Aus der Begründung:
Was zunächst die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Frage betrifft, ob das Erstgericht nach § 26 Abs. 1 WEG zur Entscheidung über die vorerwähnten Anträge in dem im § 26 Abs. 2 WEG vorgesehenen Verfahren zuständig war, so ist folgendes auszuführen:Was zunächst die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Frage betrifft, ob das Erstgericht nach Paragraph 26, Absatz eins, WEG zur Entscheidung über die vorerwähnten Anträge in dem im Paragraph 26, Absatz 2, WEG vorgesehenen Verfahren zuständig war, so ist folgendes auszuführen:
Die materiellrechtlichen Bestimmungen der §§ 15 bis 18 WEG und die Verfahrensbestimmungen des § 26 WEG sind zwar gemäß § 29 WEG grundsätzlich auch dann anzuwenden, wenn das Wohnungseigentum - wie hier - schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. September 1975 begrundet worden ist. Mangels abweichender Regelung ist aber ein Tatbestand materiellrechtlich nach dem Gesetz zu beurteilen, das zur Zeit seiner Verwirklichung gegolten hat; auf Dauertatbestände ist ihrer Natur entsprechend das jeweils geltende Gesetz anzuwenden (§ 5 ABGB; Koziol - Welser[5] I 30; Wolff in Klang[2] I/1, 73 und 80; Faistenberger - Barta - Call, 860; MietSlg. 29 534/28; EvBl. 1978/17). Das bedeutet im gegenständlichen Fall, daß sich die Rechnungslegungs- und Herausgabepflicht der Antragsgegnerin sowohl hinsichtlich ihrer Hausverwaltungstätigkeit im allgemeinen als auch hinsichtlich der Verwaltung der Rücklage bis zum 31. August 1975 nach §§ 837, 1009, 1012 ABGB und erst ab dem 1. September 1975 nach § 17 Abs. 2 Z. 1 und § 16 Abs. 3 WEG richtet, während der erst im Laufe dieses Verfahrens gestellte Abberufungsantrag der Regelung nach § 18 Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall WEG unterliegt. In verfahrensrechtlicher Beziehung ist davon auszugehen, daß über privatrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich im Prozeßweg zu entscheiden und im Außerstreitverfahren nur dann zu verhandeln ist, wenn dies aus dem Gesetz hervorgeht. Eine solche Verweisung von privatrechtlichen Streitigkeiten der Wohnungseigentümer mit dem Verwalter in das außerstreitige Verfahren hat aber in Ansehung der Rechnungslegung im allgemeinen erst § 26 Abs. 1 Z. 4 lit. a WEG und in Ansehung der Abrechnung der Rücklage und der Herausgabe des Überschusses erst § 26 Abs. 1 Z. 4 lit. c WEG gebracht (ebenso zu § 26Die materiellrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 18 WEG und die Verfahrensbestimmungen des Paragraph 26, WEG sind zwar gemäß Paragraph 29, WEG grundsätzlich auch dann anzuwenden, wenn das Wohnungseigentum - wie hier - schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. September 1975 begrundet worden ist. Mangels abweichender Regelung ist aber ein Tatbestand materiellrechtlich nach dem Gesetz zu beurteilen, das zur Zeit seiner Verwirklichung gegolten hat; auf Dauertatbestände ist ihrer Natur entsprechend das jeweils geltende Gesetz anzuwenden (Paragraph 5, ABGB; Koziol - Welser[5] römisch eins 30; Wolff in Klang[2] I/1, 73 und 80; Faistenberger - Barta - Call, 860; MietSlg. 29 534/28; EvBl. 1978/17). Das bedeutet im gegenständlichen Fall, daß sich die Rechnungslegungs- und Herausgabepflicht der Antragsgegnerin sowohl hinsichtlich ihrer Hausverwaltungstätigkeit im allgemeinen als auch hinsichtlich der Verwaltung der Rücklage bis zum 31. August 1975 nach Paragraphen 837, 1009, 1012, ABGB und erst ab dem 1. September 1975 nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 16, Absatz 3, WEG richtet, während der erst im Laufe dieses Verfahrens gestellte Abberufungsantrag der Regelung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG unterliegt. In verfahrensrechtlicher Beziehung ist davon auszugehen, daß über privatrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich im Prozeßweg zu entscheiden und im Außerstreitverfahren nur dann zu verhandeln ist, wenn dies aus dem Gesetz hervorgeht. Eine solche Verweisung von privatrechtlichen Streitigkeiten der Wohnungseigentümer mit dem Verwalter in das außerstreitige Verfahren hat aber in Ansehung der Rechnungslegung im allgemeinen erst Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, WEG und in Ansehung der Abrechnung der Rücklage und der Herausgabe des Überschusses erst Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, WEG gebracht (ebenso zu Paragraph 26
