Begründung:
Mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 5. Juni 1986 wurde die zwischen den Parteien am 11. Mai 1963 geschlossene Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Antragsgegners geschieden. Der Ehe entstammen die Kinder Wilhelm, geboren am 20. August 1963, Silvia, geboren am 28. April 1968, und Hans-Peter, geboren am 5. Jänner 1970. Nach einem im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Vergleich werden die elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des § 144 ABGB hinsichtlich Silvia (nunmehr zufolge Volljährigkeit gegenstandslos) und Hans-Peter von der Antragstellerin allein ausgeübt. Die Parteien sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer einer Liegenschaft im Ausmaß von 775 m2, auf der das Haus Schafwiesenstraße 80 während der Ehe errichtet worden ist. Die Antragstellerin beantragte die Zuweisung dieser Liegenschaft und des im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden Mobiliars in der ehelichen Wohnung unter Auferlegung einer Abschlagszahlung von S 400.000,--.Mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 5. Juni 1986 wurde die zwischen den Parteien am 11. Mai 1963 geschlossene Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Antragsgegners geschieden. Der Ehe entstammen die Kinder Wilhelm, geboren am 20. August 1963, Silvia, geboren am 28. April 1968, und Hans-Peter, geboren am 5. Jänner 1970. Nach einem im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Vergleich werden die elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des Paragraph 144, ABGB hinsichtlich Silvia (nunmehr zufolge Volljährigkeit gegenstandslos) und Hans-Peter von der Antragstellerin allein ausgeübt. Die Parteien sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer einer Liegenschaft im Ausmaß von 775 m2, auf der das Haus Schafwiesenstraße 80 während der Ehe errichtet worden ist. Die Antragstellerin beantragte die Zuweisung dieser Liegenschaft und des im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden Mobiliars in der ehelichen Wohnung unter Auferlegung einer Abschlagszahlung von S 400.000,--.
Der Antragsgegner beantragte die Abweisung dieses Antrages und begehrte seinerseits die Zuweisung des Hälfteanteils der Antragstellerin gegen eine Ausgleichszahlung von S 300.000,--. Das Erstgericht wies das Eigentumsrecht am Hälfteanteil des Antragsgegners einschließlich des Liegenschaftszubehörs und des Hausrats, soweit er bisher dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Ehegatten gedient hat, der Antragstellerin zu und trug dieser auf, dem Antragsgegner binnen eines Monates ab Rechtskraft der Entscheidung einen Ausgleichsbetrag von S 700.000,-- zu bezahlen. Den Antragsgegner erkannte es schuldig, die Liegenschaft binnen eines Monates ab Rechtskraft der Entscheidung zu räumen. Das Erstgericht ging von folgendem Sachverhalt aus:
Der Antragsgegner verfügte bei der Eheschließung über Ersparnisse von S 36.000,--. Die Antragstellerin hatte keine Ersparnisse. Im April 1964 erwarben die Parteien um S 46.000,-- das den Gegenstand des Verfahrens bildende Grundstück, für das sie einschließlich der Vertragsgebühren und Nebenkosten S 55.000,-- zu zahlen hatten. Die Bezahlung dieses Betrages erfolgte einerseits mit Hilfe der Ersparnisse des Antragsgegners. Den Rest von S 19.000,-- lieh sich die Antragstellerin vom Lebensgefährten ihrer Mutter, Wilhelm G*** (die Rückzahlung dieses Betrages erfolgte aus dem Erbe nach der Mutter der Antragstellerin, Katharina S***, die am 14. Mai 1980 starb).
