Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Antragsgegner bekämpft in seinem Rechtsmittel die Feststellung der Vorinstanzen, a) daß er seinen Betrieb im Hause *, D*straße 3, habe. b) Auch die Feststellung über den Beitrag der Antragstellerin zu den Kosten des gemeinsamen Haushaltes bzw. Lebensaufwandes wird in Frage gestellt. c) Bekämpft wird weiters, daß seinem Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nicht stattgegeben wurde. d) Bemängelt wird auch, daß der beantragte Ortsaugenschein nicht stattgefunden habe. e) Man hätte aus dem Vergleichsangebot der Antragstellerin auf den Wert des Hauses Schlüsse ziehen müssen. f) Der flüchtigen Bearbeitung des Aktes durch das Rekursgericht sei es zuzuschreiben, daß unrichtigerweise unterstellt wurde, der Antragsteller habe den Wert der Liegenschaft nicht beziffert. g) Aktenwidrig habe das Rekursgericht angenommen, daß er den Aufteilungsschlüssel selbst nicht genannt habe. h) Die Rüge über die Feststellung des Nettoverdienstes der Antragstellerin sei zu Unrecht nicht verstanden worden. i) Der Antragsgegner mache anhand von Rechenbeispielen deutlich, daß unvollständige Feststellungen im Effekt zu einer unrichtigen Feststellung werden können, woraus sich wiederum ein Aufteilungsschlüssel von 3 : 1 zu seinen Gunsten ergebe. j) Es seien nicht alle festgestellten Umstände in die Billigkeitsentscheidung einbezogen worden. k) Der Verschuldensfrage an der Scheidung der Ehe seien nicht entsprechende Grundsätze unterstellt bzw. wäre dazu undeutlich Stellung genommen worden. l) Es sei kein zwiespältiger Standpunkt, wenn einerseits die Übertragung von Miteigentumsanteilen als nicht tunlich angesehen, dennoch aber zu eigenen Gunsten solches beantragt werde. m) Unrichtig sei berücksichtigt worden, daß der Antragsgegner wohnversorgt wäre. Er werde damit gewissermaßen bestraft, daß er vorweg aus dem Haus gezogen sei; er habe nur einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen. n) Man mute der Familie des Antragsgegners mit Frau und Kind zu, in der Stadtwohnung zu bleiben, wogegen die alleinstehende Antragstellerin gleich zwei abgeschlossene Wohnungen im Grünen habe. o) Dem Antragsgegner werde damit aber auch der Sitz seines Unternehmens genommen. Außerdem fehlte ihm dadurch die Basis für Betriebsmittelkredite. p) Die Parteien könnten im Haus durchaus konfliktfrei wohnen. q) Er hänge am Haus mehr als die Antragstellerin. Das Haus sei daher ihm zuzuweisen. r) Nicht berücksichtigt sei worden, daß er über kurz oder lang ein Nebengebäude errichtet hätte, in welchem er Lager und Werkstättenräumlichkeiten untergebracht hätte. s) Das Verhältnis der Parteien sei eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft gewesen, weshalb das Haus überhaupt nicht aufgeteilt hätte werden dürfen. t) Die vorgenommene Aufteilung käme einer Enteignung gleich. u) Richtiger Rechnung nach müßte die Ausgleichszahlung nicht S 500.000,-- sondern S 600.000,-- betragen haben. v) Das Rekursgericht habe auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht Bedacht genommen und eine Entscheidung zitiert, die den Standpunkt des Antragsgegners und nicht der Gegenseite stütze. w) Es dränge sich daher die Vermutung auf, daß das Rekursgericht die von ihm zitierte Entscheidung seinem Inhalt nach nicht zur Kenntnis genommen habe. x) Die Beschädigung und Wertminderung des PKWs sei der Antragstellerin anzulasten. y) Es seien nicht alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt worden.