Abs. 1 Z. 4 lit. c WEG bereits MietSlg. 29 534/28; zur Rechtslage vor dem WEG 1975 vgl. Jensik, Miteigentum- Wohnungseigentum, 30 f.). Daraus folgt, daß im Verfahren nach § 26 WEG nur entschieden werden darf, soweit es um die Rechnungslegung über Zeiträume nach dem 1. September 1975 oder um nach dem 1. September 1975 gebildete Rücklage geht.Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, WEG bereits MietSlg. 29 534/28; zur Rechtslage vor dem WEG 1975 vergleiche Jensik, Miteigentum- Wohnungseigentum, 30 f.). Daraus folgt, daß im Verfahren nach Paragraph 26, WEG nur entschieden werden darf, soweit es um die Rechnungslegung über Zeiträume nach dem 1. September 1975 oder um nach dem 1. September 1975 gebildete Rücklage geht.
Da die Überschreitung der Grenzen der außerstreitigen Gerichtsbarkeit Nichtigkeit begrundet, war daher der angefochtene Beschluß dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes, soweit er dem Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin aufzutragen, ihr binnen 14 Tagen a) auch für die Zeit vom 1. Jänner 1975 bis zum 31. August 1975 Rechnung zu legen und in geeigneter Weise Einsicht in die das. Kalenderjahr 1974 und den vorgenannten Zeitraum betreffenden Belege zu gewähren sowie b) auch die bis zum 31. August 1975 gebildete Rücklage abzurechnen und den sich aus dieser Abrechnung ergebenden Überschuß herauszugeben, stattgab, samt dem ihm diesbezüglich vorausgegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben und der Antrag in diesem Umfang zurückgewiesen wird.
Der Einwand der Antragsgegnerin, der Antragstellerin werde mehr zugesprochen, als sie begehrt habe, wenn sie (die Antragsgegnerin) schuldig erkannt werde, ihr (der Antragsstellerin) Rechnung über die Verwaltung des Hauses für das Kalenderjahr 1975 zu legen und in geeigneter Weise Einsicht in die Belege der Verwaltungsrechnungen auch für dieses Kalenderjahr zu gewähren, ist - hinsichtlich des aus den vorstehenden verfahrensrechtlichen Erwägungen allerdings einzuschränkenden Auftrages an die Antragsgegnerin - nicht stichhältig. Hiezu kann die Antragsgegnerin, die im Revisionsrekurs im wesentlichen die bereits vor den Untergerichten ins Treffen geführten Argumente wiederholt, auf deren zutreffende Begründung verwiesen werden. Selbst wenn die Antragsgegnerin der Antragstellerin Einsicht in die Belege für den Zeitraum vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember 1975 gewährt haben sollte, wäre sie damit ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Rechnungslegung und Einsichtgewährung in die Belege bis spätestens 30. Juni 1976 (§ 17 Abs. 2 Z. 1 WEG) nicht nachgekommen, weil die Belegeinsicht erst nach Rechnungslegung voll ihrem Zweck zu entsprechen vermag.Der Einwand der Antragsgegnerin, der Antragstellerin werde mehr zugesprochen, als sie begehrt habe, wenn sie (die Antragsgegnerin) schuldig erkannt werde, ihr (der Antragsstellerin) Rechnung über die Verwaltung des Hauses für das Kalenderjahr 1975 zu legen und in geeigneter Weise Einsicht in die Belege der Verwaltungsrechnungen auch für dieses Kalenderjahr zu gewähren, ist - hinsichtlich des aus den vorstehenden verfahrensrechtlichen Erwägungen allerdings einzuschränkenden Auftrages an die Antragsgegnerin - nicht stichhältig. Hiezu kann die Antragsgegnerin, die im Revisionsrekurs im wesentlichen die bereits vor den Untergerichten ins Treffen geführten Argumente wiederholt, auf deren zutreffende Begründung verwiesen werden. Selbst wenn die Antragsgegnerin der Antragstellerin Einsicht in die Belege für den Zeitraum vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember 1975 gewährt haben sollte, wäre sie damit ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Rechnungslegung und Einsichtgewährung in die Belege bis spätestens 30. Juni 1976 (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG) nicht nachgekommen, weil die Belegeinsicht erst nach Rechnungslegung voll ihrem Zweck zu entsprechen vermag.