Im Herbst 1964 begannen die Parteien mit der Errichtung des Hauses Schafwiesenstraße 80. Im Herbst 1967 war der Bau so weit vollendet, daß die Ehegatten einziehen konnten. Die Bauführung fand "in Eigenregie" statt. Ein Baumeister, bei dem der Vater des Antragsgegners beschäftigt war, zeichnete den Plan und stellte die Baustellentafel zur Verfügung. Die eigentlichen Bauarbeiten verrichteten die Parteien und ihre Angehörigen zum größten Teil selbst. Nur für die Elektroinstallation wurden Professionisten herangezogen. Die Hauptarbeit verrichteten der Antragsgegner selbst, der seine gesamte Freizeit der Bauführung widmete und sein Vater, der von Beruf Maurer war, 1965 pensioniert wurde und ab diesem Zeitpunkt auch untertags zur Verfügung stand. Auch andere Angehörige halfen mit, besonders bei baubedingten Stoßzeiten wie dem Betonieren der Geschoßdecken oder dem Dachdecken. In solchen Fällen half auch die Mutter des Antragsgegners fallweise mit. Öfter noch leistete die Antragstellerin selbst Bauarbeiten. Allerdings war sie zu dieser Zeit berufstätig, so daß ihr nur die Freizeit zur Verfügung stand. Auch die Mutter der Antragstellerin half fallweise mit, ferner zwei entfernte Verwandte und vor allem Wilhelm G***, der Berufserfahrung als Waserleitungsinstallateur hatte und gemeinsam mit dem Antragsgegner die Wasserleitung sowie die Zentralheizung besorgte. Alle diese Angehörigen arbeiteten ohne Entgelt und wurden fallweise auf der Baustelle verköstigt, wobei die Mahlzeiten entweder die Mutter der Antragstellerin oder diese selbst zubereiteten. Der Arbeitsanteil des Antragsgegners und seiner Angehörigen betrug geschätzt 2/3 aller angefallenen Arbeiten. Die Baumaterialien bestritten die Parteien teils aus ihrem Arbeitsverdienst, teils mit Hilfe zweier Bankkredite mit einer Gesamtsumme von S 200.000,--, die überwiegend aus dem Arbeitseinkommen des Antragsgegners zurückgezahlt wurden. Die Antragstellerin erhielt während der Bauführung etwa s 50.000,-- von ihrer Mutter, die beim Bau oder bei der Einrichtung des Hauses verwendet wurden. Der Verkehrswert des Hauses betrug am Tag der Scheidung der Ehe wie auch am Tag des Schlusses der Verhandlung erster Instanz S 1,287.000,--. Während der dreijährigen Bauführung hatten die Parteien keinen gemeinsamen Haushalt, sie wohnten weiterhin bei ihren Eltern. Der Antragsgegner arbeitete bereits vor der Eheschließung und weiter bis Juni 1985 als Monteur bei einem Unternehmen in Wels mit einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen von zuletzt S 15.000,--. Er wurde dann von seinem Dienstgeber gekündigt und erhielt eine Abfertigung von insgesamt rund S 260.000,--. Dieser Betrag war zur Zeit der Scheidung der Ehe im wesentlichen aufgebraucht, und zwar für den Kauf eines PKWs (S 100.000,--), für einen Fortbildungskurs (S 10.000,--), für Prozeßkosten (Scheidung, zwei Strafverfahren, Detektivnosten für die Überwachung der Antragstellerin) und für den persönlichen Bedarf. Bis zum Ende des Jahres 1985 erhielt der Antragsgegner eine monatliche Arbeitslosenunterstützung von S 9.000,--, in den folgenden Monaten Notstandshilfe von S 2.600,--. Seit Mai 1986 ist der Antragsgegner bei der V*** in Linz Monteur und verdient im Winter durchschnittlich S 16.000,-- bis S 17.000,-- monatlich netto, im Sommer (etwa 7 Monate lang) an die S 25.000,-- monatlich netto zuzüglich Sonderzahlungen.
Die Antragstellerin war zur Zeit der Eheschließung Friseurlehrling. Sie blieb nach der Auslehre zunächst Friseurgehilfin, war vom 10. Jänner 1965 bis 10. März 1965
arbeitslos und dann bis 16. März 1968 Verkäuferin. In der Folge bezog die Antragstellerin bis Jänner 1971 Karenzgeld und anschließend Arbeitslosenunterstützung. Vom 2. November 1973 bis 31. August 1974 arbeitete sie wieder als Verkäuferin, bezog hernach 4 Monate Arbeitslosenunterstützung und blieb sodann etwa 6 Jahre lang allein im Haushalt. In den folgenden Jahren verrichtete die Antragstellerin Gelegenheitsarbeiten. Seit 11. Juli 1983 ist sie Magistratsbedienstete und arbeitet nunmehr als Stationsgehilfin in einem Pensionistenheim. Sie verdient einschließlich der Sonderzahlungen monatlich netto etwa S 15.000,--.