Die umfangreichen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers wurden in Punkte gegliedert, um ein klares Bild zu gewinnen, inwieweit es sich hiebei um für die Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof allein zulässige Rechtsfragen handelt (§ 232 Abs. 2 AußStrG). Dies ist in den Punkten a) bis i), l), m), n), t), v), w) in wesentlichen Belangen nicht der Fall. Es handelt sich hiebei vielmehr um jeweils unzulässige Bekämpfungen der tatsächlichen Grundlagen, von denen die Vorinstanzen ausgegangen waren, um teilweise unbeachtlich zu bleibende Verfahrensrügen oder um unsachliches Vorbringen. Letzteres gipfelt darin, daß das Rekursgericht infolge Erledigung des Rechtsfalles binnen kurzer Frist bloß eine summarische Erledigung des Rechtsfalles getroffen habe. Auf all dies ist jedoch nicht einzugehen. Zur Behandlung bleiben nur Rechtsfragen, die in den übrigen Punkten direkt oder in den genannten Punkten indirekt angeschnitten wurden:Die umfangreichen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers wurden in Punkte gegliedert, um ein klares Bild zu gewinnen, inwieweit es sich hiebei um für die Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof allein zulässige Rechtsfragen handelt (Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG). Dies ist in den Punkten a) bis i), l), m), n), t), v), w) in wesentlichen Belangen nicht der Fall. Es handelt sich hiebei vielmehr um jeweils unzulässige Bekämpfungen der tatsächlichen Grundlagen, von denen die Vorinstanzen ausgegangen waren, um teilweise unbeachtlich zu bleibende Verfahrensrügen oder um unsachliches Vorbringen. Letzteres gipfelt darin, daß das Rekursgericht infolge Erledigung des Rechtsfalles binnen kurzer Frist bloß eine summarische Erledigung des Rechtsfalles getroffen habe. Auf all dies ist jedoch nicht einzugehen. Zur Behandlung bleiben nur Rechtsfragen, die in den übrigen Punkten direkt oder in den genannten Punkten indirekt angeschnitten wurden:
1) Aufteilungsschlüssel (i):
Bei der nach den Grundsätzen der Billigkeit vorzunehmenden Aufteilung nach §§ 81 ff. EheG kommt es gemäß § 83 EheG sowohl auf das Gewicht und den Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse und auf die nach § 81 Abs. 1 EheG in Anschlag zu bringenden, sowie die nach § 83 Abs. 1 EheG zu berücksichtigenden Schulden, als auch darauf an, den vormaligen Ehegatten den Beginn eines neuen Lebensabschnittes tunlichst zu erleichtern. Es ist daher anzustreben, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (EvBl. 1982/195; 7 Ob 551/84; 7 Ob 564/85; 8 Ob 586/85 u.a.). Von diesen Grundsätzen ausgehend, gelangten die Vorinstanzen übereinstimmend zu der Annahme, daß ein Aufteilungsverhältnis von 1 : 1 der Sachlage am besten entspricht. Dabei wurde zutreffend darauf hingewiesen, daß dem die Annahme nicht entgegensteht, wonach der Antragsgegner mehr Geld zur Anschaffung und Erneuerung des Hauses beigesteuert hat: Demgegenüber kann die Antragstellerin auf eigenen Verdienst, auf die alleinige Führung des Haushaltes und auf die Mitwirkung im Betrieb des Antragsgegners verweisen. Es besteht daher kein Grund, zugunsten des Antragsgegners eine günstigere Aufteilungsquote anzunehmen.Bei der nach den Grundsätzen der Billigkeit vorzunehmenden Aufteilung nach Paragraphen 81, ff. EheG kommt es gemäß Paragraph 83, EheG sowohl auf das Gewicht und den Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse und auf die nach Paragraph 81, Absatz eins, EheG in Anschlag zu bringenden, sowie die nach Paragraph 83, Absatz eins, EheG zu berücksichtigenden Schulden, als auch darauf an, den vormaligen Ehegatten den Beginn eines neuen Lebensabschnittes tunlichst zu erleichtern. Es ist daher anzustreben, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (EvBl. 1982/195; 7 Ob 551/84; 7 Ob 564/85; 8 Ob 586/85 u.a.). Von diesen Grundsätzen ausgehend, gelangten die Vorinstanzen übereinstimmend zu der Annahme, daß ein Aufteilungsverhältnis von 1 : 1 der Sachlage am besten entspricht. Dabei wurde zutreffend darauf hingewiesen, daß dem die Annahme nicht entgegensteht, wonach der Antragsgegner mehr Geld zur Anschaffung und Erneuerung des Hauses beigesteuert hat: Demgegenüber kann die Antragstellerin auf eigenen Verdienst, auf die alleinige Führung des Haushaltes und auf die Mitwirkung im Betrieb des Antragsgegners verweisen. Es besteht daher kein Grund, zugunsten des Antragsgegners eine günstigere Aufteilungsquote anzunehmen.
