1.) Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Die Antragstellerin argumentiert folgend: Der Wert des Hauses des Antragsgegners betrage S 1,140.000,--, das Wirtschaftsgebäude habe einen Wert von S 206.000,--. Von dem dadurch ermittelten Betrag von S 1,346.000,-- seien die Schulden des Antragsgegners von S 260.000,-- und sein Beitrag zu ihrem Haus von S 250.000,-- abzuziehen. Vom so ermittelten Betrag von S 836.000,-- betrage die Hälfte S 418.000,--. Hiezu sei noch der Betrag von S 150.000,-- hinzuzurechnen, was ungefähr S 570.000,-- (in Richtigstellung des Additionsfehlers) ergebe. Das Rekursgericht habe der Antragstellerin aber nur S 200.000,-- zuerkannt, weshalb ihr noch S 370.000,-- gebührten. Dem ist zu erwidern:
Bei der Festsetzung der von der Antragstellerin angestrebten Ausgleichszahlung ist gemäß § 94 Abs. 2 EheG von Billigkeitserwägungen auszugehen. Es kommt dabei nicht nur auf das Gewicht und den Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse und auf die nach § 81 Abs. 1 EheG in Anschlag zu bringenden, sowie die nach § 83 Abs. 1 EheG zu berücksichtigenden Schulden, sondern auch darauf an, den vormaligen Ehegatten den Beginn eines neuen Lebensabschnittes tunlichst zu erleichtern. Es ist daher anzustreben, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (EvBl. 1982/195; 7 Ob 551/84; 7 Ob 564/85 ua). Von diesen Grundsätzen ausgehend stellte das Rekursgericht zunächst richtig, daßBei der Festsetzung der von der Antragstellerin angestrebten Ausgleichszahlung ist gemäß Paragraph 94, Absatz 2, EheG von Billigkeitserwägungen auszugehen. Es kommt dabei nicht nur auf das Gewicht und den Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse und auf die nach Paragraph 81, Absatz eins, EheG in Anschlag zu bringenden, sowie die nach Paragraph 83, Absatz eins, EheG zu berücksichtigenden Schulden, sondern auch darauf an, den vormaligen Ehegatten den Beginn eines neuen Lebensabschnittes tunlichst zu erleichtern. Es ist daher anzustreben, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (EvBl. 1982/195; 7 Ob 551/84; 7 Ob 564/85 ua). Von diesen Grundsätzen ausgehend stellte das Rekursgericht zunächst richtig, daß
a) der Schätzwert des Hauses des Antragsgegners bei der Besichtigung durch den Sachverständigen S 1,140.000,-- betrug, das Erstgericht aber die korrigierenden Angaben des Sachverständigen übersah, weshalb unter Berücksichtigung der erst nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gemachten Aufwendungen der Schätzwert S 760.000,-- betrug. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Schätzwertermittlung wendet, ist darauf nicht näher einzugehen, weil eine Bekämpfung der tatsächlichen Grundlagen nach § 232 Abs. 2 AußStrG nicht mehr möglich ist (SZ 54/149 uza). Im übrigen ist davon auszugehen, daß nach dem Gesetz (§ 81 Abs. 1 und 2 EheG) nur solche Vermögenswerte der Aufteilung unterliegen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch der Ehegatten dienten (Gebrauchsvermögen) bzw. als Ersparnisse angesammelt wurden. Demnach ist erste Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen, daß sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehörte (vgl. Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht2 53; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts5 II, 198; vgl. auch Bydlinski in FS Schwind, 38; SZ 54/149). Dies trifft aber für jene Aufwendungen, die der Antragsgegner nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im Dezember 1981 auf sein Haus machte, nicht mehr zu. Das Rekursgericht hat diese daher zutreffend nicht in das Aufteilungsverfahren einbezogen.a) der Schätzwert des Hauses des Antragsgegners bei der Besichtigung durch den Sachverständigen S 1,140.000,-- betrug, das Erstgericht aber die korrigierenden Angaben des Sachverständigen übersah, weshalb unter Berücksichtigung der erst nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gemachten Aufwendungen der Schätzwert S 760.000,-- betrug. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Schätzwertermittlung wendet, ist darauf nicht näher einzugehen, weil eine Bekämpfung der tatsächlichen Grundlagen nach Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG nicht mehr möglich ist (SZ 54/149 uza). Im übrigen ist davon auszugehen, daß nach dem Gesetz (Paragraph 81, Absatz eins und 2 EheG) nur solche Vermögenswerte der Aufteilung unterliegen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch der Ehegatten dienten (Gebrauchsvermögen) bzw. als Ersparnisse angesammelt wurden. Demnach ist erste Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen, daß sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehörte vergleiche Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht2 53; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts5 römisch zwei, 198; vergleiche auch Bydlinski in FS Schwind, 38; SZ 54/149). Dies trifft aber für jene Aufwendungen, die der Antragsgegner nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im Dezember 1981 auf sein Haus machte, nicht mehr zu. Das Rekursgericht hat diese daher zutreffend nicht in das Aufteilungsverfahren einbezogen.
