach § 232 AußStrG zulässigerweise nicht vorgebracht werden können (EFSlg. 52.935, 50.134, 47.395, 44.802). Daß der Antragsgegner während aufrechter Ehe einen weitaus überwiegenden Teil des Lebensunterhaltes verdiente, kann nicht dazu führen, daß ihm die während aufrechter Lebensgemeinschaft durchgeführten Darlehensrückzahlungen allein zuzurechnen wären, hat doch die Antragstellerin durch die Pflege und Erziehung der Kinder sowie durch Durchführung von Heimarbeiten zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens in gleichem Umfang wie der Antragsgegner beigetragen. Soweit es sich um Kreditrückzahlungen nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft handelt, läßt der Antragsgegner außer acht, daß die Antragstellerin durch sein Verhalten gezwungen war, das Einfamilienhaus mit den Kindern zu verlassen, wobei sich die Kosten des von ihr zu leistenden Mietzinses mit den Betriebskosten und den für das Einfamilienhaus erfolgenden Darlehensrückzahlungen etwa die Waage halten. Der Betrag von 400.000 S würde es dem nunmehr alleinstehenden Antragsgegner auch ermöglichen, sich eine seinem Standard entsprechende Wohnmöglichkeit zu verschaffen. Die Festsetzung der Ausgleichszahlung mit dem Betrag von 400.000 S, der zwar rein rechnerisch nicht dem Wert der Liegenschaftshälfte des Antragsgegners abzüglich der halben offenen Schulden entspricht, ist aber dennoch billig, war doch der Beitrag der Antragstellerin zur Schaffung des Hauses infolge der Leistungen ihres Onkels und ihrer Mutter höher als der des Antragsgegners und entspricht der Betrag von 400.000 S dem, was die Antragstellerin, der nach dem übereinstimmenden Parteiwillen das Alleineigentum an der Liegenschaft übertragen werden soll, unter Anspannung aller Kräfte noch zu leisten imstande ist. Der Antragsgegner ist auch darauf zu verweisen, daß er in erster Instanz ausdrücklich erklärte, mit einer Ausgleichszahlung von 420.000 S einverstanden zu sein. Den Rekursen ist der Erfolg zu versagen.Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antragstellerin zu erwidern, daß bei der nach Billigkeitsgrundsätzen zu erfolgenden Ausmittlung der Ausgleichzahlung ohnedies nicht vom halben Wert der Gesamtliegenschaft, sondern vom Wert des Hälfteanteiles des Antragsgegners ausgegangen worden ist. Ihre Behauptung, der Antragsgegner sei anläßlich seiner Vernehmung ausdrücklich mit der Festsetzung der Ausgleichszahlung in der Höhe von 350.000 S einverstanden gewesen, ist aktenwidrig. Der Antragsgegner erklärte sich vielmehr in der Tagsatzung vom 14. Jänner 1988 mit einer Ausgleichszahlung von 350.000 S zuzüglich der Zahlung des Betrages von 70.000 S für die in den letzten zwei Jahren zur Tilgung der aufgenommenen Darlehen, insgesamt also mit dem Betrag von 420.000 S zufrieden. Die Zahlung einer Ausgleichszahlung von 400.000 S binnen drei Monaten ist der Antragstellerin auch zumutbar. Die Antragstellerin bekämpft nicht die Annahme des Rekursgerichtes, es müsse ihr möglich sein, einen um 50.000 S höheren Kredit aufzunehmen, sie vertritt nur die Ansicht, höhere Rückzahlungsraten wären ihr unzumutbar. Die Antragstellerin geht aber derzeit nur einer Teilzeitbeschäftigung von 30 Wochenstunden (sechs Stunden täglich) als Bedienerin in den Abendstunden nach. Daß es ihr nicht möglich sein sollte, für weitere zwei Stunden täglich Beschäftigung zu finden oder, wie schon während aufrechter Lebensgemeinschaft, sich durch Heimarbeit ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen, wurde von ihr nicht dargetan. Daß sie außer der Pflege und Erziehung zusätzlich eigene finanzielle Mittel für den Unterhalt der drei Kinder aufzuwenden hätte, ist nicht ersichtlich. Neben den Unterhaltsleistungen des Antragsgegners von 5.900 S monatlich hat die Antragstellerin Anspruch auf die Familienbeihilfe in der Höhe von monatlich insgesamt 4.100 S (Paragraph 8, Absatz 2, FLAG), so daß die Antragstellerin, ohne ihr Arbeitseinkommen zu belasten, für den Unterhalt der Kinder 10.000 S monatlich verwenden kann. Soweit der Antragsgegner ausführt, daß seit Jänner 1988 die Belastung der Antragstellerin mit den von ihr zur alleinigen Rückzahlung übernommenen Verbindlichkeiten geringer sei, handelt es sich um Neuerungen, die in einem Revisionsrekurs nach Paragraph 232, AußStrG zulässigerweise nicht vorgebracht werden können (EFSlg. 52.935, 50.134, 47.395, 44.802). Daß der Antragsgegner während aufrechter Ehe einen weitaus überwiegenden Teil des Lebensunterhaltes verdiente, kann nicht dazu führen, daß ihm die während aufrechter Lebensgemeinschaft durchgeführten Darlehensrückzahlungen allein zuzurechnen wären, hat doch die Antragstellerin durch die Pflege und Erziehung der Kinder sowie durch Durchführung von Heimarbeiten zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens in gleichem Umfang wie der Antragsgegner beigetragen. Soweit es sich um Kreditrückzahlungen nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft handelt, läßt der Antragsgegner außer acht, daß die Antragstellerin durch sein Verhalten gezwungen war, das Einfamilienhaus mit den Kindern zu verlassen, wobei sich die Kosten des von ihr zu leistenden Mietzinses mit den Betriebskosten und den für das Einfamilienhaus erfolgenden Darlehensrückzahlungen etwa die Waage halten. Der Betrag von 400.000 S würde es dem nunmehr alleinstehenden Antragsgegner auch ermöglichen, sich eine seinem Standard entsprechende Wohnmöglichkeit zu verschaffen. Die Festsetzung der Ausgleichszahlung mit dem Betrag von 400.000 S, der zwar rein rechnerisch nicht dem Wert der Liegenschaftshälfte des Antragsgegners abzüglich der halben offenen Schulden entspricht, ist aber dennoch billig, war doch der Beitrag der Antragstellerin zur Schaffung des Hauses infolge der Leistungen ihres Onkels und ihrer Mutter höher als der des Antragsgegners und entspricht der Betrag von 400.000 S dem, was die Antragstellerin, der nach dem übereinstimmenden Parteiwillen das Alleineigentum an der Liegenschaft übertragen werden soll, unter Anspannung aller Kräfte noch zu leisten imstande ist. Der Antragsgegner ist auch darauf zu verweisen, daß er in erster Instanz ausdrücklich erklärte, mit einer Ausgleichszahlung von 420.000 S einverstanden zu sein. Den Rekursen ist der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 Abs.1 AußStrG. Da beide Teile mit ihren Rechtsmittel keinen Erfolg haben, entspricht die Kostenaufteilung der Billigkeit.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, Absatz eins, AußStrG. Da beide Teile mit ihren Rechtsmittel keinen Erfolg haben, entspricht die Kostenaufteilung der Billigkeit.