Begründung:
In dem vorliegenden seit 11.2.1988 anhängigen Verfahren wegen Festsetzung von Enteignungsentschädigungen wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 12.7.1989 (ON 37) die den Antragsgegnern gebührende Entschädigung für auf Grund der §§ 97 und 99 Abs 1 und Abs 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl 1957/253 (LFG) enteignete Grundflächen wie folgt festgesetzt:In dem vorliegenden seit 11.2.1988 anhängigen Verfahren wegen Festsetzung von Enteignungsentschädigungen wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 12.7.1989 (ON 37) die den Antragsgegnern gebührende Entschädigung für auf Grund der Paragraphen 97 und 99 Absatz eins und Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes, BGBl 1957/253 (LFG) enteignete Grundflächen wie folgt festgesetzt:
Erstantragsgegnerin S 10,174.587,--
Zweitantragsgegner S 12,474.104,--
Drittantragsgegner und Viertantrags-
gegnerin S 15,297.239,--.
Infolge Rekurses der Antragstellerin änderte das Rekursgericht mit Beschluß vom 26.9.1989 (ON 43) diese Entscheidung des Erstgerichtes zum Teil dahin ab, daß es den Antrag des Drittantragsgegners und der Viertantragsgegnerin auf Einbeziehung einer bestimmten Teilfläche in das Entschädigungsverfahren zurückwies; im übrigen hob es die Entscheidung des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Am 7.2.1990 langte ein Antrag der Antragsgegner beim Erstgericht ein, der Antragstellerin die Erlegung einer Sicherheit gemäß § 10 EisbEG aufzuerlegen. Die Antragsgegner begründeten diesen Antrag damit, daß noch nicht abzusehen sei, bis wann mit einer rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens gerechnet werden könne. Die Antragstellerin befinde sich bereits seit einiger Zeit im Besitz der enteigneten Liegenschaften der Antragsgegner. Die Antragsgegner ersuchten daher das Gericht, die Antragstellerin mit Gerichtsbeschluß zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens ein Sparbuch bei Gericht zu hinterlegen, auf welches vorher der Betrag, der sich aus dem Beschluß des Erstgerichtes vom 12.7.1989 ergebe, einzuzahlen sei (ON 50). Das Erstgericht bestimmte mit Beschluß vom 29.6.1990 (ON 53) die Höhe der von der Antragstellerin zu leistenden Sicherheit mit S 25,000.000,-- (Punkt 1). Es ordnete an, daß die Antragstellerin als Sicherheitsleistung im Sinne des Punktes 1 zu Gunsten der vier Antragsgegner ein Sparbuch mit einer Einlage von S 25,000.000,-- binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses beim Erstgericht zu erlegen oder den genannten Betrag beim Rechnungsführer des Erstgerichtes bar einzuzahlen habe (Punkt 2). Diese Sicherheitsleistung erfolge auf Kosten der Antragstellerin (Punkt 3). Sie verliere "mit Rechtskraft des Entschädigungsbetrages" ihre Wirksamkeit (Punkt 4).Am 7.2.1990 langte ein Antrag der Antragsgegner beim Erstgericht ein, der Antragstellerin die Erlegung einer Sicherheit gemäß Paragraph 10, EisbEG aufzuerlegen. Die Antragsgegner begründeten diesen Antrag damit, daß noch nicht abzusehen sei, bis wann mit einer rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens gerechnet werden könne. Die Antragstellerin befinde sich bereits seit einiger Zeit im Besitz der enteigneten Liegenschaften der Antragsgegner. Die Antragsgegner ersuchten daher das Gericht, die Antragstellerin mit Gerichtsbeschluß zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens ein Sparbuch bei Gericht zu hinterlegen, auf welches vorher der Betrag, der sich aus dem Beschluß des Erstgerichtes vom 12.7.1989 ergebe, einzuzahlen sei (ON 50). Das Erstgericht bestimmte mit Beschluß vom 29.6.1990 (ON 53) die Höhe der von der Antragstellerin zu leistenden Sicherheit mit S 25,000.000,-- (Punkt 1). Es ordnete an, daß die Antragstellerin als Sicherheitsleistung im Sinne des Punktes 1 zu Gunsten der vier Antragsgegner ein Sparbuch mit einer Einlage von S 25,000.000,-- binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses beim Erstgericht zu erlegen oder den genannten Betrag beim Rechnungsführer des Erstgerichtes bar einzuzahlen habe (Punkt 2). Diese Sicherheitsleistung erfolge auf Kosten der Antragstellerin (Punkt 3). Sie verliere "mit Rechtskraft des Entschädigungsbetrages" ihre Wirksamkeit (Punkt 4).
