Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Antragsgegnerin rügt zunächst als Feststellungsmangel, daß in erster Instanz die Eigentumsverhältnisse am Altbau nicht erörtert worden seien. Der Altbau stehe nämlich nach wie vor im Eigentum ihrer Mutter. Zu Unrecht gehe das Rekursgericht davon aus, daß die gesamte Liegenschaft im Eigentum der Antragsgegnerin stehe.
Dem ist zu erwidern, daß das Rekursgericht nur davon ausgegangen ist, daß das Grundstück, auf dem der Anbau errichtet wurde, im Eigentum der Antragsgegnerin stehe, was auch zutrifft, nicht aber, daß auch der Altbau in ihrem Eigentum stehe. Die zweite Instanz hat vielmehr darauf verwiesen, daß bei der Wertermittlung des Anbaues alle den Verkehrswert beeinflussenden tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände zu berücksichtigen seien und sich die Funktion des neu errichteten Gebäudes im Verhältnis zu dem Altbau in einem entsprechenden Abstrich auswirken werde. Hieraus ergibt sich, daß im fortgesetzten Verfahren ohnehin auch die Eigentumsverhältnisse am Altbau zu berücksichtigen sein werden. Die behaupteten Feststellungsmängel liegen daher nicht vor. Im übrigen versucht die Antragsgegnerin darzutun, daß die vom Erstgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens vorgenommene Wertermittlung des Anbaues richtig sei und nicht die vom Rekursgericht hiefür aufgezeigten Richtlinien.
Bei diesen Ausführungen übersieht die Antragsgegnerin, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß § 232 Abs. 2 AußStrG nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung in materiellrechtlicher Hinsicht bekämpft werden kann. Die Ausführungen des Revisionsrekurses richten sich jedoch gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, wegen Widersprüchen und Mängeln des SV-Gutachtens bedürfe es einer eingehenden Erörterung und Ergänzung des Gutachtens, um auf Grund einer erweiterten Tatsachengrundlage eine neuerliche Entscheidung fällen zu können. Dabei handelt es sich jedoch ausschließlich um Fragen des Tatsachenbereiches, die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nach der Bestimmung des § 232 Abs 2 AußStrG nicht zugänglich sind (vgl. SZ 54/149, EFSlg 39.914, 2 Ob 581/83 u.a.). Auf die diesbezüglichen Ausführungen war daher nicht einzugehen.Bei diesen Ausführungen übersieht die Antragsgegnerin, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung in materiellrechtlicher Hinsicht bekämpft werden kann. Die Ausführungen des Revisionsrekurses richten sich jedoch gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, wegen Widersprüchen und Mängeln des SV-Gutachtens bedürfe es einer eingehenden Erörterung und Ergänzung des Gutachtens, um auf Grund einer erweiterten Tatsachengrundlage eine neuerliche Entscheidung fällen zu können. Dabei handelt es sich jedoch ausschließlich um Fragen des Tatsachenbereiches, die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nach der Bestimmung des Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG nicht zugänglich sind vergleiche SZ 54/149, EFSlg 39.914, 2 Ob 581/83 u.a.). Auf die diesbezüglichen Ausführungen war daher nicht einzugehen.
Die Antragsgegnerin führt weiter aus, die Rechtsansicht der zweiten Instanz, daß der Verkehrswert zum Stichtag 6. 5. 1983 der Wertermittlung zugrunde zu legen sei, sei verfehlt. Maßgebend für die Wertermittlung sei vielmehr der Tag der Auflösung der Hausgemeinschaft.
Hiezu ist darauf zu verweisen, daß der Zeitpunkt der Aufhebung der Hausgemeinschaft nur für die Feststellung des zu verteilenden Vermögens maßgebend ist, nicht aber für dessen Bewertung. Der Wert des nach dem Stichtag der Auflösung der Ehegemeinschaft aufzuteilenden Vermögens ist vielmehr in der Regel (wenn nämlich nicht eine nachträgliche Wertvermehrung nur auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückzuführen war) bis zum Tage der tatsächlichen Auseinandersetzung, das ist bis zur Entscheidung der ersten Instanz im Aufteilungsverfahren aufzuwerten. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, daß demjenigen ehemaligen Ehegatten, der eine Ausgleichszahlung erhält, jener Wert zukommt, der ihm auch bei realer Aufteilung zugekommen wäre (Bydlinski in FS Schwind 38 f., Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu § 84 EheG; nunmehr ständige Rechtsprechung RZ 1981/76, JBl. 1983, 316 und 648, 7 Ob 515/84 u.a.). Das Rekursgericht hat aber ohnehin, gestützt unter anderem auch auf die in JBl. 1983, 648 veröffentlichte Entscheidung ausgeführt, daß der Antragsteller deswegen an der seit dem Aufteilungsstichtag eingetretenen Werterhöhung der ehelichen Ersparnisse teilnehmen müsse, weil sich diese ehelichen Ersparnisse im Besitz der Antragsgegnerin befänden und bloß durch die Dauer des Aufteilungsverfahrens einerseits und die Tatsache, daß sich die Antragsgegnerin geweigert habe, auch nur irgendeine Ausgleichszahlung zu leisten, keine Verschiebung zum Nachteil des Antragstellers eintreten dürfe. Die näheren Einzelheiten der Ermittlung des Verkehrswertes des Neubaues entziehen sich aber, wie schon dargelegt, als zum Tatsachenbereich gehörend, einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.Hiezu ist darauf zu verweisen, daß der Zeitpunkt der Aufhebung der Hausgemeinschaft nur für die Feststellung des zu verteilenden Vermögens maßgebend ist, nicht aber für dessen Bewertung. Der Wert des nach dem Stichtag der Auflösung der Ehegemeinschaft aufzuteilenden Vermögens ist vielmehr in der Regel (wenn nämlich nicht eine nachträgliche Wertvermehrung nur auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückzuführen war) bis zum Tage der tatsächlichen Auseinandersetzung, das ist bis zur Entscheidung der ersten Instanz im Aufteilungsverfahren aufzuwerten. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, daß demjenigen ehemaligen Ehegatten, der eine Ausgleichszahlung erhält, jener Wert zukommt, der ihm auch bei realer Aufteilung zugekommen wäre (Bydlinski in FS Schwind 38 f., Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu Paragraph 84, EheG; nunmehr ständige Rechtsprechung RZ 1981/76, JBl. 1983, 316 und 648, 7 Ob 515/84 u.a.). Das Rekursgericht hat aber ohnehin, gestützt unter anderem auch auf die in JBl. 1983, 648 veröffentlichte Entscheidung ausgeführt, daß der Antragsteller deswegen an der seit dem Aufteilungsstichtag eingetretenen Werterhöhung der ehelichen Ersparnisse teilnehmen müsse, weil sich diese ehelichen Ersparnisse im Besitz der Antragsgegnerin befänden und bloß durch die Dauer des Aufteilungsverfahrens einerseits und die Tatsache, daß sich die Antragsgegnerin geweigert habe, auch nur irgendeine Ausgleichszahlung zu leisten, keine Verschiebung zum Nachteil des Antragstellers eintreten dürfe. Die näheren Einzelheiten der Ermittlung des Verkehrswertes des Neubaues entziehen sich aber, wie schon dargelegt, als zum Tatsachenbereich gehörend, einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.
Auch soweit die Antragsgegnerin die vom Rekursgericht festgesetzte Aufteilungsquote von 1 : 1 bekämpft, kann ihr nicht gefolgt werden. Zutreffend hat vielmehr die zweite Instanz darauf verwiesen, daß der Beitrag der Antragsgegnerin darin bestehe, daß sie den Haushalt geführt sowie die Kinder gepflegt und erzogen habe, aber auch teilweise halbtags, teilweise ganztags berufstätig gewesen sei. Dem ist aber der Beitrag des Antragstellers gegenüberzustellen, der die weitaus höheren finanziellen Mittel, sowohl durch ständige Berufstätigkeit, als auch durch nebenberufliche Tätigkeit und schließlich auch durch die teilweise Mithilfe am Bau erbracht hat. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände kann nach den im § 83 EheG festgelegten Aufteilungsgrundsätzen, insbesondere dem Gebot der Billigkeit, in der Annahme des Rekursgerichtes, die Beiträge der beiden Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der Ersparnisse seien etwa gleich groß zu bewerten, so daß ein Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 gerechtfertigt sei, keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden. Ohne Rechtsirrtum hat das Rekursgericht auch angenommen, daß die Mithilfe von Familienmitgliedern der Antragsgegnerin bei der Errichtung des Anbaues im Zeitpunkt der Erbringung dieser Leistungen nach den Umständen des vorliegenden Falles im Interesse beider Ehegatten, damit auch im Interesse des Antragstellers, gelegen waren.Auch soweit die Antragsgegnerin die vom Rekursgericht festgesetzte Aufteilungsquote von 1 : 1 bekämpft, kann ihr nicht gefolgt werden. Zutreffend hat vielmehr die zweite Instanz darauf verwiesen, daß der Beitrag der Antragsgegnerin darin bestehe, daß sie den Haushalt geführt sowie die Kinder gepflegt und erzogen habe, aber auch teilweise halbtags, teilweise ganztags berufstätig gewesen sei. Dem ist aber der Beitrag des Antragstellers gegenüberzustellen, der die weitaus höheren finanziellen Mittel, sowohl durch ständige Berufstätigkeit, als auch durch nebenberufliche Tätigkeit und schließlich auch durch die teilweise Mithilfe am Bau erbracht hat. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände kann nach den im Paragraph 83, EheG festgelegten Aufteilungsgrundsätzen, insbesondere dem Gebot der Billigkeit, in der Annahme des Rekursgerichtes, die Beiträge der beiden Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der Ersparnisse seien etwa gleich groß zu bewerten, so daß ein Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 gerechtfertigt sei, keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden. Ohne Rechtsirrtum hat das Rekursgericht auch angenommen, daß die Mithilfe von Familienmitgliedern der Antragsgegnerin bei der Errichtung des Anbaues im Zeitpunkt der Erbringung dieser Leistungen nach den Umständen des vorliegenden Falles im Interesse beider Ehegatten, damit auch im Interesse des Antragstellers, gelegen waren.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens war vorzubehalten, weil erst nach Abschluß des Verfahrens eine solche Entscheidung im Sinne des § 234 AußStrG nach billigem Ermessen getroffen werden kann.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens war vorzubehalten, weil erst nach Abschluß des Verfahrens eine solche Entscheidung im Sinne des Paragraph 234, AußStrG nach billigem Ermessen getroffen werden kann.