Der Rekurs der klagenden Partei ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig; er ist auch berechtigt.Der Rekurs der klagenden Partei ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig; er ist auch berechtigt.
1. Der erkennende Senat mußte zur Auslegung der Bestimmungen des § 117 Abs 6 und 7 in Verbindung mit § 111 Abs 3 WRG in der geltenden Fassung nach der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 - also zu Fragen im Zusammenhang mit bescheidmäßig beurkundeten Übereinkommen - in den letzten Jahren mehrmals Stellung nehmen und kam in der später fortgeschriebenen (1 Ob 211/99g; 1 Ob 2/95; 1 Ob 40/94) Grundsatzentscheidung 1 Ob 27/93 (= SZ 67/6) zu folgendem Ergebnis:1. Der erkennende Senat mußte zur Auslegung der Bestimmungen des Paragraph 117, Absatz 6 und 7 in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz 3, WRG in der geltenden Fassung nach der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 - also zu Fragen im Zusammenhang mit bescheidmäßig beurkundeten Übereinkommen - in den letzten Jahren mehrmals Stellung nehmen und kam in der später fortgeschriebenen (1 Ob 211/99g; 1 Ob 2/95; 1 Ob 40/94) Grundsatzentscheidung 1 Ob 27/93 (= SZ 67/6) zu folgendem Ergebnis:
a) Soweit im Übereinkommen zivilrechtliche Rechtsverhältnisse berührt werden, das heißt solche Fragen, die im Fall der Nichteinigung von der Wasserrechtsbehörde - mangels Entscheidungskompetenz - gemäß § 113 WRG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären, weil sie Rechtsbeziehungen der Bürger unter sich betreffen, ist im Streitfall nach § 1 JN die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben, weil dieser Fragenkreis von § 111 Abs 3 zweiter Satz WRG nicht erfaßt wird. Solche Fragen müssen angesichts des Fehlens von Sondervorschriften im streitigen Verfahren ausgetragen werden.a) Soweit im Übereinkommen zivilrechtliche Rechtsverhältnisse berührt werden, das heißt solche Fragen, die im Fall der Nichteinigung von der Wasserrechtsbehörde - mangels Entscheidungskompetenz - gemäß Paragraph 113, WRG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären, weil sie Rechtsbeziehungen der Bürger unter sich betreffen, ist im Streitfall nach Paragraph eins, JN die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben, weil dieser Fragenkreis von Paragraph 111, Absatz 3, zweiter Satz WRG nicht erfaßt wird. Solche Fragen müssen angesichts des Fehlens von Sondervorschriften im streitigen Verfahren ausgetragen werden.
b) Soweit im Übereinkommen "freiwillig" zivilrechtliche Rechte (Eigentum, Dienstbarkeiten etc) eingeräumt werden, die sonst grundsätzlich auch zwangsweise von der Behörde eingeräumt werden oder die als kraft Gesetzes eingeräumt gelten könnten (§ 72, § 111 Abs 4 WRG), entscheidet über Umfang und Inhalt der eingeräumten Rechte - nicht der allenfalls in diesem Zusammenhang vereinbarten Entschädigungen etc - die Wasserrechtsbehörde und nur im Rahmen der "sukzessiven Zuständigkeit" nach § 117 Abs 4 und Abs 6 WRG - also über Fragen der Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten in Ermangelung einer Vereinbarung - das Gericht; für dieses ist das Verfahren außer Streitsachen die maßgebliche Verfahrensnorm.b) Soweit im Übereinkommen "freiwillig" zivilrechtliche Rechte (Eigentum, Dienstbarkeiten etc) eingeräumt werden, die sonst grundsätzlich auch zwangsweise von der Behörde eingeräumt werden oder die als kraft Gesetzes eingeräumt gelten könnten (Paragraph 72,, Paragraph 111, Absatz 4, WRG), entscheidet über Umfang und Inhalt der eingeräumten Rechte - nicht der allenfalls in diesem Zusammenhang vereinbarten Entschädigungen etc - die Wasserrechtsbehörde und nur im Rahmen der "sukzessiven Zuständigkeit" nach Paragraph 117, Absatz 4 und Absatz 6, WRG - also über Fragen der Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten in Ermangelung einer Vereinbarung - das Gericht; für dieses ist das Verfahren außer Streitsachen die maßgebliche Verfahrensnorm.
