Begründung:
Die Antragsteller sind gemeinsam Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 58 Grundbuch 87114 R***** (Alpe K*****), zu der unter anderem die Grundstücke Nr 701/1, 701/3 und 701/5 gehören.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25. September 1972, Zl I-1240/37-1972, wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung des Wildbachverbauungsprojektes „U*****-Bach - K*****-Bach - Ergänzungsprojekt 1971“ erteilt. Laut Punkt VIII. dieses Bescheides wurde die Entscheidung über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten einem Nachtragsbescheid vorbehalten. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. September 1974, Zl IIIa 1-4779/25, war der Gemeinde R***** (damals noch R*****; Antragsgegnerin) unter einer Reihe von „Bedingungen“ die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Schwaz unter Postzahl 728 eingetragenen Wasserversorgungsanlage durch Fassung von vier Quellen auf „Gp 701/1 und 704 KG R*****“ erteilt worden. Zufolge Berufung der (nunmehrigen) Erst - bis Drittantragsteller behob der BMLuF diesen Bescheid mit Bescheid vom 20. Dezember 1974, Zl 88.426-I/1/74, und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz. Im Zuge dieses weiteren Verfahrens war ein zwischen den Antragstellern mit der Agrargemeinschaft S***** (als weiterem Hälfteeigentümer der obgenannten Liegenschaft) einerseits und mit der Antragsgegnerin andererseits geschlossenes umfangreiches Übereinkommen - auch in Ansehung der Entschädigung - mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13.März 1975, Zl I-940/55-74, betreffend „Wildbachverbauungsprojekt U*****-Bach - K*****-Bach – Ergänzungsprojekt 1971 - Entschädigung“ (Beilage A) gemäß § 111 Abs 3 WRG beurkundet worden. Eine Ergänzung dieses Übereinkommens wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Dezember 1975, Zl IIIa1-4779/42 (Beilage B), gemäß § 111 Abs 3 WRG beurkundet. Dieses Ergänzungsübereinkommen lautet:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25. September 1972, Zl I-1240/37-1972, wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung des Wildbachverbauungsprojektes „U*****-Bach - K*****-Bach - Ergänzungsprojekt 1971“ erteilt. Laut Punkt römisch acht. dieses Bescheides wurde die Entscheidung über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten einem Nachtragsbescheid vorbehalten. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. September 1974, Zl römisch drei a 1-4779/25, war der Gemeinde R***** (damals noch R*****; Antragsgegnerin) unter einer Reihe von „Bedingungen“ die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Schwaz unter Postzahl 728 eingetragenen Wasserversorgungsanlage durch Fassung von vier Quellen auf „Gp 701/1 und 704 KG R*****“ erteilt worden. Zufolge Berufung der (nunmehrigen) Erst - bis Drittantragsteller behob der BMLuF diesen Bescheid mit Bescheid vom 20. Dezember 1974, Zl 88.426-I/1/74, und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz. Im Zuge dieses weiteren Verfahrens war ein zwischen den Antragstellern mit der Agrargemeinschaft S***** (als weiterem Hälfteeigentümer der obgenannten Liegenschaft) einerseits und mit der Antragsgegnerin andererseits geschlossenes umfangreiches Übereinkommen - auch in Ansehung der Entschädigung - mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13.März 1975, Zl I-940/55-74, betreffend „Wildbachverbauungsprojekt U*****-Bach - K*****-Bach – Ergänzungsprojekt 1971 - Entschädigung“ (Beilage A) gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG beurkundet worden. Eine Ergänzung dieses Übereinkommens wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Dezember 1975, Zl IIIa1-4779/42 (Beilage B), gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG beurkundet. Dieses Ergänzungsübereinkommen lautet:
„I. Gegenstand ...
