Der Oberste Gerichtshof hat im Plenarbeschluß vom 13.11.1954, JB 61 neu = SZ 27/290 = EvBl 1955/10 = JBl 1955, 43, ausgesprochen, daß dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluß nicht zustehe, womit das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt. Er hat diese Ansicht in der Folge in ständiger Rechtsprechung aufrecht erhalten, wobei er den im Plenarbeschluß angegebenen Gründen noch hinzugefügt hat, daß die in der Klage als beklagte Partei angeführte Person im Vorprüfungsverfahren noch nicht Partei ist (RZ 1985/7; JBl 1986, 668 ua). In anderen Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof dieselbe Ansicht für die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs (SZ 27/335; JBl 1967, 90; MietSlg 24.538 ua), wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit (SZ 37/94 = JBl 1964, 567), wegen Streitanhängigkeit (8 Ob 367/65; 7 Ob 793/79; 4 Ob 417/81) oder als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung nicht geeignet (RZ 1985/7) und ferner für die Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage wegen Versäumung der Frist nach § 534 Abs 2 Z 4 ZPO (6 Ob 536/85), für die Zurückweisung einer Aufkündigung wegen Zuständigkeit des Außerstreitrichters (MietSlg 15.640 = RZ 1963, 212) und für den gemäß § 40a JN gefaßten Beschluß (5 Ob 567/84) vertreten. Die dargestellte Rechtsansicht gilt demnach für alle Fälle, in denen das Erstgericht die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vor dem Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen hat und das Rekursgericht dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage aufträgt. Dabei muß, wie noch darzulegen sein wird, hier nicht dazu Stellung genommen werden, ob es anders ist, wenn der Beklagte schon vor der Zustellung der Klage zur Frage der Zurückweisung gehört wurde. Auf den Grund, warum das Erstgericht die Klage ohne Sachentscheidung zurückgewiesen hat, kommt es jedenfalls nicht an:Der Oberste Gerichtshof hat im Plenarbeschluß vom 13.11.1954, JB 61 neu = SZ 27/290 = EvBl 1955/10 = JBl 1955, 43, ausgesprochen, daß dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluß nicht zustehe, womit das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt. Er hat diese Ansicht in der Folge in ständiger Rechtsprechung aufrecht erhalten, wobei er den im Plenarbeschluß angegebenen Gründen noch hinzugefügt hat, daß die in der Klage als beklagte Partei angeführte Person im Vorprüfungsverfahren noch nicht Partei ist (RZ 1985/7; JBl 1986, 668 ua). In anderen Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof dieselbe Ansicht für die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs (SZ 27/335; JBl 1967, 90; MietSlg 24.538 ua), wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit (SZ 37/94 = JBl 1964, 567), wegen Streitanhängigkeit (8 Ob 367/65; 7 Ob 793/79; 4 Ob 417/81) oder als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung nicht geeignet (RZ 1985/7) und ferner für die Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage wegen Versäumung der Frist nach Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO (6 Ob 536/85), für die Zurückweisung einer Aufkündigung wegen Zuständigkeit des Außerstreitrichters (MietSlg 15.640 = RZ 1963, 212) und für den gemäß Paragraph 40 a, JN gefaßten Beschluß (5 Ob 567/84) vertreten. Die dargestellte Rechtsansicht gilt demnach für alle Fälle, in denen das Erstgericht die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vor dem Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen hat und das Rekursgericht dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage aufträgt. Dabei muß, wie noch darzulegen sein wird, hier nicht dazu Stellung genommen werden, ob es anders ist, wenn der Beklagte schon vor der Zustellung der Klage zur Frage der Zurückweisung gehört wurde. Auf den Grund, warum das Erstgericht die Klage ohne Sachentscheidung zurückgewiesen hat, kommt es jedenfalls nicht an:
Für alle Fälle der Zurückweisung aus formellen Gründen vor dem Eintritt der Streitanhängigkeit gilt in gleicher Weise die zur Zurückweisung wegen Unzuständigkeit angestellte Erwägung, daß die in der Klage als beklagte Partei angegebene Person in diesem Stadium des Verfahrens noch keine Parteistellung hat und ihr gegenüber eine gerichtliche Entscheidung daher nicht bindend ist. Geht man aber hievon aus, so ist auch dem von Fasching (Kommentar I 264) gegen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorgetragenen Argument, der Beklagte sei "materiell" schon zur Partei geworden, der Boden entzogen, weil er es nur mit der auch den Beklagten umfassenden Bindung der gerichtlichen Entscheidung begründet. Die Ansicht, daß dem Beklagten im Vorprüfungsverfahren die Parteistellung fehle, findet hingegen im § 232 ZPO eine Stütze. Daraus ist nämlich abzuleiten, daß vor der Zustellung der Klage