Das Erstgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß sich die Erstantragsgegnerin und der Zweitantragsgegner auf Grund eines vor dem Erstgericht zu 15 C 4077/87 am 11.12.1988 geschlossenen Vergleiches damit einverstanden erklärt hätten, daß die Antragstellerin die ihnen enteignete Grundfläche in Besitz nehme. Hinsichtlich des Drittantragsgegners und der Viertantragsgegnerin sei ein genauer Zeitpunkt der Besitzübertragung an die Antragstellerin zwar nicht aus den Verfahrensergebnissen feststellbar, doch habe der im Verfahren beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten eine Beschreibung aller enteigneten Grundflächen dahingehend abgegeben, daß diese bereits mit einem Maschendrahtzaun eingezäunt seien und insbesondere die Fundamente für die Anflugbefeuerung in Verlängerung der Piste 26 Ost einschließlich der Befeuerungssysteme ausgeführt seien. Es sei daher auch hinsichtlich der enteigneten Grundstücke des Drittantragsgegners und der Viertantragsgegnerin davon auszugehen, daß der Besitz an diesen Grundstücken bereits an die Antragstellerin übergegangen sei. Die Enteignung sei somit bereits vollzogen worden. Gemäß § 10 Abs 1 EisbEG habe die Antragstellerin für alle Entschädigungen, die sie nach dem Vollzug der Enteignung zu leisten habe, auf Verlangen des zur Forderung der Entschädigung Berechtigten Sicherheit zu leisten. Im vorliegenden Entschädigungsverfahren sei infolge des Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichtes noch ein weiterer Verfahrensgang in erster Instanz notwendig; insbesondere werde der Sachverständige ein neuerliches Gutachten zu erstatten haben. Es sei daher der Zeitpunkt der rechtskräftigen Festsetzung der Enteignungsentschädigung für die Antragsgegner noch nicht absehbar. Für derartige Fälle sehe § 10 EisbEG die Möglichkeit vor, vom Enteigner (hier der Antragstellerin) eine Sicherheitsleistung für die künftige Entschädigung zu verlangen. Dies habe seinen Grund darin, daß durch den Vollzug der Enteignung dem Enteigneten ein Recht entzogen oder beschränkt werde; die Billigkeit erfordere es daher, das Recht des Enteigneten, der wie hier im Moment des Vollzuges der Enteignung für die Rechtsbeschränkung bzw. -entziehung kein Äquivalent erhalte, zumindest sicherzustellen. Die Wiedergabe der weiteren für die Höhe der angeordneten Sicherheitsleistung bedeutsamen Begründung des Beschlusses des Erstgerichtes kann unterbleiben.Das Erstgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß sich die Erstantragsgegnerin und der Zweitantragsgegner auf Grund eines vor dem Erstgericht zu 15 C 4077/87 am 11.12.1988 geschlossenen Vergleiches damit einverstanden erklärt hätten, daß die Antragstellerin die ihnen enteignete Grundfläche in Besitz nehme. Hinsichtlich des Drittantragsgegners und der Viertantragsgegnerin sei ein genauer Zeitpunkt der Besitzübertragung an die Antragstellerin zwar nicht aus den Verfahrensergebnissen feststellbar, doch habe der im Verfahren beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten eine Beschreibung aller enteigneten Grundflächen dahingehend abgegeben, daß diese bereits mit einem Maschendrahtzaun eingezäunt seien und insbesondere die Fundamente für die Anflugbefeuerung in Verlängerung der Piste 26 Ost einschließlich der Befeuerungssysteme ausgeführt seien. Es sei daher auch hinsichtlich der enteigneten Grundstücke des Drittantragsgegners und der Viertantragsgegnerin davon auszugehen, daß der Besitz an diesen Grundstücken bereits an die Antragstellerin übergegangen sei. Die Enteignung sei somit bereits vollzogen worden. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, EisbEG habe die Antragstellerin für alle Entschädigungen, die sie nach dem Vollzug der Enteignung zu leisten habe, auf Verlangen des zur Forderung der Entschädigung Berechtigten Sicherheit zu leisten. Im vorliegenden Entschädigungsverfahren sei infolge des Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichtes noch ein weiterer Verfahrensgang in erster Instanz notwendig; insbesondere werde der Sachverständige ein neuerliches Gutachten zu erstatten haben. Es sei daher der Zeitpunkt der rechtskräftigen Festsetzung der Enteignungsentschädigung für die Antragsgegner noch nicht absehbar. Für derartige Fälle sehe Paragraph 10, EisbEG die Möglichkeit vor, vom Enteigner (hier der Antragstellerin) eine Sicherheitsleistung für die künftige Entschädigung zu verlangen. Dies habe seinen Grund darin, daß durch den Vollzug der Enteignung dem Enteigneten ein Recht entzogen oder beschränkt werde; die Billigkeit erfordere es daher, das Recht des Enteigneten, der wie hier im Moment des Vollzuges der Enteignung für die Rechtsbeschränkung bzw. -entziehung kein Äquivalent erhalte, zumindest sicherzustellen. Die Wiedergabe der weiteren für die Höhe der angeordneten Sicherheitsleistung bedeutsamen Begründung des Beschlusses des Erstgerichtes kann unterbleiben.