Zur Zeit der Ehescheidung verfügte die Antragstellerin über Ersparnisse von S 23.000,-- und einen PKW mit einem Zeitwert von S 3.000,--, der Antragsgegner über ein Vermögen von S 153.000,-- (Sparguthaben, Werte einer Lebensversicherung) und über einen PKW mit einem Zeitwert von S 60.000,--.
Die im Hause Wels, Schafwiesenstraße 80 befindlichen Möbel und der sonstige Hausrat, der dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Parteien gedient hat, haben einen Verkehrswert von S 45.000,--. Ein im Frühjahr 1986 um S 18.000,-- angeschafftes Glashaus hat einen Verkehrswert von S 12.000,--.
Wilhelm G*** hat den Parteien außer einem Betrag von S 1) 000,-- (anläßlich des Grundkaufes) während der Bauführung noch weitere S 32.000,-- geliehen. Die Antragstellerin verbrauchte diesen Betrag für den Lebensunterhalt der Familie, sodaß der Antragsgegner seinen Verdienst beim Hausbau verwenden konnte.
Die Mutter der Antragstellerin starb am 14. Mai 1980. Sie hinterließ der Antragstellerin und einer zweiten Tochter ein Haus, das verkauft wurde. Aus dem auf sie entfallenden Erlös von etwa S 400.000,-- zahlte die Antragstellerin S 51.000,-- an Wilhelm G*** zurück, S 70.000,-- gab sie für die Einrichtung der Küche, des Bades und der Toilette aus, S 250.000,-- überließ sie den Kindern teils in Form von Sachzuwendungen, teils bar. Den Rest verbrauchte sie für den Lebensunterhalt der Familie.
Im Mai 1986 trennten sich die Parteien in der Weise, daß der Antragsgegner allein in der bisherigen Ehewohnung im Erdgeschoß des Hauses verblieb, während die Antragstellerin in das Obergeschoß übersiedelte, in dem auch die Kinder der Parteien wohnen. Die Antragstellerin teilt das Wohnzimmer mit der Tochter Silvia als Schlafraum und hat gemeinsam mit ihren Kindern eine Kochnische zur Verfügung.
Es kam nicht nur während der Ehe zu argen Zerwürfnissen zwischen den Parteien. Auch seit der Trennung und Ehescheidung kamen viele Male Streitereien vor. Besonders nach Alkoholkonsum schreit der Antragsgegner die Antragstellerin oder die Kinder unbeherrscht an. Der Alkoholkonsum betrug in den letzen drei Jahren wöchtenlich mindestens 1 Kiste Bier. Infolge dieses Verhaltens des Antragsgegners haben alle drei Kinder Partei für die Antragstellerin ergriffen und stellen sich gegen den Antragsgegner. Von 1976 bis 1981 betreute die Antragstellerin über insgesamt 38 Monate die 1972 geborene Tochter eines Bruders des Antragsgegners, wofür dieser anfangs S 1.000,--, später S 1.800,--
bis S 2.400,-- monatlich bezahlte.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Anteile der Parteien an der Vermögensbildung seien etwa gleich hoch, doch sei der Anteil des Antragsgegners am Hausbau etwas höher als jener der Antragstellerin. Die Frage der Eigentumszuweisung sei dennoch zu Gunsten der Antragstellerin zu entscheiden gewesen, weil der Antragsgegner leichter eine Ersatzwohnung finden könne als die Antragstellerin mit ihren teilweise noch unversorgten und jedenfalls noch ledigen Kindern. Auch sei zu berücksichtigen, daß die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Antragsgegners geschieden worden sei. Das aufzuteilende Gesamtvermögen betrage S 1,344.000,--. Im Hinblick auf die höheren Arbeits-Wertschöpfungsbeiträge des Antragsgegners sei eine Ausgleichszahlung von S 700.000,-- an ihn gerechtfertigt. Eine reale Teilung des Objektes sei zufolge der bestehenden Streitigkeiten und Zerwürfnissen untunlich.