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Rechtssatz RS0011269×

Rechtssatz RS0011269

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011269

Geschäftszahl

1Ob5/87 (1Ob6/87); 1Ob250/99t; 1Ob44/13x

Entscheidungsdatum

14.03.2013

Rechtssatz

Eine Inanspruchnahme fremden Grundes für eine Wasserbenutzungsanlage hat nur dann dingliche Wirkung, wenn ein Zwangsrecht begründet, eine gütliche Übereinkunft darüber in den wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid aufgenommen oder eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen wurde oder zumindest offenkundig ist; die bloße Wiedergabe einer Parteienerklärung im auch Rechte an fremdem Grund voraussetzenden Bescheid der Wasserrechtsbehörde genügt hingegen nicht. Die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, WRG betrifft nur das Wasserbenutzungsrecht als solches und die Rechtsnachfolge in diesem, nicht aber Rechte an fremdem Grund.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 5/87
    Entscheidungstext OGH 13.05.1987 1 Ob 5/87
    SZ 60/84
  • 1 Ob 250/99t
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 250/99t
    nur: Eine Inanspruchnahme fremden Grundes für eine Wasserbenutzungsanlage hat nur dann dingliche Wirkung, wenn ein Zwangsrecht begründet, eine gütliche Übereinkunft darüber in den wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid aufgenommen oder eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen wurde oder zumindest offenkundig ist. Die Bestimmung des § 22 Abs 1 WRG betrifft nur das Wasserbenutzungsrecht als solches und die Rechtsnachfolge in diesem, nicht aber Rechte an fremdem Grund. (T1)
  • 1 Ob 44/13x
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 44/13x
    Vgl auch; Beisatz: Ein Zwangsrecht bindet den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft, ohne dass es einer Einverleibung des Zwangsrechts oder einer Ersitzung des Rechts durch den Wasserberechtigten bedürfte. Zwangsrechtsbescheide haben dingliche Wirkung; das heißt, sie binden auch die Rechtsnachfolger der ursprünglichen Bescheidadressaten. Ob diese vom Zwangsrechtsbescheid bzw vom Bestand des Zwangsrechts Kenntnis haben oder nicht, ist dabei ohne Belang. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011269

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013

Dokumentnummer

JJR_19870513_OGH0002_0010OB00005_8700000_001