c) Soweit im Übereinkommen im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens Leistungen ausbedungen werden, die als "Entschädigungsleistungen" oder "Ersatz- oder Beitragsleistungen" iS von § 117 WRG zu deuten sind, entscheidet im Streitfall über die Auslegung oder die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens gemäß § 117 Abs 7 WRG ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde ausschließlich das Gericht. Auch in diesem Fall ist das Verfahren außer Streitsachen die maßgebliche Verfahrensnorm.c) Soweit im Übereinkommen im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens Leistungen ausbedungen werden, die als "Entschädigungsleistungen" oder "Ersatz- oder Beitragsleistungen" iS von Paragraph 117, WRG zu deuten sind, entscheidet im Streitfall über die Auslegung oder die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens gemäß Paragraph 117, Absatz 7, WRG ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde ausschließlich das Gericht. Auch in diesem Fall ist das Verfahren außer Streitsachen die maßgebliche Verfahrensnorm.
1. 1. Die Inanspruchnahme fremder Grundstücke für Zwecke einer Wasserbenutzungsanlage hat nur dann dingliche Wirkung, wenn bei Zugrundelegung der Erwägungen unter 1. b) ein Zwangsrecht begründet oder ein gütliches Übereinkommen hierüber im Bewilligungsbescheid der Wasserrechtsbehörde beurkundet oder eine rechtsgeschäftlich begründete Dienstbarkeit verbüchert wurde bzw ein solches dingliches Recht zumindest offenkundig ist. Dagegen betrifft die Bestimmung des § 22 Abs 1 WRG nur das Wasserbenutzungsrecht als solches und die Rechtsnachfolge in dieses (SZ 60/84).1. 1. Die Inanspruchnahme fremder Grundstücke für Zwecke einer Wasserbenutzungsanlage hat nur dann dingliche Wirkung, wenn bei Zugrundelegung der Erwägungen unter 1. b) ein Zwangsrecht begründet oder ein gütliches Übereinkommen hierüber im Bewilligungsbescheid der Wasserrechtsbehörde beurkundet oder eine rechtsgeschäftlich begründete Dienstbarkeit verbüchert wurde bzw ein solches dingliches Recht zumindest offenkundig ist. Dagegen betrifft die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, WRG nur das Wasserbenutzungsrecht als solches und die Rechtsnachfolge in dieses (SZ 60/84).
1. 2. Die Einräumung von Zwangsrechten gegen Dritte nach den §§ 60 ff WRG setzt ein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des beantragten Wasserbauvorhabens voraus (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht Rz 1 zu § 60 WRG). Das ist im Anlaßfall in Hinsicht auf die Enteignung und die Einräumung von Zwangsdienstbarkeiten von Bedeutung. Die Voraussetzungen derartiger behördlicher Maßnahmen ergeben sich aus § 63 lit b) und c) WRG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat derjenige, der enteignet oder zu Lasten dessen Gutsbestands eine Zwangsdienstbarkeit begründet werden soll, ein subjektives öffentliches Recht auf Durchführung der gesetzlich gebotenen Interessenabwägung, um zu klären, ob die im öffentlichen Interesse liegenden Vorteile des jeweiligen Wasserbauvorhabens die Nachteile der Einräumung von Zwangsrechten überwiegen (10. 12. 1998 98/07/0034; 24. 10. 1995 94/07/0062; 20. 10. 1994 AW 94/07/0022).1. 2. Die Einräumung von Zwangsrechten gegen Dritte nach den Paragraphen 60, ff WRG setzt ein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des beantragten Wasserbauvorhabens voraus (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht Rz 1 zu Paragraph 60, WRG). Das ist im Anlaßfall in Hinsicht auf die Enteignung und die Einräumung von Zwangsdienstbarkeiten von Bedeutung. Die Voraussetzungen derartiger behördlicher Maßnahmen ergeben sich aus Paragraph 63, Litera b,) und c) WRG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat derjenige, der enteignet oder zu Lasten dessen Gutsbestands eine Zwangsdienstbarkeit begründet werden soll, ein subjektives öffentliches Recht auf Durchführung der gesetzlich gebotenen Interessenabwägung, um zu klären, ob die im öffentlichen Interesse liegenden Vorteile des jeweiligen Wasserbauvorhabens die Nachteile der Einräumung von Zwangsrechten überwiegen (10. 12. 1998 98/07/0034; 24. 10. 1995 94/07/0062; 20. 10. 1994 AW 94/07/0022).
