Entscheidungsgründe:
Im Jahre 1976 suchte die klagende Partei, ein Wasserverband im Sinne des Wasserrechtsgesetzes, beim Amt der S***
L*** als Wasserrechtsbehörde um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des westlichen Teiles der Wasserversorgungsanlage Steinberg mit Fassung von vier Quellen im Bereich des Schloßgrabens südlich des Schlosses Plankenwarth, Errichtung von zwei Hochbehältern und zwei Pumpstationen sowie um die Verlegung der zugehörigen Versorgungsstränge an. An dem Verfahren war die Voreigentümerin der Beklagten an der EZ 59 KG Plankenwarth (nunmehr zum Teil EZ 88 KG Plankenwarth) Karoline B*** als Partei beteiligt. Bei der mündlichen Verhandlung vom 8. April 1976 erklärte der Vertreter Karoline B*** Dr. Karl Albrecht M***, sie sei unter gewissen Bedingungen bereit, ein gütliches Übereinkommen mit der klagenden Partei zu schließen. Am 14. Mai 1976 schloß Karoline B*** mit der klagenden Partei ein Übereinkommen gemäß § 60 Abs. 2 WRG ab, mit dem sie der klagenden Partei und den von ihr beauftragten Personen das Recht einräumte, die Grundstücke 469/1, 469/4, 469/5, 515 und 516 der EZ 59 KG Plankenwarth zum Zwecke der Aufsuchung und Gewinnung von Wasser zu betreten und im einzelnen festgehaltene Tätigkeiten auszuüben. Karoline B*** gab ihr Einverständnis, daß dieses Übereinkommen in einen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag umgewandelt werde.L*** als Wasserrechtsbehörde um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des westlichen Teiles der Wasserversorgungsanlage Steinberg mit Fassung von vier Quellen im Bereich des Schloßgrabens südlich des Schlosses Plankenwarth, Errichtung von zwei Hochbehältern und zwei Pumpstationen sowie um die Verlegung der zugehörigen Versorgungsstränge an. An dem Verfahren war die Voreigentümerin der Beklagten an der EZ 59 KG Plankenwarth (nunmehr zum Teil EZ 88 KG Plankenwarth) Karoline B*** als Partei beteiligt. Bei der mündlichen Verhandlung vom 8. April 1976 erklärte der Vertreter Karoline B*** Dr. Karl Albrecht M***, sie sei unter gewissen Bedingungen bereit, ein gütliches Übereinkommen mit der klagenden Partei zu schließen. Am 14. Mai 1976 schloß Karoline B*** mit der klagenden Partei ein Übereinkommen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, WRG ab, mit dem sie der klagenden Partei und den von ihr beauftragten Personen das Recht einräumte, die Grundstücke 469/1, 469/4, 469/5, 515 und 516 der EZ 59 KG Plankenwarth zum Zwecke der Aufsuchung und Gewinnung von Wasser zu betreten und im einzelnen festgehaltene Tätigkeiten auszuüben. Karoline B*** gab ihr Einverständnis, daß dieses Übereinkommen in einen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag umgewandelt werde.
Mit Schreiben vom 18. Mai 1976 teilte Dr. Karl Albrecht M*** namens Karoline B*** dem Amt der S*** L***
mit, daß er nach Abschluß der Übereinkunft mit dem nunmehr klagenden Wasserverband vom 14. Mai 1976 die von ihm in der Wasserrechtsverhandlung vom 8. April 1976 erhobenen Einwände unter der Bedingung zurückziehe, daß das Wasserschutzgebiet um die Wiesenquelle, Jägerquelle dem Filterspeicher und die Tuffquelle ein Höchstausmaß von 7,5 ha nicht überschreitet. Das Übereinkommen wurde der Wasserrechtsbehörde nicht vorgelegt.
Ohne weitere Verhandlung erließ das Amt der S***
L*** am 15. Juni 1976, GZ 3-348 Ste 48/6-1976, den und am 27. März 1979, GZ 3-348 Ste 48/29-1979, Bescheide, daß der klagenden Partei gemäß den §§ 9, 10 Abs. 2, 21 Abs. 1, 34, 99 Abs. 1 lit. c, d und h, 107 und 111 WRG die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des westlichen Teiles der Wasserversorgungsanlage Steinberg bei Erfüllung und Einhaltung gewisser Bedingungen erteilt wird. In der Begründung des ersten Bescheides wurde die Äußerung von Dr. Karl Albrecht M*** vom 18. Mai 1976 angeführt. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Die Wasserversorgungsanlage wurde von der klagenden Partei errichtet.L*** am 15. Juni 1976, GZ 3-348 Ste 48/6-1976, den und am 27. März 1979, GZ 3-348 Ste 48/29-1979, Bescheide, daß der klagenden Partei gemäß den Paragraphen 9, 10, Absatz 2, 21, Absatz eins, 34, 99, Absatz eins, Litera c, d und h, 107 und 111 WRG die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des westlichen Teiles der Wasserversorgungsanlage Steinberg bei Erfüllung und Einhaltung gewisser Bedingungen erteilt wird. In der Begründung des ersten Bescheides wurde die Äußerung von Dr. Karl Albrecht M*** vom 18. Mai 1976 angeführt. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Die Wasserversorgungsanlage wurde von der klagenden Partei errichtet.