2) Billigkeit (j),(q),(u),(y):
Die Vermögensauseinandersetzung zwischen den vormaligen Ehegatten ist unter Berücksichtigung der im § 83 EheG nur beispielsweise aufgezählten Billigkeitskriterien vorzunehmen (JBl. 1982, 321; 1 Ob 541/85 u.a.). Rein gefühlsmäßigen Aspekten, die der Antragsgegner damit ins Spiel bringt, daß er behauptet, innerlich mehr am Haus zu hängen, als die Antragstellerin, ist mit Vorsicht zu begegnen. Davon abgesehen fehlt es für eine solche Annahme an jeglicher Feststellung.Die Vermögensauseinandersetzung zwischen den vormaligen Ehegatten ist unter Berücksichtigung der im Paragraph 83, EheG nur beispielsweise aufgezählten Billigkeitskriterien vorzunehmen (JBl. 1982, 321; 1 Ob 541/85 u.a.). Rein gefühlsmäßigen Aspekten, die der Antragsgegner damit ins Spiel bringt, daß er behauptet, innerlich mehr am Haus zu hängen, als die Antragstellerin, ist mit Vorsicht zu begegnen. Davon abgesehen fehlt es für eine solche Annahme an jeglicher Feststellung.
3) Verschulden an der Ehescheidung (k):
Bei der nach Billigkeit vorzunehmenden Regelung kann das Verschulden eines Ehegatten am Scheitern der Ehe nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht außer Betracht bleiben. Gewiß wollte der Gesetzgeber die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung beziehungsweise Belohnung für ehewidriges beziehungsweise ehegerechtes Verhalten machen (EvBl. 1981/49; EFSlg. 43.769, 41.380), doch wurde es als zulässig erkannt, dem schuldlosen Teil Optionsmöglichkeiten in Ansehung der Aufteilung einzuräumen (EFSlg. 43.769, 41.376, 41.372) und den unschuldigen Teil besser zu bedenken als den schuldigen (EFSlg. 43.769). Es soll der Schuldlose nicht durch die Aufteilung des Gebrauchsvermögens in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen (JBl. 1983, 488; EFSlg. 43.770, 41.376, 41.373, 41.371; 1 Ob 541/85 u.a.). Im vorliegenden Fall käme die schuldlos geschiedene Ehegattin - folgte man den Intentionen des Antragsgegners - auch um ihren bisherigen Lebensbereich. Es käme dazu, daß sie das gemeinsam erworbene Haus, das als Ehewohnung diente, verlassen müßte, um es ihrem an der Scheidung der Ehe allein schuldigen Mann abzutreten und seiner neuen Lebensgefährtin mit Kind Platz zu machen. Diesem Ergebnis sind die Vorinstanzen mit Recht nicht nahegetreten.
4) Übertragung des Miteigentumsanteiles (l), (r), (t):
Dem Antragsgegner ist zuzugeben, daß gemäß dem § 90 Abs 1 EheG. die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran nur angeordnet werden darf, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. Gerade diese Voraussetzungen liegen aber hier vor. Eine Regelung nach den primären Vorstellungen des Antragsgegners - wonach grundbücherlich alles gleich bleiben sollte - hätte zur Folge, daß die Lebensbereiche der beiden Parteien weiterhin miteinander verknüpft blieben. Dieser nach dem § 84 EheG. bei der Aufteilung zu vermeidende Umstand fiele im vorliegenden Fall deshalb besonders ins Gewicht, weil es - worauf schon das Rekursgericht eingehend verweist - nicht angenommen werden kann, daß die früheren Ehegatten weiterhin unter einem Dach in einem kleinen, am Stadtrand gelegenen Haus konfliktfrei leben würden. Es wäre eine beide Teile treffende unzumutbare Belastung, wenn der schuldige geschiedene Antragsgegner mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin und künftigen Ehefrau, mit der er bereits ein eineinhalbjähriges Kind hat, zusammen mit der Antragstellerin auf derselben Liegenschaft wohnten und damit ständig Kontakt zueinander hätten. Ein solcher Zustand wäre eine ständige Quelle für Auseinandersetzungen der früheren Ehegatten.Dem Antragsgegner ist zuzugeben, daß gemäß dem Paragraph 90, Absatz eins, EheG. die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran nur angeordnet werden darf, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. Gerade diese Voraussetzungen liegen aber hier vor. Eine Regelung nach den primären Vorstellungen des Antragsgegners - wonach grundbücherlich alles gleich bleiben sollte - hätte zur Folge, daß die Lebensbereiche der beiden Parteien weiterhin miteinander verknüpft blieben. Dieser nach dem Paragraph 84, EheG. bei der Aufteilung zu vermeidende Umstand fiele im vorliegenden Fall deshalb besonders ins Gewicht, weil es - worauf schon das Rekursgericht eingehend verweist - nicht angenommen werden kann, daß die früheren Ehegatten weiterhin unter einem Dach in einem kleinen, am Stadtrand gelegenen Haus konfliktfrei leben würden. Es wäre eine beide Teile treffende unzumutbare Belastung, wenn der schuldige geschiedene Antragsgegner mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin und künftigen Ehefrau, mit der er bereits ein eineinhalbjähriges Kind hat, zusammen mit der Antragstellerin auf derselben Liegenschaft wohnten und damit ständig Kontakt zueinander hätten. Ein solcher Zustand wäre eine ständige Quelle für Auseinandersetzungen der früheren Ehegatten.