2. Der Streitgegenstand ist nach herrschender Ansicht zweigliedrig;
er wird durch das Begehren und das ihm zugrunde gelegte Tatsachenvorbringen - den Klagegrund - bestimmt (SZ 68/220; SZ 64/71;
SZ 63/43; SZ 59/14; SZ 48/113 uva; Fasching, ZPR2 Rz 1158; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 15 Vor § 226) und ist auch für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs maßgebend. Entscheidend ist also die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs. Danach ist zu beurteilen, ob über den eingeklagten Anspruch die Zivilgerichte im streitigen Verfahren zu entscheiden haben (SZ 68/220; SZ 61/88; SZ 58/156; JBl 1973, 155; SZ 36/115; MietSlg 23.613 uva). Im Anlaßfall sind für die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit des ordentlichen (streitigen) Rechtswegs die voranstehend erläuterten wasserrechtlichen Implikationen des als Klagegrund behaupteten Sachverhalts ausschlaggebend.SZ 63/43; SZ 59/14; SZ 48/113 uva; Fasching, ZPR2 Rz 1158; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 15 Vor Paragraph 226,) und ist auch für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs maßgebend. Entscheidend ist also die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs. Danach ist zu beurteilen, ob über den eingeklagten Anspruch die Zivilgerichte im streitigen Verfahren zu entscheiden haben (SZ 68/220; SZ 61/88; SZ 58/156; JBl 1973, 155; SZ 36/115; MietSlg 23.613 uva). Im Anlaßfall sind für die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit des ordentlichen (streitigen) Rechtswegs die voranstehend erläuterten wasserrechtlichen Implikationen des als Klagegrund behaupteten Sachverhalts ausschlaggebend.
2. 1. Vor dem Hintergrund aller bisherigen Ausführungen ist zu beachten, daß die klagende Partei zwar in einem frühen Verfahrensstadium vorbrachte, "Beurkundungen in öffentlich-rechtlichen Verfahren" hätten "dingliche Wirkung" (ON 7 S. 3) und ihr Rechtsvorgänger habe bei der Wasserrechtsbehörde einmal einen Antrag auf Enteignung einer Teilfläche von 226 m2 gestellt (ON 1 S. 3; ON 7 S. 2); aus ihren späteren Prozeßbehauptungen ist jedoch deutlich ableitbar, daß sie sich in Wahrheit nicht auf Sachenrechte stützt, die von der Wasserrechtsbehörde - in Ermangelung eines privatrechtlichen Übereinkommens - zwangsweise einzuräumen gewesen wären, sondern vielmehr der Ansicht ist, der Beklagte müsse die im wasserbehördlichen Verfahren geschlossenen Übereinkommen deshalb zuhalten, weil er die Vertragspflichten seines Rechtsvorgängers einerseits persönlich anerkannt habe (ON 24 S. 2; ON 26 S. 5 f), für deren Erfüllung andererseits aber auch "als Universalsukzessor im Sinne der Bestimmungen des § 1409 ABGB" hafte, habe er sie doch bei Abschluß des Übergabevertrags bereits gekannt (ON 24 S. 3).2. 