Begründung:
Der Antragsgegner war vom 1. 7. 2002 bis 31. 12. 2007 Verwalter der Liegenschaft W*****. Ab 1. 1. 2008 wurde die Hausverwalterin Mag. Gabriele R***** zur Hausverwalterin bestellt.
Am 20. 3. 2008 stellte die Eigentümergemeinschaft des Hauses als Antragstellerin einen Antrag gemäß § 31 Abs 3 WEG auf Legung einer Abrechnung über die Rücklage und Herausgabe des Überschusses.Am 20. 3. 2008 stellte die Eigentümergemeinschaft des Hauses als Antragstellerin einen Antrag gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WEG auf Legung einer Abrechnung über die Rücklage und Herausgabe des Überschusses.
Mit Teilsachbeschluss vom 5. 5. 2008 wurde der Antragsgegner zu GZ 6 Msch 6/08g-5 schuldig erkannt, für den Zeitraum 1. 1. 2005 bis 31. 12. 2007 eine richtige und vollständige Abrechnung der Reparaturrücklage sowie der Vorauszahlungen für die Bewirtschaftungskosten des Jahres 2007 zu legen. Dieser Teilsachbeschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Trotz Androhung und schließlich Verhängung einer Ordnungsstrafe samt Androhung einer weiteren Ordnungsstrafe von 4.000 EUR erfüllte der Antragsgegner die rechtskräftig aufgetragene Verpflichtung zur Legung der Abrechnungen nicht.
Im Teilsachbeschluss vom 20. 8. 2008, GZ 6 Msch 6/08g-8, behielt das Erstgericht die Entscheidung über den mit dem verfahrenseinleitenden Antrag auf Rechnungslegung verbundenen Antrag auf Herausgabe des Überschusses einer „weiteren Antragstellung" vor.
Am 28. 10. 2008 beantragte die Antragstellerin, den Antragsgegner schuldig zu erkennen, ihr binnen 14 Tagen den Betrag von 45.197,97 EUR sA zu zahlen.
Dazu brachte sie als anspruchsbegründend vor: Das Verfahren zur Durchsetzung der Rechnungslegungsverpflichtung habe sich als untauglich erwiesen. Die Antragstellerin könne trotz Verhängung von Ordnungsstrafen und Androhung weiterer Ordnungsstrafen nicht mehr davon ausgehen, dass es zur Erstellung der geforderten Abrechnungen komme. Es erscheine daher naheliegend, dass sämtliche dem Antragsgegner von den Wohnungseigentümern im Zeitraum vom 1. 1. 2005 bis 31. 12. 2007 unter dem Titel Reparaturrücklage anvertrauten Gelder widmungswidrig verwendet worden seien. Dasselbe treffe auf die Bewirtschaftungskosten für die Jahre 2005 bis 2007 in Höhe von 35.000 EUR zu.
Insgesamt würden daher die als Reparaturrücklage in den Jahren 2005 bis 2007 geleisteten Zahlungen (inklusive Saldovortrag aus dem Jahr 2004) von 16.951,65 EUR und die als Vorauszahlung für Bewirtschaftungskosten 2007 geleisteten Zahlungen von 28.246,32 EUR, somit insgesamt 45.197,97 EUR rückgefordert. Die Fälligkeit sei spätestens am 16. 2. 2008 eingetreten, weshalb ab diesem Zeitpunkt 11,19 % Zinsen (gemäß § 352 UGB) begehrt würden.Insgesamt würden daher die als Reparaturrücklage in den Jahren 2005 bis 2007 geleisteten Zahlungen (inklusive Saldovortrag aus dem Jahr 2004) von 16.951,65 EUR und die als Vorauszahlung für Bewirtschaftungskosten 2007 geleisteten Zahlungen von 28.246,32 EUR, somit insgesamt 45.197,97 EUR rückgefordert. Die Fälligkeit sei spätestens am 16. 2. 2008 eingetreten, weshalb ab diesem Zeitpunkt 11,19 % Zinsen (gemäß Paragraph 352, UGB) begehrt würden.
Dem Antragsgegner wurde dieser Antrag eigenhändig zugestellt und ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, dies mit der Ankündigung, dass widrigenfalls angenommen werde, dass er dem Antrag nichts entgegenzusetzen habe.
Der Antragsgegner äußerte sich nicht.
Das Erstgericht erließ daraufhin antragsgemäß einen Sachbeschluss des Inhalts, dass der Antragsgegner schuldig erkannt wurde, der Antragstellerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Betrag von 45.197,97 EUR samt 11,19 % Zinsen seit 16. 2. 2008 zu Handen des Antragstellervertreters herauszugeben.
