Der vom Antragsteller gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes wegen Zuerkennung einer 500.000 S übersteigenden Ausgleichszahlung sowie im Kostenpunkte erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Auf die Mängelrüge und auf die Anfechtung im Kostenpunkt war nicht weiter einzugehen, weil gemäß § 232 Abs 2 AußStrG Entscheidungen im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werden können.Auf die Mängelrüge und auf die Anfechtung im Kostenpunkt war nicht weiter einzugehen, weil gemäß Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG Entscheidungen im Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werden können.
Die Ausführungen des Revisionsrekurses bezüglich der Beträge von 38.700 S und 32.400 S gehen an der Sache vorbei. Diese Beträge wurden ohnedies nicht in die Aufteilung einbezogen. Ebensowenig erfolgte eine Aufteilung der Liegenschaft. Vielmehr verblieb diese dem Antragsteller, der hiefür an die Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung zu leisten hat. Bei der Festsetzung dieser Ausgleichszahlung ist gemäß § 94 Abs 2 EheG von Billigkeitserwägungen auszugehen. Es kommt dabei nicht nur auf das Gewicht und den Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse, auf das Wohl der Kinder und auf die nach § 81 Abs 1 EheG in Anschlag zu bringenden, sowie die nach § 83 Abs 1 EheG zu berücksichtigenden Schulden, sondern auch darauf an, dem vormaligen Ehegatten den Beginn eines neuen Lebensabschnittes tunlichst zu erleichtern.Die Ausführungen des Revisionsrekurses bezüglich der Beträge von 38.700 S und 32.400 S gehen an der Sache vorbei. Diese Beträge wurden ohnedies nicht in die Aufteilung einbezogen. Ebensowenig erfolgte eine Aufteilung der Liegenschaft. Vielmehr verblieb diese dem Antragsteller, der hiefür an die Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung zu leisten hat. Bei der Festsetzung dieser Ausgleichszahlung ist gemäß Paragraph 94, Absatz 2, EheG von Billigkeitserwägungen auszugehen. Es kommt dabei nicht nur auf das Gewicht und den Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse, auf das Wohl der Kinder und auf die nach Paragraph 81, Absatz eins, EheG in Anschlag zu bringenden, sowie die nach Paragraph 83, Absatz eins, EheG zu berücksichtigenden Schulden, sondern auch darauf an, dem vormaligen Ehegatten den Beginn eines neuen Lebensabschnittes tunlichst zu erleichtern.
Es ist daher anzustreben, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (EvBl.1982/195, 7 Ob 551/84 u.a.). Hiebei ist auch zu berücksichtigen, daß es der eine Ehegatte dem anderen durch einen Verzicht auf einen den Lebens- und Einkommensverhältnissen in der Ehe angemessenen Konsum ermöglichte, eheliches Gebrauchsvermögen anzuschaffen bzw. Ersparnisse anzusammeln (JBl.1983, 316).
Den vormaligen Ehegatten sollen bei der Vermögensauseinandersetzung die bisherigen Lebensgrundlagen möglichst gewahrt und der Beginn eines neuen Lebensabschnittes tunlichst erleichtert werden (SZ 54/114, EvBl.1981/71 u.a.).
Grundsätzlich werden bei einer Ehe, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinde sorgt, diese beiden Beiträge gegeneinander aufgewogen (SZ 55/45, JBl.1983, 648 u. a.).
Geht man von den aufgezeigten Grundsätzen aus, so ist nicht ersichtlich, inwieweit die Entscheidung der Vorinstanzen gegen das Billigkeitsgebot verstoßen soll. Daß hiebei die beiden vom Antragsteller genannten, im Vergleich zum vorhandenen Vermögen geringfügigen Beträge keine entscheidende Rolle spielen können, liegt auf der Hand. Es muß daher nicht weiter erörtert werden, inwieweit diese Beträge, falls sie überhaupt von Bedeutung waren, berücksichtigt werden müßten. Es ist nämlich nicht zu übersehen, daß die Antragsgegnerin dadurch, daß sie während der ganzen Ehe den Haushalt betreut und für die Erziehung des ehelichen Kindes Sorge getragen hat dem Antragstelle wesentlich die Erzielung hoher Einkünfte ermöglicht hat. Im Hinblick auf dieses Verhalten der Antragsgegnerin verfügt der Antragsteller heute über Vermögenswerte und ein Einkommen, das weit über dem Durchschnitt liegt. Es ist daher nur billig, daß die Antragsgegnerin entsprechend an diesen Vermögenswerten partizipiert, zumal sie infolge der Aufgabe des als eheliche Wohnung dienenden Hauses genötigt war, sich einen entsprechenden Ersatz zu beschaffen.
Bezüglich der von den Vorinstanzen festgesetzten Zahlungsmodalitäten enthält der Revisionsrekurs keinerlei konkretiserte Anfechtung. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG. Im Hinblick auf den vollen Erfolg im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof und auf die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erscheint es billig, der Antragsgegnerin die gesamten Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschrift zuzusprechen.Bezüglich der von den Vorinstanzen festgesetzten Zahlungsmodalitäten enthält der Revisionsrekurs keinerlei konkretiserte Anfechtung. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG. Im Hinblick auf den vollen Erfolg im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof und auf die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erscheint es billig, der Antragsgegnerin die gesamten Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschrift zuzusprechen.