1. Vor dem Hintergrund aller bisherigen Ausführungen ist zu beachten, daß die klagende Partei zwar in einem frühen Verfahrensstadium vorbrachte, "Beurkundungen in öffentlich-rechtlichen Verfahren" hätten "dingliche Wirkung" (ON 7 S. 3) und ihr Rechtsvorgänger habe bei der Wasserrechtsbehörde einmal einen Antrag auf Enteignung einer Teilfläche von 226 m2 gestellt (ON 1 S. 3; ON 7 S. 2); aus ihren späteren Prozeßbehauptungen ist jedoch deutlich ableitbar, daß sie sich in Wahrheit nicht auf Sachenrechte stützt, die von der Wasserrechtsbehörde - in Ermangelung eines privatrechtlichen Übereinkommens - zwangsweise einzuräumen gewesen wären, sondern vielmehr der Ansicht ist, der Beklagte müsse die im wasserbehördlichen Verfahren geschlossenen Übereinkommen deshalb zuhalten, weil er die Vertragspflichten seines Rechtsvorgängers einerseits persönlich anerkannt habe (ON 24 S. 2; ON 26 S. 5 f), für deren Erfüllung andererseits aber auch "als Universalsukzessor im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 1409, ABGB" hafte, habe er sie doch bei Abschluß des Übergabevertrags bereits gekannt (ON 24 S. 3).
Damit wird aber das Klagebegehren, wie zusammenzufassen ist, auf Tatsachen gestützt, die von § 111 Abs 3 zweiter Satz WRG vor dem Hintergrund der Erwägungen unter 1. a) nicht erfaßt werden. Der Streitfall ist daher angesichts des Fehlens von Sondervorschriften im ordentlichen Rechtsweg zu klären.Damit wird aber das Klagebegehren, wie zusammenzufassen ist, auf Tatsachen gestützt, die von Paragraph 111, Absatz 3, zweiter Satz WRG vor dem Hintergrund der Erwägungen unter 1. a) nicht erfaßt werden. Der Streitfall ist daher angesichts des Fehlens von Sondervorschriften im ordentlichen Rechtsweg zu klären.
2. 2. Soweit das Berufungsgericht betonte, die klagende Partei habe im zweiten Rechtsgang "unzweifelhaft klargestellt ..., ihren Anspruch ausschließlich auf ihre Position als Wasserberechtigter und die dingliche Wirkung wasserrechtlicher Bescheide im Zusammenhang mit beurkundeten gütlichen Übereinkünften zu stützen", verkennt es zum einen den unter 1. 1. erläuterten Wesensgehalt des § 22 Abs 1 WRG und übersieht zum anderen, daß die klagende Partei die Behauptung einer Verdinglichung von Rechtspflichten durch die Beurkundung der im Anlaßfall maßgeblichen Übereinkommen in wasserbehördlichen Bescheiden im zweiten Rechtsgang - schlüssig - nicht mehr aufrechterhielt.2. 2. Soweit das Berufungsgericht betonte, die klagende Partei habe im zweiten Rechtsgang "unzweifelhaft klargestellt ..., ihren Anspruch ausschließlich auf ihre Position als Wasserberechtigter und die dingliche Wirkung wasserrechtlicher Bescheide im Zusammenhang mit beurkundeten gütlichen Übereinkünften zu stützen", verkennt es zum einen den unter 1. 1. erläuterten Wesensgehalt des Paragraph 22, Absatz eins, WRG und übersieht zum anderen, daß die klagende Partei die Behauptung einer Verdinglichung von Rechtspflichten durch die Beurkundung der im Anlaßfall maßgeblichen Übereinkommen in wasserbehördlichen Bescheiden im zweiten Rechtsgang - schlüssig - nicht mehr aufrechterhielt.
Somit ist aber dem Rekurs Folge zu geben und dem Gericht zweiter Instanz die Sachentscheidung über die Berufungen der Streitteile aufzutragen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.3. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.