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Rechtssatz RS0041336×

Rechtssatz RS0041336

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041336

Geschäftszahl

3Ob512/94; 8Ob31/23a

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Rechtssatz

Weist das Erstgericht eine Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit a limine zurück und behebt das Rekursgericht nicht nur diesen Beschluß, sondern prüft es gleichzeitig die Zulässigkeit des Rechtsweges und bejaht diese, so ist das Ergebnis dieser Prüfung für kein Gericht - auch nicht für es selbst und den OGH - bindend. Hat das Gericht zweiter Instanz in dieser Sache später über eine Berufung zu entscheiden, so kann es von Amts wegen die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges erneut prüfen, sie verneinen und die Klage zurückweisen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 512/94
    Entscheidungstext OGH 19.10.1994 3 Ob 512/94
  • 8 Ob 31/23a
    Entscheidungstext OGH 05.12.2024 8 Ob 31/23a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041336

Im RIS seit

19.10.1994

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19941019_OGH0002_0030OB00512_9400000_001