1) Die Geschwister E***** als Grundbesitzer des Hälfteanteils der K*****-Alpe gestatten der ... (Antragsgegnerin), die auf den Grundparzellen Nr 701/1, 701/3 und 701/5 der KG R***** entspringenden Quellen fachgemäß zu fassen und das Quellwasser mittels einer unterirdisch verlegten Rohrleitung über die Grundparzellen ... zum Zwecke der Versorgung der Ortschaft R***** abzuleiten, sowie die errichteten Anlagen zu benützen und zu erhalten.
2) Die Lage und der Umfang der zu errichtenden Anlagen sowie die Lage der Quellen sind im Projekt „Trinkwasserversorgung R*****“ aus dem Jahre 1974 der ... (Antragsgegnerin) festgehalten. Für dieses Projekt wurde vom Amte der Tiroler Landesregierung der Bescheid vom 2.9.1974, IIIa1 - 4779/25, erlassen, auf welchen hiermit verwiesen wird und der von den beiden Vertragspartnern als verbindlich anerkannt wird.
II. Dauer:römisch zwei. Dauer:
1) Dieses Übereinkommen wird mit Wirksamkeit vom 3.12.1975 auf unbestimmte Zeit, längstens auf die Dauer des konsensmäßigen Bestandes der im Punkt 1) angeführten Wasserversorgungsanlage abgeschlossen.
III. Entgelt:römisch drei. Entgelt:
1) Die projektsgemäße Nutzung der oben angeführten Quellen wird von den Grundeigentümern der ... (Antragsgegnerin) kostenlos gestattet.
IV. Wirtschaftliche Bestimmungen:römisch vier. Wirtschaftliche Bestimmungen:
1) Die ... (Antragsgegnerin) als der Benützer ist berechtigt, auf den im Punkt 1.) bezeichneten Grundstücken alle Arbeiten durchzuführen, die für die Errichtung, die Benützung und Erhaltung der laut Projekt 1974 geplanten und bewilligten Wasserversorgungsanlage erforderlich sind. ...
2) Der Bau und Betrieb der Wasserversorgungsanlage hat entsprechend dem wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid des Amts der Tiroler Landesregierung vom 2.9.1974, ... zu erfolgen. Der Benützer hat alle für die Benützung und Errichtung der vorgesehenen Anlage erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf seine Kosten einzuholen. Die Anlagen dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn alle hiefür erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind. ...
6) Allfällige Zu- und Umbauten an der Wasserversorgungsanlage sind einem neuerlichen Projekt vorzubehalten. ...
VIII. Sondervereinbarungen:römisch acht. Sondervereinbarungen:
6) ... Die ... (Antragsgegnerin) als Konsenswerber für das Projekt „Trinkwasserversorgung R*****“ und das Projekt „Wildbachverbauung U*****-Bach - K*****-Alpe verpflichtet sich, den ... erstellten Plan für die K*****-Alpe in vollem Umfange auszuführen. ... Es wird vereinbart, daß dieses Übereinkommen der Bezirkshauptmannschaft Schwaz als Wasserrechtsbehörde erster Instanz zur Beurkundung vorgelegt wird. Weiters wird vereinbart, daß dieses Übereinkommen dem Amte der Tiroler Landesregierung als der für die Trinkwasserversorgung zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Beurkundung vorgelegt wird, womit die bisher offene Frage der Entschädigung der Quellnutzung einvernehmlich geregelt ist und dadurch sämtliche, das Projekt Trinkwassernutzung K*****-Alpe berührenden Fragen einvernehmlich gelöst sind.“
Aufgrund des Ansuchens der Antragsgegnerin vom 4. Mai 1981 „um die Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für die bereits fertiggestellte Wasserversorgungsanlage R*****-K*****“ hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 24. November 1981, Zl IIIa1-4779/90, der Antragsgegnerin die wasserrechtliche Bewilligung für die Anlage erteilt und das Maß der Wassernutzung mit 16 Liter/sec. festgesetzt. Unter Spruchpunkt II. Wurde nach § 111 Abs 3 WRG festgestellt, „daß auf Grund des im ha. Bescheid vom 15.12.1975 ... beurkundeten Übereinkommens auf den Grundstücken der ... (Antragsteller) die für die oben bewilligte Anlage erforderlichen Dienstbarkeiten als eingeräumt anzusehen sind, und daß die ... (Antragsgegnerin) über die oben vereinbarten Entschädigungen hinaus keine