Mit Kaufvertrag vom 27. August 1981 verkaufte Karoline B*** unter anderem die Liegenschaften EZ 59 und 88 KG Plankenwarth an die Beklagten. Die Gesamtfläche aller verkauften und übergebenen Liegenschaften betrug 48,55 ha. Nach Punkt 4 des Kaufvertrages kannten die Käufer die Liegenschaften, die darauf befindlichen Gebäude und deren Zustand aus eigener Anschauung. Festgestellt wurde, daß die Liegenschaften EZ 59 und 88 KG Plankenwarth mit der Dienstbarkeit der Duldung einer der Übertragung von elektrischer Energie dienenden 100 Volt-Hochspannungsleitung zugunsten der S*** W***-AG in Graz und die Liegenschaft
EZ 59 KG Plankenwarth mit der Dienstbarkeit des Umkehrrechtes in Form einer Ausweichstelle ob dem Grundstück 230 für Fuhren aller Art bis einschließlich 30. Juni 2002 zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ 713 Steiermärkische Landtafel und EZ 10 KG Plankenwarth belastet sind, welche die Käufer zu übernehmen haben. Die Verkäuferin übernahm keinerlei Haftung für eine besondere Beschaffenheit, ein bestimmtes Ausmaß oder besondere Erträgnisse der kaufgegenständlichen Liegenschaften, haftete aber dafür, daß diese - ausgenommen die obgenannten Dienstbarkeiten - absolut lastenfrei und frei von Besitzesrechten Dritter in das Eigentum der Käufer übergehen. Der Kaufvertrag wurde am 18. September 1981 verbüchert. Vor Abschluß des Kaufvertrages hatten die Beklagten, die schon im Jahre 1974/75 als Kaufinteressenten aufgetreten waren und die Gegend abgewandert hatten, das Schloßgebäude und von einem Aussichtspunkt die umliegenden Grundstücke besichtigt. Dabei stellten sie keine Veränderung gegenüber der seinerzeitigen Besichtigung in den Jahren 1974, 1975 fest. Eine genauere Besichtigung fand nicht statt.
Die klagende Partei nahm aufgrund des Übereinkommens vom 14. Mai 1976 folgende Grundstücke der EZ 59 KG Plankenwarth in Anspruch: 469/1: Zuleitung zum Quellsammelschacht der Tuff-, Jäger- und Schloßquelle, 469/4; (richtig:) Jägerquelle, Leitung der Schloßquelle zum Sammelschacht, 469/5: Zuleitung der Jägerquelle und der Schloßquelle zum Sammelschacht, 181/1: Schutzraum der Schloßquelle, 180/2: Schloßquelle, 173, 174/1, 174/2, 188, 196 und 752: Versorgungsleitung vom Hochbehälter zu den einzelnen Abnehmern. Die Grundstücke 515 und 516 wurden von der klagenden Partei nicht in Anspruch genommen. Die Quellfassungen befinden sich in eher unzugänglichem Waldgebiet; ohne Betreten dieses Geländes sind sie nicht erkennbar. Die Führung der Leitungen erfolgt unterirdisch. Die Fassung der 2 m von der Grundgrenze entfernten Jägerquelle kann wegen der Unwegsamkeit des Geländes nur über fremden Grund erreicht werden. Sie liegt am Beginn eines mit Buschwerk durchwachsenen Auwaldes und ist als quadratisch abgedeckter Betonschacht mit Entlüftung ausgeführt. Das ganze System liegt rund 1 m über dem Grund. Der eingezäunte Quellbereich befindet sich zum Großteil nicht auf den Grundstücken der Beklagten. Von der Jägerquelle zum Sammelschacht besteht ein erkennbar 2 m breiter Streifen im Auwaldgelände, in dem der Bewuchs unterbrochen ist. Die Tuffquelle ist ähnlich wie die Jägerquelle ausgeführt, erst auf kürzeste Distanz ist ihre Einzäunung erkennbar. Die im Bereich der Grundstücke 196, 173, 174/2 und 174/1 vom klagenden Wasserverband verlegte Wasserleitung ist äußerlich nicht erkennbar. Auch Spuren einer solchen Verlegung sind nicht mehr sichtbar. Es ist nicht erweisbar, daß die Beklagten noch vor Abschluß des Kaufvertrages vom 27. August 1981 oder dessen Verbücherung von den Wasserbezugsrechten der klagenden Partei Kenntnis erlangt haben. Von den Quellfassungen erfuhr der Erstbeklagte nach der Einverleibung des Eigentumsrechtes durch ein Gespräch mit dem Obmann der klagenden Partei, das Übereinkommen vom 14. Mai 1976 wurde ihm im Oktober 1981 zur Kenntnis gebracht. Im Herbst 1981 entstanden zwischen den Streitteilen Differenzen darüber, wie die Vereinbarung vom 14. Mai 1976 auszulegen sei und ob die Beklagten als Rechtsnachfolger von Karoline B*** daran gebunden seien. Die Beklagten weigerten sich, Wasserzins zu zahlen; die Wasserzufuhr zum Schloß wurde darauf von der klagenden Partei unterbrochen. Im Zuge der Auseinandersetzungen wegen der Unterbrechung der Zuleitung wurde der klagenden Partei durch die Beklagten grundsätzlich das Betreten der Liegenschaft EZ 59 KG Plankenwarth verboten.
