Das Erstgericht folgte dem Rechtsstandpunkt des Klägers und gab dem Klagebegehren statt. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte mit dem angefochtenen Urteil diese Entscheidung des Erstgerichtes und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Da im vorliegenden Fall - wie noch darzustellen sein wird - aus Anlaß des Rechtsmittels eine Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen ist und diese Frage immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1891; Petrasch in ÖJZ 1985, 297; EFSlg 57.813; 4 Ob 546/90; 1 Ob 661/90 ist die Revision zulässig). Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges - auch des streitigen in Abgrenzung zum außerstreitigen - ist im Sinne des § 40a JN in erster Linie das Begehren und Vorbringen in der Klage (im Antrag) maßgebend (WBl 1989, 195; JBl 1986, 441 uva; Fasching aaO Rz 101). Sowohl in der Klage als auch im vorbereitenden Schriftsatz ON 4, in welchem er das Klagebegehren ausdehnte, bezeichnete der Kläger als Rechtsgrund seines Begehrens die Rückforderung einer gemäß § 27 MRG verbotenen Zahlung bzw. Ablöse. Gemäß dem durch Art II Z 16 des 2.WÄG (BGBl 1991/68) eingefügten § 37 Abs 1 Z 14 MRG ist die Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung von verbotenen Leistungen und Entgelten (§ 27 MRG) in das außerstreitige Verfahren verwiesen. Dies gilt auch für - wie hier - vor dem 1.3.1991 (dem Geltungsbeginn des 2.WÄG) fällig gewordene Ansprüche; nur für an diesem Tag bereits gerichtsanhängige Verfahren bleibt der Rechtsweg zulässig (Art V Abs 3 Z 3 des 2.WÄG, Würth-Zingher, Wohnrecht 91, Anm 3 zu § 37).Das Erstgericht folgte dem Rechtsstandpunkt des Klägers und gab dem Klagebegehren statt. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte mit dem angefochtenen Urteil diese Entscheidung des Erstgerichtes und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Da im vorliegenden Fall - wie noch darzustellen sein wird - aus Anlaß des Rechtsmittels eine Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen ist und diese Frage immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1891; Petrasch in ÖJZ 1985, 297; EFSlg 57.813; 4 Ob 546/90; 1 Ob 661/90 ist die Revision zulässig). Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges - auch des streitigen in Abgrenzung zum außerstreitigen - ist im Sinne des Paragraph 40 a, JN in erster Linie das Begehren und Vorbringen in der Klage (im Antrag) maßgebend (WBl 1989, 195; JBl 1986, 441 uva; Fasching aaO Rz 101). Sowohl in der Klage als auch im vorbereitenden Schriftsatz ON 4, in welchem er das Klagebegehren ausdehnte, bezeichnete der Kläger als Rechtsgrund seines Begehrens die Rückforderung einer gemäß Paragraph 27, MRG verbotenen Zahlung bzw. Ablöse. Gemäß dem durch Artikel römisch zwei, Ziffer 16, des 2.WÄG (BGBl 1991/68) eingefügten Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG ist die Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung von verbotenen Leistungen und Entgelten (Paragraph 27, MRG) in das außerstreitige Verfahren verwiesen. Dies gilt auch für - wie hier - vor dem 1.3.1991 (dem Geltungsbeginn des 2.WÄG) fällig gewordene Ansprüche; nur für an diesem Tag bereits gerichtsanhängige Verfahren bleibt der Rechtsweg zulässig (Artikel römisch fünf, Absatz 3, Ziffer 3, des 2.WÄG, Würth-Zingher, Wohnrecht 91, Anmerkung 3, zu Paragraph 37,).
Das bisher über die Klage durchgeführte Verfahren ist daher einschließlich der Urteile der Vorinstanzen gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO nichtig. Das bisherige Verfahren mit Ausnahme der gemäß § 40a JN als Antrag gemäß § 37 Abs 1 Z 14 MRG anzusehenden Klage ist für nichtig zu erklären und die Rechtssache dem Erstgericht zur Einleitung des gesetzlichen außerstreitigen Verfahrens zurückzuverweisen.Das bisher über die Klage durchgeführte Verfahren ist daher einschließlich der Urteile der Vorinstanzen gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO nichtig. Das bisherige Verfahren mit Ausnahme der gemäß Paragraph 40 a, JN als Antrag gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG anzusehenden Klage ist für nichtig zu erklären und die Rechtssache dem Erstgericht zur Einleitung des gesetzlichen außerstreitigen Verfahrens zurückzuverweisen.
Eine Zurückweisung der Klage kommt nach der Bestimmung des § 40a JN, die in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung anzuwenden ist und deren Anwendung hier weder eine bindende Entscheidung der Vorinstanzen über die Rechtswegzulässigkeit noch andere Gründe entgegenstehen (Simotta, Das Vergreifen in der Verfahrensart und seine Folgen (§ 40a JN), Fasching-FS (1988) 463 ff, 465 f, 490), nicht in Betracht, weil für den Bereich der Gemeinde Ried im Innkreis eine Schlichtungsstelle (ein Schlichtungsamt) im Sinne des § 39 Abs 1 MRG, bei welcher ein Verfahren über einen Antrag nach § 37 Abs 1 MRG vor der Gerichtsanrufung eingeleitet werden müßte, nicht eingerichtet ist (Kundmachung der BM für Justiz und für Inneres, BGBl 1979/299 in der geltenden Fassung).Eine Zurückweisung der Klage kommt nach der Bestimmung des Paragraph 40 a, JN, die in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung anzuwenden ist und deren Anwendung hier weder eine bindende Entscheidung der Vorinstanzen über die Rechtswegzulässigkeit noch andere Gründe entgegenstehen (Simotta, Das Vergreifen in der Verfahrensart und seine Folgen (Paragraph 40 a, JN), Fasching-FS (1988) 463 ff, 465 f, 490), nicht in Betracht, weil für den Bereich der Gemeinde Ried im Innkreis eine Schlichtungsstelle (ein Schlichtungsamt) im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, MRG, bei welcher ein Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG vor der Gerichtsanrufung eingeleitet werden müßte, nicht eingerichtet ist (Kundmachung der BM für Justiz und für Inneres, BGBl 1979/299 in der geltenden Fassung).
Nach der für die Anfechtbarkeit maßgeblichen Verfahrensart, die durch den verfahrenseinleitenden Antrag bestimmt wird (Simotta aaO 479 ff mwH in FN 88), gründet sich die Kostenentscheidung auf § 51 Abs 2 ZPO, da beide Parteien die aufgezeigte Nichtigkeit nicht erkannt bzw releviert haben.Nach der für die Anfechtbarkeit maßgeblichen Verfahrensart, die durch den verfahrenseinleitenden Antrag bestimmt wird (Simotta aaO 479 ff mwH in FN 88), gründet sich die Kostenentscheidung auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO, da beide Parteien die aufgezeigte Nichtigkeit nicht erkannt bzw releviert haben.