weiteren Leistungen zu erbringen hat“. Der BMLuF hat mit Bescheid vom 19. November 1985, Zl 510.230/03-15/85, über Berufung der Antragsteller diesen mit Spruchpunkt I. die Hälfte der vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen errechneten Entschädigungssume zuerkannt und unter Spruchpunkt II. Die „Nachprüfung“ der genannten Entschädigungssumme sowie die Frage des rechtlichen Schicksals der anderen Hälfte des Entschädigungsbetrages einer „gesonderten Nachtragsentscheidung“ vorbehalten. Nach Aufhebung dieses Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1986, Zlen 86/07/0021-8 und 86/07/0064-9, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes hob der BMLuF mit Ersatzbescheid vom 15. Jänner 1987, Zl 510.230/08-15/86, den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. November 1981 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz.Aufgrund des Ansuchens der Antragsgegnerin vom 4. Mai 1981 „um die Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für die bereits fertiggestellte Wasserversorgungsanlage R*****-K*****“ hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 24. November 1981, Zl IIIa1-4779/90, der Antragsgegnerin die wasserrechtliche Bewilligung für die Anlage erteilt und das Maß der Wassernutzung mit 16 Liter/sec. festgesetzt. Unter Spruchpunkt römisch zwei. Wurde nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG festgestellt, „daß auf Grund des im ha. Bescheid vom 15.12.1975 ... beurkundeten Übereinkommens auf den Grundstücken der ... (Antragsteller) die für die oben bewilligte Anlage erforderlichen Dienstbarkeiten als eingeräumt anzusehen sind, und daß die ... (Antragsgegnerin) über die oben vereinbarten Entschädigungen hinaus keine weiteren Leistungen zu erbringen hat“. Der BMLuF hat mit Bescheid vom 19. November 1985, Zl 510.230/03-15/85, über Berufung der Antragsteller diesen mit Spruchpunkt römisch eins. die Hälfte der vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen errechneten Entschädigungssume zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch zwei. Die „Nachprüfung“ der genannten Entschädigungssumme sowie die Frage des rechtlichen Schicksals der anderen Hälfte des Entschädigungsbetrages einer „gesonderten Nachtragsentscheidung“ vorbehalten. Nach Aufhebung dieses Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1986, Zlen 86/07/0021-8 und 86/07/0064-9, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes hob der BMLuF mit Ersatzbescheid vom 15. Jänner 1987, Zl 510.230/08-15/86, den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. November 1981 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz.
Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 22. August 1988, Zl IIIa1-4779/146 (Beilage D), unter Spruchpunkt I. die wasserrechtliche Bewilligung „für die im Befund näher beschriebenen Maßnahmen und Anlagen und die damit zusammenhängende Wasserbenutzung nach Maßgabe des eingereichten Bauentwurfes erteilt“. Unter Spruchpunkt II. wurde das Maß der Wasserbenutzung auf die Entnahme von 16 Liter/sec. Wasser aus dem Quellvorkommen K*****-Quellen zum Zwecke der Trink- und Nutzwasserversorgung festgesetzt. Unter Spruchpunkt XI. wurde festgestellt, „daß das mit Bescheid des Landeshauptmann von Tirol vom 15.12.1975, Zl IIIa1-4779/42, beurkundete Übereinkommen Gültigkeit hat und die projektsgemäße Grundinanspruchnahme der Grundstücke, die im Eigentum der ... (Antragsteller) bzw der Agrargemeinschaft S***** stehen, dadurch geregelt ist. Die „daraus sich ergebenden offenen Forderungen“ und die Forderung auf Zuerkennung einer Entschädigung für die bewilligungslose Wassermenge bzw für die bewilligungslose Grundinanspruchnahme werden mangels einer Einigung auf den Zivilrechtsweg verwiesen“. Der BMLuF änderte bzw ergänzte mit Bescheid vom 18. Dezember 1989, Zl 510.230/08-I 5/89 (Beilage E), in jeweils teilweiser Stattgebung der Berufungen der Erst- bis Drittantragsteller