Rechtssatz RS0008738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008738
Geschäftszahl
5Ob30/77; 5Ob41/79
Entscheidungsdatum
11.12.1979
Rechtssatz
Wenn auch Streitigkeiten mit dem Verwalter über die Abrechung der Rüklage oder Herausgabe des Überschusses (§ 16 Abs 3 WEG 1975) gem § 26 Abs 1 Z 4 lit c WEG 1975 auch dann im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden sind, wenn das Wohungseigentum schon vor Inkrafttreten des WEG 1975 eingeräumt war, ist § 16 Abs 3 WEG 1975 auf die vor diesem Zeitpunkt entrichteten Rücklagen nicht anwendbar und daher auch die verfahrensrechtliche Verweisungsnorm des § 26 Abs. 1 Z. 4 lit c WEG 1975 unanwendbar. Streitigkeiten mit dem Verwalter über die Rechnungslegung und die Herausgabe von Rücklagen, die vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 gebildet wurden, sind daher im Rechtsweg auszutragen.Wenn auch Streitigkeiten mit dem Verwalter über die Abrechung der Rüklage oder Herausgabe des Überschusses (Paragraph 16, Absatz 3, WEG 1975) gem Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, WEG 1975 auch dann im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden sind, wenn das Wohungseigentum schon vor Inkrafttreten des WEG 1975 eingeräumt war, ist Paragraph 16, Absatz 3, WEG 1975 auf die vor diesem Zeitpunkt entrichteten Rücklagen nicht anwendbar und daher auch die verfahrensrechtliche Verweisungsnorm des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, WEG 1975 unanwendbar. Streitigkeiten mit dem Verwalter über die Rechnungslegung und die Herausgabe von Rücklagen, die vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 gebildet wurden, sind daher im Rechtsweg auszutragen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 30/77
Entscheidungstext OGH 18.10.1977 5 Ob 30/77
Veröff: EvBl 1978/68 S 188 = MietSlg 29534/28
- 5 Ob 41/79
Entscheidungstext OGH 11.12.1979 5 Ob 41/79
Auch; Beisatz: § 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG 1975. (T1); Veröff: SZ 52/180
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008738
Dokumentnummer
JJR_19771018_OGH0002_0050OB00030_7700000_001