an den Beklagten zwischen ihm und dem Kläger ein Verfahren noch gar nicht anhängig ist und er daher auch noch nicht Partei dieses Verfahrens sein kann. Solange der Beklagte am Verfahren nicht beteiligt ist, kann eine Entscheidung des Gerichtes ihm gegenüber nicht bindend sein. Dies gebietet schon die verfassungskonforme Auslegung der in Betracht kommenden Bestimmungen, weil sonst eine Verletzung des im Verfassungsrang stehenden Art 6 Abs 1 MRK vorläge (vgl SZ 54/124). Da hier ein Verfahren über die Zurückweisung der Klage nicht durchgeführt wurde und vor allem der Beklagte hiezu nicht gehört wurde, muß nicht dazu Stellung genommen werden, ob ihm andernfalls im Sinn der Ausführungen Faschings (aaO 263 f) die Berechtigung zum Rekurs zustünde.Für alle Fälle der Zurückweisung aus formellen Gründen vor dem Eintritt der Streitanhängigkeit gilt in gleicher Weise die zur Zurückweisung wegen Unzuständigkeit angestellte Erwägung, daß die in der Klage als beklagte Partei angegebene Person in diesem Stadium des Verfahrens noch keine Parteistellung hat und ihr gegenüber eine gerichtliche Entscheidung daher nicht bindend ist. Geht man aber hievon aus, so ist auch dem von Fasching (Kommentar römisch eins 264) gegen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorgetragenen Argument, der Beklagte sei "materiell" schon zur Partei geworden, der Boden entzogen, weil er es nur mit der auch den Beklagten umfassenden Bindung der gerichtlichen Entscheidung begründet. Die Ansicht, daß dem Beklagten im Vorprüfungsverfahren die Parteistellung fehle, findet hingegen im Paragraph 232, ZPO eine Stütze. Daraus ist nämlich abzuleiten, daß vor der Zustellung der Klage an den Beklagten zwischen ihm und dem Kläger ein Verfahren noch gar nicht anhängig ist und er daher auch noch nicht Partei dieses Verfahrens sein kann. Solange der Beklagte am Verfahren nicht beteiligt ist, kann eine Entscheidung des Gerichtes ihm gegenüber nicht bindend sein. Dies gebietet schon die verfassungskonforme Auslegung der in Betracht kommenden Bestimmungen, weil sonst eine Verletzung des im Verfassungsrang stehenden Artikel 6, Absatz eins, MRK vorläge vergleiche SZ 54/124). Da hier ein Verfahren über die Zurückweisung der Klage nicht durchgeführt wurde und vor allem der Beklagte hiezu nicht gehört wurde, muß nicht dazu Stellung genommen werden, ob ihm andernfalls im Sinn der Ausführungen Faschings (aaO 263 f) die Berechtigung zum Rekurs zustünde.
Der Beklagte ist daher schon aus den dargelegten Gründen, die auch für die in der Exekutionsordnung geregelten Klagen gelten (JBl 1979, 659), zum Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes nicht berechtigt, ohne daß es darauf ankommt, aus welchen Gründen das Erstgericht die Klage zurückgewiesen hat. Es bleibt ihm unbenommen, seine Einwände in dem über die Klage einzuleitenden Verfahren vorzutragen, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes ihm gegenüber nicht bindend ist (vgl auch EvBl 1988/145). Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß ihm die Klage zugleich mit dieser Entscheidung zugestellt wurde, weil die Verhältnisse zur Zeit der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz maßgebend sind.Der Beklagte ist daher schon aus den dargelegten Gründen, die auch für die in der Exekutionsordnung geregelten Klagen gelten (JBl 1979, 659), zum Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes nicht berechtigt, ohne daß es darauf ankommt, aus welchen Gründen das Erstgericht die Klage zurückgewiesen hat. Es bleibt ihm unbenommen, seine Einwände in dem über die Klage einzuleitenden Verfahren vorzutragen, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes ihm gegenüber nicht bindend ist vergleiche auch EvBl 1988/145). Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß ihm die Klage zugleich mit dieser Entscheidung zugestellt wurde, weil die Verhältnisse zur Zeit der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz maßgebend sind.
Eine Rekursbeantwortung kann der Rekursgegner nur in den in § 521a Abs 1 ZPO angeführten Fällen einbringen. Hier kommt nur der Tatbestand der Z 3 dieser Bestimmung in Betracht, der aber ebenfalls voraussetzt, daß sich der Rekurs gegen einen Beschluß richtet, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, weshalb auch die vom Kläger erstattete Revisionsrekursbeantwortung als unzulässig zurückzuweisen war.Eine Rekursbeantwortung kann der Rekursgegner nur in den in Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO angeführten Fällen einbringen. Hier kommt nur der Tatbestand der Ziffer 3, dieser Bestimmung in Betracht, der aber ebenfalls voraussetzt, daß sich der Rekurs gegen einen Beschluß richtet, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, weshalb auch die vom Kläger erstattete Revisionsrekursbeantwortung als unzulässig zurückzuweisen war.