Dem gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Rekurs der Antragstellerin gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Höhe der von der Antragstellerin zu leistenden Sicherheit hinsichtlich der Erstantragsgegnerin mit S 8,000.000,--, hinsichtlich des Zweitantragsgegners mit S 9,900.000,--, hinsichtlich des Drittantragsgegners mit S 2,500.000,-- und hinsichtlich der Viertantragsgegnerin mit S 4,500.000,-- bestimmte (Punkt 1). Es trug der Antragstellerin auf, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses die im Punkt 1) genannten Beträge zu Gunsten der jeweiligen Antragsgegner auf je ein gesondertes Sparbuch hinsichtlich jedes einzelnen der vier Antragsgegner zu erlegen und dieses Sparbuch beim Erstgericht zu hinterlegen oder die zu Punkt 1) genannten Beträge gesondert zu Gunsten der vier Antragsgegner beim Rechnungsführer des Erstgerichtes bar einzuzahlen (Punkt 2). Die Sicherheitsleistung erfolge auf Kosten der Antragstellerin (Punkt 3) und verliere mit Rechtskraft des Beschlusses über den endgültigen Entschädigungsbetrag ihre Wirksamkeit (Punkt 4). Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, daß das Begehren der Antragsgegner vom Erstgericht nicht überschritten worden sei und daß auch die Unterlassung der Einvernahme der Antragstellerin zum Antrag der Antragsgegner keine Nichtigkeit und keinen Verfahrensmangel begründe, weil die Antragstellerin Gelegenheit gehabt habe, ihre Stellungnahme im Rekurs vorzubringen. Es sei nicht zu bezweifeln, daß den Antragsgegnern nach dem Vollzug der Enteignung Entschädigungen zustünden; diese Entschädigungen seien aber nicht sofort feststellbar. Die gerichtliche Bestimmung einer Sicherheit gemäß § 10 EisbEG sei bloß für nicht feststellbare und daher erst nach dem Enteignungsvollzug zu leistende Entschädigungen vorgesehen, nicht aber zur Bewilligung des Vollzuges vor Abschluß einer Vereinbarung oder Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsbetrages. Die Bestimmung einer Sicherheitsleistung vermöge die Festsetzung des Entschädigungsbetrages nicht zu ersetzen.Dem gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Rekurs der Antragstellerin gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Höhe der von der Antragstellerin zu leistenden Sicherheit hinsichtlich der Erstantragsgegnerin mit S 8,000.000,--, hinsichtlich des Zweitantragsgegners mit S 9,900.000,--, hinsichtlich des Drittantragsgegners mit S 2,500.000,-- und hinsichtlich der Viertantragsgegnerin mit S 4,500.000,-- bestimmte (Punkt 1). Es trug der Antragstellerin auf, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses die im Punkt 1) genannten Beträge zu Gunsten der jeweiligen Antragsgegner auf je ein gesondertes Sparbuch hinsichtlich jedes einzelnen der vier Antragsgegner zu erlegen und dieses Sparbuch beim Erstgericht zu hinterlegen oder die zu Punkt 1) genannten Beträge gesondert zu Gunsten der vier Antragsgegner beim Rechnungsführer des Erstgerichtes bar einzuzahlen (Punkt 2). Die Sicherheitsleistung erfolge auf Kosten der Antragstellerin (Punkt 3) und verliere mit Rechtskraft des Beschlusses über den endgültigen Entschädigungsbetrag ihre Wirksamkeit (Punkt 4). Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, daß das Begehren der Antragsgegner vom Erstgericht nicht überschritten worden sei und daß auch die Unterlassung der Einvernahme der Antragstellerin zum Antrag der Antragsgegner keine Nichtigkeit und keinen Verfahrensmangel begründe, weil die Antragstellerin Gelegenheit gehabt habe, ihre Stellungnahme im Rekurs vorzubringen. Es sei nicht zu bezweifeln, daß den Antragsgegnern nach dem Vollzug der Enteignung Entschädigungen zustünden; diese Entschädigungen seien aber nicht sofort feststellbar. Die gerichtliche Bestimmung einer Sicherheit gemäß Paragraph 10, EisbEG sei bloß für nicht feststellbare und daher erst nach dem Enteignungsvollzug zu leistende Entschädigungen vorgesehen, nicht aber zur Bewilligung des Vollzuges vor Abschluß einer Vereinbarung oder Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsbetrages. Die Bestimmung einer Sicherheitsleistung vermöge die Festsetzung des Entschädigungsbetrages nicht zu ersetzen.
