Entscheidungsgründe:
Das klagende Kind wurde am 9.Mai 1967 von einer deutschen Staatsangehörigen außer der Ehe geboren. Es brachte am 7.September 1967 gegen den Beklagten eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des gesetzlichen Unterhaltes ein. Das Erstgericht leitete über diese Klage zu AZ 6 C 749/67 den Rechtsstreit ein. Keiner der Streitteile war in diesem Verfahren anwaltlich vertreten. Vor dem deutschen Rechtshilfegericht bekundete die Mutter des Klägers am 27.Dezember 1967, während ihres Kärnten-Urlaubes im August 1966 nicht nur am 12.August mit dem Beklagten, sondern auch am 18.August mit einem anderen Urlauber namens Stefan geschlechtlich verkehrt zu haben; von dem Mann mit dem Vornamen Stefan habe sie den Familiennamen vergessen; sie kenne nur das polizeiliche Kennzeichen des von ihm benützten schwarz lackierten PKWs der Marke Mercedes. Das klagende Kind trat den Beweis für den Ausschluß des Mannes mit dem Vornamen Stefan von seiner Vaterschaft nicht an. Das Erstgericht schloß am 22.Februar 1968 seine Verhandlung und wies mit dem Urteil vom 1.März 1968 das Klagebegehren aus dem Grunde des § 1717 BGB ab. In der Folge strengte das Kind gegen den von seiner Mutter bezeichneten und auf Grund der angegebenen Merkmale schließlich ausgeforschten Mann namens Stefan einen Vaterschaftsfeststellungsprozeß an. In diesem vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu AZ 37 C 1234/69 geführten Rechtsstreit wurde ein mit 18.Februar 1970 datiertes Sachverständigengutachten erstattet, nach dem sich nach den Faktoren p A p B ein Ausschluß des dortigen Beklagten ergeben hätte. Nach dem Befund eines weiteren, mit 29.Oktober 1970 datierten Gutachtens eines zweiten Sachverständigen wurde beim Kind nicht der vom ersten Gutachter zugrunde gelegte Faktor p AC , sondern der Faktor p BC nachgewiesen; auch der zweite Gutachter gelangte aber auf Grund eines anderen serologischen Merkmals zu einem Vaterschaftsausschluß. Dieses zweite Gutachten wurde der klagenden Partei am 2.Dezember 1970 zugestellt. Die aufklärende Stellungnahme des ersten Gutachters zum Befund des zweiten Sachverständigen gelangte erst in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15.Dezember 1970 zur Kenntnis der klagenden Partei. Das zu 37 C 1234/69 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien erhobene Begehren des Kindes wurde auf Grund der Sachverständigengutachten abgewiesen. Am 7.Januar 1971 wurde beim Erstgericht die mit 30.Dezember 1970 datierte Klage auf Wiederaufnahme des zu 6 C 749/67 gegen den Beklagten anhängig gewesenen Vaterschaftsverfahrens überreicht. Als Wiederaufnahmegrund wurde im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO der durch die Gutachten in dem vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien durchgeführten Rechtsstreit hervorgekommene Umstand geltend gemacht, daß der Mann mit dem Vornamen Stefan von der Vaterschaft zum klagenden Kind ausgeschlossen sei.Das klagende Kind wurde am 9.Mai 1967 von einer deutschen Staatsangehörigen außer der Ehe geboren. Es brachte am 7.September 1967 gegen den Beklagten eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des gesetzlichen Unterhaltes ein. Das Erstgericht leitete über diese Klage zu AZ 6 C 749/67 den Rechtsstreit ein. Keiner der Streitteile war in diesem Verfahren anwaltlich vertreten. Vor dem deutschen Rechtshilfegericht bekundete die Mutter des Klägers am 27.Dezember 1967, während ihres Kärnten-Urlaubes im August 1966 nicht nur am 12.August mit dem Beklagten, sondern auch am 18.August mit einem anderen Urlauber namens Stefan geschlechtlich verkehrt zu haben; von dem Mann mit dem Vornamen Stefan habe sie den Familiennamen vergessen; sie kenne nur das polizeiliche Kennzeichen des von ihm benützten schwarz lackierten PKWs der Marke Mercedes. Das klagende Kind trat den Beweis für den Ausschluß des Mannes mit dem Vornamen Stefan von seiner Vaterschaft nicht an. Das Erstgericht schloß am 22.Februar 1968 seine Verhandlung und wies mit dem Urteil vom 1.März 1968 das Klagebegehren aus dem Grunde des Paragraph 1717, BGB ab. In der Folge strengte das Kind gegen den von seiner Mutter bezeichneten und auf Grund der angegebenen Merkmale schließlich ausgeforschten