Begründung:
Der Kläger brachte zuerst am 27.2.1990 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien (zu 48 C 123/90) gegen die Beklagte eine Klage auf Zahlung von S 1,000.000,- sA ein; er brachte vor, die Beklagte habe diesen Betrag für die Aufgabe der Mietrechte an einem Lokal gefordert, das der Kläger für ein gastronomisches Unternehmen anmieten wollte. Es sei zwar ein Notariatsakt über den Erwerb der Geschäftsanteile an der S***** GmbH durch den Kläger errichtet worden; ausschließlicher Zweck der Vereinbarung sei jedoch der Erwerb der Mietrechte gewesen. Der Kläger stütze sein Klagebegehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf § 27 Abs 1 Z 1 MRG.Der Kläger brachte zuerst am 27.2.1990 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien (zu 48 C 123/90) gegen die Beklagte eine Klage auf Zahlung von S 1,000.000,- sA ein; er brachte vor, die Beklagte habe diesen Betrag für die Aufgabe der Mietrechte an einem Lokal gefordert, das der Kläger für ein gastronomisches Unternehmen anmieten wollte. Es sei zwar ein Notariatsakt über den Erwerb der Geschäftsanteile an der S***** GmbH durch den Kläger errichtet worden; ausschließlicher Zweck der Vereinbarung sei jedoch der Erwerb der Mietrechte gewesen. Der Kläger stütze sein Klagebegehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG.
Die Beklagte erhob die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit; es handle sich um eine Streitigkeit aus der Übertragung von Geschäftsanteilen, somit aus einem Handelsgeschäft; nach § 51 JN sei die Zuständigkeit des Handelsgerichtes gegeben.Die Beklagte erhob die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit; es handle sich um eine Streitigkeit aus der Übertragung von Geschäftsanteilen, somit aus einem Handelsgeschäft; nach Paragraph 51, JN sei die Zuständigkeit des Handelsgerichtes gegeben.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wies diese Klage mit Beschluß vom 10.4.1991 wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück; es vertrat die Rechtsansicht, daß es zur Begründung der ausschließlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichtes nicht ausreiche, wenn § 27 MRG nur "insbesondere" herangezogen werde. In erster Linie fechte der Kläger die Rechtswirksamkeit des Notariatsaktes an, "um dadurch zu der von ihm behaupteten verbotenen Ablöse zu gelangen".Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wies diese Klage mit Beschluß vom 10.4.1991 wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück; es vertrat die Rechtsansicht, daß es zur Begründung der ausschließlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichtes nicht ausreiche, wenn Paragraph 27, MRG nur "insbesondere" herangezogen werde. In erster Linie fechte der Kläger die Rechtswirksamkeit des Notariatsaktes an, "um dadurch zu der von ihm behaupteten verbotenen Ablöse zu gelangen".
Den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers wies bereits das Erstgericht mit Beschluß vom 2.5.1991 als gemäß § 45 JN unzulässig zurück.Den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers wies bereits das Erstgericht mit Beschluß vom 2.5.1991 als gemäß Paragraph 45, JN unzulässig zurück.
Hierauf brachte der Kläger am 4.7.1991 eine weitere Klage mit im wesentlichen gleicher Klagserzählung und dem gleichen Klagebegehren auf Zahlung von S 1,000.000,- sA zu 16 Cg 188/91 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein. Zur Zuständigkeit wies er auf den rechtskräftigen Zurückweisungsbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien hin. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien habe zwar nicht ausgesprochen, welches Gericht seiner Meinung nach zuständig sei; es habe jedoch die Meinung vertreten, daß die Zuständigkeit für die Rückabwicklung des Kaufes von GmbH-Anteilen maßgebend sei. Für solche Rückabwicklungen sei das allgemeine Gericht zuständig; auf Grund der Bindung an die Unzuständigkeitsentscheidung sei die Zuständigkeit des Landesgerichtes für ZRS Wien gegeben. Da die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle lediglich an die Stelle der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien getreten sei, erstrecke sich die Unzuständigkeitsentscheidung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien auch auf die Schlichtungsstelle.
Das Landesgericht für ZRS Wien wies die Klage mit Beschluß vom 9.7.1991, ON 2, wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück; zuständig sei das Bezirksgericht; die Zurückweisung einer gleichlautenden Klage durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sei nicht bindend.
Dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers gab das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht mit Beschluß vom 8.10.1991, 18 R 159/91-5, Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage auf. Die Entscheidung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien über seine sachliche Unzuständigkeit sei gemäß § 46 Abs 1 JN bindend. Zwar seien seit 1.3.1991 gemäß § 37 MRG Rückforderungsansprüche in das Außerstreitverfahren verwiesen; nur für an diesem Tag gerichtsanhängige Verfahren sei weiterhin der Rechtsweg zulässig. Der Wahrnehmung der Nichtigkeit stehe aber die rechtskräftige Entscheidung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 10.4.1991 entgegen, das zwar lediglich ausdrücklich über seine Zuständigkeit abgesprochen habe, darin aber auch implicite den Rechtsweg für zulässig erachtet habe.Dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers gab das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht mit Beschluß vom 8.10.1991, 18 R 159/91-5, Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage auf. Die Entscheidung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien über seine sachliche Unzuständigkeit sei gemäß Paragraph 46, Absatz eins, JN bindend. Zwar seien seit 1.3.1991 gemäß Paragraph 37, MRG Rückforderungsansprüche in das Außerstreitverfahren verwiesen; nur für an diesem Tag gerichtsanhängige Verfahren sei weiterhin der Rechtsweg zulässig. Der Wahrnehmung der Nichtigkeit stehe aber die rechtskräftige Entscheidung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 10.4.1991 entgegen, das zwar lediglich ausdrücklich über seine Zuständigkeit abgesprochen habe, darin aber auch implicite den Rechtsweg für zulässig erachtet habe.
Die Beklagte beantragte in der Klagebeantwortung die Entscheidung durch den Senat und erhob die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit; nach § 51 JN sei das Handelsgericht Wien zuständig; der Kläger sei als Kaufmann aufgetreten, sodaß es sich bei dem notariellen Abtretungsvertrag um ein Handelsgeschäft handle. Weiters bestritt die Beklagte das Klagsvorbringen und beantragte Klagsabweisung.Die Beklagte beantragte in der Klagebeantwortung die Entscheidung durch den Senat und erhob die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit; nach Paragraph 51, JN sei das Handelsgericht Wien zuständig; der Kläger sei als Kaufmann aufgetreten, sodaß es sich bei dem notariellen Abtretungsvertrag um ein Handelsgeschäft handle. Weiters bestritt die Beklagte das Klagsvorbringen und beantragte Klagsabweisung.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 23.3.1992 beantragte der Kläger "für den Fall, daß das Gericht seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht und die Klage zurückweist", die Überweisung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien. Das Landesgericht für ZRS Wien faßte den Beschluß auf abgesonderte Verhandlung über die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit. Mit Beschluß vom 4.9.1992 (ON 13) erklärte sich das Landesgericht für ZRS Wien für sachlich unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Handelsgericht Wien.In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 23.3.1992 beantragte der Kläger "für den Fall, daß das Gericht seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht und die Klage zurückweist", die Überweisung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien. Das Landesgericht für ZRS Wien faßte den Beschluß auf abgesonderte Verhandlung über die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit. Mit Beschluß vom 4.9.1992 (ON 13) erklärte sich das Landesgericht für ZRS Wien für sachlich unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das Handelsgericht Wien.
Das Handelsgericht Wien wies mit Urteil vom 22.8.1993 die Klage ab; es vertrat die Rechtsansicht, daß keine verbotene Vereinbarung im Sinn des § 27 MRG vorliege.Das Handelsgericht Wien wies mit Urteil vom 22.8.1993 die Klage ab; es vertrat die Rechtsansicht, daß keine verbotene Vereinbarung im Sinn des Paragraph 27, MRG vorliege.
Der Kläger erhob gegen dieses Urteil Berufung.
Das Berufungsgericht hob aus Anlaß dieser Berufung das Urteil, insoweit sich die Berufung gegen die Abweisung des auf § 27 Abs 1 Z 1 MRG gestützten Begehrens wendet, als nichtig auf und wies die Klage zurück. Nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG idF des 2.WÄG seien Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, daß der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat, ungültig und verboten. Rückforderungsansprüche seien gemäß § 37 Abs 1 Z 14 MRG ausschließlich im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen. Diese Rechtslage gelte gemäß Art V Abs 3 Z 3 des 2.WÄG für alle nach dem 1.3.1991 anhängig gemachten Verfahren. Für die erst im Juli 1991 eingebrachte Klage sei der Rechtsweg unzulässig.Das Berufungsgericht hob aus Anlaß dieser Berufung das Urteil, insoweit sich die Berufung gegen die Abweisung des auf Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG gestützten Begehrens wendet, als nichtig auf und wies die Klage zurück. Nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG in der Fassung des 2.WÄG seien Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, daß der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat, ungültig und verboten. Rückforderungsansprüche seien gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG ausschließlich im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen. Diese Rechtslage gelte gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 3, Ziffer 3, des 2.WÄG für alle nach dem 1.3.1991 anhängig gemachten Verfahren. Für die erst im Juli 1991 eingebrachte Klage sei der Rechtsweg unzulässig.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers, der gemäß § 519 Abs 1 ZPO jedenfalls zulässig ist. In diesem Fall ist ein Ausspruch des Berufungsgerichtes entgegen der Ansicht des Klägers im Gesetz nicht vorgesehen (§ 500 Abs 3, § 526 Abs 3 ZPO).Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers, der gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO jedenfalls zulässig ist. In diesem Fall ist ein Ausspruch des Berufungsgerichtes entgegen der Ansicht des Klägers im Gesetz nicht vorgesehen (Paragraph 500, Absatz 3,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO).
Die Beklagte hat eine Rekursbeantwortung erstattet.