Der in der Bestimmung des § 90 Abs. 1 EheG für unbewegliches Vermögen ausgedrückte Bewahrungsschutz, daß nämlich jedem Ehegatten sein Eigentum an Grund und Boden möglichst erhalten bleiben soll, hat demnach hinter dem leitenden Grundgedanken der gesetzlichen Aufteilungsregelung, daß die häufig eine ständige Quelle für Auseinandersetzungen bildenden vermögensrechtlichen Beziehungen der früheren Ehegatten nach Möglichkeit vollkommen aufgehoben werden sollen (5 Ob 556/80), zurückzutreten. Deshalb ist auch hier eine Aufrechterhaltung der Miteigentumsgemeinschaft beider Teile an dieser Liegenschaft zu vermeiden (SZ 55/45; 4 Ob 517/81 u.a.).Der in der Bestimmung des Paragraph 90, Absatz eins, EheG für unbewegliches Vermögen ausgedrückte Bewahrungsschutz, daß nämlich jedem Ehegatten sein Eigentum an Grund und Boden möglichst erhalten bleiben soll, hat demnach hinter dem leitenden Grundgedanken der gesetzlichen Aufteilungsregelung, daß die häufig eine ständige Quelle für Auseinandersetzungen bildenden vermögensrechtlichen Beziehungen der früheren Ehegatten nach Möglichkeit vollkommen aufgehoben werden sollen (5 Ob 556/80), zurückzutreten. Deshalb ist auch hier eine Aufrechterhaltung der Miteigentumsgemeinschaft beider Teile an dieser Liegenschaft zu vermeiden (SZ 55/45; 4 Ob 517/81 u.a.).
5) Unternehmensbestandteil (o),(r), (s):
Den zu diesem Themenkreis vorgebrachten Erwägungen des Antragsgegners, wonach er durch die Zuweisung des die Ehewohnung bildenden Hauses in der K*straße 4 an die Antragstellerin den Sitz seines Unternehmens verliere, ist zunächst entgegenzuhalten, daß er dabei von einer feststellungsfremden Annahme ausgeht. Die Vorinstanzen haben demgegenüber vielmehr festgestellt, daß er seinen Betrieb im Hause *, D*straße 3, hat. Daß er „über kurz oder lang“ an das Wohnhaus in der K*straße ein Nebengebäude für seinen Betrieb angeschlossen hätte, ist nicht erwiesen und als bloß hypothetische Annahme nicht relevant. Soweit aus dem Vorbringen im Zusammenhang erschlossen werden kann, daß der Antragsgegner die Zuweisung des Hauses in der K*straße 4 auch deshalb für sich anstrebt, weil in dem als Ehewohnung dienenden Haus immerhin Büroagenden für seinen Betrieb erledigt wurden, ist dem zu erwidern:
Die Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung geht auf die Erwägung zurück, daß diese Wohnung in erster Linie der Abwicklung des ehelichen Lebens diente. Das eheliche Leben ist aber nicht Bestandteil des Berufes der Eheleute und daher auch nicht eines Unternehmens eines der Ehegatten. Es ist jener Teil des Lebens, in den sich Menschen im allgemeinen aus ihrem Beruf zurückziehen. Es verkörpert geradezu die Privatsphäre im Gegensatz zu der Sphäre des Berufes. Dieser ehelichen Privatsphäre zuzuordnende Dinge wie die gemeinsame Wohnung und der gemeinsame Haushalt sollen im Falle der Aufhebung der Ehegemeinschaft nach Billigkeit aufgeteilt werden. Sie sind daher nie Teile eines Unternehmens im Sinne des § 82 Abs. 1 Z 3 EheG, mögen sie auch in räumlicher Verbindung zu einem Unternehmen stehen. Der Gesetzgeber geht von der Annahme aus, daß jede Familie ihren Wohnbedarf in einer Wohnung deckt. Diese Wohnung ist die Ehewohnung im Sinne des § 81 Abs. 2 EheG. Dies gilt auch für Familien, in denen ein Mitglied einen Beruf in der Ehewohnung ausübt (SZ 54/114 u.a.). Daraus folgt aber für den vorliegenden Fall, daß - worauf schon das Erstgericht zutreffend unter Zitierung von Schwindt, Kommentar zum Eherecht2, 316, hingewiesen hat - die Ehewohnung in der K*straße 4, bloß dadurch, daß darin auch Büroagenden von den Ehepartnern erledigt wurden, nicht ihren Charakter als solche verliert. Davon, daß jener in die Ehewohnung integrierter Raum, in welchem solche Schreibarbeiten gemacht wurden, einen Unternehmensbestandteil des in der D*straße geführten