Mann namens Stefan einen Vaterschaftsfeststellungsprozeß an. In diesem vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu AZ 37 C 1234/69 geführten Rechtsstreit wurde ein mit 18.Februar 1970 datiertes Sachverständigengutachten erstattet, nach dem sich nach den Faktoren p A p B ein Ausschluß des dortigen Beklagten ergeben hätte. Nach dem Befund eines weiteren, mit 29.Oktober 1970 datierten Gutachtens eines zweiten Sachverständigen wurde beim Kind nicht der vom ersten Gutachter zugrunde gelegte Faktor p AC , sondern der Faktor p BC nachgewiesen; auch der zweite Gutachter gelangte aber auf Grund eines anderen serologischen Merkmals zu einem Vaterschaftsausschluß. Dieses zweite Gutachten wurde der klagenden Partei am 2.Dezember 1970 zugestellt. Die aufklärende Stellungnahme des ersten Gutachters zum Befund des zweiten Sachverständigen gelangte erst in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15.Dezember 1970 zur Kenntnis der klagenden Partei. Das zu 37 C 1234/69 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien erhobene Begehren des Kindes wurde auf Grund der Sachverständigengutachten abgewiesen. Am 7.Januar 1971 wurde beim Erstgericht die mit 30.Dezember 1970 datierte Klage auf Wiederaufnahme des zu 6 C 749/67 gegen den Beklagten anhängig gewesenen Vaterschaftsverfahrens überreicht. Als Wiederaufnahmegrund wurde im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO der durch die Gutachten in dem vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien durchgeführten Rechtsstreit hervorgekommene Umstand geltend gemacht, daß der Mann mit dem Vornamen Stefan von der Vaterschaft zum klagenden Kind ausgeschlossen sei.
Das Erstgericht wies die Klage im Vorprüfungsverfahren wegen angenommener Versäumung der Klagsfrist nach § 534 Abs 2 Z 4 ZPO zurück. In seinem diesbezüglichen Beschluß vom 15.Juli 1971, 6 C 14/71-5, bezog sich das Erstgericht zwar ausdrücklich auf § 543 ZPO, nach der Aktenlage handelte es sich aber um eine Beschlußfassung gemäß § 538 ZPO. Ob der Beschluß dem Beklagten der Zustellverfügung entsprechend damals zugestellt wurde, ist nicht mehr feststellbar, weil die dem Aktenstück ursprünglich offenbar angehefteten Rückscheine fehlen. (Nach der Zeugenaussage seiner Schwiegermutter im Scheidungsverfahren zu 20 Cg 466/76 des Landesgerichtes für ZRS Wien ist der Beklagte allerdings am 24.Mai 1971 über Spanien nach Südafrika gefahren und erst im März 1976 wieder nach Wien zurückgekehrt.) Das Rekursgericht hob über Rekurs der klagenden Partei den Klagszurückweisungsbeschluß auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage auf. Nach mehreren gescheiterten Zustellungsversuchen stellte die klagende Partei nach der Rückkehr des Beklagten nach Österreich im Dezember 1977 einen weiteren Zustellantrag. Von da an führte das Erstgericht das Wiederaufnahmsverfahren (unter Bildung eines neuen Aktes) zu AZ 6 C 757/77 (später 6 C 421/80).Das Erstgericht wies die Klage im Vorprüfungsverfahren wegen angenommener Versäumung der Klagsfrist nach Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO zurück. In seinem diesbezüglichen Beschluß vom 15.Juli 1971, 6 C 14/71-5, bezog sich das Erstgericht zwar ausdrücklich auf Paragraph 543, ZPO, nach der Aktenlage handelte es sich aber um eine Beschlußfassung gemäß Paragraph 538, ZPO. Ob der Beschluß dem Beklagten der Zustellverfügung entsprechend damals zugestellt wurde, ist nicht mehr feststellbar, weil die dem Aktenstück ursprünglich offenbar angehefteten Rückscheine fehlen. (Nach der Zeugenaussage seiner Schwiegermutter im Scheidungsverfahren zu 20 Cg 466/76 des Landesgerichtes für ZRS Wien ist der Beklagte allerdings am 24.Mai 1971 über Spanien nach Südafrika gefahren und erst im März 1976 wieder nach Wien zurückgekehrt.) Das Rekursgericht hob über Rekurs der klagenden Partei den Klagszurückweisungsbeschluß auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage auf. Nach mehreren gescheiterten Zustellungsversuchen stellte die klagende Partei nach der Rückkehr des Beklagten nach Österreich im Dezember 1977 einen weiteren Zustellantrag. Von da an führte das Erstgericht das Wiederaufnahmsverfahren (unter Bildung eines neuen Aktes) zu AZ 6 C 757/77 (später 6 C 421/80).
