Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil aus Anlaß des Rechtsmittels eine Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen ist und dieser Frage immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (Fasching, LB2 Rz 1891; Petrasch, Das neue Revisions(Rekurs)Recht, ÖJZ 1985, 291 ff [297]; EFSlg 57.813; EvBl 1990/153; 1 Ob 661/90, 1 Ob 610/92 ua).
Der Kläger hat sein Klagebegehren ausdrücklich darauf gestützt, daß er eine gemäß § 27 MRG verbotene Ablöse geleistet habe und nun deren Rückzahlung verlange. Gemäß dem durch Art II Z 16 des 2. WÄG BGBl 1991/68 eingefügten § 37 Abs 1 Z 14 MRG ist die Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung verbotener Leistungen und Entgelte (§ 27 MRG) in das außerstreitige Verfahren verwiesen. Das gilt auch für vor dem 1.3.1991 (dem Geltungsbeginn des 2. WÄG) fällig gewordene Ansprüche; nur für an diesem Tag bereits gerichtsanhängige Verfahren bleibt der Rechtsweg zulässig (Art V Abs 3 Z 3 des 2. WÄG; Würth-Zingher, Wohnrecht 91 Anm 3 zu § 37; 1 Ob 610/92).Der Kläger hat sein Klagebegehren ausdrücklich darauf gestützt, daß er eine gemäß Paragraph 27, MRG verbotene Ablöse geleistet habe und nun deren Rückzahlung verlange. Gemäß dem durch Artikel römisch zwei, Ziffer 16, des 2. WÄG BGBl 1991/68 eingefügten Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG ist die Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung verbotener Leistungen und Entgelte (Paragraph 27, MRG) in das außerstreitige Verfahren verwiesen. Das gilt auch für vor dem 1.3.1991 (dem Geltungsbeginn des 2. WÄG) fällig gewordene Ansprüche; nur für an diesem Tag bereits gerichtsanhängige Verfahren bleibt der Rechtsweg zulässig (Artikel römisch fünf, Absatz 3, Ziffer 3, des 2. WÄG; Würth-Zingher, Wohnrecht 91 Anmerkung 3 zu Paragraph 37,; 1 Ob 610/92).
Gehört aber der schon vor dem 1.3.1991 vom Kläger geltend gemachte Anspruch in das Außerstreitverfahren, dann ist die Klage - ungeachtet der von der Partei gewählten Bezeichnung - als Antrag nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG zu behandeln (§ 40a JN), weil für den Bereich der Gemeinde Ried im Innkreis eine Schlichtungsstelle im Sinne des § 39 Abs 1 MRG - bei welcher ein Verfahren über einen Antrag nach § 37 Abs 1 MRG vor der Anrufung des Gerichtes eingeleitet werden müßte - nicht eingerichtet ist (Kundmachung der BM für Justiz und für Inneres, BGBl 1979/299 in der geltenden Fassung). Das über den Antrag des "Klägers" abgeführte streitige Verfahren leidet daher ebenso wie die von den Vorinstanzen gefällten Urteile an einer Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO. Aus diesem Grund waren die Urteile der Vorinstanzen und das vorangegangene Verfahren mit Ausnahme der als Antrag nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG zu wertenden Klage für nichtig zu erklären und die Rechtssache an das Erstgericht zur Einleitung des gesetzlichen Außerstreitverfahrens zurückzuverweisen (Simotta, Das Vergreifen in der Verfahrensart und seine Folgen, § 40a JN, in Fasching-FS 463 ff [476]; EvBl 1990/153; 1 Ob 610/92).Gehört aber der schon vor dem 1.3.1991 vom Kläger geltend gemachte Anspruch in das Außerstreitverfahren, dann ist die Klage - ungeachtet der von der Partei gewählten Bezeichnung - als Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG zu behandeln (Paragraph 40 a, JN), weil für den Bereich der Gemeinde Ried im Innkreis eine Schlichtungsstelle im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, MRG - bei welcher ein Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG vor der Anrufung des Gerichtes eingeleitet werden müßte - nicht eingerichtet ist (Kundmachung der BM für Justiz und für Inneres, BGBl 1979/299 in der geltenden Fassung). Das über den Antrag des "Klägers" abgeführte streitige Verfahren leidet daher ebenso wie die von den Vorinstanzen gefällten Urteile an einer Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO. Aus diesem Grund waren die Urteile der Vorinstanzen und das vorangegangene Verfahren mit Ausnahme der als Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG zu wertenden Klage für nichtig zu erklären und die Rechtssache an das Erstgericht zur Einleitung des gesetzlichen Außerstreitverfahrens zurückzuverweisen (Simotta, Das Vergreifen in der Verfahrensart und seine Folgen, Paragraph 40 a, JN, in Fasching-FS 463 ff [476]; EvBl 1990/153; 1 Ob 610/92).
Nach der für die Anfechtbarkeit maßgeblichen Verfahrensart, welche durch den verfahrenseinleitenden Antrag bestimmt wird (Simotta aaO 479 ff mwH in FN 88), gründet sich die Kostenentscheidung auf § 51 Abs 2 ZPO, weil keine der Parteien die Nichtigkeit geltend gemacht hat.Nach der für die Anfechtbarkeit maßgeblichen Verfahrensart, welche durch den verfahrenseinleitenden Antrag bestimmt wird (Simotta aaO 479 ff mwH in FN 88), gründet sich die Kostenentscheidung auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO, weil keine der Parteien die Nichtigkeit geltend gemacht hat.