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht, jenem des Antragsgegners hingegen teilweise Folge. Es erkannte den Antragsgegner - bei im übrigen gleicher Entscheidung wie das Erstgericht - schuldig, die Liegenschaft binnen 2 Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses zu räumen, ordnete die Einverleibung des Pfandrechtes für eine Ausgleichszahlung von S 700.000,-- samt 4 % Zinsen sowie eine Nebengebührensicherstellung von S 50.000,-- auf der der Antragstellerin allein gehörigen Liegenschaft an und erkannte die Antragstellerin schuldig, in die Einverleibung (richtig: Anmerkung; § 53 GBG) einer Rangordnung für dieses Pfandrecht einzuwilligen. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- und der Wert des von der Abänderung betroffenen Teils S 15.000,-- übersteigt (ein solcher Ausspruch ist in dem § 232 Abs 1 AußStrG nicht vorgesehen; er ist jedoch dem Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, gleichzuhalten). Da auf eine von den Parteien vorgenommene außergerichtliche Aufteilung des schon durch den Antrag ausgenommenen ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen sei, sei zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin über eheliche Ersparnisse von S 23.000,--, der Antragsgegner über solche von S 153.000,-- verfüge. Auch die dem Antragsgegner aus der Auflösung seines Dienstverhältnisses zugeflossenen Beträge könnten nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, sondern seien zum Teil als Betrag anzusehen, der ihm nach § 91 EheG als zugekommen zuzurechnen sei. Da der Antragsgegner aus der Abfertigung einen Fortbildungskurs finanziert habe und sie zum Teil auch zur Aufrechterhaltung der üblichen Gestaltung der Lebensverhältnisse habe heranziehen dürfen, als er - im Vergleich zu seinem Arbeitseinkommen - nur geringe Beträge an Arbeitslosenunterstützung und Notstandshilfe bezogen habe, seien nur rund S 200.000,-- (einschließlich des für den PKW-Kauf verwendeten Betrages) in die Aufteilung einzubeziehen. Dagegen unterliege der Grundwert der Liegenschaft nicht zur Gänze der Aufteilung, da der Antragsgegner S 36.000,-- in die Ehe eingebracht und diese zur Finanzierung des Baugrundes verwendet habe. Er habe damit rund 2/3 der Kosten des Baugrundes - dessen gegenwärtiger Wert mit S 329.400,-- ermittelt worden sei - bezahlt. Die vom Antragsgegner eingebrachten Ersparnisse seien damit konkret weiter verfolgbar. Die Quote des Antragsgegners am Baugrund betrage daher rund S 220.000,-- . Bei der Aufteilung seien daher der Hauswert abzüglich 2/3 Grundwert (S 1,067.000,--), das Inventar (S 45.000,--), das sonstige Vermögen der Parteien (S 23.000,-- und S 150.000,--), zum Teil die Abfertigung des Antragsgegners (S 200.000,--) und das Glashaus (S 12.000,--) zu berücksichtigen, insgesamt sohin Werte von S 1,500.000,--. Bei der Entscheidung, welcher Partei das Haus zuzuweisen sei - die Begründung von Alleineigentum eines Ehegatten sei notwendig, weil es ständig zu argen Zerwürfnissen zwischen den Parteien komme -, sei zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin das bessere Verhältnis zu den rechtlich selbsterhaltungsfähigen Kindern, die jedoch noch keinen eigenen, örtlich getrennten und selbständigen Haushalt begründet hätten, habe, und daß die Antragstellerin in Wels, der Antragsgegner jedoch in Linz arbeite. Auch das überwiegende Verschulden des Antragsgegners an der Ehescheidung dürfe nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Es ergebe sich, daß die Umstände leicht zu Gunsten der Antragstellerin überwiegen, so daß die Zuweisung an sie gerechtfertigt sei. Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung sei zu berücksichtigen, daß der Antragsgegner ständig erwerbstätig gewesen sei und anfangs auch in hohem Maße durch Arbeitsleistung in der Freizeit zum Hausbau beigetragen habe. Aber auch die Antragstellerin habe durch persönliche Arbeit und durch Arbeitsleistungen aus dem Kreis ihrer Verwandtschaft zum Hausbau beigetragen. Daneben habe sie lange Jahre ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, seit 1967 allein den ehelichen Haushalt geführt und drei eheliche Kinder sowie mehr als 3 Jahre lang auch ein Kind des Bruders des Antragsgegners erzogen und betreut. Der Beitrag der Antragstellerin sei sohin sehr gewichtig und eine Quote von 50 % nicht zum Nachteil des Antragsgegners. Zum Hälfteanteil des Antragsgegners an den ermittelten Werten von S 750.000,-- komme der ihm zuzurechnende Grundwert (S 220.000,--), gekürzt um seine Ersparnisse (S 150.000,--) und die als Vorausempfang anzurechnende Abfertigung (S 200.000,--), so daß sich ein Betrag von S 620.000,-- ergäbe. Zum Ausgleich für die mit dem Verlassen der Ehewohnung verbundene Härte sei jedoch eine Ausgleichszahlung von S 700.000,-- angemessen. Zur Sicherheit des Antragsgegners sei eine pfandrechtliche Sicherstellung anzuordnen, aus Gründen einer möglichen Gebührenersparnis auch die Möglichkeit einer Rangordnung für ein solches Pfandrecht vorzusehen gewesen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht, jenem des Antragsgegners hingegen teilweise Folge. Es erkannte den Antragsgegner - bei im übrigen gleicher Entscheidung wie das Erstgericht - schuldig, die Liegenschaft binnen 2 Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses zu räumen, ordnete die Einverleibung des Pfandrechtes für eine Ausgleichszahlung von S 700.000,-- samt 4 % Zinsen sowie eine Nebengebührensicherstellung von S 50.000,-- auf der der Antragstellerin allein gehörigen Liegenschaft an und erkannte die Antragstellerin schuldig, in die Einverleibung (richtig: Anmerkung; Paragraph 53, GBG) einer Rangordnung für dieses Pfandrecht einzuwilligen. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- und der Wert des von der Abänderung betroffenen Teils S 15.000,-- übersteigt (ein solcher Ausspruch ist in dem Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG nicht vorgesehen; er ist jedoch dem Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, gleichzuhalten). Da auf eine von den Parteien vorgenommene außergerichtliche Aufteilung des schon durch den Antrag ausgenommenen ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen sei, sei zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin über eheliche Ersparnisse von S 23.000,--, der Antragsgegner über solche von S 153.000,-- verfüge. Auch die dem Antragsgegner aus der Auflösung seines Dienstverhältnisses zugeflossenen Beträge könnten nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, sondern seien zum Teil als Betrag anzusehen, der ihm nach Paragraph 91, EheG als zugekommen zuzurechnen sei. Da der Antragsgegner aus der Abfertigung einen Fortbildungskurs finanziert habe und sie zum Teil auch zur Aufrechterhaltung der üblichen Gestaltung der Lebensverhältnisse habe heranziehen dürfen, als er - im Vergleich zu seinem Arbeitseinkommen - nur geringe Beträge an Arbeitslosenunterstützung und Notstandshilfe bezogen habe, seien nur rund S 200.000,-- (einschließlich des für den PKW-Kauf verwendeten Betrages) in die Aufteilung einzubeziehen. Dagegen unterliege der Grundwert der Liegenschaft nicht zur Gänze der Aufteilung, da der Antragsgegner S 36.000,-- in die Ehe eingebracht und diese zur Finanzierung des Baugrundes verwendet habe. Er habe damit rund 2/3 der Kosten des Baugrundes - dessen gegenwärtiger Wert mit S 