Der vom Antragsteller erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist schon deshalb zulässig, weil zur Frage, ob und inwieweit gewisse Mängel im Abrechnungswesen die Abberufung des Hausverwalters rechtfertigten, soweit überblickbar, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Im übrigen hängt die Entscheidung auch deshalb von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt (§ 14 Abs. 1 AußStrG), weil der Oberste Gerichtshof - wie noch darzustellen sein wird - aus Anlaß des Rechtsmittels eine Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1891; Petrasch in ÖJZ 1985, 297; EFSlg. 57.813; 4 Ob 546/90).Der vom Antragsteller erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist schon deshalb zulässig, weil zur Frage, ob und inwieweit gewisse Mängel im Abrechnungswesen die Abberufung des Hausverwalters rechtfertigten, soweit überblickbar, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Im übrigen hängt die Entscheidung auch deshalb von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG), weil der Oberste Gerichtshof - wie noch darzustellen sein wird - aus Anlaß des Rechtsmittels eine Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1891; Petrasch in ÖJZ 1985, 297; EFSlg. 57.813; 4 Ob 546/90).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen beruht die Bestellung Dris. Alfred P*** zum Hausverwalter auf einer zwischen allen Miteigentümern getroffenen Vereinbarung. An sich entscheidet ebenso wie über die Verwalterbestellung die Mehrheit und bei deren Abgang der Außerstreitrichter auch dann, wenn bloß die Person des Verwalters gewechselt, die Fremdverwaltung jedoch beibehalten werden soll. Beruht indessen die Bestellung des Verwalters auf einer Vereinbarung aller Miteigentümer untereinander, so geht die Enthebung des Verwalters über die ordentliche Verwaltung hinaus. Die Zustimmung der übrigen Miteigentümer muß schon deshalb im streitigen Verfahren erwirkt werden, weil der Streit über die Auswechslung der Person des Verwalters in diesen Fällen vertragliche Bindungen der Teilhaber berührt (Gamerith in Rummel, ABGB2 § 836 Rz 7; Hofmeister in Schwimann, ABGB, § 836 Rz 10).Nach den Feststellungen der Vorinstanzen beruht die Bestellung Dris. Alfred P*** zum Hausverwalter auf einer zwischen allen Miteigentümern getroffenen Vereinbarung. An sich entscheidet ebenso wie über die Verwalterbestellung die Mehrheit und bei deren Abgang der Außerstreitrichter auch dann, wenn bloß die Person des Verwalters gewechselt, die Fremdverwaltung jedoch beibehalten werden soll. Beruht indessen die Bestellung des Verwalters auf einer Vereinbarung aller Miteigentümer untereinander, so geht die Enthebung des Verwalters über die ordentliche Verwaltung hinaus. Die Zustimmung der übrigen Miteigentümer muß schon deshalb im streitigen Verfahren erwirkt werden, weil der Streit über die Auswechslung der Person des Verwalters in diesen Fällen vertragliche Bindungen der Teilhaber berührt (Gamerith in Rummel, ABGB2 Paragraph 836, Rz 7; Hofmeister in Schwimann, ABGB, Paragraph 836, Rz 10).
Die Bestellung des Verwalters Dr. Alfred P*** beruht auf einer Vereinbarung aller Miteigentümer untereinander, die der Antragsteller als (Einzelrechts-)Nachfolger einer der Vertragspartner auch gegen sich gelten lassen muß. Deshalb kann er sein Begehren auf Enthebung des Verwalters gegen die ihm widersprechenden Antragsgegner nicht im Verfahren außer Streitsachen, sondern nur auf dem streitigen Rechtsweg erzwingen, zumal die Vereinbarung nicht bloß die Bestellung des Verwalters enthält, sondern auch dessen Entlohnungs- und sonstigen Ansprüche regelt, was auf einen Vertrag zu seinen Gunsten schließen läßt, sodaß vertragliche Bindungen nicht bloß zwischen den Miteigentümern, sondern auch zwischen diesen und dem Hausverwalter bestehen (vgl. SZ 43/37; JBl. 1963, 375 ua).Die Bestellung des Verwalters Dr. Alfred P*** beruht auf einer Vereinbarung aller Miteigentümer untereinander, die der Antragsteller als (Einzelrechts-)Nachfolger einer der Vertragspartner auch gegen sich gelten lassen muß. Deshalb kann er sein Begehren auf Enthebung des Verwalters gegen die ihm widersprechenden Antragsgegner nicht im Verfahren außer Streitsachen, sondern nur auf dem streitigen Rechtsweg erzwingen, zumal die Vereinbarung nicht bloß die Bestellung des Verwalters enthält, sondern auch dessen Entlohnungs- und sonstigen Ansprüche regelt, was auf einen Vertrag zu seinen Gunsten schließen läßt, sodaß vertragliche Bindungen nicht bloß zwischen den Miteigentümern, sondern auch zwischen diesen und dem Hausverwalter bestehen vergleiche SZ 43/37; JBl. 1963, 375 ua).
Da der Hälfteeigentümer ein auf den Rechtsweg gehörendes Begehren erhoben hat, liegt darin in Wahrheit eine Klage, die nach den für den Zivilprozeß maßgeblichen Vorschriften zu behandeln und zu erledigen ist. Das über diese Klage abgeführte außerstreitige Verfahren ist demnach einschließlich der von den Vorinstanzen hierüber gefaßten Beschlüsse - in Analogie zu § 477 Abs. 1 Z 6 ZPO - nichtig (EvBl. 1980/78 uva; Simotta in Fasching-FS 476). Daher ist das bisherige Verfahren - ausgenommen den verfahrenseinleitenden Antrag, der als Klageschrift zu verstehen ist - für nichtig zu erklären und die Rechtssache an das Erstgericht zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über diese Klage zurückzuverweisen (Simotta aaO; 4 Ob 546/90).Da der Hälfteeigentümer ein auf den Rechtsweg gehörendes Begehren erhoben hat, liegt darin in Wahrheit eine Klage, die nach den für den Zivilprozeß maßgeblichen Vorschriften zu behandeln und zu erledigen ist. Das über diese Klage abgeführte außerstreitige Verfahren ist demnach einschließlich der von den Vorinstanzen hierüber gefaßten Beschlüsse - in Analogie zu Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO - nichtig (EvBl. 1980/78 uva; Simotta in Fasching-FS 476). Daher ist das bisherige Verfahren - ausgenommen den verfahrenseinleitenden Antrag, der als Klageschrift zu verstehen ist - für nichtig zu erklären und die Rechtssache an das Erstgericht zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über diese Klage zurückzuverweisen (Simotta aaO; 4 Ob 546/90).