Die klagende Partei begehrte die Fällung des Urteiles, die Beklagten seien schuldig, das Betreten der Liegenschaft EZ 59 KG Plankenwarth durch die klagende Partei zum Zwecke der Wartung der der klagenden Partei eigentümlichen Wasserversorgungsanlage, soweit sich diese auf der Liegenschaft EZ 59 KG Plankenwarth befindet, sowie zum Zwecke der Vornahme von Instandsetzungen und Änderungen an diesem Teil der Anlage zu dulden und jede Behinderung der klagenden Partei bei der Vornahme der Wartung, Instandsetzung oder der Änderungen an diesem Teil der Anlage sowie jeden wie immer gearteten Eingriff in diese Anlage, insbesondere das Beheben vorgenommener Absperrungen, zu unterlassen. Die klagende Partei habe Karoline B*** gegenüber ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Den Beklagten sei die Errichtung der Wasserversorgungsanlage schon vor Abschluß des Kaufvertrages bekannt gewesen. Sie hätten das Vorhandensein der zum Teil oberirdischen Wasserversorgungsanlage bei genügender Aufmerksamkeit und Durchführung von Erkundigungen erkennen können. Die Dienstbarkeiten seien offenkundig. Den Wasserrechtsbescheiden komme dingliche Wirkung zu; auch die Beklagten seien daher an die Bescheide, die allerdings die Schloßquelle nicht umfaßten, gebunden. Die klagende Partei als Eigentümerin der Wasserversorgungsanlage sei gesetzlich berechtigt und verpflichtet, die Anlage in allen ihren Teilen zu warten, notwendige Instandsetzungen vorzunehmen und zu diesem Zweck die Liegenschaft der Beklagten zu betreten. Die Beklagten seien nicht berechtigt, an der im Eigentum der klagenden Partei stehenden Wasserversorgungsanlage Eingriffe und Änderungen vorzunehmen.
Die Beklagten wendeten ein, den Bescheiden der Wasserrechtsbehörde komme keine die Beklagten bindende dingliche Wirkung zu. Zwangsrechte seien nicht eingeräumt worden. Nur an solche Zwangsrechte, nicht aber an eine weder in die Wasserrechtsbescheide aufgenommene noch verbücherte gütliche Einigung seien spätere Eigentümer gebunden. Selbst die in der mündlichen Verhandlung von der Grundeigentümerin abgegebene Erklärung, dem Projekt zuzustimmen, ziehe eine Einzelrechtsnachfolge bindende Einschränkung von Eigentumsrechten nicht nach sich. Die gütliche Vereinbarung sei nicht integrierender Bestandteil des Wasserrechtsbescheides geworden. Die auf den Grundstücken 181/2 und 180/2 gelegene Schloßquelle sei von den jeweiligen Eigentümern der Liegenschaft genutzt worden. Die wasserrechtliche Bewilligung beziehe sich nicht auf diese beiden Grundstücke. Die Quellfassungen befänden sich in einem schwer zugänglichen Waldgelände; sie und die unterirdischen Leitungen seien daher nicht erkennbar. Die Beklagten hätten sich auf die Zusage der Veräußerin, die Liegenschaften seien mit Ausnahme der verbücherten Dienstbarkeiten lastenfrei, verlassen. Sie hätten auch vor Abschluß des Kaufvertrages und dessen Verbücherung keine Kenntnis von der Wasserversorgungsanlage der klagenden Partei gehabt. Die Beklagten seien daher an die Vereinbarung vom 14. Mai 1976 nicht gebunden. Da die Beklagten ein rechtliches über das anhängige Verfahren hinausgehendes Interesse an der Feststellung, der klagenden Partei stünden Rechte an ihrer Liegenschaft nicht zu, hätten, stellten sie den Zwischenantrag auf Feststellung, es werde festgestellt, der klagenden Partei stehe kein Recht zu, die Grundstücke 469/1, 469/4, 469/5, 515, 516, 181/1 und 180/2 der EZ 59 KG Plankenwarth zum Zwecke der Wasserentnahme und Leitungsführung zu benützen und die Grundstücke 196, 173, 174/2, 174/1, 752 und 188 der EZ 59 KG Plankenwarth zum Zwecke der Leitungsführung zu benützen.