b) Es unterliegt keinem Zweifel, daß ein landwirtschaftlicher Betrieb ein Unternehmen im Sinne des § 82 Abs. 1 Z 3 EheG darstellt (6 Ob 552/82 ua). Dies trifft auch für die vom Antragsgegner betriebene Landwirtschaft und das dazugehörige Wirtschaftsgebäude sowie den Schweinestall des Antragsgegners zu. Ihre Einbeziehung in die Aufteilung kommt daher nicht in Betracht; eine Differenzierung nach Unternehmensgröße scheidet aus (JBl. 1983, 606 ua). Es kommt höchstens ein Ausgleich durch erhöhte Zuweisung anderer vorhandener und aufzuteilender Werte in Betracht (JBl. 1983, 316, 606 ua), wozu auf die weitere Behandlung dieser Frage unter dem Gesichtspunkt des Revisionsrekurses des Antragsgegners verwiesen wird.b) Es unterliegt keinem Zweifel, daß ein landwirtschaftlicher Betrieb ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG darstellt (6 Ob 552/82 ua). Dies trifft auch für die vom Antragsgegner betriebene Landwirtschaft und das dazugehörige Wirtschaftsgebäude sowie den Schweinestall des Antragsgegners zu. Ihre Einbeziehung in die Aufteilung kommt daher nicht in Betracht; eine Differenzierung nach Unternehmensgröße scheidet aus (JBl. 1983, 606 ua). Es kommt höchstens ein Ausgleich durch erhöhte Zuweisung anderer vorhandener und aufzuteilender Werte in Betracht (JBl. 1983, 316, 606 ua), wozu auf die weitere Behandlung dieser Frage unter dem Gesichtspunkt des Revisionsrekurses des Antragsgegners verwiesen wird.
c) Die vom Antragsgegner aufgenommenen Kredite von S 260.000,-- und die Beitragsleistung zum Haus der Antragstellerin von S 250.000,-- stellt die Antragstellerin selbst in Rechnung; soweit sie sich aber dagegen wendet, daß der restliche Wert ihrer seinerzeitigen Investition von S 150.000,-- nur mit S 50.000,-- bis S 60.000,-- veranschlagt wurde, ist ihr zwar zuzustimmen, daß nach § 82 Abs. 1 Z 1 EheG Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, nicht der Aufteilung unterliegen. Daß darunter auch Gegenstände fallen, die zwar erst während der Ehe erworben, jedoch aus von einem Ehegatten eingebrachten Mitteln angeschafft worden sind, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. Bydlinski in FS Schwind 1978, 39; Honsell in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/78, 175; Schwind, Eherecht2, 314). Nicht unter diese Ausnahme fallen jedoch Sachen, die ein Ehegatte dem anderen geschenkt hat. Ferner setzt die Herausnahme eines Gegenstandes aus der Aufteilung voraus, daß der zu seinem Erwerb von einem der beiden Ehegatten eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist (Koziol-Welser5 II, 199; 7 Ob 706/81 ua). Genau dies ist aber hier nicht mehr der Fall. Die Antragstellerin verweist in ihrem Revisionsrekurs selbst darauf, daß von ihrer seinerzeitigen Investition ins alte Wohnhaus gewisse Vermögenswerte in den Neubau transferiert wurden, ohne daß sie einen Anhaltspunkt zu geben weiß, was davon noch vorhanden ist bzw. wie sich die vor einem Jahrzehnt getätigte Investition noch auswirkte. Es fehlen daher die für eine Herausnahme dieser Investition aus der Aufteilung von der zitierten Lehre und Judikatur genannten Kriterien. Soweit sie sich aber dagegen wendet, daß der restliche Wert ihrer in einer von ihr selbst nicht mehr nachvollziehbaren