Betriebes des Antragsgegners gebildet hätte, kann daher nicht gesprochen werden. Es besteht kein Grund, daraus das vom Antragsgegner angestrebte Hindernis für die Zuweisung des Hauses an die Antragstellerin abzuleiten. Damit gehen aber auch die Erwägungen des Antragsgegners dahin, daß das Haus aus den genannten Gründen zum Unternehmen einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zwischen den ehemaligen Ehepartnern gehörte, ins Leere.Die Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung geht auf die Erwägung zurück, daß diese Wohnung in erster Linie der Abwicklung des ehelichen Lebens diente. Das eheliche Leben ist aber nicht Bestandteil des Berufes der Eheleute und daher auch nicht eines Unternehmens eines der Ehegatten. Es ist jener Teil des Lebens, in den sich Menschen im allgemeinen aus ihrem Beruf zurückziehen. Es verkörpert geradezu die Privatsphäre im Gegensatz zu der Sphäre des Berufes. Dieser ehelichen Privatsphäre zuzuordnende Dinge wie die gemeinsame Wohnung und der gemeinsame Haushalt sollen im Falle der Aufhebung der Ehegemeinschaft nach Billigkeit aufgeteilt werden. Sie sind daher nie Teile eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG, mögen sie auch in räumlicher Verbindung zu einem Unternehmen stehen. Der Gesetzgeber geht von der Annahme aus, daß jede Familie ihren Wohnbedarf in einer Wohnung deckt. Diese Wohnung ist die Ehewohnung im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, EheG. Dies gilt auch für Familien, in denen ein Mitglied einen Beruf in der Ehewohnung ausübt (SZ 54/114 u.a.). Daraus folgt aber für den vorliegenden Fall, daß - worauf schon das Erstgericht zutreffend unter Zitierung von Schwindt, Kommentar zum Eherecht2, 316, hingewiesen hat - die Ehewohnung in der K*straße 4, bloß dadurch, daß darin auch Büroagenden von den Ehepartnern erledigt wurden, nicht ihren Charakter als solche verliert. Davon, daß jener in die Ehewohnung integrierter Raum, in welchem solche Schreibarbeiten gemacht wurden, einen Unternehmensbestandteil des in der D*straße geführten Betriebes des Antragsgegners gebildet hätte, kann daher nicht gesprochen werden. Es besteht kein Grund, daraus das vom Antragsgegner angestrebte Hindernis für die Zuweisung des Hauses an die Antragstellerin abzuleiten. Damit gehen aber auch die Erwägungen des Antragsgegners dahin, daß das Haus aus den genannten Gründen zum Unternehmen einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zwischen den ehemaligen Ehepartnern gehörte, ins Leere.
6) Wert des der Aufteilung unterliegenden PKWs (x):
Nach der Rechtsprechung ist für die Bewertung des zu verteilenden Vermögens der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz maßgeblich (RZ 1981/76; SZ 55/163; 5 Ob 589/81 u.a.). Darauf hat es das Rekursgericht auch ausdrücklich bei der Beurteilung des Schätzwertes des PKWs der Streitteile auf Grund eines Sachverständigengutachtens abgestellt (Seite 10 des rekursgerichtlichen Beschlusses oben). Davon abzugehen besteht daher im Gegensatz zu den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers kein Grund.
7) Sicherstellung:
Vom Antragsgegner wird die Art der Sicherstellung seiner Forderung gegen die Antragstellerin auf Bezahlung des Ausgleichsbetrages von S 500.000,-- nicht releviert. Er stellt hiezu auch keine Anträge in irgendeine Richtung, weshalb zu diesem Punkt des rekursgerichtlichen Beschlusses nicht weiter Stellung zu nehmen war. Ebenso wird auch die von der ersten Instanz vorgenommene und von der zweiten Instanz bestätigte Vorgangsweise betreffend die Eigentumsübertragung nicht bekämpft. Auch darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners war somit jedenfalls der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 234 AußStrG.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 234, AußStrG.