329.400,-- ermittelt worden sei - bezahlt. Die vom Antragsgegner eingebrachten Ersparnisse seien damit konkret weiter verfolgbar. Die Quote des Antragsgegners am Baugrund betrage daher rund S 220.000,-- . Bei der Aufteilung seien daher der Hauswert abzüglich 2/3 Grundwert (S 1,067.000,--), das Inventar (S 45.000,--), das sonstige Vermögen der Parteien (S 23.000,-- und S 150.000,--), zum Teil die Abfertigung des Antragsgegners (S 200.000,--) und das Glashaus (S 12.000,--) zu berücksichtigen, insgesamt sohin Werte von S 1,500.000,--. Bei der Entscheidung, welcher Partei das Haus zuzuweisen sei - die Begründung von Alleineigentum eines Ehegatten sei notwendig, weil es ständig zu argen Zerwürfnissen zwischen den Parteien komme -, sei zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin das bessere Verhältnis zu den rechtlich selbsterhaltungsfähigen Kindern, die jedoch noch keinen eigenen, örtlich getrennten und selbständigen Haushalt begründet hätten, habe, und daß die Antragstellerin in Wels, der Antragsgegner jedoch in Linz arbeite. Auch das überwiegende Verschulden des Antragsgegners an der Ehescheidung dürfe nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Es ergebe sich, daß die Umstände leicht zu Gunsten der Antragstellerin überwiegen, so daß die Zuweisung an sie gerechtfertigt sei. Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung sei zu berücksichtigen, daß der Antragsgegner ständig erwerbstätig gewesen sei und anfangs auch in hohem Maße durch Arbeitsleistung in der Freizeit zum Hausbau beigetragen habe. Aber auch die Antragstellerin habe durch persönliche Arbeit und durch Arbeitsleistungen aus dem Kreis ihrer Verwandtschaft zum Hausbau beigetragen. Daneben habe sie lange Jahre ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, seit 1967 allein den ehelichen Haushalt geführt und drei eheliche Kinder sowie mehr als 3 Jahre lang auch ein Kind des Bruders des Antragsgegners erzogen und betreut. Der Beitrag der Antragstellerin sei sohin sehr gewichtig und eine Quote von 50 % nicht zum Nachteil des Antragsgegners. Zum Hälfteanteil des Antragsgegners an den ermittelten Werten von S 750.000,-- komme der ihm zuzurechnende Grundwert (S 220.000,--), gekürzt um seine Ersparnisse (S 150.000,--) und die als Vorausempfang anzurechnende Abfertigung (S 200.000,--), so daß sich ein Betrag von S 620.000,-- ergäbe. Zum Ausgleich für die mit dem Verlassen der Ehewohnung verbundene Härte sei jedoch eine Ausgleichszahlung von S 700.000,-- angemessen. Zur Sicherheit des Antragsgegners sei eine pfandrechtliche Sicherstellung anzuordnen, aus Gründen einer möglichen Gebührenersparnis auch die Möglichkeit einer Rangordnung für ein solches Pfandrecht vorzusehen gewesen.
Den Beschluß des Rekursgerichtes bekämpfen beide Parteien. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluß, soweit ihr eine Ausgleichszahlung und deren pfandrechtliche Sicherstellung von mehr als S 400.000,-- aufgetragen wurde, der Antragsgegner, soweit seinem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes nicht Folge gegeben wurde, wobei er den Antrag stellt, den Beschluß der zweiten Instanz dahin abzuändern, daß ihm die Liegenschaft gegen Bezahlung einer angemessenen Ausgleichszahlung ("etwa S 350.000,--") zugewiesen und die Antragstellerin zur Räumung der Liegenschaft verpflichtet werde, in eventu, die Antragstellerin zu verpflichten, ihm einen Ausgleichsbetrag von S 950.000,-- binnen einem Monat ab Rechtskraft des Beschlusses zu bezahlen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Beide Parteien haben Rekursbeantwortungen erstattet.