Rechtssatz RS0041336
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041336
Entscheidungsdatum
05.12.2024
Rechtssatz
Weist das Erstgericht eine Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit a limine zurück und behebt das Rekursgericht nicht nur diesen Beschluß, sondern prüft es gleichzeitig die Zulässigkeit des Rechtsweges und bejaht diese, so ist das Ergebnis dieser Prüfung für kein Gericht - auch nicht für es selbst und den OGH - bindend. Hat das Gericht zweiter Instanz in dieser Sache später über eine Berufung zu entscheiden, so kann es von Amts wegen die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges erneut prüfen, sie verneinen und die Klage zurückweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041336
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19941019_OGH0002_0030OB00512_9400000_001