Das Erstgericht stellte über Zwischenantrag der Beklagten fest, daß der klagenden Partei kein Recht zustehe, die Grundstücke 515, 516, 181/1 und 180/2 der EZ 59 KG Plankenwarth zum Zwecke der Wasserentnahme und Leitungsführung zu benützen. Das Mehrbegehren der Beklagten, es werde auch festgestellt, daß der klagenden Partei kein Recht zustehe, die Grundstücke 469/1, 469/4 und 469/5 der EZ 59 KG Plankenwarth zum Zwecke der Wasserentnahme und Leitungsführung zu benützen, und die Grundstücke 196, 173, 174/2, 174/1, 752 und 188 der EZ 59 KG Plankenwarth zum Zwecke der Leitungsführung zu benützen, wies es ab. Es erkannte die Beklagten schuldig, das Betreten ihrer Liegenschaft EZ 59 KG Plankenwarth durch die klagende Partei zum Zwecke der Wartung der der klagenden Partei eigentümlichen Wasserversorgungsanlage, soweit sich diese auf den Grundstücken 469/1, 469/4, 469/5, 173, 174/1, 174/2, 188, 196 und 752 befindet, sowie zum Zwecke der Vornahme von Instandsetzungen und Änderungen an diesem Teil der Anlage sofort zu dulden und jede Behinderung der klagenden Partei bei der Vornahme der Wartung und Instandsetzung oder der Änderungen an diesem Teil der Anlage sowie jeden wie immer gearteten Eingriff in diese Anlage insbesondere das Beheben vorgenommener Absperrungen zu unterlassen. Das Mehrbegehren betreffend die Wasserversorgungsanlage auf der Liegenschaft EZ 59, soweit sich diese nicht auf den oben genannten Grundstücken befinde, wies es ab. Die Beklagten müßten, soweit die Anlagen durch den Bescheid der Wasserrechtsbehörde gedeckt seien, die Rechte des klagenden Verbandes gegen sich gelten lassen. Die Anlage sei ein Superädifikat. Gemäß § 50 WRG sei die klagende Partei als Wasserberechtigter verpflichtet, die Anlage zu erhalten; die Grundeigentümer seien gemäß § 72 WRG verpflichtet, das Betreten und die Benützung ihrer Grundstücke zur Durchführung und Instandhaltung der Anlage zu dulden. Den Bescheiden der Wasserrechtsbehörde komme infolge zwingenden Analogieschlusses dingliche Wirkung zu. Sie wirkten gegen jeden, der Rechte an der betroffenen Sache habe. Seien durch einen rechtskräftigen Bescheid mit dinglicher Wirkung Pflichten verfügt, so sei dem Rechtsnachfolger jede Überprüfungsmöglichkeit genommen. Er müsse den Bescheid in der gegen seinen Vorgänger konkretisierten Form unabhängig von dessen Kenntnis gegen sich gelten lassen, selbst wenn der Bescheid rechtswidrig sein sollte. Da keine Verpflichtung bestehe, öffentlich-rechtliche Belastungen von Grundstücken im Grundbuch einzutragen, könne der Liegenschaftserwerber nicht auf den Grundbuchsstand vertrauen; er müsse solche Belastungen auch übernehmen, wenn sie im Grundbuch nicht ersichtlich seien. Soweit sich die klagende Partei aber nicht auf den Bescheid stützen könne, stünden ihr keine Rechte gegen die Beklagten zu. Das Vertrauen auf die öffentlichen Bücher sei nur dann ausgeschlossen, wenn dem Erwerber bei gehöriger Aufmerksamkeit der wahre Sachverhalt hätte bekannt sein müssen. Es könne dem Erwerber jedoch nicht zugemutet werden, besondere Erkundigungen einzuholen, wenn der Voreigentümer die Lastenfreiheit der Liegenschaft verbürgt habe. Die Beklagten könnten sich mangels Einverleibung der Rechte der klagenden Partei auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Selbst fahrlässige Unkenntnis sei den Beklagten nicht vorzuwerfen. Bei einer derart großen Liegenschaft könne es dem Erwerber nicht zugemutet werden, jeden Graben und jeden Sumpf in unwegsamem Gelände abzugehen, um nach vielleicht vorhandenen Spuren einer Dienstbarkeit zu suchen.Das Erstgericht stellte über Zwischenantrag der Beklagten fest, daß der klagenden Partei kein Recht zustehe, die Grundstücke 515, 516, 181/1 und 180/2 der EZ 59 KG Plankenwarth zum Zwecke der Wasserentnahme und Leitungsführung zu benützen. Das Mehrbegehren der Beklagten, es werde auch festgestellt, daß der klagenden Partei kein Recht zustehe, die Grundstücke 469/1, 469/4 und 469/5 der EZ 59 KG Plankenwarth zum Zwecke der Wasserentnahme und Leitungsführung zu benützen, und die Grundstücke 196, 173, 174/2, 174/1, 752 und 188 der EZ 59 KG Plankenwarth zum Zwecke der Leitungsführung zu benützen, wies es ab. Es erkannte die Beklagten schuldig, das Betreten ihrer Liegenschaft EZ 59 KG Plankenwarth durch die klagende Partei zum Zwecke der Wartung der der klagenden Partei eigentümlichen Wasserversorgungsanlage, soweit sich diese auf den Grundstücken 469/1, 469/4, 469/5, 173, 174/1, 174/2, 188, 196 und 752 befindet, sowie zum Zwecke der Vornahme von Instandsetzungen und Änderungen an diesem Teil der Anlage sofort zu dulden und jede Behinderung der klagenden Partei bei der Vornahme der Wartung und Instandsetzung oder der Änderungen an diesem Teil der Anlage sowie jeden wie immer gearteten Eingriff in diese Anlage insbesondere das Beheben vorgenommener Absperrungen zu unterlassen. Das Mehrbegehren betreffend die Wasserversorgungsanlage