Das Erstgericht nahm dabei als erwiesen an, dass die Wohnungseigentümer an den Antragsgegner tatsächlich die bezeichneten Zahlungen erbracht hätten. Gleichzeitig sei nicht feststellbar, dass der Antragsgegner von diesen Beträgen irgendwelche Aufwendungen für die Liegenschaft getätigt habe. Das folgerte das Erstgericht gemäß § 17 AußStrG daraus, dass der Antragsgegner die Behauptungen der Antragstellerin unwidersprochen gelassen habe. Die rechtliche Schlüssigkeit des Antrags und die rechtliche Zulässigkeit des Begehrens seien zu bejahen. Dass die aufgetragene Abrechnung nicht gelegt worden sei, könne dem konkreten Herausgabebegehren nicht auf Dauer entgegenstehen. Ausdrücklich setzte sich das Erstgericht mit der Frage der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs für dieses Begehren auseinander und bejahte die Anwendbarkeit des § 31 Abs 3 WEG auf den konkreten Fall.Das Erstgericht nahm dabei als erwiesen an, dass die Wohnungseigentümer an den Antragsgegner tatsächlich die bezeichneten Zahlungen erbracht hätten. Gleichzeitig sei nicht feststellbar, dass der Antragsgegner von diesen Beträgen irgendwelche Aufwendungen für die Liegenschaft getätigt habe. Das folgerte das Erstgericht gemäß Paragraph 17, AußStrG daraus, dass der Antragsgegner die Behauptungen der Antragstellerin unwidersprochen gelassen habe. Die rechtliche Schlüssigkeit des Antrags und die rechtliche Zulässigkeit des Begehrens seien zu bejahen. Dass die aufgetragene Abrechnung nicht gelegt worden sei, könne dem konkreten Herausgabebegehren nicht auf Dauer entgegenstehen. Ausdrücklich setzte sich das Erstgericht mit der Frage der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs für dieses Begehren auseinander und bejahte die Anwendbarkeit des Paragraph 31, Absatz 3, WEG auf den konkreten Fall.
Einem dagegen vom Antragsgegner erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Die Mängel- und Beweisrüge des Rekurses seien nicht gesetzesgemäß ausgeführt. Im Zusammenhang damit sei allerdings auf die Wirkung des § 17 AußStrG zu verweisen, wonach jene Tatsachen, denen der Antragsgegner nicht widersprochen habe, als zugestanden zu werten seien. Das betreffe die Tatsache der von der Antragstellerin geleisteten Zahlungen.Die Mängel- und Beweisrüge des Rekurses seien nicht gesetzesgemäß ausgeführt. Im Zusammenhang damit sei allerdings auf die Wirkung des Paragraph 17, AußStrG zu verweisen, wonach jene Tatsachen, denen der Antragsgegner nicht widersprochen habe, als zugestanden zu werten seien. Das betreffe die Tatsache der von der Antragstellerin geleisteten Zahlungen.
In rechtlicher Hinsicht sei es zwar zutreffend, dass die Erfüllung einer Abrechnungsverpflichtung nach rechtskräftigem gerichtlichem Auftrag primär nach § 34 Abs 3 WEG, also durch Androhung und Verhängung von Geldstrafen durchzusetzen sei. Einer solchen Abrechnung bedürfe es aber im konkreten Fall deshalb nicht mehr, weil die Antragstellerin die Rückzahlung der gesamten vom Antragsgegner eingehobenen Beträge begehre und als prozessuale Rechtsfolge des § 17 AußStrG feststehe, dass der Antragsgegner dem nichts entgegensetze. Es sei daher das außerstreitige Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG zur Rückforderung solcher Zahlungen zulässig, wie es auch der Fall sei, wenn von vornherein die Richtigkeit einer Abrechnung nicht bezweifelt werde, die Rücklage aber nicht herausgegeben werde.In rechtlicher Hinsicht sei es zwar zutreffend, dass die Erfüllung einer Abrechnungsverpflichtung nach rechtskräftigem gerichtlichem Auftrag primär nach Paragraph 34, Absatz 3, WEG, also durch Androhung und Verhängung von Geldstrafen durchzusetzen sei. Einer solchen Abrechnung bedürfe es aber im konkreten Fall deshalb nicht mehr, weil die Antragstellerin die Rückzahlung der gesamten vom Antragsgegner eingehobenen Beträge begehre und als prozessuale Rechtsfolge des Paragraph 17, AußStrG feststehe, dass der Antragsgegner dem nichts entgegensetze. Es sei daher das außerstreitige Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG zur Rückforderung solcher Zahlungen zulässig, wie es auch der Fall sei, wenn von vornherein die Richtigkeit einer Abrechnung nicht bezweifelt werde, die Rücklage aber nicht herausgegeben werde.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob ein Verwalter auch unmittelbar zur Herausgabe des unstrittigen Rückzahlungsbetrags verpflichtet werden könne, wenn er seiner Abrechnungsverpflichtung nicht nachkomme, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses dahin, dass der Antrag vollinhaltlich abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.