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Rechtssatz RS0036120×

Rechtssatz RS0036120

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036120

Geschäftszahl

7Ob177/72; 2Ob607/90

Entscheidungsdatum

05.12.1990

Rechtssatz

Zur verwaltungsbehördlichen Bewilligung des Vollzuges der Enteignung reicht die Leistung - oder gemäß Paragraph 1425, ABGB bzw Paragraph 34, Absatz eins, EisbEG der gerichtliche Erlag - des vom Gericht erster Instanz nicht rechtskräftig festgestellten Entschädigungsbetrages durch den Enteigner aus (Paragraph 35, Absatz 4, EisbEG). Die gerichtliche Bestimmung einer Sicherheit ist in Paragraph 10, EisbEG bloß für nicht sofort feststellbare und daher erst nach dem Enteignungsvollzug zu leistende Entschädigungen - überdies nur auf Antrag des Enteigneten - vorgesehen, nicht aber zur Bewilligung des Vollzuges vor Abschluß einer Vereinbarung oder Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsbetrages. Zu letzterem Zweck kann auch nicht gemäß Paragraph 56, ZPO eine Sicherheitsleistung bestimmt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 177/72
    Entscheidungstext OGH 09.08.1972 7 Ob 177/72
    Veröff: EvBl 1972/348 S 662 = SZ 45/83
  • 2 Ob 607/90
    Entscheidungstext OGH 05.12.1990 2 Ob 607/90
    nur: Die gerichtliche Bestimmung einer Sicherheit ist in § 10 EisbEG bloß für nicht sofort feststellbare und daher erst nach dem Enteignungsvollzug zu leistende Entschädigungen - überdies nur auf Antrag des Enteigneten - vorgesehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036120

Dokumentnummer

JJR_19720809_OGH0002_0070OB00177_7200000_001