Die Gleichschrift der Wiederaufnahmsklage, eine Ausfertigung des Zurückweisungsbeschlusses und die Rekursentscheidung samt einer Gleichschrift des Zustellantrages vom Dezember 1977 wurden dem Beklagten am 10.Januar 1978
im Wege postamtlicher Hinterlegung zugestellt. Die Ladung zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21.April 1978 übernahm der Beklagte unter derselben Anschrift selbst. Er nahm auch an der erwähnten Tagsatzung teil.
Nach dem Inhalt des Protokolls bestritt er das Klagebegehren, beantragte Klageabweisung, brachte aber konkret lediglich vor, er kenne die Mutter des Klägers nicht und käme als dessen Vater deshalb nicht in Betracht. Hierauf verkündete das Erstgericht den Beschluß, daß der klagenden Partei die Wiederaufnahme des Verfahrens zu 6 C 749/67 bewilligt werde. Nach ergänzendem Parteienvorbringen zum Unterhaltsbegehren verkündete das Erstgericht einen Beweisbeschluß zum Gegenstand des wiederaufgenommenen Vaterschaftsfeststellungsstreites. Das Erstgericht fertigte seine in Beschlußform gekleidete Entscheidung über die Bewilligung der Wiederaufnahme aus, verfügte die Zustellung an die Parteien, es ist aber nicht aktenkundig, daß die Beschlußausfertigungen tatsächlich abgefertigt und den Parteien zugekommen wären. Nach mehrmaligen Versuchen, die Vorführung des Beklagten zum Sachverständigen zu bewirken, bildete das Erstgericht im September 1981 abermals einen neuen Akt und führte das Verfahren unter der AZ 2 C 21/81 fort.
Nach dem Sachverständigengutachten vom 31.Juli 1981 ist der Beklagte von der Vaterschaft zum klagenden Kind nicht ausgeschlossen, seine Vaterschaft kann vielmehr als 'praktisch erwiesen' gelten. In diesem Verfahrensstadium bestellte der Beklagte einen Rechtsanwalt zu seinem Prozeßbevollmächtigten.
Der Beklagte bestritt die Richtigkeit des Gutachtens und beantragte die Einholung eines erbbiologischen Gutachtens. Im Herbst 1981 nahm der Beklagte an drei Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung persönlich teil. Mit dem Urteil vom 23.Dezember 1981 gab das Erstgericht dem Begehren im wiederaufgenommenen Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des gesetzlichen Unterhaltes statt. Aus Anlaß der Berufung hob das Berufungsgericht dieses Urteil samt dem diesem vorangegangenen Verfahren ab 22.April 1978 als nichtig auf.
Das Erstgericht bestellte den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zum Abwesenheitskurator (Beschluß vom 16.Mai 1983, 3 P 88/83-7). Das Prozeßgericht führte hierauf den Rechtsstreit gegen den durch den Abwesenheitskurator vertretenen Beklagten fort. Dieser bestritt namens des Beklagten einerseits die Wahrung der Frist zur Wiederaufnahmsklage, andererseits bestritt er wegen schuldhafter Verletzung der prozessualen Diligenzpflicht im Hauptverfahren die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme aus dem geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund.