und der Antragsgegnerin (Spruchpunkt I.D) dahingehend ab, daß im Spruchabschnitt XI. des angefochtenen Bescheides das Wort „Gültigkeit“ durch das Wort „Rechtswirkungen“ ersetzt wurde. Unter Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, daß im übrigen beiden Berufungen nicht Folge gegeben werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. September 1992, Zl 91/07/0007-23 (Beilage F), den Bescheid des BMLuF vom 18.Dezember 1989 im Umfang des Spruchpunktes I.D) zum einen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, und zwar insoweit, als mit ihm über die im bescheidmäßig beurkundeten Übereinkommen geregelte Frage der Entschädigung entschieden wurde, zum anderen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, und zwar insoweit, als mit ihm die „daraus sich ergebenden offenen Forderungen“ auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat, soweit hier relevant, im wesentlichen die Auffassung, Absicht der Parteien und damit Geschäftszweck sei es gewesen, die mit dem Projekt der Antragsgegnerin ex 1974 zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage für die Antragsteller verbundenen Eigentumseingriffe und die sich daraus ergebende Entschädigung zum Gegenstand einer einvernehmlichen („gütlichen“) Regelung zu machen anstatt diese Fragen einem bescheidmäßigen Ausspruch nach § 60 Abs 2 WRG zu überlassen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die von den Erst - bis Drittantragstellern im Rechtsmittel angeführten und auch aktenkundigen Abweichungen vom Projekt ex 1974 bei der Ausführung des Vorhabens durch die Antragsgegnerin dazu geführt habe, daß die von den Vertragsparteien als dauernd vorausgesetzte Sachlage weggefallen sei. Denn der Wegfall (die Änderung) der Geschäftsgrundlage bewirke noch nicht die Rechtsunwirksamkeit, sondern nur die - hier fehlende - Anfechtbarkeit der Übereinkunft bei den ordentlichen Gerichten. Was die Frage der Entschädigung („kostenlos“) anlange, habe die belangte Behörde eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. Nach § 117 Abs 7 WRG idF der WRG-Novelle 1988 habe, soweit Angelegenheiten des Abs 1 (unter anderem Frage von Entschädigungen) geregelt würden, über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht zu entscheiden. Ungeachtet der Einführung dieser Vorschrift durch die Novelle sei der dasselbe Thema regelnde § 111 Abs 3 WRG unverändert bestehen geblieben. Diese Regelungs-Parallelität sei im Wege des Grundsatzes „lex posterior derogat legi priori“ aufzulösen, sodaß bei Streit über in einem Übereinkommen geregelte Entschädigungsfragen die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes gegeben sei. Die Verweisung der „daraus sich ergebenden offenen Forderungen“ auf den Zivilrechtsweg sei zu unbestimmt, weil sich weder aus dem Ausspruch selbst noch aus der Bescheidbegründung noch aus den Akten ergebe, welche aus dem Übereinkommen bzw der Grundinanspruchnahme ableitbare Forderungen damit gemeint seien. Die Verweisung der Forderung der Erst - bis Drittantragsteller auf „Zuerkennung einer Entschädigung für die bewilligungslose Wassermenge bzw für die bewilligungslose Grundinanspruchnahme“ auf den Zivilrechtsweg sei im Ergebnis zutreffend.Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 22. August 1988, Zl IIIa1-4779/146 (Beilage D), unter Spruchpunkt römisch eins. die wasserrechtliche Bewilligung „für die im Befund näher beschriebenen Maßnahmen und Anlagen und die damit zusammenhängende Wasserbenutzung nach Maßgabe des eingereichten Bauentwurfes erteilt“. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde das Maß der Wasserbenutzung auf die Entnahme von 16 Liter/sec. Wasser aus dem Quellvorkommen K*****-Quellen zum Zwecke der Trink- und Nutzwasserversorgung festgesetzt. Unter Spruchpunkt römisch elf. wurde festgestellt, „daß das mit Bescheid des Landeshauptmann von Tirol vom 15.12.1975, Zl IIIa1-4779/42, beurkundete Übereinkommen Gültigkeit hat und die projektsgemäße Grundinanspruchnahme der Grundstücke, die im Eigentum der ... (Antragsteller) bzw der Agrargemeinschaft S***** stehen, dadurch geregelt ist. Die „daraus sich ergebenden offenen Forderungen“ und die Forderung auf Zuerkennung einer Entschädigung für die bewilligungslose Wassermenge bzw für die bewilligungslose Grundinanspruchnahme werden mangels einer Einigung auf den Zivilrechtsweg verwiesen“. Der BMLuF änderte bzw ergänzte mit Bescheid vom 18. Dezember 1989, Zl 510.230/08-I 5/89 (Beilage E), in jeweils teilweiser Stattgebung der Berufungen der Erst- bis Drittantragsteller und der Antragsgegnerin (Spruchpunkt römisch eins.D) dahingehend ab, daß im Spruchabschnitt römisch elf. des angefochtenen Bescheides das Wort „Gültigkeit“ durch das Wort „Rechtswirkungen“ ersetzt wurde. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, daß im übrigen beiden Berufungen nicht Folge gegeben werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. September 1992, Zl 91/07/0007-23 (Beilage F), den Bescheid des BMLuF vom 18.Dezember 1989 im Umfang des Spruchpunktes römisch eins.D) zum einen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, und zwar insoweit, als mit ihm über die im bescheidmäßig beurkundeten Übereinkommen geregelte Frage der Entschädigung entschieden wurde, zum anderen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, und zwar insoweit, als mit ihm die „daraus sich ergebenden offenen Forderungen“ auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat, soweit hier relevant, im wesentlichen die Auffassung, Absicht der Parteien und damit Geschäftszweck sei es gewesen, die mit dem Projekt der Antragsgegnerin ex 1974 zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage für die Antragsteller verbundenen Eigentumseingriffe und die sich daraus ergebende Entschädigung zum Gegenstand einer einvernehmlichen („gütlichen“) Regelung zu machen anstatt diese Fragen einem bescheidmäßigen Ausspruch nach Paragraph 60, Absatz 2, WRG zu überlassen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die von den Erst - bis Drittantragstellern im Rechtsmittel angeführten und auch aktenkundigen Abweichungen vom Projekt ex 1974 bei der Ausführung des Vorhabens durch die Antragsgegnerin dazu geführt habe, daß die von den Vertragsparteien als dauernd vorausgesetzte Sachlage weggefallen sei. Denn der Wegfall (die Änderung) der Geschäftsgrundlage bewirke noch nicht die Rechtsunwirksamkeit, sondern nur die - hier fehlende - Anfechtbarkeit der Übereinkunft bei den ordentlichen Gerichten. Was die Frage der Entschädigung („kostenlos“) anlange, habe die belangte Behörde eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. Nach Paragraph 117, Absatz 7, WRG in der Fassung der WRG-Novelle 1988 habe, soweit Angelegenheiten des Absatz eins, (unter anderem Frage von Entschädigungen) geregelt würden, über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht zu entscheiden. Ungeachtet der Einführung dieser Vorschrift durch die Novelle sei der dasselbe Thema regelnde Paragraph 111, Absatz 3, WRG unverändert bestehen geblieben. Diese Regelungs-Parallelität sei im Wege des Grundsatzes „lex posterior derogat legi priori“ aufzulösen, sodaß bei Streit über in einem Übereinkommen geregelte Entschädigungsfragen die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes gegeben sei. Die Verweisung der „daraus sich ergebenden offenen Forderungen“ auf den Zivilrechtsweg sei zu unbestimmt, weil sich weder aus dem Ausspruch selbst noch aus der Bescheidbegründung noch aus den Akten ergebe, welche aus dem Übereinkommen bzw der Grundinanspruchnahme ableitbare Forderungen damit gemeint seien. Die Verweisung der Forderung der Erst - bis Drittantragsteller auf „Zuerkennung einer Entschädigung für die bewilligungslose Wassermenge bzw für die bewilligungslose Grundinanspruchnahme“ auf den Zivilrechtsweg sei im Ergebnis zutreffend.