Weise in den Wohnungsneubau der Streitteile übergegangenen Investition nunmehr mit ungefähr S 50.000,-- bis S 60.000,-- veranschlagt wurde, ist sie auf die eingangs gemachten Ausführungen zu verweisen, wonach dies nicht mehr relevierbar ist.c) Die vom Antragsgegner aufgenommenen Kredite von S 260.000,-- und die Beitragsleistung zum Haus der Antragstellerin von S 250.000,-- stellt die Antragstellerin selbst in Rechnung; soweit sie sich aber dagegen wendet, daß der restliche Wert ihrer seinerzeitigen Investition von S 150.000,-- nur mit S 50.000,-- bis S 60.000,-- veranschlagt wurde, ist ihr zwar zuzustimmen, daß nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, nicht der Aufteilung unterliegen. Daß darunter auch Gegenstände fallen, die zwar erst während der Ehe erworben, jedoch aus von einem Ehegatten eingebrachten Mitteln angeschafft worden sind, kann nicht zweifelhaft sein vergleiche Bydlinski in FS Schwind 1978, 39; Honsell in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/78, 175; Schwind, Eherecht2, 314). Nicht unter diese Ausnahme fallen jedoch Sachen, die ein Ehegatte dem anderen geschenkt hat. Ferner setzt die Herausnahme eines Gegenstandes aus der Aufteilung voraus, daß der zu seinem Erwerb von einem der beiden Ehegatten eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist (Koziol-Welser5 römisch zwei, 199; 7 Ob 706/81 ua). Genau dies ist aber hier nicht mehr der Fall. Die Antragstellerin verweist in ihrem Revisionsrekurs selbst darauf, daß von ihrer seinerzeitigen Investition ins alte Wohnhaus gewisse Vermögenswerte in den Neubau transferiert wurden, ohne daß sie einen Anhaltspunkt zu geben weiß, was davon noch vorhanden ist bzw. wie sich die vor einem Jahrzehnt getätigte Investition noch auswirkte. Es fehlen daher die für eine Herausnahme dieser Investition aus der Aufteilung von der zitierten Lehre und Judikatur genannten Kriterien. Soweit sie sich aber dagegen wendet, daß der restliche Wert ihrer in einer von ihr selbst nicht mehr nachvollziehbaren Weise in den Wohnungsneubau der Streitteile übergegangenen Investition nunmehr mit ungefähr S 50.000,-- bis S 60.000,-- veranschlagt wurde, ist sie auf die eingangs gemachten Ausführungen zu verweisen, wonach dies nicht mehr relevierbar ist.
2.) Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:
Der Antragsgegner stellt sich auf den Standpunkt, daß der Wert seines Hauses nicht mit S 760.000,--, sondern nur mit S 390.000,-- zu veranschlagen sei. Der Billigkeit würde ein Aufteilungsschlüssel von 60 : 40 zu seinen Gunsten eher entsprechen. Dem Antragsgegner seien im Gegensatz zur Feststellung des Rekursgerichtes, wonach ihm ein beachtlicher Teil des Hausrates verblieb, nur die notwendigen Fahrnisse zugefallen. Das Wirtschaftsgebäude hätte überhaupt keine Berücksichtigung finden dürfen, zumal kein Konsumverzicht der Antragstellerin vorlag. Die Investitionen vor der Eheschließung (S 150.000,--) seien nicht zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung sei verfehlt. Dazu war zu erwägen:
a) Ebenso wie für die Antragstellerin gilt auch für den Antragsgegner, daß auf die von ihm relevierte Schätzwertermittlung der Vorinstanzen nicht mehr einzugehen ist (SZ 54/149; 8 Ob 581/84 ua).