auf der Liegenschaft EZ 59, soweit sich diese nicht auf den oben genannten Grundstücken befinde, wies es ab. Die Beklagten müßten, soweit die Anlagen durch den Bescheid der Wasserrechtsbehörde gedeckt seien, die Rechte des klagenden Verbandes gegen sich gelten lassen. Die Anlage sei ein Superädifikat. Gemäß Paragraph 50, WRG sei die klagende Partei als Wasserberechtigter verpflichtet, die Anlage zu erhalten; die Grundeigentümer seien gemäß Paragraph 72, WRG verpflichtet, das Betreten und die Benützung ihrer Grundstücke zur Durchführung und Instandhaltung der Anlage zu dulden. Den Bescheiden der Wasserrechtsbehörde komme infolge zwingenden Analogieschlusses dingliche Wirkung zu. Sie wirkten gegen jeden, der Rechte an der betroffenen Sache habe. Seien durch einen rechtskräftigen Bescheid mit dinglicher Wirkung Pflichten verfügt, so sei dem Rechtsnachfolger jede Überprüfungsmöglichkeit genommen. Er müsse den Bescheid in der gegen seinen Vorgänger konkretisierten Form unabhängig von dessen Kenntnis gegen sich gelten lassen, selbst wenn der Bescheid rechtswidrig sein sollte. Da keine Verpflichtung bestehe, öffentlich-rechtliche Belastungen von Grundstücken im Grundbuch einzutragen, könne der Liegenschaftserwerber nicht auf den Grundbuchsstand vertrauen; er müsse solche Belastungen auch übernehmen, wenn sie im Grundbuch nicht ersichtlich seien. Soweit sich die klagende Partei aber nicht auf den Bescheid stützen könne, stünden ihr keine Rechte gegen die Beklagten zu. Das Vertrauen auf die öffentlichen Bücher sei nur dann ausgeschlossen, wenn dem Erwerber bei gehöriger Aufmerksamkeit der wahre Sachverhalt hätte bekannt sein müssen. Es könne dem Erwerber jedoch nicht zugemutet werden, besondere Erkundigungen einzuholen, wenn der Voreigentümer die Lastenfreiheit der Liegenschaft verbürgt habe. Die Beklagten könnten sich mangels Einverleibung der Rechte der klagenden Partei auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Selbst fahrlässige Unkenntnis sei den Beklagten nicht vorzuwerfen. Bei einer derart großen Liegenschaft könne es dem Erwerber nicht zugemutet werden, jeden Graben und jeden Sumpf in unwegsamem Gelände abzugehen, um nach vielleicht vorhandenen Spuren einer Dienstbarkeit zu suchen.
Beide Teile erhoben Berufung. Die klagende Partei bekämpfte das Urteil insoweit, als festgestellt wurde, ihr stünde kein Recht zu, die Grundstücke 515 und 516 zu benützen, die Abweisung des Mehrbegehrens sei dahin zu präzisieren, daß dieses nur die Wasserversorgungsanlage auf den Grundstücken 1811 und 180/2 betreffe, die Beklagten, soweit ihren Sachanträgen nicht Folge gegeben wurde.
Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufungen das Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren insoweit als nichtig auf, als sie sich auf die Grundstücke 173, 174/1, 174/2, 188, 196 und 752 (richtig 732) der EZ 59 KG Plankenwarth bezögen und als Anspruchsgrund die wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide vom 15. Juni 1976 und vom 27. März 1979 heranzögen; in diesem Umfang wies es das Klagebegehren und den Zwischenfeststellungsantrag wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zurück. Es sprach aus, daß der Wert (dieses Teiles) des Streitgegenstandes S 15.000 übersteige. Im übrigen gab es der Berufung der klagenden Partei zur Gänze, der der Beklagten teilweise Folge. Es sprach über den verbleibenden Teil des Zwischenfeststellungsantrages aus, es werde festgestellt, daß der klagenden Partei kein Recht zustehe, die Grundstücke 181/1 und 180/2 der EZ 59 KG Plankenwarth zum Zwecke der Wasserentnahme und Leitungsführung sowie die Grundstücke 173, 174/1, 174/2, 188, 196 und 752 (richtig 732) der EZ 59 KG Plankenwarth, soweit hier als Anspruchsgrund die vertraglich eingeräumte Dienstbarkeit der Wasserleitung herangezogen werde, zum Zwecke der Leitungsführung zu benützen; das Mehrbegehren auf Feststellung, daß der klagenden Partei kein Recht zustehe, die Grundstücke 469/1, 469/4 und 469/5 der EZ 88 KG Plankenwarth zum Zwecke der Wasserentnahme und Leitungsführung zu benützen, wies es ab. Soweit sich der Zwischenfeststellungsantrag auf die Grundstücke 515 und 516 bezog, wies es ihn mittels Beschlusses unangefochten zurück. Über das Leistungsbegehren der klagenden Partei entschied es, daß die Beklagten schuldig seien, das Betreten ihrer Liegenschaft EZ 88 KG Plankenwarth durch die klagende Partei zum Zwecke der Wartung sowie der Vornahme von Instandsetzungen und Änderungen an der der klagenden Partei eigentümlichen Wasserversorgungsanlage, soweit sich diese auf den Grundstücken 469/1, 469/4 und 469/5 befindet, zu dulden und jede Behinderung der klagenden Partei bei diesen Tätigkeiten sowie jeden wie immer gearteten Eingriff in diese Wasserversorgungsanlage, insbesondere das Beheben vorgenommener Absperrungen, zu unterlassen. Das Mehrbegehren betreffend die Grundstücke 180/2 und 181/1 der EZ 59 