Der Ersatzbescheid des BMLuF steht offenbar noch aus.
Die Antragsteller stellten am 31. Dezember 1992 „vorbehaltlich der Erlassung eines Ersatzbescheides durch die Wasserrechtsbehörde“ die Anträge, das Erstgericht möge
1. feststellen, daß die zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin geschlossene und am 13.März 1975 sowie 15. Dezember 1975 gemäß § 111 Abs 3 WRG durch die Verwaltungsbehörde beurkundeten Übereinkommen keinerlei Wirkung hinsichtlich der von der Antragsgegnerin auf den Grundstücken der Antragsteller ...Nr 701/1, 701/3 und 701/5 errichteten Wasserversorgungsanlage habe;1. feststellen, daß die zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin geschlossene und am 13.März 1975 sowie 15. Dezember 1975 gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG durch die Verwaltungsbehörde beurkundeten Übereinkommen keinerlei Wirkung hinsichtlich der von der Antragsgegnerin auf den Grundstücken der Antragsteller ...Nr 701/1, 701/3 und 701/5 errichteten Wasserversorgungsanlage habe;
2. eine angemessene Entschädigung für die Grundinanspruchnahme der Grundstücke der Antragsteller sowie die Ableitung von 16 Liter Wasser/sec. und die darüber hinausgehenden Mengen jeweils durch die Antragsgegnerin für den Zeitraum seit 18.Dezember 1989 (Bewilligung der Anlage) festzusetzen.
Dazu brachten die Antragsteller im wesentlichen vor, die Wasserversorgungsanlage sei mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22. August 1988 bewilligt worden. Über die von den Antragstellern in letzter Instanz erhobene Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit - den Antragsteller am 4. November 1992 zugestelltem - (oben angeführten) Erkenntnis vom 22.September 1992 ausgesprochen, daß gemäß § 117 WRG für Fragen, die sich aus einem Übereinkommen gemäß § 111 Abs 3 WRG ergäben bzw für die Frage der von der Antragsgegnerin zu leistenden Entschädigung das Gericht zuständig sei. Gemäß § 117 Abs 4 WRG sei daher binnen zwei Monaten eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Zuständig sei das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich das Grundstück der Antragsteller befinde. Das Gericht sei auch für Fragen der Auslegung und der Wirkungen von Übereinkommen gemäß § 111 Abs 3 WRG zuständig. Zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin seien zwei solche Übereinkommen geschlossen worden, deren Interpretation nunmehr strittig sei. Grundlage dieser Übereinkommen sei das von der Antragsgegnerin geplante Projekt „Trinkwasserversorgung R*****“ aus dem Jahre 1974 gewesen. Die Antragsgegnerin habe nunmehr eine Wasserversorgungsanlage errichtet, die vom ursprünglich geplanten Projekt so verschieden sei, daß sie nach Meinung der Antragsteller von den beiden Übereinkommen nicht mehr gedeckt sei. Während beim ursprünglichen Projekt die Ableitung einer Wassermenge von 5 Liter/sec. geplant gewesen sei, sei für die verwirklichte Anlage eine Menge von 16 Liter/sec. bewilligt worden; darüber hinaus würden zum Teil auch wesentlich mehr als 16 Liter/sec. abgeleitet. Gemäß § 117 WRG stehe den Antragstellern eine Entschädigung für die Inanspruchnahme ihres Eigentums zu, zumindest soweit für das Projekt kein Übereinkommen gemäß § 111 Abs 3 WRG geschlossen worden sei. Dies sei hier der Fall. Entgegen der Feststellung im Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, daß das nunmehr ausgeführte Projekt durch Übereinkommen geregelt sei, habe nach Meinung der Antragsteller das Übereinkommen nur das ursprüngliche Projekt betroffen, das tatsächlich errichtete sei von den Übereinkommen jedoch nicht berührt.Dazu brachten die Antragsteller im wesentlichen vor, die Wasserversorgungsanlage sei mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22. August 1988 bewilligt worden. Über die von den Antragstellern in letzter Instanz erhobene Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit - den Antragsteller am 4. November 1992 zugestelltem - (oben angeführten) Erkenntnis vom 22.September 1992 ausgesprochen, daß gemäß Paragraph 117, WRG für Fragen, die sich aus einem Übereinkommen gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG ergäben bzw für die Frage der von der Antragsgegnerin zu leistenden Entschädigung das Gericht zuständig sei. Gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG sei daher binnen zwei Monaten eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Zuständig sei das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich das Grundstück der Antragsteller befinde. Das Gericht sei auch für Fragen der Auslegung und der Wirkungen von Übereinkommen gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG zuständig. Zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin seien zwei solche Übereinkommen geschlossen worden, deren Interpretation nunmehr strittig sei. Grundlage dieser Übereinkommen sei das von der Antragsgegnerin geplante Projekt „Trinkwasserversorgung R*****“ aus dem Jahre 1974 gewesen. Die Antragsgegnerin habe nunmehr eine Wasserversorgungsanlage errichtet, die vom ursprünglich geplanten Projekt so verschieden sei, daß sie nach Meinung der Antragsteller von den beiden Übereinkommen nicht mehr gedeckt sei. Während beim ursprünglichen Projekt die Ableitung einer Wassermenge von 5 Liter/sec. geplant gewesen sei, sei für die verwirklichte Anlage eine Menge von 16 Liter/sec. bewilligt worden; darüber hinaus würden zum Teil auch wesentlich mehr als 16 Liter/sec. abgeleitet. Gemäß Paragraph 117, WRG stehe den Antragstellern eine Entschädigung für die Inanspruchnahme ihres Eigentums zu, zumindest soweit für das Projekt kein Übereinkommen gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG geschlossen worden sei. Dies sei hier der Fall. Entgegen der Feststellung im Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, daß das nunmehr ausgeführte Projekt durch Übereinkommen geregelt sei, habe nach Meinung der Antragsteller das Übereinkommen nur das ursprüngliche Projekt betroffen, das tatsächlich errichtete sei von den Übereinkommen jedoch nicht berührt.
Das Erstgericht wies die Anträge der Antragsteller a limine zurück, weil die Anträge „vorbehaltlich der Erlassung eines Ersatzbescheides durch die Verwaltungsbehörde“ gestellt und damit unzulässigerweise an eine außerprozessuale Bedingung geknüpft worden seien, weiters auch wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges. Die Verweisung in § 117 Abs 7 WRG auf Abs 6 leg. cit. beziehe sich nur auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichtes, also nur auf den ersten Satz des § 117 Abs 6 WRG, nicht auch auf den zweiten Satz dieser Bestimmung, worin die sinngemäße Anwendung des EisbEG 1954 auf das Verfahren nach § 117 Abs 4 und 5 WRG normiert sei. Über die Auslegung und die Rechtswirkungen eines Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG habe daher das Gericht mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im streitigen Verfahren zu entscheiden (§ 1 AußStrG). Eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG, welche durch die Anrufung des Gerichtes gemäß § 117 Abs 4 WRG außer Kraft trete, liege hier nicht vor. Die Frage der Entschädigung sei durch ein Übereinkommen gemäß § 111 Abs 3 WRG und nicht durch eine Entscheidung nach § 117 Abs 1 WRG geregelt worden. Die zu 1.) beantragte Feststellung sei durch Feststellungsklage (§ 228 ZPO) geltend zu machen.Das Erstgericht wies die Anträge der Antragsteller a limine zurück, weil die Anträge „vorbehaltlich der Erlassung eines Ersatzbescheides durch die Verwaltungsbehörde“ gestellt und damit unzulässigerweise an eine außerprozessuale Bedingung geknüpft worden seien, weiters auch wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges. Die Verweisung in Paragraph 117, Absatz 7, WRG auf Absatz 6, leg. cit. beziehe