b) Grundsätzlich werden bei einer Ehe, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, diese beiden Beiträge gegeneinander aufgewogen (SZ 55/45; JBl. 1983, 648; 7 Ob 564/85 ua). Im vorliegenden Fall hat aber die Antragstellerin auch noch nach Kräften in der häuslichen Landwirtschaft mitgearbeitet, die Schweinefütterung besorgt und immerhin den Haushalt bewältigt, obwohl hiefür wenig Zeit blieb. Sie hatte zwar ein geringeres Einkommen als der Mann; berücksichtigt man aber ihre Mitwirkung in dessen Landwirtschaft und ihre Haushaltsführung, kann in der im Ergebnis ungefähr gleichwertigen Einstufung der Beiträge beider Ehegatten ein Rechtsirrtum des Rekursgerichtes nicht erblickt werden.
c) Das Vorbringen des Antragsgegners zum Hausrat gehört in den Tatsachenbereich, weshalb es genügt, auf die oben dargestellte Judikatur zu verweisen. Dies trifft auch auf den von ihm bestrittenen Verzicht der Antragstellerin auf weitergehende Konsumgüter zu. Daß der Antragstellerin wegen ihrer sonstigen Erwerbshandlungen wenig Zeit für den Haushalt blieb, wirft kein benachteiligendes Licht auf sie.
d) § 82 Abs. 1 Z 1 EheG ist dahin zu verstehen, daß in ihm der Gedanke der Aufteilung der ehelichen Errungenschaft zum Ausdruck kommt. Aufgeteilt werden soll das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben, ob durch gemeinsame Tätigkeit oder Zurückhaltung (Konsumverzicht), ist nicht entscheidend (SZ 55/163 ua). Es kann demnach der Billigkeit entsprechen, durch eine erhöhte Zumessung aus der „Restmasse“ dem Gedanken Rechnung zu tragen, daß ein vorhandenes Unternehmen wie hier der landwirtschaftliche Betrieb des Antragsgegners grundsätzlich nicht der Aufteilung unterliegt (JBl. 1983, 606 ua). Nichts anderes hat aber das Rekursgericht getan, das im Ergebnis richtig einen vergleichsweise angemessenen Betrag von S 80.000,-- in Rechnung stellte.d) Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG ist dahin zu verstehen, daß in ihm der Gedanke der Aufteilung der ehelichen Errungenschaft zum Ausdruck kommt. Aufgeteilt werden soll das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben, ob durch gemeinsame Tätigkeit oder Zurückhaltung (Konsumverzicht), ist nicht entscheidend (SZ 55/163 ua). Es kann demnach der Billigkeit entsprechen, durch eine erhöhte Zumessung aus der „Restmasse“ dem Gedanken Rechnung zu tragen, daß ein vorhandenes Unternehmen wie hier der landwirtschaftliche Betrieb des Antragsgegners grundsätzlich nicht der Aufteilung unterliegt (JBl. 1983, 606 ua). Nichts anderes hat aber das Rekursgericht getan, das im Ergebnis richtig einen vergleichsweise angemessenen Betrag von S 80.000,-- in Rechnung stellte.
e) Zur Investition von S 150.000,-- durch die Antragstellerin wird auf die Ausführungen zu deren Revisionsrekurs (lit c) verwiesen.e) Zur Investition von S 150.000,-- durch die Antragstellerin wird auf die Ausführungen zu deren Revisionsrekurs (Litera c,) verwiesen.
Da schließlich die Kostenentscheidung der Vorinstanzen nicht mehr relevierbar ist (SZ 54/149 uza), war sowohl dem Revisionsrekurs des Antragsgegners als auch der Antragstellerin der Erfolg zu versagen.
Gemäß § 234 AußStrG waren die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beider Streitteile gegeneinander aufzuheben.Gemäß Paragraph 234, AußStrG waren die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beider Streitteile gegeneinander aufzuheben.