Rechtssatz RS0083374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083374
Entscheidungsdatum
11.12.1979
Rechtssatz
Bei Zustellung und Rechtskraft des Abberufungsbeschlusses (§ 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG 1975) hat der abberufene Verwalter gemäß § 16 Abs 3 Satz 1 WEG ohne Verzug jedem Miteigentümer über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuß an den neuen Verwalter oder an die die Verwaltung übernehmende Gemeinschaft der Miteigentümer herauszugeben. Über den mit der Abberufung gleichzeitig gestellten Antrag auf Abrechnung der Rücklage ist gleichzeitig zu entscheiden.Bei Zustellung und Rechtskraft des Abberufungsbeschlusses (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG 1975) hat der abberufene Verwalter gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Satz 1 WEG ohne Verzug jedem Miteigentümer über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuß an den neuen Verwalter oder an die die Verwaltung übernehmende Gemeinschaft der Miteigentümer herauszugeben. Über den mit der Abberufung gleichzeitig gestellten Antrag auf Abrechnung der Rücklage ist gleichzeitig zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083374
Dokumentnummer
JJR_19791211_OGH0002_0050OB00041_7900000_009