Daraus folge, daß es für die Frage der Sicherheitsleistung nicht auf den Vollzug der Enteignung ankommen könne, weil § 10 Abs 1 EisbEG darauf abstelle, daß seitens des Enteignenden die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung vor dem Vollzug nicht erfüllt werden könne. Dann erfordere es nämlich die Billigkeit, das Recht des Enteigneten sicherzustellen, soferne nicht das Aerar selbst die Enteignung vollziehe. Diese Überlegungen würden durch die Bestimmungen des § 35 Abs 2 und Abs 4 EisbEG bestärkt. Der (auch zwangsweise) Vollzug der Enteignung setze Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses und Nachweis erfolgter Zahlung an den Enteigneten, gerichtliche Hinterlegung oder Sicherheitsleistung voraus. Der Frage des Vollzuges komme daher im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu. Vielmehr sei gerade im Gegenteil die Frage der Sicherheitsleistung (unter anderem) Voraussetzung für die allenfalls zwangsweise Durchsetzung des Enteignungsbescheides durch die Antragstellerin gegenüber den Antragsgegnern.Daraus folge, daß es für die Frage der Sicherheitsleistung nicht auf den Vollzug der Enteignung ankommen könne, weil Paragraph 10, Absatz eins, EisbEG darauf abstelle, daß seitens des Enteignenden die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung vor dem Vollzug nicht erfüllt werden könne. Dann erfordere es nämlich die Billigkeit, das Recht des Enteigneten sicherzustellen, soferne nicht das Aerar selbst die Enteignung vollziehe. Diese Überlegungen würden durch die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2 und Absatz 4, EisbEG bestärkt. Der (auch zwangsweise) Vollzug der Enteignung setze Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses und Nachweis erfolgter Zahlung an den Enteigneten, gerichtliche Hinterlegung oder Sicherheitsleistung voraus. Der Frage des Vollzuges komme daher im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu. Vielmehr sei gerade im Gegenteil die Frage der Sicherheitsleistung (unter anderem) Voraussetzung für die allenfalls zwangsweise Durchsetzung des Enteignungsbescheides durch die Antragstellerin gegenüber den Antragsgegnern.
Die Sicherheitsleistung durch Erlag eines Sparbuches sei zulässig. Allerdings habe auch für die Sicherheitsleistung nach § 10 Abs 1 EisbEG zu gelten, daß auf die konkret enteignete Person Bedacht zu nehmen und jeweils bezogen auf diese Person Art und Höhe der Sicherheit in angemessener Weise festzustellen sei. Es sei daher die Festsetzung eines Globalbetrages für alle vier Antragsgegner unzulässig; vielmehr habe die Festsetzung der Sicherheitsleistung für jeden der vier Antragsgegner getrennt zu erfolgen. Die Wiedergabe der Erwägungen des Rekursgerichtes zur Höhe der von ihm hinsichtlich eines jeden der vier Antragsgegner angeordneten Sicherheitsleistung kann unterbleiben.Die Sicherheitsleistung durch Erlag eines Sparbuches sei zulässig. Allerdings habe auch für die Sicherheitsleistung nach Paragraph 10, Absatz eins, EisbEG zu gelten, daß auf die konkret enteignete Person Bedacht zu nehmen und jeweils bezogen auf diese Person Art und Höhe der Sicherheit in angemessener Weise festzustellen sei. Es sei daher die Festsetzung eines Globalbetrages für alle vier Antragsgegner unzulässig; vielmehr habe die Festsetzung der Sicherheitsleistung für jeden der vier Antragsgegner getrennt zu erfolgen. Die Wiedergabe der Erwägungen des Rekursgerichtes zur Höhe der von ihm hinsichtlich eines jeden der vier Antragsgegner angeordneten Sicherheitsleistung kann unterbleiben.