Die Antragsgegnerin wurde mithin zu Recht dazu verhalten, der Antragstellerin gegenüber Rechnung über die Verwaltung des Hauses für die Zeit vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember 1975 zu legen und ihr in geeigneter Weise Einsicht in die Belege der Verwaltungsrechnungen über den vorgenannten Zeitraum zu gewähren.
Was die Berechtigung des Antrages der Antragstellerin, die Antragsgegnerin gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall WEG wegen grober Vernachlässigung ihrer Pflichten als Hausverwalterin abzuberufen, anlangt, so hat die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren selbst den Standpunkt vertreten, daß eine rechtswirksame Abberufung ihrer Person als Hausverwalterin durch die Mehrheit der Miteigentümer niemals erfolgt sei. Wenn sich die Vorinstanzen und in der Folge offenbar auch die Antragstellerin und die anderen Miteigentümer dieser Auffassung angeschlossen haben, kann sich die Antragsgegnerin dadurch jetzt nicht beschwert erachten. Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß von Anfang an nur die Antragstellerin einen wirksamen Abberufungsantrag gestellt hat. Die Frage, ob auch mehrere Miteigentümer, die zusammen die Mehrheit bilden, einen solchen Antrag stellen könnten, kann auf sich beruhen, weil dieser Fall hier nicht gegeben ist.Was die Berechtigung des Antrages der Antragstellerin, die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG wegen grober Vernachlässigung ihrer Pflichten als Hausverwalterin abzuberufen, anlangt, so hat die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren selbst den Standpunkt vertreten, daß eine rechtswirksame Abberufung ihrer Person als Hausverwalterin durch die Mehrheit der Miteigentümer niemals erfolgt sei. Wenn sich die Vorinstanzen und in der Folge offenbar auch die Antragstellerin und die anderen Miteigentümer dieser Auffassung angeschlossen haben, kann sich die Antragsgegnerin dadurch jetzt nicht beschwert erachten. Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß von Anfang an nur die Antragstellerin einen wirksamen Abberufungsantrag gestellt hat. Die Frage, ob auch mehrere Miteigentümer, die zusammen die Mehrheit bilden, einen solchen Antrag stellen könnten, kann auf sich beruhen, weil dieser Fall hier nicht gegeben ist.
Die Vorinstanzen sind aber auch auf Grund des festgestellten Sachverhaltes mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Antragsgegnerin durch die verspätete Rechnungslegung für das Kalenderjahr 1974 und durch die Unterlassung der Rechnungslegung für das Kalenderjahr 1975 ihre Hausverwalterpflichten grob vernachlässigt hat. In dieser Beziehung spielt es keine Rolle, daß bis zum 31. August 1975 die Vorschriften der §§ 837, 1012 ABGB und erst ab dem 1. September 1975 die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Z. 1 WEG galten, weil die hier festgestellte Verzögerung der Rechnungslegung auch nach den erstgenannten Vorschriften eine grobe Pflichtverletzung darstellte. Die von der Antragstellerin behaupteten weiteren wichtigen Gründe für die Abberufung mußten daher nicht mehr untersucht werden.Die Vorinstanzen sind aber auch auf Grund des festgestellten Sachverhaltes mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Antragsgegnerin durch die verspätete Rechnungslegung für das Kalenderjahr 1974 und durch die Unterlassung der Rechnungslegung für das Kalenderjahr 1975 ihre Hausverwalterpflichten grob vernachlässigt hat. In dieser Beziehung spielt es keine Rolle, daß bis zum 31. August 1975 die Vorschriften der Paragraphen 837, 1012, ABGB und erst ab dem 1. September 1975 die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG galten, weil die hier festgestellte Verzögerung der Rechnungslegung auch nach den erstgenannten Vorschriften eine grobe Pflichtverletzung darstellte. Die von der Antragstellerin behaupteten weiteren wichtigen Gründe für die Abberufung mußten daher nicht mehr untersucht werden.