KG Plankenwarth wies es ab. Es sprach aus, daß der Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes S 60.000, der Wert des von der Abänderung betroffenen S 15.000, der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden habe, S 300.000 übersteige. Der Inhalt des Klagebegehrens und des Feststellungsantrages lasse nicht erkennen, ob es sich um ein ausschließlich den Gerichten oder den Wasserrechtsbehörden zugewiesenes Verfahren handle. Das Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Wasserbezugs- und Leitungsrechten bzw. der Duldung der Ausübung solcher Rechte und der Unterlassung von Eingriffen in sie könne Gegenstand eines gerichtlichen, aber auch eines wasserrechtsbehördlichen Verfahrens sein. Es sei daher auf das Wesen des jeweils geltend gemachten Anspruches nach den jeweiligen Parteibehauptungen einzugehen. Soweit konfessorische und negatorische Ansprüche geltend gemacht würden, sei der Rechtsweg selbst dann gegeben, wenn die eigentumsbeschränkende Dienstbarkeit aus einem Übereinkommen im Zuge eines Verwaltungsverfahrens herrühre. Werde zur Begründung oder zur Ablehnung der Begründung eines solchen Rechtes auf einen nach dem Wasserrechtsgesetz entstandenen Titel verwiesen, so seien die Wasserrechtsbehörden zur Entscheidung über das Recht berufen. Aus dem gesamten Vorbringen der klagenden Partei ergebe sich, daß sie ihre Ansprüche sowohl auf privatrechtliche als auch auf öffentlich-rechtliche Titel stützte. Soweit sie sich als anspruchserzeugenden Sachverhalt auf die Rechtsentstehung durch den Wasserrechtsbescheid berufe, hätten darüber die Wasserrechtsbehörden zu entscheiden. In diesem Umfange mangle es an der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges. Was die restlichen Begehren betreffe, sei wesentlicher Streitpunkt die Frage der dinglichen Wirkung wasserrechtlicher Bewilligungsbescheide. Das Wasserrechtsgesetz habe die dingliche Wirkung von Bescheiden für Wasserberechtigte nur im § 22 Abs. 1 WRG ausdrücklich ausgesprochen, doch werde diese Bindung von der Rechtsprechung auf alle Beteiligten, also auch die durch die wasserrechtliche Bewilligung in ihren ursprünglichen Rechten Verletzten, erweitert. Wasserrechtliche Bewilligungsbescheide wirkten für und gegen Rechtsnachfolger im Grundeigentum. Diese müßten gegen sich gelten lassen, daß der Bescheid an ihre Rechtsvorgänger rechtswirksam zugestellt worden sei und diese ein Rechtsmittel dagegen nicht erhoben hätten. Sei die Beeinträchtigung des Grundeigentums der Rechtsvorgänger der Beklagten wirksam vereinbart worden und die Rücknahme von Einwendungen mit dem Abschluß einer solchen Vereinbarung begründet worden, so könne die Wasserrechtsbehörde davon ausgehen, daß wegen eines getroffenen privatrechtlichen Übereinkommens Zwangsmaßnahmen nicht mehr erforderlich seien und durch die auferlegte projektgemäße Ausführung der zu bewilligenden Anlage Eigentumsrechte nicht verletzt würden. Daß die gütliche Übereinkunft nicht vor der Wasserrechtsbehörde geschlossen oder dieser zur Beurkundung vorgelegt worden sei, könne zwar ein Formalfehler sein, der jedoch nichts daran ändere, daß durch projektbedingte, der Karoline B*** bekannte Inanspruchnahme ihrer Grundstücke 469/1, 469/4 und 469/5 kein verpönter Eingriff in ihr Grundeigentum erfolgt sei. In diesem Umfang verdingliche der Bewilligungsbescheid das privatrechtlich gütlich vereinbarte Wasser- und Grundbenützungsrecht der klagenden Partei am Eigentum der Karoline B***, auch wenn im Bescheid das Übereinkommen nicht erwähnt worden sei. Die Ansicht, daß Wasserrechtsbescheide nur dingliche Wirkungen aufwiesen, wenn sie Zwangsmaßnahmen verfügten, sei abzulehnen, weil sie den Intentionen des Gesetzgebers, der die gütliche Übereinkunft den Zwangsmaßnahmen in der Wirkung auf Dritten gleichsetze, zuwiderlaufe. Es wäre auch unverständlich, wollte man es der Willkür von Grundeigentümern überlassen, durch Abschluß gütlicher Übereinkünfte die dingliche Wirkung sie betreffender Bescheide auszuschalten und so die erteilte Bewilligung, die häufig einen gewaltigen und auf Dauer angelegten Bauaufwand zur Folge habe, für den Fall der Rechtsnachfolge unwirksam zu machen. Die Beklagten müßten als Rechtsnachfolger von Karoline B*** Belastungen ihres Grundeigentums also insoweit dulden, als diese im Übereinkommen ihrer Rechtsvorgängerin mit der klagenden Partei vereinbart und in Wasserrechtsbescheiden verdinglicht worden seien. Sie müßten diese Belastungen nicht nur dulden, sondern sich auch Eingriffen in die aus den Belastungen resultierenden Berechtigungen der klagenden Partei enthalten. Da solche Eingriffe bereits mehrfach erfolgt seien, bestehe auch ein Unterlassungsanspruch der klagenden Partei. Soweit Grundstücke in der Vereinbarung nicht enthalten seien, sei das Klagebegehren unbegründet, der Zwischenfeststellungsantrag und damit die Berufung der Beklagten aber berechtigt. Da die klagende Partei ausdrücklich erklärt habe, daß die an sich projektsbetroffenen Grundstücke 515 und 516 von ihr nicht zu Zwecken der Anlagewartung benützt würden und daher nicht Gegenstand ihres Begehrens seien, sei über ein solches Begehren auch nicht zu entscheiden. Dann sei aber auch kein Raum für eine Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag; es fehle ihm sowohl das rechtliche Interesse als auch die Präjudizialität. Bei der Neufassung der Entscheidung sei darauf Bedacht zu nehmen gewesen, daß noch vor Schluß der Verhandlung erster Instanz die Grundstücke 469/1, 469/4 und 469/5 von der EZ 59 KG Plankenwarth ab- und der EZ 88 KG Plankenwarth derselben Eigentümer zugeschrieben worden seien.Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufungen das Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren insoweit als nichtig auf, als sie sich auf die Grundstücke 173, 174/1, 174/2, 188, 196 und 752 (richtig 732) der EZ 59 KG Plankenwarth bezögen und als Anspruchsgrund die wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide vom 15. Juni 1976 und vom 27. März 1979 heranzögen; in diesem Umfang wies es das Klagebegehren und den Zwischenfeststellungsantrag wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zurück. Es sprach aus, daß der Wert (dieses Teiles) des Streitgegenstandes S 15.000 übersteige. Im übrigen gab es der Berufung der klagenden Partei zur Gänze, der der Beklagten teilweise Folge. Es sprach über den verbleibenden Teil des Zwischenfeststellungsantrages aus, es werde festgestellt, daß der klagenden Partei kein Recht zustehe, die Grundstücke 181/1 und 180/2 der EZ 59 KG Plankenwarth zum Zwecke der Wasserentnahme und Leitungsführung sowie die Grundstücke 173, 174/1, 174/2, 188, 196 und 752 (richtig 732) der EZ 59 KG Plankenwarth, soweit hier als Anspruchsgrund die vertraglich eingeräumte Dienstbarkeit der Wasserleitung herangezogen werde, zum Zwecke der Leitungsführung zu benützen; das Mehrbegehren auf Feststellung, daß der klagenden Partei kein Recht zustehe, die Grundstücke 469/1, 469/4 und 469/5 der EZ 88 KG Plankenwarth zum Zwecke der Wasserentnahme und Leitungsführung zu benützen, wies es ab. Soweit sich der Zwischenfeststellungsantrag auf die Grundstücke 515 und 516 bezog, wies es ihn mittels Beschlusses unangefochten zurück. Über das Leistungsbegehren der klagenden Partei entschied es, daß die Beklagten schuldig seien, das Betreten ihrer Liegenschaft EZ 88 KG Plankenwarth durch die klagende Partei zum Zwecke der Wartung sowie der Vornahme von Instandsetzungen und Änderungen an der der klagenden Partei eigentümlichen Wasserversorgungsanlage, soweit sich diese auf den Grundstücken 469/1, 469/4 und 469/5 befindet, zu dulden und jede Behinderung der klagenden Partei bei diesen Tätigkeiten sowie jeden wie immer gearteten Eingriff in diese Wasserversorgungsanlage, insbesondere das Beheben vorgenommener Absperrungen, zu unterlassen. Das Mehrbegehren betreffend die Grundstücke 180/2 und 181/1 der EZ 59 KG Plankenwarth wies es ab. Es sprach aus, daß der Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes S 60.000, der Wert des von der Abänderung betroffenen S 15.000, der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden habe, S 300.000 übersteige. Der Inhalt des Klagebegehrens und des Feststellungsantrages lasse nicht erkennen, ob es sich um ein ausschließlich den Gerichten oder den Wasserrechtsbehörden zugewiesenes Verfahren handle. Das Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Wasserbezugs- und Leitungsrechten bzw. der Duldung der Ausübung solcher Rechte und der Unterlassung von Eingriffen in sie könne Gegenstand eines gerichtlichen, aber auch eines wasserrechtsbehördlichen Verfahrens sein. Es sei daher auf das Wesen des jeweils geltend gemachten Anspruches nach den jeweiligen Parteibehauptungen einzugehen. Soweit konfessorische und negatorische Ansprüche geltend gemacht würden, sei der Rechtsweg selbst dann gegeben, wenn die eigentumsbeschränkende Dienstbarkeit aus einem Übereinkommen im Zuge eines Verwaltungsverfahrens herrühre. Werde zur Begründung oder zur Ablehnung der Begründung eines solchen Rechtes auf einen nach dem Wasserrechtsgesetz entstandenen Titel verwiesen, so seien die Wasserrechtsbehörden zur Entscheidung über das Recht berufen. Aus dem gesamten Vorbringen der klagenden Partei ergebe sich, daß sie ihre Ansprüche sowohl auf privatrechtliche als auch auf öffentlich-rechtliche Titel stützte. Soweit sie sich als anspruchserzeugenden Sachverhalt auf die Rechtsentstehung durch den Wasserrechtsbescheid berufe, hätten darüber die Wasserrechtsbehörden zu entscheiden. In diesem Umfange mangle es an der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges. Was die restlichen Begehren betreffe, sei wesentlicher Streitpunkt die Frage der dinglichen Wirkung wasserrechtlicher Bewilligungsbescheide. Das Wasserrechtsgesetz habe die dingliche Wirkung von Bescheiden für