sich nur auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichtes, also nur auf den ersten Satz des Paragraph 117, Absatz 6, WRG, nicht auch auf den zweiten Satz dieser Bestimmung, worin die sinngemäße Anwendung des EisbEG 1954 auf das Verfahren nach Paragraph 117, Absatz 4 und 5 WRG normiert sei. Über die Auslegung und die Rechtswirkungen eines Übereinkommens nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG habe daher das Gericht mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im streitigen Verfahren zu entscheiden (Paragraph eins, AußStrG). Eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG, welche durch die Anrufung des Gerichtes gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG außer Kraft trete, liege hier nicht vor. Die Frage der Entschädigung sei durch ein Übereinkommen gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG und nicht durch eine Entscheidung nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG geregelt worden. Die zu 1.) beantragte Feststellung sei durch Feststellungsklage (Paragraph 228, ZPO) geltend zu machen.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahingehend ab, daß es den angefochtenen Beschluß ersatzlos behob und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Anträge unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgründen auftrug. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht vertrat die zweite Instanz im wesentlichen die Auffassung, daß die im Antrag gewählte Formulierung, wonach die Anträge „vorbehaltlich der Erlassung eines Ersatzbescheides durch die Wasserrechtsbehörde“ gestellt würden, keine echte Bedingung beinhalten „Vorbehaltlich ...“ sei hier, wie auch im Rekurs erläutert werde, nur als Hinweis darauf zu verstehen, daß ein allfälliger Ergänzungsbescheid der Wasserrechtsbehörde nicht gänzlich undenkbar sei. Diesem - überflüssigen - Hinweis der Antragsteller könne somit jedenfalls mit Eindeutigkeit nicht der Inhalt beigelegt werden, daß hiedurch die Tätigkeit des angerufenen Erstgerichtes nur unter einer außerhalb des Verfahrens gelegenen Bedingung, nämlich der Nichterlassung eines Ergänzungsbescheides durch die Wasserrechtsbehörde, in Anspruch genommen werde. Im übrigen normiere § 117 Abs 7 WRG nicht nur eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes, sondern erfolge auch die Entscheidung über die Auslegung und Rechtswirkungen eines iS des § 111 Abs 3 WRG getroffenen Übereinkommens im außerstreitigen Verfahren.Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahingehend ab, daß es den angefochtenen Beschluß ersatzlos behob und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Anträge unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgründen auftrug. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht vertrat die zweite Instanz im wesentlichen die Auffassung, daß die im Antrag gewählte Formulierung, wonach die Anträge „vorbehaltlich der Erlassung eines Ersatzbescheides durch die Wasserrechtsbehörde“ gestellt würden, keine echte Bedingung beinhalten „Vorbehaltlich ...“ sei hier, wie auch im Rekurs erläutert werde, nur als Hinweis darauf zu verstehen, daß ein allfälliger Ergänzungsbescheid der Wasserrechtsbehörde nicht gänzlich undenkbar sei. Diesem - überflüssigen - Hinweis der Antragsteller könne somit jedenfalls mit Eindeutigkeit nicht der Inhalt beigelegt werden, daß hiedurch die Tätigkeit des angerufenen Erstgerichtes nur unter einer außerhalb des Verfahrens gelegenen Bedingung, nämlich der Nichterlassung eines Ergänzungsbescheides durch die Wasserrechtsbehörde, in Anspruch genommen werde. Im übrigen normiere Paragraph 117, Absatz 7, WRG nicht nur eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes, sondern erfolge auch die Entscheidung über die Auslegung und Rechtswirkungen eines iS des Paragraph 111, Absatz 3, WRG getroffenen Übereinkommens im außerstreitigen Verfahren.