Beizupflichten ist hingegen der Ansicht der Antragsgegnerin, daß die gerichtliche Abberufung des Verwalters wegen grober Vernachlässigung seiner Pflichten auf Antrag eines Miteigentümers nach § 18 Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall WEG von der auf Antrag eines Miteigentümers zu fällenden Entscheidung darüber, daß der bestellte Verwalter, der die ihm obliegenden Pflichten grob vernachlässigt, durch einen anderen ersetzt wird (§ 15 Abs. 1 Z. 5 zweiter Fall WEG), deutlich zu unterscheiden ist. Nach dem Gesetz steht es dem einzelnen Miteigentümer frei, entweder die Ersetzung eines seine Pflichten grob vernachlässigenden Verwalters durch einen anderen oder nur die Abberufung eines solchen Verwalters zu beantragen. Der Oberste Gerichtshof vermag sich der auf Faistenberger - Barta - Call, 404 ff., 483, und Derbolav, ImmZ 1977, 234, gestützten Auffassung des Rekursgerichtes, beide Fälle seien gleich zu behandeln, nicht anzuschließen. Wählt der Miteigentümer die Antragstellung nach § 18 Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall WEG - etwa deswegen, weil es ihm vor allem um die rasche Einstellung der Tätigkeit des Verwalters geht oder weil er nach der Abberufung des Hausverwalters die Selbstverwaltung der gemeinschaftlichen Sache durch alle Miteigentümer gemeinsam einer neuen Verwalterbestellung vorzieht - und liegen die für die Abberufung gesetzlich normierten Voraussetzungen vor, dann hat das Gericht den Verwalter abzuberufen, ohne für die weitere Verwaltung vorzusorgen; es kommt dann zur Selbstverwaltung der gemeinschaftlichen Sache durch alle Miteigentümer gemeinsam (vgl. MietSlg. 23 094). Die Mehrheit der Miteigentümer steht es allerdings frei, dies durch die (allenfalls schon vorher für den Fall der gerichtlichen Abberufung bedingt vorzunehmende) Bestellung eines anderen (§ 18 Abs. 2 WEG) Verwalters gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 WEG zu verhindern. Hält ein einzelner (vom Miteigentümer, der den Antrag nach § 18 Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall WEG stellte, verschiedener) Miteigentümer eine neuerliche Verwalterbestellung für erforderlich, so kann er nach § 15 Abs. 1 Z. 5 erster Fall WEG vorgehen. Damit ist auch dem Interesse der Miteigentümergemeinschaft an einer ordentlichen Verwaltung des Hauses ausreichend Rechnung getragen. Die Bestimmung des zweiten Satzes des § 16 Abs. 3 WEG hat - wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes erklären läßt (§ 18 Abs. 1 Z. 3 WEG wurde erst im Justizausschuß eingefügt: s. Faistenberger - Barta - Call, 483) - die gerichtliche Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Z. 5 zweiter Fall WEG im Auge; für die Auslegung des § 18 Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall WEG im Sinne der rekursgerichtlichen Auffassung ist aus ihr schon deshalb nichts zu gewinnen, weil kein Zweifel daran bestehen kann, daß der festgestellte Überschuß auch dann herauszugeben ist, wenn kein neuer Verwalter bestellt, die Verwaltung vielmehr von der Miteigentümergemeinschaft selbst übernommen wird (vgl. Faistenberger - Barta - Call, 424).Beizupflichten ist hingegen der Ansicht der Antragsgegnerin, daß die gerichtliche Abberufung des Verwalters wegen grober Vernachlässigung seiner Pflichten auf Antrag eines Miteigentümers nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG von der auf Antrag eines Miteigentümers zu fällenden Entscheidung darüber, daß der bestellte Verwalter, der die ihm obliegenden Pflichten grob vernachlässigt, durch einen anderen ersetzt wird (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall WEG), deutlich zu unterscheiden ist. Nach dem Gesetz steht es dem einzelnen Miteigentümer frei, entweder die Ersetzung eines seine Pflichten grob vernachlässigenden Verwalters durch