Wasserberechtigte nur im Paragraph 22, Absatz eins, WRG ausdrücklich ausgesprochen, doch werde diese Bindung von der Rechtsprechung auf alle Beteiligten, also auch die durch die wasserrechtliche Bewilligung in ihren ursprünglichen Rechten Verletzten, erweitert. Wasserrechtliche Bewilligungsbescheide wirkten für und gegen Rechtsnachfolger im Grundeigentum. Diese müßten gegen sich gelten lassen, daß der Bescheid an ihre Rechtsvorgänger rechtswirksam zugestellt worden sei und diese ein Rechtsmittel dagegen nicht erhoben hätten. Sei die Beeinträchtigung des Grundeigentums der Rechtsvorgänger der Beklagten wirksam vereinbart worden und die Rücknahme von Einwendungen mit dem Abschluß einer solchen Vereinbarung begründet worden, so könne die Wasserrechtsbehörde davon ausgehen, daß wegen eines getroffenen privatrechtlichen Übereinkommens Zwangsmaßnahmen nicht mehr erforderlich seien und durch die auferlegte projektgemäße Ausführung der zu bewilligenden Anlage Eigentumsrechte nicht verletzt würden. Daß die gütliche Übereinkunft nicht vor der Wasserrechtsbehörde geschlossen oder dieser zur Beurkundung vorgelegt worden sei, könne zwar ein Formalfehler sein, der jedoch nichts daran ändere, daß durch projektbedingte, der Karoline B*** bekannte Inanspruchnahme ihrer Grundstücke 469/1, 469/4 und 469/5 kein verpönter Eingriff in ihr Grundeigentum erfolgt sei. In diesem Umfang verdingliche der Bewilligungsbescheid das privatrechtlich gütlich vereinbarte Wasser- und Grundbenützungsrecht der klagenden Partei am Eigentum der Karoline B***, auch wenn im Bescheid das Übereinkommen nicht erwähnt worden sei. Die Ansicht, daß Wasserrechtsbescheide nur dingliche Wirkungen aufwiesen, wenn sie Zwangsmaßnahmen verfügten, sei abzulehnen, weil sie den Intentionen des Gesetzgebers, der die gütliche Übereinkunft den Zwangsmaßnahmen in der Wirkung auf Dritten gleichsetze, zuwiderlaufe. Es wäre auch unverständlich, wollte man es der Willkür von Grundeigentümern überlassen, durch Abschluß gütlicher Übereinkünfte die dingliche Wirkung sie betreffender Bescheide auszuschalten und so die erteilte Bewilligung, die häufig einen gewaltigen und auf Dauer angelegten Bauaufwand zur Folge habe, für den Fall der Rechtsnachfolge unwirksam zu machen. Die Beklagten müßten als Rechtsnachfolger von Karoline B*** Belastungen ihres Grundeigentums also insoweit dulden, als diese im Übereinkommen ihrer Rechtsvorgängerin mit der klagenden Partei vereinbart und in Wasserrechtsbescheiden verdinglicht worden seien. Sie müßten diese Belastungen nicht nur dulden, sondern sich auch Eingriffen in die aus den Belastungen resultierenden Berechtigungen der klagenden Partei enthalten. Da solche Eingriffe bereits mehrfach erfolgt seien, bestehe auch ein Unterlassungsanspruch der klagenden Partei. Soweit Grundstücke in der Vereinbarung nicht enthalten seien, sei das Klagebegehren unbegründet, der Zwischenfeststellungsantrag und damit die Berufung der Beklagten aber berechtigt. Da die klagende Partei ausdrücklich erklärt habe, daß die an sich projektsbetroffenen Grundstücke 515 und 516 von ihr nicht zu Zwecken der Anlagewartung benützt würden und daher nicht Gegenstand ihres Begehrens seien, sei über ein solches Begehren auch nicht zu entscheiden. Dann sei aber auch kein Raum für eine Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag; es fehle ihm sowohl das rechtliche Interesse als auch die Präjudizialität. Bei der Neufassung der Entscheidung sei darauf Bedacht zu nehmen gewesen, daß noch vor Schluß der Verhandlung erster Instanz die Grundstücke 469/1, 469/4 und 469/5 von der EZ 59 KG Plankenwarth ab- und der EZ 88 KG Plankenwarth derselben Eigentümer zugeschrieben worden seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich, soweit ihrer Berufung keine Folge gegeben wurde, die Revision und die vorsichtsweise (wohl nur für den Fall der Nichtzulässigkeit ihrer ordentlichen Revision erhobene) außerordentliche Revision der Beklagten. Sie bekämpfen weiters den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Nichtigerklärung eines Teiles des Urteils des Erstgerichtes und des ihm vorangegangenen Verfahrens sowie die Zurückweisung der Sachanträge. In diesem Umfang liegt gemäß §§ 519 Abs. 1 Z 2, 528 Abs. 2 ZPO ein Rekurs vor, der aber mangels Beschwer nicht zulässig ist.Gegen diese Entscheidung richtet sich, soweit ihrer Berufung keine Folge gegeben wurde, die Revision und die vorsichtsweise (wohl nur für den Fall der Nichtzulässigkeit ihrer ordentlichen Revision erhobene) außerordentliche Revision der Beklagten. Sie bekämpfen weiters den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Nichtigerklärung eines Teiles des Urteils des Erstgerichtes und des ihm vorangegangenen Verfahrens sowie die Zurückweisung der Sachanträge. In diesem Umfang liegt gemäß Paragraphen 519, Absatz eins, Ziffer 2, 528, Absatz 2, ZPO ein Rekurs vor, der aber mangels Beschwer nicht zulässig ist.