Rechtssatz RS0082239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082239
Geschäftszahl
1Ob5/87 (1Ob6/87); 1Ob2/95
Entscheidungsdatum
23.06.1995
Rechtssatz
Voraussetzung für die Beurkundung der Vereinbarung nach § 111 Abs 3 WRG ist immer, daß dieses Übereinkommen der Wasserrechtsbehörde vor Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides zur Beurkundung mitgeteilt wurde; die bloße Wiedergabe dieser Parteierklärung im Bescheid kann die Beurkundung des Übereinkommens im Bescheid nicht ersetzen.Voraussetzung für die Beurkundung der Vereinbarung nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG ist immer, daß dieses Übereinkommen der Wasserrechtsbehörde vor Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides zur Beurkundung mitgeteilt wurde; die bloße Wiedergabe dieser Parteierklärung im Bescheid kann die Beurkundung des Übereinkommens im Bescheid nicht ersetzen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 5/87
Entscheidungstext OGH 13.05.1987 1 Ob 5/87
Veröff: SZ 60/84
- 1 Ob 2/95
Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 2/95
nur: Die bloße Wiedergabe dieser Parteierklärung im Bescheid kann die Beurkundung des Übereinkommens im Bescheid nicht ersetzen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082239
Dokumentnummer
JJR_19870513_OGH0002_0010OB00005_8700000_002