Das Erstgericht erkannte mit seinem Urteil vom 4.Januar 1984, 2 C 21/81-48, auf Bewilligung der Wiederaufnahme und Beseitigung des im wiederaufgenommenen Verfahren gefällten Urteiles vom 1.März 1968. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Zur Wahrung der Klagsfrist ging das Erstgericht davon aus, daß mit dem rechtskräftigen Beschluß des Rekursgerichtes vom 16.Februar 1972 die Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage festgestellt worden sei. Das Berufungsgericht führte dazu aus, die Rechtsmittelentscheidung vom 16.Februar 1972 sei ihrem Inhalt nach abändernder Art und deshalb anfechtbar gewesen; der Beklagte habe den Beschluß in Rechtskraft erwachsen lassen; damit sei (bindend) entschieden, daß die Wiederaufnahmsklage rechtzeitig erhoben worden sei. Zur Verletzung prozessualer Diligenzpflichten vertrat das Erstgericht die Ansicht, das klagende Kind sei im Hauptverfahren zwar durch einen rechtskundigen Beamten, aber nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen.
Das Prozeßgericht hätte das klagende Kind wegen der Ausforschung des (von der Mutter als Zeuge nur mit dem Vornamen Stefan bezeichneten) Mannes anzuleiten gehabt. Mangels solcher Anleitung sei es dem klagenden Kind nicht zum Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO anzurechnen, daß es nicht schon vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung im Rechtsstreit zu 6 C 749/67 den Mann mit dem Vornamen Stefan ermittelt oder doch ernstliche Bemühungen dazu unternommen habe. Das Berufungsgericht teilte diese erstrichterliche Beurteilung und hob hervor, daß schon wegen der Anwendung ausländischen Rechtes eine richterliche anleitung des für das klagende Kind einschreitenden Beamten des Jugendamtes erforderlich gewesen wäre, um der klagenden Partei die Unterlassung einer früheren Ausforschung des später vor dem Bezirksgericht Innere Stadt belangten Mannes gemäß § 530 Abs 2 ZPO zum Verschulden anrechnen zu können. Darüber hinaus ging aber das Berufungsgericht davon aus, daß die von der Mutter des Kindes (am 27.Dezember 1967) bekundeten Umstände (Vorname des Mannes und Kennzeichen des von ihm benützten Personenkraftwagens) nicht ausgereicht hätten, um den Mann noch vor dem (am 22.Februar 1968 erfolgten) Schluß der mündlichen Verhandlung auszuforschen; die klagende Partei habe alle ihr zumutbaren Anstrengungen zur Ausforschung des erwähnten Mannes unternommen.Das Prozeßgericht hätte das klagende Kind wegen der Ausforschung des (von der Mutter als Zeuge nur mit dem Vornamen Stefan bezeichneten) Mannes anzuleiten gehabt. Mangels solcher Anleitung sei es dem klagenden Kind nicht zum Verschulden im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO anzurechnen, daß es nicht schon vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung im Rechtsstreit zu 6 C 749/67 den Mann mit dem Vornamen Stefan ermittelt oder doch ernstliche Bemühungen dazu unternommen habe. Das Berufungsgericht teilte diese erstrichterliche Beurteilung und hob hervor, daß schon wegen der Anwendung ausländischen Rechtes eine richterliche anleitung des für das klagende Kind einschreitenden Beamten des Jugendamtes erforderlich gewesen wäre, um der klagenden Partei die Unterlassung einer früheren Ausforschung des später vor dem Bezirksgericht Innere Stadt belangten Mannes gemäß Paragraph 530, Absatz 2, ZPO zum Verschulden anrechnen zu können. Darüber hinaus ging aber das Berufungsgericht davon aus, daß die von der Mutter des Kindes (am 27.Dezember 1967) bekundeten Umstände (Vorname des Mannes und Kennzeichen des von ihm benützten Personenkraftwagens) nicht ausgereicht hätten, um den Mann noch vor dem (am 22.Februar 1968 erfolgten) Schluß der mündlichen Verhandlung auszuforschen; die klagende Partei habe alle ihr zumutbaren Anstrengungen zur Ausforschung des erwähnten Mannes unternommen.
Der Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klageabweisung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Das klagende Kind strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.