Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob ein Immobilienmakler im Rahmen dispositiven Rechtes eine pauschale Aufwandsentschädigung in der Höhe der üblichen Provisionssätze auch für die Vermittlung eines eigenen Objektes vereinbaren dürfe, ohne daß es sich dabei um eine nach § 27 MRG rückforderbare Leistung handelte, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob ein Immobilienmakler im Rahmen dispositiven Rechtes eine pauschale Aufwandsentschädigung in der Höhe der üblichen Provisionssätze auch für die Vermittlung eines eigenen Objektes vereinbaren dürfe, ohne daß es sich dabei um eine nach Paragraph 27, MRG rückforderbare Leistung handelte, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.
Aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels hat der Oberste Gerichtshof (nicht geltend gemachte) Nichtigkeitsgründe von Amts wegen wahrzunehmen, hier den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO:Aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels hat der Oberste Gerichtshof (nicht geltend gemachte) Nichtigkeitsgründe von Amts wegen wahrzunehmen, hier den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in einer gleichartigen, ebenfalls bei den Vorinstanzen dieses Verfahrens anhängig gewesenen Rechtssache ausführte (1 Ob 610/92), ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges - auch des streitigen in Abgrenzung zum außerstreitigen - im Sinne des § 40a JN in erster Linie das Begehren und Vorbringen in der Klage (im Antrag) maßgebend (JBl 1986, 441 u.v.a.). Stützte der Kläger - wie hier - sein Rückzahlungsbegehren auf das Vorliegen einer nach § 27 MRG verbotenen Zahlung bzw. Ablöse, so ist gemäß dem durch Art. II Z 16 des 2. WÄG (BGBl 1991/68) eingefügten § 37 Abs 1 Z 14 MRG die Entscheidung darüber in das Verfahren außer Streitsachen verwiesen, wenn das Verfahren erst nach dem 1.März 1991 bei Gericht anhängig gemacht wurde (Art. V Abs 3 Z 3 des 2. WÄG), und zwar ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der begehrten Leistung.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in einer gleichartigen, ebenfalls bei den Vorinstanzen dieses Verfahrens anhängig gewesenen Rechtssache ausführte (1 Ob 610/92), ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges - auch des streitigen in Abgrenzung zum außerstreitigen - im Sinne des Paragraph 40 a, JN in erster Linie das Begehren und Vorbringen in der Klage (im Antrag) maßgebend (JBl 1986, 441 u.v.a.). Stützte der Kläger - wie hier - sein Rückzahlungsbegehren auf das Vorliegen einer nach Paragraph 27, MRG verbotenen Zahlung bzw. Ablöse, so ist gemäß dem durch Artikel römisch zwei, Ziffer 16, des 2. WÄG (BGBl 1991/68) eingefügten Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG die Entscheidung darüber in das Verfahren außer Streitsachen verwiesen, wenn das Verfahren erst nach dem 1.März 1991 bei Gericht anhängig gemacht wurde (Artikel römisch fünf, Absatz 3, Ziffer 3, des 2. WÄG), und zwar ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der begehrten Leistung.
Demnach ist das bisher über die Klage durchgeführte Verfahren einschließlich der Urteile der Vorinstanzen gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO nichtig. Das bisher über die Klage durchgeführte Verfahren samt den darüber ergangenen Entscheidungen war daher für nichtig zu erklären. Eine Zurückweisung der Klage hatte jedoch nicht zu erfolgen, weil die Klage als Antrag nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG behandelt werden kann, so daß dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen außerstreitigen Verfahrens hierüber aufzutragen ist. Der außerstreitige Rechtsweg ist ohne weiteres zulässig, weil für den Bereich der Gemeinde Ried im Innkreis eine Schlichtungsstelle im Sinne des § 39 Abs 1 MRG, bei welcher sonst ein Verfahren über einen Antrag nach § 37 Abs 1 MRG bei sonstiger Unzulässigkeit auch des außerstreitigen Rechtsweges eingeleitet werden müßte, nicht besteht.Demnach ist das bisher über die Klage durchgeführte Verfahren einschließlich der Urteile der Vorinstanzen gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO nichtig. Das bisher über die Klage durchgeführte Verfahren samt den darüber ergangenen Entscheidungen war daher für nichtig zu erklären. Eine Zurückweisung der Klage hatte jedoch nicht zu erfolgen, weil die Klage als Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG behandelt werden kann, so daß dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen außerstreitigen Verfahrens hierüber aufzutragen ist. Der außerstreitige Rechtsweg ist ohne weiteres zulässig, weil für den Bereich der Gemeinde Ried im Innkreis eine Schlichtungsstelle im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, MRG, bei welcher sonst ein Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG bei sonstiger Unzulässigkeit auch des außerstreitigen Rechtsweges eingeleitet werden müßte, nicht besteht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 51 Abs 2 ZPO. Beide Parteien haben die vorliegende Nichtigkeit nicht erkannt bzw. nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO. Beide Parteien haben die vorliegende Nichtigkeit nicht erkannt bzw. nicht geltend gemacht.