Rechtssatz RS0070785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070785
Entscheidungsdatum
28.05.2002
Norm
MRG idF 2.WÄG §37 Abs1 Z14
Rechtssatz
Die Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung verbotener Leistungen und Entgelte (§ 27 MRG) ist in das außerstreitige Verfahren verwiesen. Das gilt auch für vor dem 01.03.1991 (dem Geltungsbeginn des 2.WÄG) fällig gewordenen Ansprüche; gehört aber der schon vor dem 01.03.1991 vom Kläger geltend gemachte Anspruch in das Außerstreitverfahren, dann ist die Klage - ungeachtet der von der Partei gewählten Bezeichnung - als Antrag nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG zu behandeln (§ 40 a JN), wenn für den Bereich der Gemeinde keine Schlichtungsstelle besteht; wird dennoch über die "Klage" ein Verfahren abgeführt, ist dieses nicht gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO und die Rechtssache an das Erstgericht zur Einleitung des gesetzlichen Außerstreitverfahrens zurückzuverweisen.Die Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung verbotener Leistungen und Entgelte (Paragraph 27, MRG) ist in das außerstreitige Verfahren verwiesen. Das gilt auch für vor dem 01.03.1991 (dem Geltungsbeginn des 2.WÄG) fällig gewordenen Ansprüche; gehört aber der schon vor dem 01.03.1991 vom Kläger geltend gemachte Anspruch in das Außerstreitverfahren, dann ist die Klage - ungeachtet der von der Partei gewählten Bezeichnung - als Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG zu behandeln (Paragraph 40, a JN), wenn für den Bereich der Gemeinde keine Schlichtungsstelle besteht; wird dennoch über die "Klage" ein Verfahren abgeführt, ist dieses nicht gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO und die Rechtssache an das Erstgericht zur Einleitung des gesetzlichen Außerstreitverfahrens zurückzuverweisen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 610/92
Entscheidungstext OGH 15.09.1992 1 Ob 610/92
- 4 Ob 549/92
Entscheidungstext OGH 15.09.1992 4 Ob 549/92
- 5 Ob 502/93
Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 502/93
Veröff: WoBl 1993,33
- 3 Ob 512/94
Entscheidungstext OGH 19.10.1994 3 Ob 512/94
Auch; nur: Die Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung verbotener Leistungen und Entgelte (§ 27 MRG) ist in das außerstreitige Verfahren verwiesen. Das gilt auch für vor dem 01.03.1991 (dem Geltungsbeginn des 2.WÄG) fällig gewordenen Ansprüche. (T1)
- 5 Ob 127/02s
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 5 Ob 127/02s
Auch; nur: Die Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung verbotener Leistungen und Entgelte (§ 27 MRG) ist in das außerstreitige Verfahren verwiesen. (T2) Beisatz: Durch diese Neuregelung des 2. WÄG sollte der Mieter in die Lage versetzt werden, seinen Gesamtanspruch in einem Verfahren alternativ gegen alle möglichen Empfänger der verbotenen Ablöse geltend zu machen, statt jede einzelne in Betracht kommende Person klagen und Prozessverluste durch (Teilabweisungen) Abweisungen seiner Begehren hinnehmen zu müssen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070785
Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_0040OB00549_9200000_001