einen anderen oder nur die Abberufung eines solchen Verwalters zu beantragen. Der Oberste Gerichtshof vermag sich der auf Faistenberger - Barta - Call, 404 ff., 483, und Derbolav, ImmZ 1977, 234, gestützten Auffassung des Rekursgerichtes, beide Fälle seien gleich zu behandeln, nicht anzuschließen. Wählt der Miteigentümer die Antragstellung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG - etwa deswegen, weil es ihm vor allem um die rasche Einstellung der Tätigkeit des Verwalters geht oder weil er nach der Abberufung des Hausverwalters die Selbstverwaltung der gemeinschaftlichen Sache durch alle Miteigentümer gemeinsam einer neuen Verwalterbestellung vorzieht - und liegen die für die Abberufung gesetzlich normierten Voraussetzungen vor, dann hat das Gericht den Verwalter abzuberufen, ohne für die weitere Verwaltung vorzusorgen; es kommt dann zur Selbstverwaltung der gemeinschaftlichen Sache durch alle Miteigentümer gemeinsam vergleiche MietSlg. 23 094). Die Mehrheit der Miteigentümer steht es allerdings frei, dies durch die (allenfalls schon vorher für den Fall der gerichtlichen Abberufung bedingt vorzunehmende) Bestellung eines anderen (Paragraph 18, Absatz 2, WEG) Verwalters gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WEG zu verhindern. Hält ein einzelner (vom Miteigentümer, der den Antrag nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG stellte, verschiedener) Miteigentümer eine neuerliche Verwalterbestellung für erforderlich, so kann er nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, erster Fall WEG vorgehen. Damit ist auch dem Interesse der Miteigentümergemeinschaft an einer ordentlichen Verwaltung des Hauses ausreichend Rechnung getragen. Die Bestimmung des zweiten Satzes des Paragraph 16, Absatz 3, WEG hat - wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes erklären läßt (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, WEG wurde erst im Justizausschuß eingefügt: s. Faistenberger - Barta - Call, 483) - die gerichtliche Entscheidung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall WEG im Auge; für die Auslegung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG im Sinne der rekursgerichtlichen Auffassung ist aus ihr schon deshalb nichts zu gewinnen, weil kein Zweifel daran bestehen kann, daß der festgestellte Überschuß auch dann herauszugeben ist, wenn kein neuer Verwalter bestellt, die Verwaltung vielmehr von der Miteigentümergemeinschaft selbst übernommen wird vergleiche Faistenberger - Barta - Call, 424).
Es war daher in diesem Punkt die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen, daß die Antragsgegnerin ab sofort als Hausverwalterin abberufen wird. Diese Entscheidung wirkt - wie aus § 26 Abs. 2 Z. 7 WEG abzuleiten ist - mit Eintritt ihrer Rechtskraft und Zustellung gleich einem Gestaltungsurteil rechtsgestaltend (Faistenberger - Barta - Call, 483 Anm. 19 zu § 18 WEG in Verbindung mit 390 Anm. 103 zu § 14 WEG und 819 f. Anm. 22 zu § 26 WEG; vgl. auch Meinhart, 207,; zur Gestaltungswirkung von Rechtsgestaltungsurteilen siehe Fasching III, 552, 743 f., 793 f.; Holzhammer[2], 304).Es war daher in diesem Punkt die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen, daß die Antragsgegnerin ab sofort als Hausverwalterin abberufen wird. Diese Entscheidung wirkt - wie aus Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, WEG abzuleiten ist - mit Eintritt ihrer Rechtskraft und Zustellung gleich einem Gestaltungsurteil rechtsgestaltend (Faistenberger - Barta - Call, 483 Anmerkung 19 zu Paragraph 18, WEG in Verbindung mit 390 Anmerkung 103 zu Paragraph 14, WEG und 819 f. Anmerkung 22 zu Paragraph 26, WEG; vergleiche auch Meinhart, 207,; zur Gestaltungswirkung von Rechtsgestaltungsurteilen siehe Fasching römisch drei, 552, 743 f., 793 f.; Holzhammer[2], 304).
Wird eine Verwaltung - hier durch gerichtliche Abberufung nach § 18 Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall WEG mit Zustellung und Rechtskraft des Abberufungsbeschlusses - beendet, so hat der Verwalter gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 WEG ohne Verzug jedem Miteigentümer über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuß an den neuen Verwalter oder an die die Verwaltung übernehmende Gemeinschaft der Miteigentümer herauszugeben (Faistenberger - Barta - Call, 424). Ist es unbestritten, daß eine Rücklage gebildet wurde - eine solche ist nur zu bilden, wenn es die Mehrheit der Miteigentümer beschließt (§ 14 Abs. 1 Z. 2 WEG) oder das Gericht auf Antrag eines Miteigentümers anordnet (§ 15 Abs. 1 Z. 2 WEG) -, dann bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, über die Anträge des Miteigentümers, den Verwalter nach § 18 Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall WEG abzuberufen und ihm die Abrechnung der Rücklage aufzutragen, gleichzeitig zu entscheiden. Die vom Rekursgericht erwähnten Schwierigkeiten im Falle eines Rechtsmittelverfahrens können dadurch vermieden werden, daß dem Verwalter die Abrechnung der Rücklage binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Enthebungsbeschlusses aufgetragen wird. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin aber die Behauptung der Antragstellerin, daß eine Rücklage gebildet worden sei, bestritten. Das Erstgericht traf hiezu keine Feststellungen. Das Rekursgericht hat daher, soweit es um die Abrechnung der nach dem 1. September 1975 behauptetermaßen gebildeten Rücklage und um die Herausgabe des sich aus dieser Abrechnung ergebenden Überschusses geht, mit Recht den erstgerichtlichen Beschluß in seinem Ausspruch betreffend die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Abrechnung der Rücklage und zur Herausgabe des Überschusses aufgehoben und dem Erstgericht in diesem Umfang die Verfahrensfortsetzung und neue Entscheidung aufgetragen.Wird eine Verwaltung - hier durch gerichtliche Abberufung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG mit Zustellung und Rechtskraft des Abberufungsbeschlusses - beendet, so hat der Verwalter gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Satz 1 WEG ohne Verzug jedem Miteigentümer über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuß an den neuen Verwalter oder an die die Verwaltung übernehmende Gemeinschaft der Miteigentümer herauszugeben (Faistenberger - Barta - Call, 424). Ist es unbestritten, daß eine Rücklage gebildet wurde - eine solche ist nur zu bilden, wenn es die Mehrheit der Miteigentümer beschließt (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WEG) oder das Gericht auf Antrag eines Miteigentümers anordnet (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, WEG) -, dann bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, über die Anträge des Miteigentümers, den Verwalter nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG abzuberufen und ihm die Abrechnung der Rücklage aufzutragen, gleichzeitig zu entscheiden. Die vom Rekursgericht erwähnten Schwierigkeiten im Falle eines Rechtsmittelverfahrens können dadurch vermieden werden, daß dem Verwalter die Abrechnung der Rücklage binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Enthebungsbeschlusses aufgetragen wird. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin aber die Behauptung der Antragstellerin, daß eine Rücklage gebildet worden sei, bestritten. Das Erstgericht traf hiezu keine Feststellungen. Das Rekursgericht hat daher, soweit es um die Abrechnung der nach dem 1. September 1975 behauptetermaßen gebildeten Rücklage und um die Herausgabe des sich aus dieser Abrechnung ergebenden Überschusses geht, mit Recht den erstgerichtlichen Beschluß in seinem Ausspruch betreffend die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Abrechnung der Rücklage und zur Herausgabe des Überschusses aufgehoben und dem Erstgericht in diesem Umfang die Verfahrensfortsetzung und neue Entscheidung aufgetragen.
Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß nach dem 1. September 1975 eine Rücklage im Sinne des WEG 1975 gebildet wurde, so wird das Erstgericht, nachdem die Antragsgegnerin die ihr aufgetragene Abrechnung durchgeführt und die Antragstellerin ihren Antrag hinsichtlich des herauszugebenden allfälligen Überschusses und der Person(en), an die der Überschuß herauszugeben ist, präzisiert hat, nach Vornahme der erforderlichen Feststellungen einen der Exekution fähigen Herausgabebeschluß zu fassen haben (Faistenberger - Barta - Call, 424).
Es war daher dem Revisionsrekurs teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die gegenständliche Entscheidung ist nicht nur der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, sondern allen derzeitigen Miteigentümern zuzustellen; auch im fortgesetzten Verfahren werden sämtliche jeweiligen Miteigentümer des Hauses zu beteiligen sein (§ 26 Abs. 2 Z. 1 und 4 WEG; MietSlg. 29 535; vgl. auch MietSlg. 27 560 u. a.).Die gegenständliche Entscheidung ist nicht nur der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, sondern allen derzeitigen Miteigentümern zuzustellen; auch im fortgesetzten Verfahren werden sämtliche jeweiligen Miteigentümer des Hauses zu beteiligen sein (Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins und 4 WEG; MietSlg. 29 535; vergleiche auch MietSlg. 27 560 u. a.).